WBRE202400085 ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2C12.22.0 BVerwG 2. Senat 20231109 2 C 12/22 Urteil § 6 Abs 1 S 3aF BeamtVG, § 6 Abs 1 S 1aF BeamtVG, § 10 S 1aF BeamtVG, § 10 S 3aF BeamtVG, § 12 Abs 1 S 1 Nr
§ 72aBBG Nr.
2) - mangels Freiwilligkeit rechtswidrig war. Ein rechtswidriger Teilzeitbewilligungsbescheid bleibt bis zu seiner Aufhebung wirksame Grundlage für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; anderes gilt nur im Falle seiner Nichtigkeit. 16 Damit ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Arbeitszeit maßgeblich. Diese betrug nach den Feststellungen des Berufungsurteils 17/23 Wochenstunden. Die darüber hinaus von ihm geleisteten Arbeitszeiten bleiben außer Betracht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich 22/23 Wochenstunden geleistet hat, wovon das Berufungsurteil ausgeht und wogegen keine Verfahrensrüge erhoben worden ist; nach dem Akteninhalt - d. h. insbesondere den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Bezügemitteilungen - ergeben sich durchaus Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Ebenso wenig kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Teilzeitbewilligungsbescheids an, da Teilzeitbewilligungsbescheide in Fällen der sogenannten Einstellungsteilzeit nicht nichtig waren, was bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Teilzeitbewilligungsbescheids (Bescheid des Oberschulamts Freiburg vom 31. August 1993, Bl. 35 der Personalakten) für das beklagte Land geklärt war (BVerwG, Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.
§ 72aBBG Nr.
2). 17 b) Auch Unionsrecht gebietet kein abweichendes Ergebnis. Entgegen der Annahme im Berufungsurteil ergibt sich aus § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG des Rates vom
- Dezember 1997 zu der von UNICEF, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeiter (ABl. 1998 L 14 S. 9, ber. ABl. L 128 S. 71), zuletzt geändert durch RL 98/23/EG vom
- April 1998 (ABl. L 131 S. 10), - nachfolgend: RL 97/81/EG - nichts Anderes. 18 Aus § 4 Nr. 1 des Anhangs zur RL 97/81/EG folgt, dass eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich nur quantitativ, nicht qualitativ anders abgegolten werden darf als Vollzeitarbeit, denn Teilzeitarbeit unterscheidet sich von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt. Demnach liegt eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten vor, wenn der teilzeitbeschäftigte Beamte im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt wird als der vollzeitbeschäftigte Beamte (vgl. EuGH, Urteil vom
- Mai 2004 - C-285/02, Elsner-Lakerberg - Rn. 17). 19 Soweit eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorliegt, ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 des Anhangs zur RL 97/81/EG gegeben, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Darunter sind Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und die auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden. Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund vorliegt, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2022 - 2 C 30.20 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 19 Rn. 18 m. w. N.). 20 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bereits eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten zu verneinen. Im Übrigen wäre sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. 21 Zusätzliche Arbeitsleistung, d. h. bei vollzeitbeschäftigten Beamten über die normativ geregelte Wochenarbeitszeit hinausgehende und bei teilzeitbeschäftigten Beamten über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, ist für die Versorgung sowohl der vollzeitbeschäftigten als auch der teilzeitbeschäftigten Beamten gleichermaßen irrelevant; in beiden Fällen spielt die zusätzliche Arbeit keine Rolle bei der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Dauer der Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG). Dies gilt unabhängig davon, um welche Formen der zusätzlichen Dienstleistung - Überstunden, Mehrarbeit oder Zuvielarbeit - es sich handelt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass zusätzliche Arbeitsleistung primär durch Freizeit auszugleichen ist. Auch dann, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, entsteht - bei Vollzeit- wie bei Teilzeitbeschäftigten - kein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Versorgung. 