WBRE202400088 ECLI:DE:BVerwG:2023:210823U6A3.21.0 BVerwG 6. Senat 20230821 6 A 3/21 Urteil Art 9 Abs 2 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 18 GG, Art 21 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 3 Abs 3 S 2 VereinsG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 VereinsG, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG, Art 18 Buchst d EURL 2017/541, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, Art 11 MRK DEU Bundesrepublik Deutschland Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. 1. Auf die Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot umfasst die gerichtliche Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist. 2. Die verbotene Vereinigung muss sich das Verhalten ihrer Teilorganisation zurechnen lassen; dies gilt auch dann, wenn eine Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt. 3. Das Handeln einer Vereinigung mit humanitärer Zielsetzung kann unter die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG fallen, wenn die Hilfeleistungen selbst den allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit des humanitären Völkerrechts widersprechen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160). Hiervon ist auszugehen, wenn sich die verbotene Vereinigung mit den Zielen derjenigen Terrororganisation identifiziert, in deren Gebiet sie die humanitäre Hilfe erbringt. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2024 - 1 BvR 819/24 - nicht zur Entscheidung angenommen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 779/24 - nicht zur Entscheidung angenommen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 22. März 2021, mit der er und acht weitere Organisationen als seine Teilorganisationen verboten werden. 2 Der im Jahr 2012 unter dem Namen Ansaar Düsseldorf e. V. gegründete Kläger wurde am 7. Februar 2013 in das Vereinsregister eingetragen. Im September 2014 beschloss die Mitgliederversammlung die Umbenennung in Ansaar International e. V. Seit der Gründung ist Herr K., genannt ..., Vorsitzender des Klägers. Stellvertretende Vorsitzende war zunächst Frau W. R., die Ehefrau von Herrn K., und sodann seit Ende 2016 Frau T. A., die Schwägerin von Herrn K. Die weiteren Vorstandsämter wurden zuletzt seit 2014 von Herrn Ch. (Schriftführer) und Herrn B. (Finanzverwalter) wahrgenommen. 3 Gemäß § 1 der Vereinssatzung i. d. F. vom 19. September 2014 verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Genannt werden die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Religion, die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Katastrophenopfer sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Verwirklicht werden seine Zwecke nach der Satzung insbesondere durch Waisenkind-Patenschaften, Hilfsgüter-Lieferungen, Lebensmittelverteilungen und die Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen wie Waisenschulen und -häuser. Des Weiteren will der Kläger mithilfe von Infoständen die Religion fördern und Vorurteile abbauen. Gemäß § 2 der Satzung ist der Kläger selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Vereinsvermögen soll im Falle seiner Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke nach § 13.2 der Satzung an das "Somalische Komitee e. V." gehen. 4 Der Kläger betreibt vor allem in Deutschland verschiedene Sammelstellen bzw. Spendentaxis für Sach- und Geldspenden und hat Teams in verschiedenen deutschen Städten, die für ihn auf Facebook werben und Spenden sammeln. Auf seiner Internetseite bezeichnet sich der Kläger selbst als muslimisch geprägter Hilfsbund, der insbesondere Menschen in Kriegs- und Krisengebieten unabhängig von ihrem Glauben humanitär unterstützt. 5 Das BMI leitete gegen den Kläger ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Im Zuge dessen wurden am 10. April 2019 die Büroräume des Klägers und weitere Objekte durchsucht. Dort aufgefundene Gegenstände, Unterlagen und Gelder wurden sichergestellt und beschlagnahmt. 6 Mit am 5. Mai 2021 zugestellter Verfügung vom 22. März 2021 stellte das BMI fest, dass der Kläger einschließlich seiner acht Teilorganisationen WWR-Help.WorldWide Resistance-Help e. V. (WWR), Aktion Ansar Deutschland e. V. (Aktion Ansar), Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V. (ANS), Änis Ben-Hatira Help e. V./Änis Ben-Hatira Foundation (Ben-Hatira Help), Ummashop Düsseldorf (Ummashop), Helpstore Secondhand UG (Helpstore) und Better World Appeal e. V. (BWA) den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolgt und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Ziff. 1). Es verbot den Kläger sowie die Teilorganisationen und löste sämtliche Vereine und Unternehmen auf (Ziff. 2). Neben der Verwendung ihrer Kennzeichen (Ziff. 3) verbot es zudem unter Ziff. 4 ihre Internetauftritte einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung. Mit Ziff. 5 beschlagnahmte es das Vermögen des Klägers und seiner Teilorganisationen und zog es zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete das BMI die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter nach Maßgabe der Ziff. 6 und 7 sowie unter Ziff. 8 die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. 