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BVerwG 2 B 14/23

WBRE202400036 ECLI:DE:BVerwG:2023:071223B2B14.23.0 BVerwG 2. Senat 20231207 2 B 14/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 130a S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133

§ 130aVw

GO Nr. 86 Rn. 6 und vom

  1. Juni 2020 - 2 B 37.19 - juris Rn. 18). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Beteiligter der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO widerspricht, muss sich die Ausübung des Ermessens daran orientieren, dass die mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren die Regel, eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130a VwGO die Ausnahme bildet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  2. Juni 2020 - 2 B 37.19 - juris Rn. 18 und vom
  3. November 2020 - 8 B 18.20 - juris Rn. 4). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  4. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 5, vom
  5. Mai 2015 - 2 B 4.

§ 130aVw

GO Nr. 86 Rn. 5 und vom

  1. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 14). 10 Der Anwendungsbereich des § 130a Satz 1 VwGO ist zudem nach dem Zweck der Norm grundsätzlich auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die umfassende Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Streitsache mit den Beteiligten in einer Berufungsverhandlung regelmäßig geeignet ist, die Richtigkeit und die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213 ff.>; Beschlüsse vom
  3. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6, vom
  4. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 5, vom
  5. Mai 2015 - 2 B 4.

§ 130aVw

GO Nr. 86 Rn. 5 und vom

  1. Juni 2020 - 2 B 37.19 - juris Rn. 18). 11 b) Ausgehend hiervon liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel vor. Das Berufungsgericht hat sich bei der Ausübung seines Ermessens von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Es hat die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Hinweis auf die Verfahrensdauer einer beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits untergeordnet, obwohl diese nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Einfluss des Berufungsgerichts entzogen waren. Überdies hat es das berechtigte Interesse des Klägers an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht hinreichend in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Damit hat es die Funktion der mündlichen Verhandlung und deren Bedeutung für den Rechtsschutz verkannt. 12 Ergeht eine Entscheidung wie hier unter Verstoß gegen § 101 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, begründet sie zugleich eine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO dar (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 26 m. w. N.). 13 Zudem verletzt die ermessensfehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zu entscheiden, das Recht der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und begründet damit einen absoluten Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 1 VwGO. Hiernach ist ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Ein die Voraussetzungen des § 138 Nr. 1 VwGO erfüllender Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann vorliegen, wenn eine durch eine fehlerhafte Entscheidung nach der Verfahrensvorschrift des § 130a Satz 1 VwGO bedingte Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift - wie hier - als objektiv willkürliche, das heißt nicht mehr durch sachliche Erwägungen getragene Entscheidung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 2023 - 5 C 8.21 - NVwZ 2023, 1417 Rn. 32; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  4. Aufl. 2018, § 138 Rn. 38). 14 So liegt der Fall hier. Die Entscheidung hat zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung geführt, weil nach Landesrecht für das schriftliche Verfahren nach § 130a VwGO eine andere Besetzung des Gerichts als im Urteilsverfahren vorgesehen ist. Denn nach § 9 Abs. 3 VwGO, § 51 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung abweichend von § 51 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht mit, sodass der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in solchen Fällen nur in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet. Die Rüge der Verletzung der Verfahrensnorm des § 130a Satz 1 VwGO umfasst - ebenso wie bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs - bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung auch die Rüge der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden fehlerhaften Besetzung des Gerichts (ähnlich BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 2023 - 5 C 8.21 - NVwZ 2023, 1417 Rn. 32). 15 Liegen wie hier mit der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) und dem Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (§ 138 Nr. 1 VwGO) absolute Revisionsgründe vor, wird unwiderleglich vermutet, dass die angegriffene Entscheidung auf diesem Mangel beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Jedenfalls das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) zwingt - die Durchführung eines Revisionsverfahrens unterstellt - zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom
  6. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7 <11> und vom
  7. Februar 2023 - 5 C 8.21 - NVwZ 2023, 1417 Rn. 35; s. auch Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 138 Rn. 24). Folglich kommt es nicht auf die Frage an, ob der Kläger den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat und dieser vorliegt. Der Senat macht daher unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400036&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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