22 Zur Annahme einer relativen Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten könnte man nur gelangen, wenn man Teilzeitbeschäftigte, die zusätzlich Mehrarbeit leisten, mit Vollzeitbeschäftigten ohne Mehrarbeit vergleicht. Denn bei Betrachtung dieser Vergleichsgruppen wird die über die Teilzeitquote hinausgehende zusätzliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt, während entsprechende Dienstzeiten bei Vollzeitbeschäftigten berücksichtigungsfähig sind. Sofern das Instrument der Teilzeitbeschäftigung also rechtswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <270>) dazu eingesetzt wird, Beamte gegen ihren Willen in Teilzeitbeschäftigung zu verwenden, können sich Fragen der Diskriminierung wegen einer Teilzeitbeschäftigung stellen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten soll auch verhindern, dass ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis benutzt wird, um den Betroffenen Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2023 - C-660/20, Lufthansa City Line - Rn. 40). 23 In diesen Fällen des "Formenmissbrauchs" von Teilzeitbeschäftigung geht es der Sache nach aber nicht um die versorgungsrechtliche Behandlung von Mehrarbeit oder sonstigen Formen der zusätzlichen Arbeitsverrichtung, sondern um die Frage, ob die erbrachte Arbeitszeit als regelmäßige Dienstzeit bewertet werden kann. Diese Einordnung findet ihre Ursache indes darin, dass der Kläger den Teilzeitbewilligungsbescheid vom
- August 1993, in dem die regelmäßige Arbeitszeit "auf seinen Antrag hin" ermäßigt worden ist, nicht angegriffen hat. 24 Die Vorstellung, der Kläger könne nunmehr - 30 Jahre später - trotz des unterlassenen Gebrauchs von Primärrechtsmitteln die nach seinem Vortrag rechtswidrige Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung "liquidieren", die Zeiten also versorgungsrechtlich wie Dienstzeit behandeln lassen, entspricht nicht dem das deutsche Haftungsrecht durchziehenden Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34; zum Verweis auf die vorrangig gebotene Möglichkeit des Primärrechtsschutzes auch BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Mai 2022 - 2 BvR 1330/16 u. a. - ZBR 2022, 306 Rn. 46 und 51). Um seine entsprechenden Rechte zu erhalten, wäre der Kläger vielmehr gehalten gewesen, den - nunmehr von ihm für unzutreffend gehaltenen - Teilzeitbewilligungsbescheid mit Rechtsmitteln anzugreifen. 25 Ein entsprechendes Rechtsmittel wäre ihm auch zumutbar gewesen. Denn zum damaligen Zeitpunkt war in der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bereits geklärt, dass die "obligatorische Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten" rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 1991 - 4 S 1597/91 - ESVGH 42, 106). Ebenfalls geklärt war die Behandlung bereits bestandskräftig abgeschlossener Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 1992 - 2 B 18.
§ 72aBBG Nr.
2). Gründe dafür, warum der Kläger besser zu stellen sein sollte als die vergleichbar Betroffenen, die damals unverzüglich Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus den Vorgaben des Unionsrechts. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass zwingende Gründe der Rechtssicherheit Berücksichtigung finden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-405/20, BVAEB - Rn. 36 m. w. N.). 26
- c)Der Zeitraum vom 17. August 1992 bis zum 12. August 1993, in dem der Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis ein Deputat von 11/23 Wochenstunden zu leisten hatte, aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wegen zusätzlicher Arbeit insgesamt 23/23 Wochenstunden verrichtet hat, ist nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW i. V. m. § 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BeamtVG a. F. in Höhe der Teilzeitquote ruhegehaltfähig. 27 Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW i. V. m. § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. sollen auch Zeiten einer hauptberuflichen und in der Regel einem Beamten obliegenden Beschäftigung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW i. V. m. § 10 Satz 3 BeamtVG a. F. dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit jedoch nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 28 Hiernach sind - zwischen den Beteiligten auch unstreitig - die als Lehrer im Angestelltenverhältnis absolvierten Zeiten dem Grunde nach als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Dem Umfang nach ist die Berücksichtigungsfähigkeit auf die arbeitsvertraglich festgelegte Teilzeitquote beschränkt. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten sind nicht ruhegehaltfähig und erhöhen den Versorgungsanspruch nicht. 