7 Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen aus, der Kläger nutze ein Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen, um Spenden zu generieren, welche er nicht nur für humanitäre Zwecke, sondern insbesondere zur Unterstützung terroristischer Organisationen verwende. Der Vorsitzende des Klägers sei die zentrale Figur, die nicht nur die Aktivitäten des Klägers, sondern auch der Teilorganisationen steuere. Der Kläger habe die als Teilorganisationen anzusehenden Vereine und Unternehmen genutzt, um wegen der Kündigung seiner Konten und nach Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit am 12. Oktober 2015 aufgrund seiner Erwähnung im damaligen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen auf neue Strukturen zugreifen und weiterhin Spenden sammeln zu können. Hierzu habe er einige seiner Teilorganisationen selbst gegründet und andere Vereinigungen faktisch übernommen. Die Teilorganisationen seien tatsächlich in die Gesamtorganisation des Klägers eingebunden. 8 Die Vereinigungen Aktion Ansar, BWA und ANS seien Teilorganisationen, weil der Kläger sie zu dem Zweck der Eröffnung von Girokonten gegründet habe. Sie wiesen enge personelle Verflechtungen zum Kläger auf, weil deren Vorstandsmitglieder Mitarbeiter des Klägers seien oder in verwandtschaftlichen Beziehungen zu dessen Vorsitzenden stünden. Ihre organisatorische und finanzielle Verflechtung ergebe sich vor allem daraus, dass diese Vereinigungen dem Kläger Konten zur ausschließlichen Nutzung überließen, über die er Spenden sammeln und Gelder transferieren könne. Entsprechendes gelte für die von dem Kläger gegründete Helpstore Secondhand UG. 9 Zu den Teilorganisationen gehöre des Weiteren die Vereinigung WWR, die dem Kläger ebenfalls einige Konten zur ausschließlichen Nutzung überlassen und ihn in die Lage versetzt habe, in ihrem Namen Spendenquittungen auszustellen und Verträge abzuschließen. Die Schwiegermutter von Herrn K., Frau N. R., sei Vorstandsmitglied des WWR gewesen. Der Kläger habe zahlreiche Unterlagen des WWR besessen und spätestens ab Juli 2017 die Buchhaltung des WWR übernommen. Ab November 2017 habe er auch Einfluss auf die originären Vereinsaktivitäten des WWR im Sinne eines Über-/Unterordnungsverhältnisses ausgeübt. WWR habe für den Kläger zahlreiche Rechnungen, die wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen seien, erhalten und deren Bezahlung übernommen. Die Vorsitzende des WWR habe ihre Kernaufgaben verloren. WWR werde von den Verantwortlichen des Klägers federführend und organisatorisch geleitet. 10 Eingebunden in die Gesamtorganisation des Klägers sei auch der Verein SKIB. Der Kläger unterstütze diese Vereinigung seit 2012 im Rahmen gemeinsamer Projekte in Somalia. Aufgrund der Zusammenarbeit habe SKIB sein jährliches Spendenvolumen von etwas mehr als 3 000 € im Jahr 2009 auf knapp 638 000 € im Jahr 2018 steigern können. Die Abhängigkeit von dem Kläger werde durch erhebliche Geldzuflüsse belegt, die aus dem Vereinsgeflecht um den Kläger getätigt würden; zwischen 2015 und 2018 habe dieser Anteil ca. 60 Prozent der Gesamtspendeneinnahmen von SKIB betragen. Diese Teilorganisation habe den Kläger in die Lage versetzt, ein Konto von SKIB für die Generierung von Spendengeldern zu nutzen und Spendenbescheinigungen im Namen von SKIB auszustellen. Letzteres sei dem Kläger aufgrund der Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit selbst nicht mehr möglich gewesen. 11 Die Teilorganisationseigenschaft von Ben-Hatira Help ergebe sich daraus, dass der Vorsitzende und ein Mitarbeiter des Klägers im Vorstand jenes Vereins gewesen und beide Vereinigungen organisatorisch und finanziell verbunden seien. Ben-Hatira Help werbe für dieselben Projekte wie der Kläger und verwirkliche mit diesem gemeinsame Projekte im Gazastreifen. Auf dem Konto von Ben-Hatira Help habe es Geldzuflüsse und -abflüsse mit Bezug zu den anderen Teilorganisationen des Klägers gegeben. Der Kläger habe Kontozugangsdaten und weitere Unterlagen von Ben-Hatira Help besessen. Im Falle der Auflösung von Ben-Hatira Help gehe das Vereinsvermögen an SKIB. 12 Bei dem Ummashop handele es sich um ein Ladenlokal in Düsseldorf, in welchem unter anderem Kleidung der Marke des Klägers namens "Ansaar Clothing" sowie "traditionelle" muslimische Produkte vertrieben würden. Er sei eine Teilorganisation, weil seine Gewinne vollständig den Projekten des Klägers zugutekämen. Zwischen der ehemaligen Geschäftsführerin des Ummashops und dem Vorsitzenden des Klägers bestünden familiäre Beziehungen. Strukturelle Verbindungen würden dadurch sichtbar, dass sich auf dem Computer der ehemaligen Geschäftsführerin Dokumente einschließlich Abrechnungen mit Bezug zum Kläger und seinen Teilorganisationen befunden hätten. Zudem sei der Kläger im Besitz der Kontozugangsdaten des Ummashops. Neben dem Ummashop verkaufe der Kläger unter anderem Kleidung im Internet über den von ihm betriebenen Charityshop. 13 Der Kläger verwirkliche mit seinen Teilorganisationen sämtliche Verbotstatbestände. Durch gegenseitige familiäre und finanzielle Abhängigkeiten sei bewusst eine Organisationsstruktur geschaffen worden, die allein dem Zweck gedient habe, Geldflüsse zu verschleiern. Die Gelder würden zu großen Teilen terroristischen und extremistischen Organisationen zugeführt. Die Spendensammlungen des Klägers seien in der Absicht erfolgt, die Gelder an terroristische Vereinigungen im Ausland weiterzugeben, insbesondere an die Jabhat al-Nusra li-ahli ash-sham (Hilfsfront für das Volk Großsyriens; nachfolgend: JaN), die Harakat al-Muqawama al-Islamiya (HAMAS) sowie die Harakat al-Shabab al-Mujahidin (Al-Shabab). Hierzu habe sich der Kläger des Netzwerks von Vereinen und Organisationen bedient, die er gesteuert habe. Zudem verbreite der Kläger in verschiedenen Staaten weltweit extremistisch-salafistische Inhalte. 