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BVerwG 20 F 11/22

WBRE202400054 ECLI:DE:BVerwG:2023:101123B20F11.22.0 BVerwG Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 20231110 20 F 11/22 Beschluss Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 4 Abs 2 Nr 2 SÜG,

§ 99Vw

GO Nr. 90 Rn. 11). 13

  1. Der Zulässigkeit des Antrags steht ebenso wenig entgegen, dass der Senat bereits die frühere Sperrerklärung der Beklagten mit Beschluss vom
  2. August 2020 - 20 F
  3. 19 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90) aufgehoben hat. Denn deren Aufhebung erfolgte entscheidungstragend im Hinblick auf eine fehlerhafte Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 10). 14
  5. Der Antrag ist auch begründet, weil das Bundesministerium der Verteidigung in seiner Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung - erneut - nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. August 2020 - 20 F 6.

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GO Nr. 90 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom

  1. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 6, 15). Sie wird durch die vorliegende Entscheidung indes nicht daran gehindert, eine neue Sperrerklärung abzugeben (BVerwG, Beschluss vom
  2. November 2015 - 20 F 4.14 - Rn. 18 m. w. N.). 15 a) Bei umfangreicheren Akten muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten. Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt (BVerwG, Beschlüsse vom
  3. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 8 und vom
  4. August 2020 - 20 F 6.

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GO Nr. 90 Rn. 15). Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - Rn. 22); erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht. 16 Im Hinblick auf diese Zwecksetzung reicht es grundsätzlich nicht aus, dass die oberste Aufsichtsbehörde generell einen gesetzlichen Verweigerungsgrund behauptet und mehrere Umstände dafür aufführt, ohne zu bezeichnen, bei welchem konkreten Dokument welcher konkrete Umstand einen Verweigerungsgrund tatbestandlich erfüllen soll. Dass der Fachsenat Zuordnungen lediglich innerhalb eines gesetzlichen Verweigerungsgrundes vornehmen müsste, ändert daran nichts. Denn ein Verweigerungsgrund - wie etwa vorliegend die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände - wie etwa Informantenschutz, Schutz von Mitarbeitern einer Sicherheitsbehörde oder Schutz des exekutiven Kernbereichs - begründet werden und es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12 sowie vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 19). Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19 m. w. N.). 17

  1. b)Nach Maßgabe dessen hat das Bundesministerium der Verteidigung - erneut - keine ausreichende Zuordnung der Dokumente vorgenommen. Zwar ist hinsichtlich der Verweigerung der vollständigen Vorlage des Akteneinheitsplans (Seiten 9 - 16) nach der Begründung in der Sperrerklärung eindeutig, dass - neben dem angeblichen Vorliegen des gesetzlichen Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO (Seite 5 - 7 der Sperrerklärung) - Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Militärischen Abschirmdienstes als Umstände angegeben werden, die das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO tragen sollen. Hinsichtlich des gut 170 Seiten umfassenden und vom Senat eingesehenen Ordners Munitionsdiebstahl (Seiten 7 - 12, 20 - 34, 40 - 109, 111 - 117, 120 - 122, 125 - 129, 131 - 133 und 136 - 198) fehlt indes eine konkrete Zuordnung der einzelnen Dokumente zu konkreten Umständen, aus denen sich die Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ableiten sollen. So wird etwa die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit den Namen von Personen begründet, die sich aktuell "z. T." in geheimhaltungsbedürftigen Verwendungen befinden. Keine konkrete Zuordnung erfolgt ebenso zu Personen, die die Beklagte als schutzbedürftig ansieht. Zudem wird von "verschiedenen" Dokumenten gesprochen, die Hintergrundinformationen sowie von Meldungen zu besonderen Vorkommnissen enthalten, bei denen "einzelne" Hintergrundinformationen sich auf die grundsätzliche oder auch konkrete Arbeitsweise des MAD beziehen und Rückschlüsse auf mit Fragen der militärischen Sicherheit befasste (damalige) Referate im Verteidigungsministerium zulassen sollen. Die Beklagte spricht von Schriftstücken, die "mehrheitlich" ihren Ursprung bei Dienststellen und Arbeitsbereichen, die sich mit der militärischen Sicherheit zu befassen hätten, haben und die geeignet sein sollen, die Arbeitsweise des MAD oder der Bereiche, die sich mit militärischer Sicherheit befassen, zumindest teilweise offenzulegen. Bei alledem wird von einer lediglich "möglichen" Gefährdung oder von zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen gesprochen. 18
  2. c)Der Begründungsmangel wird auch nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte im Hinblick auf "die VS-NfD eingestuften" Dokumente und - sowohl nach dem Duktus als auch der Systematik der Sperrerklärung - somit auf alle Dokumente bezogen das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO bejaht hat. Der Senat hat bereits in seinem zum selben Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.

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GO Nr. 90 Rn. 22 - darauf hingewiesen, dass allein die Zuordnung von Verwaltungsvorgängen zu einer Regierungs- oder Sicherheitsbehörde unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit ihres Inhalts eine Auskunftsverweigerung nicht trägt, und betont, allein die Einstufung als Verschlusssache begründe keine Geheimhaltungsbedürftigkeit. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der die Verschlusssacheneinstufung tragende § 4 SÜG schon deshalb nicht zu einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zählt, weil er früher ausschließlich, jetzt primär eine allgemeine Definition der Verschlusssache und eine generelle Vorgabe für die Abstufung der Geheimhaltungsgrade enthält. Sie regelt lediglich die allgemeine Geheimhaltungspflicht der Behörden gegenüber Dritten, nicht die Offenlegungspflicht von Akten gegenüber Verwaltungsgerichten, die Behördenakten zum Zwecke der justiziellen Kontrolle und Aufgabenerfüllung (vgl. § 4 Abs. 1a SÜG) anfordern. Es kommt vielmehr insoweit darauf an, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Zeitpunkt der Aktenanforderung durch das Gericht eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt (BVerwG, Beschluss vom

  1. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 23). Vor diesem Hintergrund sieht sich die Ansicht der Beklagten, insbesondere Meldungen zu Sicherheitsvorkommnissen seien "ihrem Wesensgehalt nach innerdienstlich zu behandeln" und als Verschlusssache mit dem Gewicht folglich auch des Versagungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO einzustufen, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. 19
  2. Keiner Würdigung bedarf nach alledem die Ermessensentscheidung, mit der die Beklagte auf der Grundlage vermeintlich fachgesetzlich und prozessrechtlich gleich gelagerter Geheimhaltungsgründe ihnen den Vorrang ohne Überlegungen eingeräumt hat, dem Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstärkte Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch (Teil-)Schwärzungen verhältnismäßig Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom
  3. November 2015 - 20 F 4.14 - Rn. 23). 20
  4. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit handelt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400054&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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