29 § 10 BeamtVG ermöglicht im Interesse des Beamten unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung von Vordienstzeiten - also von nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten - als ruhegehaltfähig. § 10 Satz 3 BeamtVG, wonach Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden dürfen, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, ist eine mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG übereinstimmende Regelung (BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 11 a. E.) und entsprechend auszulegen. Eine Berücksichtigung von über die Teilzeitquote hinausgehenden Zeiten im Angestelltenverhältnis, die - wie oben ausgeführt - als Zeiten im Beamtenverhältnis nicht berücksichtigungsfähig wären, ist demnach ausgeschlossen. Dementsprechend bleiben die über die Teilzeitquote von 11/23 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeiten des Klägers unberücksichtigt und kann auch hier dahinstehen, ob der Umfang der über diese Teilzeitquote hinausgehenden Zeiten im Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt festgestellt worden ist. 30 2. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine weitergehenden als die bereits zuerkannten Ansprüche auf Berücksichtigung seiner Zeiten in der Ausbildung zum Maler und Lackierer und im Architekturstudium zustehen. 31
- a)Das Berufungsurteil hat die knapp dreijährige Ausbildung des Klägers ohne Rechtsverstoß im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähig angesehen. 32 Nach § 106 Abs. 5 LBeamtVG BW findet dann, wenn - wie hier - das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 2010 bestanden hat, § 12 Abs. 1 bis 4 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 2 f., vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14, Rn. 20; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 11). Normativ vorgeschrieben war in Baden-Württemberg seinerzeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD) vom 31. August 1984 (GBl. 1984 S. 584), dass Bewerber, die nicht die Wissenschaftliche oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt hatten, eine ihrer Fachrichtung und zugleich dem Lehramt dienliche Betriebspraxis von mindestens einem Jahr nachweisen mussten. 33 Die Berücksichtigung einer längeren, insbesondere einer nicht vorgeschriebenen, aber förderlichen Ausbildungszeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 12 Abs. 2 BeamtVG a. F. ist zwar anwendbar, aber tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Kläger kein Beamter des Vollzugsdienstes oder des Einsatzdienstes der Feuerwehr war. § 23 Abs. 4 LBeamtVG BW, wonach förderliche Zeiten bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren ruhegehaltfähig sind, ist von § 106 Abs. 5 LBeamtVG BW für den Kläger als "Alt-Beamten" nicht für anwendbar erklärt worden. Entgegen dem klägerischen Vortrag in der Revisionsbegründung ist die Verweisung in § 106 Abs. 5 LBeamtVG BW auf die dort aufgeführten Bestimmungen nach der Fassung des Gesetzes erkennbar abschließend, wie der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Ebenso wenig gibt es bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten ein "Günstigkeitsprinzip". Schließlich kommt es hinsichtlich der Verpflichtung zur Absolvierung einer Ausbildung auf die Regelungen des zur Alimentation verpflichteten Dienstherrn - der den Beamten als anderen Bewerber in seine Dienste genommen hat - an, nicht aber auf die Regelungen des Bundeslandes, in dem die Ausbildung absolviert worden ist. 34
- b)Ebenfalls ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsurteil die Berücksichtigungsfähigkeit des Architekturstudiums des Klägers verneint. 35 Zum einen handelte es sich nicht um eine vorgeschriebene, sondern lediglich um eine förderliche Ausbildung, deren Berücksichtigung von § 106 LBeamtVG BW - wie ausgeführt - für den Kläger als "Alt-Beamten" nicht vorgesehen ist. Außerdem ist die von § 23 Abs. 6 LBeamtVG BW vorgesehene höchstens berücksichtigungsfähige Gesamtzeit von 855 Tagen einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulausbildung bereits durch das vom Kläger ebenfalls absolvierte Studium der Farbtechnik und Raumgestaltung ausgeschöpft. Zudem hat der Kläger das Architekturstudium nicht abgeschlossen, sondern nach dem Vordiplom beendet. Entgegen dem klägerischen Vortrag in der Revisionsbegründung ist auch hier der Wortlaut des § 23 Abs. 6 LBeamtVG BW eindeutig und die Norm abschließend. § 23 Abs. 4 LBeamtVG BW, wonach auch förderliche Zeiten ruhegehaltfähig sind, ist - wie bereits ausgeführt - gerade nicht für anwendbar erklärt worden und kann daher nicht herangezogen werden. 36 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400085&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public