WBRE202400037 ECLI:DE:BVerwG:2023:301123B2B1.23.0 BVerwG 2. Senat 20231130 2 B 1/23 Beschluss § 3 BDG, § 13 BDG, § 69 BDG, § 101 Abs 2 VwGO, § 102 Abs 2 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 227 ZPO, § 230 Abs 1 St
§ 132Abs. 2 Nr. 2 und 3 Vw
GO) ist unbegründet. 5 a) Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§
§ 132Abs. 2 Nr. 2 Vw
GO) zuzulassen. 6 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 m. w. N.). 7 Nach diesen Grundsätzen ist eine Divergenz in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Zum einen geht es nicht um die Anwendung derselben - oder nahezu gleichlautenden - Rechtsvorschrift. Im angegriffenen Berufungsurteil bemisst sich die Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG, während für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 2017 - 2 WD 12.16 - (Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 52), von dem das Berufungsgericht nach dem Vorbringen des Beklagten abgewichen sein soll, § 38 WDO (i. V. m. § 58 Abs. 7 WDO) maßgeblich ist. § 38 WDO ist aber nicht vollständig mit der Vorschrift des § 13 BDG vergleichbar, die die Grundsätze für die gegen einen Beamten zu verhängende Maßnahme festlegt. 8 Zum anderen hat die Beschwerde die tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsurteils nicht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht rechtssatzmäßig davon ausgegangen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzig mögliche Maßnahme darstellt. Vielmehr hat es dargelegt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben des § 13 BDG die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt, weil der Beklagte wegen der schuldhaften Verletzung ihm obliegender Pflichten das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat. 9 b) Das Berufungsurteil leidet auch nicht an dem vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensverstoß (§
§ 132Abs. 2 Nr. 3 Vw
GO). Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, dass es seinen Antrag auf Verlegung der Berufungsverhandlung abgelehnt hat. Der Beklagte ist dadurch nicht gehindert gewesen, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche oder rechtliche Argumente vorzutragen. 10 Nach § 173 Satz 1 VwGO und § 227 ZPO kann eine mündliche Verhandlung aus erheblichen Gründen verlegt oder vertagt werden. Erhebliche Gründe i. S. d. § 227 ZPO sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes (§ 3 BDG i. V. m. § 87 Abs. 1 und § 87b VwGO) erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1995 - 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f.). Solche Umstände sind im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom
- Oktober 2022 unter Verweis auf die für den Zeitraum vom
- bis zum
- Oktober 2022 geltende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht dargelegt. § 3 BDG und § 102 Abs. 2 VwGO gestatten die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung, wie hier, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen des Beklagten hatte das Oberverwaltungsgericht nicht angeordnet. Im Termin war der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. 11 Anders als in einigen anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebieten (z. B. Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer: BVerwG, Urteil vom
- Januar 1989 - 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229) kommt es für die Entscheidung über eine Disziplinarklage nicht entscheidend auf die Bekundungen des beklagten Beamten zu dem ihm vorgeworfenen Dienstvergehen und den von ihm in einer gerichtlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck an. Dementsprechend wird regelmäßig auch nicht das persönliche Erscheinen des betroffenen Beamten angeordnet. Vielmehr kann der Beamte zu sämtlichen Aspekten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch entsprechende schriftliche und mündliche Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten Stellung nehmen, durch den er sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lassen muss (§ 3 BDG und § 67 Abs. 4 VwGO). 12 Die Rechtslage im Disziplinarklageverfahren unterscheidet sich auch von den für den Strafprozess geltenden Regelungen. § 230 Abs. 1 StPO bestimmt für das Strafverfahren, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet. Diese Vorschrift gewährt dem Angeklagten im Strafverfahren nicht nur rechtliches Gehör, sondern soll ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern. Zugleich gewährleistet sie aber, dass der Tatrichter im Interesse der Ermittlung der Wahrheit einen unmittelbaren Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen gewinnen kann. Dieser unmittelbare Eindruck vom Angeklagten versetzt ihn in die Lage, die konkrete Strafe zuzumessen und zu verantworten (BVerfG, Beschlüsse vom
- März 1983 - 2 BvR 315/83 - BVerfGE 63, 332 <337 f.> und vom
- Juni 2007 - 2 BvR 1447/05 - BVerfGE 118, 212 <233>). Eine dem § 230 StPO entsprechende Vorschrift sieht das Bundesdisziplinargesetz aber nicht vor. Die Vorschrift des § 230 StPO galt bereits nicht für das Disziplinarverfahren nach Maßgabe der Bundesdisziplinarordnung (vom
- Juli 1967, BGBl. I S. 750, zuletzt geändert mit Gesetz vom
- Juli 2001, BGBl. I S. 1510 - BDO), obwohl dieses Verfahren durch Verweisungen auf die Strafprozessordnung geprägt war (§ 25 Satz 1 BDO). Denn die Anwendung des § 230 StPO war durch die spezielle Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 1 BDO ausgeschlossen. Danach hatte die Hauptverhandlung auch dann stattzufinden, wenn der Beamte nicht erschienen war (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2001 - 1 D 22.00 - juris Rn. 10). 13 Dass der Verweis auf privatärztlich bescheinigte Reise- und Verhandlungsunfähigkeit eines Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO und § 227 ZPO nach Maßgabe der nunmehr geltenden Vorschriften grundsätzlich nicht zur Verlegung des Termins aus erheblichen Gründen führt, zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber die hierfür maßgeblichen speziellen Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung nicht in das Bundesdisziplinargesetz übernommen hat. § 72 Abs. 2 BDO bestimmte, dass das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden konnte, wenn der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig war. War der Beamte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hatte er dies rechtzeitig dem Gericht mitgeteilt, hatte dieses einen neuen Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Zu diesen zwingenden Gründen zählte insbesondere die krankheitsbedingte Verhinderung des betroffenen Beamten (vgl. z. B. Köhler/Ratz, BDO,
- Aufl. 1994, § 72 Anm. 3; Behnke, Bundesdisziplinarordnung,
- Aufl. 1969, § 72 Anm. 5). Im Gegensatz zu dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber beim Erlass des Bundesdisziplinargesetzes durch die Anlehnung des Disziplinarverfahrens an das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung in Gestalt des § 3 BDG für die entsprechende Geltung des § 102 Abs. 2 VwGO entschieden. 14 Der Anspruch des betroffenen Beamten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im Rahmen des § 173 Satz 1 VwGO und § 227 ZPO zu einer Verlegung der Verhandlung führen, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass dem Gericht eine dem § 13 BDG entsprechende Bemessungsentscheidung nur dann möglich ist, wenn dieses ihn in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und einen unmittelbaren Eindruck von seiner Person gewonnen hat. Anhaltspunkte für eine solche Konstellation werden im Antrag des Bevollmächtigten des Beklagten vom
- Oktober 2022 jedoch nicht dargelegt. 15
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühren streitwertunabhängig festgelegt sind (§ 78 Satz 1 BDG i. V. m. Nr. 62 der Anlage zu § 78 BDG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400037&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public