14 Die Zwecke und Tätigkeiten des Klägers liefen den Strafgesetzen zuwider. Der Kläger unterstütze mithilfe seiner Teilorganisationen fortlaufend terroristische Vereinigungen im Ausland (§§ 129a, 129b StGB). Die Unterstützung liege in direkten Geldzuflüssen oder in scheinbar karitativen Projekten, die unmittelbar zum Wirkungskreis der terroristischen Vereinigungen zählten. Gerade letzteres sichere den terroristischen Vereinigungen Macht und Dominanz in der jeweiligen Region, erleichtere die Rekrutierung von Aktivisten und erspare ihnen Geld, welches sie für die Realisierung von Straftaten verwenden könnten. 15 Der Kläger generiere Gelder aus Bargeldspenden, Online-Spenden und Spenden durch Überweisungen. Vielen Einzahlungen in kleineren Beträgen auf seinem Konto bei der Postbank in den Jahren 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt 1,7 Millionen € hätten 33 Barabhebungen von 1,17 Millionen € gegenübergestanden, sodass die Mittelverwendung insoweit nicht habe nachvollzogen werden können. Weitere Gelder seien von dem Konto innerhalb des Vereinsgeflechts oder ins Ausland transferiert worden. Nach Schließung dieses Kontos habe der Kläger Spenden in bar und über seine Teilorganisationen sowie Privatpersonen eingenommen und diese zwischen den Teilorganisationen und ins Ausland transferiert. Eine Auswertung der beschlagnahmten Bankunterlagen habe einen tatsächlich erwirtschafteten Gesamtumsatz zwischen 2016 und 2019 von mindestens 11,355 Millionen € ergeben, wobei die tatsächlich eingenommenen und abfließenden Gelder aufgrund der vielen Überweisungen zwischen den verbotenen Vereinigungen nicht beziffert werden könnten. Die Geschäftsvorgänge widersprächen dem Prinzip einer transparenten Buchhaltung. Der Vorsitzende des Klägers habe im Jahr 2019 angegeben, eine Summe von 30 bis 40 Millionen € an Spendengeldern generiert zu haben. 16 Mit diesen finanziellen Mitteln habe der Kläger zum einen die 2011 gegründete terroristische Vereinigung JaN in Syrien unterstützt, die dort Gebiete militärisch kontrolliere. Die Provinzen Aleppo und Idlib hätten 2013 und 2014 zum Einfluss- und Operationsgebiet dieser Terrororganisation gezählt. Mittlerweile sei die JaN in der am 28. Januar 2017 gegründeten "Hai'at Tahrir al-Sham" (HTS) aufgegangen, die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation gelistet werde. Der Kläger sei seit seiner Gründung in den Provinzen Aleppo und Idlib aktiv gewesen. Ohne Absprachen zu Hilfsgütern mit den dort herrschenden Widerstandsgruppen und der Leistung von Zahlungen an diese hätte sich der Kläger dort nicht bewegen können. Auch heute noch sichere sich HTS auf diese Weise Einnahmen, um die eigenen Strukturen finanzieren zu können. Zudem gebe es Hinweise auf eine anderweitige Unterstützung der JaN durch den Kläger, etwa durch Lieferung von Kampfausrüstung nach Syrien. Dessen Vorsitzender habe in den Jahren 2015 bis 2018 laufend Kontakt mit dem salafistischen Aktivisten D. gehabt, der für Projekte des Klägers als Vermittler aufgetreten sei und mit der JaN sympathisiere. Auch der Kläger sei ideologisch der JaN zuzuordnen, was durch Aussagen in Videos sowie Spendenaufrufe bestätigt werde. Anhaltspunkt hierfür sei auch der Kauf eines Grundstücks in der Provinz Aleppo zu einer Zeit, in der sowohl die JaN als auch die Vorgängerorganisation des IS dort aktiv gewesen seien. Der Kläger habe Hilfsgüter gezielt in die von der JaN beherrschten Gebiete geliefert, was dieser Terrororganisation zugutegekommen sei. 17 Zum anderen unterstütze der Kläger mit den eingenommenen Spendengeldern die HAMAS, die seit 2003 auf der EU-Terrorliste geführt werde. Er verwirkliche im Gazastreifen scheinbar karitative Projekte wie die Bereitstellung dauerhafter Elektrizität durch Stromspeichersysteme. Hierzu bediene sich der Kläger vor Ort der "Childhood Welfare Association" (CWA). Bestandteil des Elektrizitätsprojekts sei die "Mahmud Abul Khair Moschee" im nördlichen Gazastreifen, die den Qassam-Brigaden und damit dem militärischen Arm der HAMAS zuzurechnen sei. Ebenfalls aktiv im Gazastreifen sei die Teilorganisation WWR, die persönliche Kontakte zur HAMAS aufgebaut und diese finanziell durch die Weiterleitung von Spendengeldern gefördert habe. Es bestehe eine enge Kooperation zwischen WWR und der Islamic Society Jabaliya (ISJ), die ein Sozialverein der HAMAS sei. Darüber hinaus habe WWR im Rahmen von Vereinbarungen Spendengelder an andere Organisationen im Gazastreifen wie der El-Adham-Charitable Association und der Nour El-Marifa Association weitergeleitet, die der HAMAS zuzurechnen seien. Die Unterstützung der HAMAS durch WWR sei dem Kläger zuzurechnen, der Kenntnis von dieser Kooperation gehabt habe. 18 Schließlich fördere der Kläger zusammen mit SKIB in Somalia die terroristische Vereinigung Al-Shabab, die den Süden dieses Landes seit 2010 kontrolliere. Obwohl Hilfsorganisationen dort nur sehr schwer Zugang erhielten, sei es SKIB und dem Kläger möglich, in diesem Teil Somalias Hilfe zu leisten. Hilfsprojekte könnten nur im Falle von Geldzahlungen an Al-Shabab verwirklicht werden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger und SKIB mit dieser Terrororganisation zusammenarbeiteten. Indiz hierfür sei die nicht belegte Mittelverwendung durch SKIB. So seien die Angaben von SKIB über Zahlungen an den dortigen Kooperationspartner "Tawakal Emergency and Development Organization" (TEDO) nicht nachvollziehbar. Bescheinigungen von TEDO über die Mittelverwendung in Somalia seien gefälscht. 19 Der Kläger und WWR seien sich bewusst, dass sie mit terroristischen Vereinigungen zusammenarbeiteten. Dies ergebe sich aus der antisemitischen Haltung des Klägers, belegt durch Äußerungen, Bildmaterialien und Kontakte zu Antisemiten. Für den WWR zeige sich dies insbesondere aus israelfeindlichen Äußerungen der Vorsitzenden sowie ihren Kontakten zu Personen, die die Zusammenarbeit mit der HAMAS suchten. 20 Der Kläger habe mit seinen Teilorganisationen durch die finanzielle Unterstützung von JaN, HAMAS und Al-Shabab zugleich gegen das Bereitstellungsverbot des § 18 AWG sowie mit der Angabe des Spendensammelns für humanitäre Zwecke und dem Ausstellen von Spendenquittungen durch WWR zugunsten des Klägers gegen weitere Strafvorschriften verstoßen. 21 Die den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Aktivitäten des Klägers prägten dessen Charakter. Selbst wenn der Kläger und seine Teilorganisationen auch humanitäre Zwecke verwirklichten, nehme der beschriebene Anteil der Aktivitäten doch den überwiegenden Raum ein. Schon die Konstruktion des Vereinsgeflechts und seine regelmäßigen Erweiterungen zeigten, welche Bedeutung der Kläger selbst den beschriebenen Aktivitäten beimesse. Es sei alles daran gesetzt worden, sie trotz der Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden und daraus folgenden Schwierigkeiten weiter zu führen. Der Kläger habe bewusst sein Vereinsgeflecht um Teilorganisationen wie etwa WWR und SKIB erweitert, die die strafrechtlich relevanten Aktivitäten in bestimmten Regionen maßgeblich durchführten. 22 Der Kläger richte sich mitsamt seinen Teilorganisationen auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er terroristische Vereinigungen unterstütze. Die terroristischen Vereinigungen wendeten sich ihrerseits gegen die Völkerverständigung. Sie begingen nicht nur Straftaten, sondern trügen mit ihren Angriffen auf die Zivilbevölkerung des jeweiligen Staates Gewalt in das Verhältnis zwischen den Völkern in Syrien, Israel und Somalia. Sie seien darauf ausgerichtet, die staatliche Ordnung in Syrien bzw. Somalia sowie die Existenz Israels zu beseitigen. Für die Annahme dieses Verbotsgrundes spreche zusätzlich die vom Kläger gebilligte politische Unterstützung der HAMAS durch seine Teilorganisation WWR. 23 Darüber hinaus erfülle der Kläger den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung durch die Verbreitung islamistisch-extremistischer Inhalte ("Da'wa"), die ein essentieller Bestandteil der Arbeit des Klägers sei. Die Missionierungstätigkeit habe der Kläger zunächst in Deutschland ausgeübt, indem er unter anderem Veranstaltungen zum Generieren von Spendengeldern und für Konversionen durchgeführt habe. Seit 2015 habe er diese Tätigkeit primär in das Ausland und in die sozialen Medien verlagert. Der Kläger betreibe seine Missionierungstätigkeit im Ausland in verschiedenen Ländern zusammen mit dem salafistischen, gewaltbefürwortenden Prediger M.C. In den vom Kläger gebauten Schulen, Koranschulen, Moscheen, Waisenhäusern wie etwa dem Waisenhaus "Home of Taqwa" in Ghana und in der von ihm finanzierten und betriebenen "Koran- und Hadith-Akademie Bursa" in der Türkei werde salafistisches Gedankengut verbreitet. In Deutschland vertreibe er entsprechende Inhalte über den Ummashop und die von ihm erworbene Instagram-Seite "Der Islam verbindet". Schließlich ziehe er mit seinen Aktivitäten islamistische Extremisten an, die einen wesentlichen Teil der Mitglieder und Spender ausmachten. Der Kläger habe sich weder nach seiner Nennung im Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen noch nach Beginn des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens umorientiert. 24 Wegen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen und der Missionierungstätigkeiten richte sich der Kläger zugleich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die unterstützten Vereinigungen negierten die Menschenwürde und das Recht auf Leben; der Kläger ermögliche mit seinen Aktivitäten Gewalttaten dieser Vereinigungen. Die weitergegebenen salafistisch-extremistischen Inhalte widersprächen der verfassungsmäßigen Ordnung und sollten durch die Missionierung von Kindern und sonstigen Personen auch in Deutschland verbreitet werden. Darin zeige sich zugleich die kämpferisch-aggressive Haltung des Klägers. 25 Das Verbot sei selbst bei Annahme eines religiösen Charakters des Klägers und seiner Teilorganisationen verhältnismäßig. Mildere Mittel, vor allem strafrechtliche Sanktionen gegen einzelnen Personen, kämen angesichts des umfassenden Vereinsgeflechts und der weitreichenden Aktivitäten nicht in Betracht. Die Tätigkeiten des Klägers und seiner Teilorganisationen, mit denen die Verbotsgründe verwirklicht würden, prägten die Vereinigung. 26 Von der Anhörung des Klägers habe abgesehen werden können, um die aufgrund der klandestinen Organisationsstruktur bestehende Gefahr der Beseitigung von Infrastruktur und Vermögen zu vermeiden. 27 Gegen die am 5. Mai 2021 zugestellte Verbotsverfügung hat der Kläger am 17. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei ein grundsätzlich islamisch-religiös geprägter Verein, der der sunnitischen Schule folge und nicht von verfassungsfeindlichen religiösen Inhalten geprägt werde. Weltweit verwirkliche er ausschließlich humanitäre Projekte und stehe für den Gedanken der Völkerverständigung. Er habe keine Zahlungen an Mitglieder terroristischer Gruppen geleistet; die Beklagte könne ihm solche Zahlungen auch nicht nachweisen. Sein Vorsitzender bekenne sich zum Existenzrecht Israels. Er habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung 830 Mitglieder gehabt. Seine Mitglieder und Spender bestünden entgegen den Angaben der Beklagten nicht zu einem großen Teil aus islamistisch-verfassungsfeindlichen Extremisten. 28 Er sammele Spenden ausschließlich für seine humanitären Projekte. Seine Hilfeleistungen seien nicht auf Muslime beschränkt. Die Beklagte habe seine Projekte in der Verbotsverfügung tendenziös ausgewählt und dargestellt. Er sei nicht nur in Gaza, Syrien und Somalia, sondern in 56 Ländern aktiv und habe über 5 000 gemeinnützige Projekte unterstützt. Deren Finanzierungsvolumen belaufe sich auf über 32 Millionen €. Hierfür habe er auf diverse kostengünstige Transfermöglichkeiten zurückgegriffen. Sämtliche Geldtransaktionen seien nachvollziehbar. Die Differenz zwischen den in der Finanzanalyse festgestellten Spenden von 11 Millionen € und den von ihm angegebenen 30 bis 40 Millionen € an Spendeneinnahmen beruhe unter anderem darauf, dass die Finanzanalyse der Beklagten nicht alle ihm zurechenbaren Konten und nicht sämtliche verbuchten Bar- und Sachspenden sowie Einnahmen auf Privatkonten berücksichtige. Alle Spendenzwecke seien offen und transparent auf seiner Webseite dargestellt. Bis 2015 habe er "Da'wa"-Stände betrieben, die jedoch nicht der Verbreitung eines islamisch-verfassungsfeindlichen Weltbilds gedient hätten. Auf die Durchführung von Benefizveranstaltungen mit als salafistisch eingeschätzten Predigern habe er ab 2015 verzichtet, nachdem auf seine Nachfrage der Islamismusbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen ihm gegenüber Bedenken geäußert habe. Er bewerbe seine Projekte mittels Videos in sozialen Medien. Hierzu gehöre auch die Facebook-Seite "Der Islam verbindet"; dort veröffentlichte andere Inhalte seien ihm nicht zuzurechnen. Auf der gleichnamigen Instagram-Seite würden keine verfassungsfeindlich-islamistischen Inhalte geteilt. Er kooperiere nicht mit verfassungsfeindlich-islamistischen Strukturen und habe sich - auch öffentlich - wiederholt gegen terroristische Vereinigungen ausgesprochen. 29 In Syrien habe er Projekte mit 7 573 747,57 € (Anlage K 1) unterstützt. Dazu zählten die Errichtung und der Betrieb des zweitgrößten gebührenfreien Krankenhauses in Dana, Provinz Idlib, einer Schule und des größten Waisenhauses auf einem ihm gehörenden Grundstück sowie die Unterstützung eines Krankenhauses in Aleppo. Er sei wie andere internationale Hilfsorganisationen in Aleppo und Idlib aktiv gewesen und habe nicht die JaN unterstützt. Seine dortigen Hilfsprojekte habe er nicht in Gebieten verwirklicht, die unter der Kontrolle der JaN gestanden hätten. Seine zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Hilfskonvois nach Syrien seien mehrfach kontrolliert worden, ohne dass Waffen oder militärische Ausrüstungsgegenstände aufgefunden worden seien. Er habe wie auch andere Hilfsorganisationen auf den Schutz der Freien Syrischen Armee (FSA) zurückgegriffen. 30 In Somalia habe er Projekte mit 7 792 538,06 € unterstützt, darunter das größte Bildungszentrum des Landes. Darüber hinaus habe er Ramadan-Pakete finanziert und diese unter dem Schutz von Soldaten der Afrikanischen Union (AMISOM) selbst nach Somalia geliefert. Die somalische Regierung erkenne seine dortigen Leistungen an und habe ihm bestätigt, weder mit Al-Shabab noch al-Qaida zusammenzuarbeiten. Er operiere ausschließlich in Gebieten, die von der AMISOM oder somalischen Polizeikräften kontrolliert würden, wie Jubaland, Bay und Beledweyne. 31 In Ghana finanziere er den Bau des größten Waisendorfs des Landes "Home of Taqwa". In der zugehörigen Schule finde christlicher und islamischer Religionsunterricht statt. Darüber hinaus habe er 159 Brunnen in Ghana gebaut und dort das christlich-muslimische Kooperationsprojekt "African Peace Movements" gegründet. 32 In Palästina unterstütze er den Gazastreifen mit humanitärer Hilfe über die CWA, die kein Sozialverein der HAMAS sei. Er versorge sieben Prozent der Einwohner mit sauberem Trinkwasser, betreibe ein Waisenhaus sowie eine Schule. Zudem kümmere er sich um die Versorgung mit stabiler Elektrizität wie etwa bei der Mahmud-Abbas-Abu-al-Khair-Moschee. Demgegenüber sei die in der Verbotsverfügung genannte Abu-al-Khair-Moschee nie von ihm unterstützt worden. Er vertrete keine israelfeindliche Haltung; vielmehr habe er sich von der HAMAS ferngehalten und nicht mit ihr zuzurechnenden Organisationen zusammengearbeitet. 33 In Pakistan unterstütze er den Al-Ehya Welfare Trust, die Binoria Media University und Lebensmittelverteilungen in der Provinz Kaschmir. Keine der dortigen Aktivitäten sei Ausdruck einer salafistischen Missionierung. Über den türkischen Verein AYDA habe er Projekte sowohl in der Türkei als auch teilweise in Syrien finanziert. An der Akademie in Bursa werde der sunnitische Islam gelehrt und eine Ausbildung zum Imam ermöglicht; zudem existiere dort eine Sprachschule. Verfassungsfeindliche islamistische Inhalte würden nicht vermittelt. AYDA sei inzwischen selbständig und von ihm unabhängig. Er betreibe darüber hinaus zahlreiche weitere Krankenhäuser in den von ihm unterstützten Ländern, Waisenhäuser in Afghanistan und im Jemen, ein Witwenversorgungszentrum im Jemen, zahlreiche Brunnenbauprojekte sowie in Myanmar ein Flüchtlingszentrum für Rohingya. Er unterstütze in Nigeria die Bevölkerung mit Lebensmitteln und habe dort bis zum Erlass der Verbotsverfügung das größte Waisendorf des Landes errichtet. 34 Die Verbotsverfügung sei formell rechtswidrig. Der Erlass einer Verbotsverfügung ohne richterliche Anordnung sei mit den europarechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 nicht vereinbar. Die Beklagte hätte ihn vor Erlass der Verfügung anhören müssen. Mit einer Anhörung wäre kein Ankündigungseffekt verbunden gewesen, da er bereits aufgrund der Durchsuchungen im Jahr 2019 von der Einleitung des Verbotsverfahrens gewusst habe. Die Gefahr, dass er im Falle einer Anhörung Vermögen beiseiteschaffen und seine Infrastruktur dem Zugriff der Behörde entziehen würde, habe schon wegen der Fortsetzung seiner Tätigkeit nach der Durchsuchung nicht bestanden. Eine Anhörung hätte schließlich durchgeführt werden müssen, um ihn in die Lage zu versetzen, diejenigen Mitglieder auszuschließen und sich von diesen zu distanzieren, bei denen nachrichtendienstliche Erkenntnisse vorlägen. 35 Aktion Ansar, ANS, BWA und Helpstore gehörten zu seinem Vereinsgeflecht. Er habe diese Organisationen gegründet, um Zugang zu einem Bankkonto zu bekommen, weil er aufgrund der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht keine Konten mehr im Inland habe führen und eröffnen können. Diese Vereinigungen hätten keine unabhängige Geschäftsführung gehabt und keine weiteren tatsächlichen Zwecke verfolgt. Demgegenüber seien WWR, SKIB, Ben-Hatira Help und Ummashop keine Teilorganisationen. Die Vereinigungen seien rechtlich und tatsächlich selbständig aktiv gewesen und hätten ihm lediglich Konten zur Verfügung gestellt. Hierauf beruhe auch die wechselnde Angabe von Konten auf seiner Webseite. Da seine Partnerorganisationen ihm Konten zur Verfügung gestellt hätten, habe er im Besitz der Kontozugangsdaten sein müssen. Als Empfänger der Gelder seien diese Organisationen zur Ausstellung der Spendenbescheinigungen verpflichtet gewesen. Dabei habe er sie unterstützt und deshalb ihre Listen und Stempel etc. in seinem Büro aufbewahrt. Angesichts dessen seien weder WWR noch SKIB als Teilorganisation anzusehen. Soweit er mit SKIB gemeinsame Projekte in Somalia verwirklicht habe, sei er dieser Vereinigung gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen. SKIB sei nicht von ihm - dem Kläger - finanziell abhängig gewesen und habe ihm lediglich für ein Jahr ein Konto zur Verfügung gestellt. Ben-Hatira Help sei von Änis Ben-Hatira, einem ehemaligen Fußballprofi, gegründet worden. Bei der Gründung habe der Kläger unterstützt und beraten. Während beide Vereine zu Beginn noch gemeinsame Projekte durchgeführt hätten, habe Ben-Hatira Help später vorrangig eigene Projekte verwirklicht. Die gemeinsame Werbung für Projekte rechtfertige nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Teilorganisation. Herr K. und sein Mitarbeiter Herr Ka. seien nur bis zum Sommer 2019 im Vorstand von Ben-Hatira Help gewesen. Zudem habe er sich bereits zuvor von Herrn Ka. getrennt. Dieser habe 2017 die We Traid International UG gegründet und seitdem mit WWR kooperiert. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung sei die Teilorganisationseigenschaft von Ben-Hatira Help daher entfallen. Der Ummashop sei zunächst eine selbständige Nebenorganisation gewesen. Zwar habe der Kläger den Shop gegründet und die Erträge hätten ihm zustehen sollen, jedoch habe die Geschäftsführung stets selbständig agiert. Er - der Kläger - habe keinen Einfluss auf das Angebot und keinen Zugriff auf die Konten des Ummashops gehabt. Nach dem Verkauf im Jahre 2020 habe er keine Spenden mehr erwartet, zumal der neue Eigentümer alle Entscheidungen selbständig getroffen habe. 36 Seine Aktivitäten liefen nicht den Strafgesetzen zuwider. Insbesondere unterstütze er keine terroristischen Vereinigungen im Sinne von §§ 129a und 129b StGB. Nicht jede Form humanitärer Hilfe in terroristisch kontrollierten Krisengebieten dürfe wegen ihrer mittelbar fördernden Effekte durch Vereinsverbote unterbunden werden. Allein generelle Akzeptanz- und Entlastungsvorteile, die ausgelöst werden könnten, wenn karitative Einrichtungen und Vereine mit sozialer Zwecksetzung in tatsächlich terroristisch kontrollierten Gebieten unterstützt würden, könnten nicht als Anknüpfungspunkt für ein Vereinsverbot dienen. Dies zeigten auch die Regelungen für die Leistung humanitärer Hilfe in bewaffneten Konflikten in dem Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten und dem 1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Zielten Spenden auf die Linderung von Not und achteten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfülle ein Verein nicht den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG. Nach diesen Grundsätzen sei die Hilfe des Klägers nicht geeignet, ein Vereinsverbot zu begründen. Er helfe neutral allen Hilfsbedürftigen vor Ort unabhängig von Religion, sozialem Status oder politischen Ansichten. 37 Mit seiner Tätigkeit in Syrien habe er keine terroristischen Vereinigungen unterstützt. Soweit er sich dort von lokalen Kräften habe helfen lassen, habe es sich stets um Einheiten der FSA gehandelt. Wenn Personen vor Ort Handlungen für die JaN vorgenommen hätten, seien ihm deren Aktivitäten nicht zuzurechnen. Die von der Beklagten für Syrien vorgelegten Indizien könnten die Unterstützung terroristischer Vereinigungen nicht belegen. Insbesondere habe die Beklagte keine Zahlungen oder Waffentransporte des Klägers an die JaN nachweisen können. Schließlich entbehre ihre Behauptung jeglicher Grundlage, er hätte terroristische Vereinigungen durch die Lieferung von Hilfsgütern in Gebieten unterstützt, die von einer solchen Vereinigung kontrolliert würden. Überdies weise er auch keine ideologische Nähe zur JaN auf. 38 Ebenso wenig unterstütze er mit seinen Projekten die HAMAS im Gazastreifen. Seine Hilfeleistungen könnten nicht anders gewertet werden als die Unterstützung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) durch die Beklagte. Er habe keine antisemitische oder israelfeindliche Grundhaltung. Der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen durch die israelische Kriegsführung in Gaza sei kein Anzeichen antisemitischer Gesinnung. Dies bekräftige auch die UN-Resolution 58/292 über den Status des besetzten palästinensischen Gebietes einschließlich Ost-Jerusalems. Keines der von der Beklagten für eine Unterstützung der HAMAS vorgelegten Indizien rechtfertige die Annahme der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Die Aktivitäten von WWR im Gazastreifen seien ihm nicht zurechenbar, weil dieser Verein keine Teilorganisation sei. § 3 VereinsG sehe lediglich eine Zurechnung des Verhaltens "von oben nach unten" vor, weil das Verbot einer Vereinigung deren Teilorganisationen umfasse. Erfülle eine Teilorganisation ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 VereinsG, könne dieses Handeln der Gesamtvereinigung - d. h. also hier dem Kläger - nicht zugerechnet werden. Vielmehr sei dann diese Teilorganisation eigenständig als Verein zu verbieten. Die Voraussetzungen einer Zurechnung des Verhaltens nach § 3 Abs. 5 VereinsG seien nicht erfüllt. Im Übrigen stellten die Aktivitäten des WWR keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung dar. 39 Der Kläger habe in Somalia keine terroristische Vereinigung wie die Al-Shabab unterstützt. Unzutreffend sei schon die Behauptung, SKIB sei gegründet worden, um Geld in den Süden Somalias zu transferieren. SKIB habe seine Mittelverwendung nachgewiesen. In dessen Buchhaltung und Aktivitäten abseits gemeinsamer Projekte habe der Kläger keinen Einblick gehabt. Er habe in Gebieten operiert, die unter Kontrolle der somalischen Regierung bzw. der Einheiten der afrikanischen Union gestanden hätten; das schließe eine Kooperation mit Al-Shabab aus. Ungeachtet dessen stellten Zahlungen aufgrund einer Schutzgelderpressung durch Al-Shabab keine Unterstützung dieser Vereinigung dar; sie wären nach strafrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt bzw. entschuldigt. Im Übrigen beruhe die Behauptung von Zahlungen des Klägers an Al-Shabab auf reinen Vermutungen. Hilfsorganisationen müssten auch in von terroristischen Vereinigungen kontrollierten Gebieten wirken können, selbst wenn dies mit Kosten für Sicherheitsausgaben und Schutzgeldzahlungen einherginge. 40 Der Kläger erfülle nicht den subjektiven Tatbestand der Unterstützung terroristischer Vereinigungen. Sein Vorsitzender, Herr K., vertrete kein verfassungsfeindlich-islamistisches Weltbild. Der Vorwurf, er unterhalte über seinen Vorsitzenden Kontakte zu antisemitischen Personen, sei unberechtigt. So habe dieser den Kontakt zu Herrn L. schon vor Jahren abgebrochen, die antisemitischen Äußerungen von Herrn S. seien ihm nicht bekannt gewesen. 41 Da der Kläger keine terroristischen Vereinigungen unterstütze und Handlungen anderer Organisationen ihm nicht zuzurechnen seien, verstießen seine Aktivitäten auch nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Er verbreite weder im In- noch im Ausland gegen die Völkerverständigung gerichtete Inhalte. Die anderslautende Bewertung der Beklagten beruhe auf einem unzutreffenden Begriff des "Salafismus". Seine satzungsgemäß festgelegte Aufklärung über den Islam und seine Missionierungstätigkeit seien von der weit zu verstehenden Religionsfreiheit (Art. 4 GG) geschützt. Der Bau von Moscheen sei nicht Ausdruck eines Sichrichtens gegen die Völkerverständigung. Die Annahme der Beklagten, er verbreite im Waisenhaus in Ghana extremistisch-salafistische Inhalte, sei unzutreffend. Von verfassungsfeindlichen und gewaltbefürwortenden Aussagen oder Handlungen seiner Kontaktpersonen distanziere er sich; deren Verhalten sei ihm nicht zuzurechnen. Die bei seinem Vorsitzenden aufgefundenen Dokumente, Bilder und Videos ließen keinen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen. 42 Schließlich richte sich der Kläger aus den genannten Gründen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Soweit er seinen muslimisch-sunnitischen Glauben vertrete und verbreite, sei dies von der Religionsfreiheit gedeckt. Die Beklagte habe insoweit keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in den von ihm betriebenen Einrichtungen ein verfassungsfeindlich-islamistisches Weltbild vermittelt werde. Auch die Geschlechtertrennung sowie das Tragen von Kopftüchern und Niqab seien Teil der Religionsausübung und keine Indizien für ein solches Weltbild. Da er die "Da'wa"-Stände und die Benefizveranstaltungen bereits 2015 aufgegeben habe, könnten diese kein im Jahr 2021 erlassenes Verbot begründen. Im Übrigen kooperiere er nicht mit Predigern, denen nach den unbelegten Angaben im Verfassungsschutzbericht verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstellt würden. 43 Das Verbot sei unverhältnismäßig. Dem Kläger hätten als mildere Maßnahmen die Veränderung seiner Vereinssatzung, die Änderung seines Betätigungsfeldes oder Tätigkeitsbeschränkungen aufgegeben werden können. Auch die konsequente Anwendung strafrechtlicher Vorschriften sei vorrangig vor einem Vereinsverbot. Die Verbotsbehörde müsse am Maßstab der Grundrechte, wie sie auch in der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert seien, die Verhältnismäßigkeit positiv nachweisen; dies habe die Beklagte nicht beachtet. Das Verbot sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil vereinzelte Handlungen seiner Organe, insbesondere des Herrn K., ihm nicht zugerechnet werden könnten. Ungeachtet dessen hätte die Beklagte ein eigenständiges Verbot von WWR und SKIB wegen des Vorwurfs der Unterstützung terroristischer Vereinigungen erwägen müssen. Nicht zuletzt stehe das dem Kläger vorgeworfene Unrecht in keinem Verhältnis zu der von ihm geleisteten humanitären Hilfe, sodass sich ein Verbot der Gesamtvereinigung auch aus diesem Grunde als unangemessen erweise. 44 Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 22. März 2021, zugestellt am 5. Mai 2021, aufzuheben sowie im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Kläger sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet und seine Zwecke oder Tätigkeiten nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen. 45 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 46 Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und weist darauf hin, dass gegen Herrn K. und weitere Personen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe. 47 Ergänzend führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger folge bei der Eingliederung von Organisationen in den Gesamtverein einem Muster. So seien in den Vorständen von WWR, SKIB und Ben-Hatira Help sowie in der Geschäftsführung des Ummashops Personen aktiv gewesen, die zum Kläger gehörten oder in familiärer Beziehung zu dessen Vorsitzenden stünden. Darüber hinaus habe der Kläger Zugriff auf die Konten auch dieser Teilorganisationen gehabt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Nachweise sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Vereine und der Ummashop auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung als Teilorganisationen anzusehen seien. 48 Der Kläger mitsamt seinen Teilorganisationen unterstütze terroristische Organisationen im Ausland in Kenntnis von deren terroristischen und völkerverständigungswidrigen Aktivitäten; dies beruhe auf einer ideologischen Identifikation mit deren Zielsetzungen. Auf das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten mit dem 1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte könne sich der Kläger nicht berufen. Denn er sei keine neutrale Hilfsorganisation, die Abgaben an die Terrororganisationen allein um des übergeordneten Zwecks humanitärer Hilfeleistung bei sonst beachteter Neutralität leiste. 49 Bei den Hilfslieferungen und Projekten des Klägers in Syrien, vor allem in den Provinzen Aleppo und Idlib, sei es ausgeschlossen, diese ohne Absprachen und Zahlungen von Geldern mit den dort jeweils dominierenden Gruppierungen durchführen zu können. Dementsprechend kämen Hilfslieferungen aus dem Ausland unmittelbar oder mittelbar Organisationen wie der JaN und der HTS zugute. Der Kläger habe seine Hilfslieferungen und Projekte bewusst und gezielt in denjenigen Gebieten erbracht, die von den genannten Terrororganisationen beherrscht worden seien. Damit habe er deren bewaffneten Kampf unterstützt. Darüber hinaus habe er diese Terrororganisationen durch die Finanzierung von Waffenkäufen und die Übergabe weiterer für den Kampf gedachter Gegenstände wie Laptops, Kameras, Nachtsichtgeräte, Wanzenscannern, Panzerwesten und Sturmhauben gefördert. Diese Gegenstände seien bei Mitarbeitern des Klägers gelagert worden. Der Kläger identifiziere sich ideologisch mit den Zielen der JaN und der HTS. Dies ergebe sich aus den ihm zuzurechnenden Äußerungen sowie den bei ihm aufgefundenen und für die Werbevideos verwandten religiösen Gesänge (sogenannte Nashids), die einen Bezug zum Jihad und unter anderem zur JaN aufwiesen. Hierfür spreche auch die Kooperation des Klägers mit Herrn D., der mit der JaN sympathisiere, entsprechende Kontakte habe und in die Besorgung und Lieferung von Ausrüstung für die "Mujaheddin" in Syrien eingebunden gewesen sei. 50 Der Kläger habe mithilfe seiner Teilorganisationen, insbesondere des WWR, die HAMAS mit ihren Sozialvereinen im Gazastreifen unterstützt. Ziel der HAMAS sei die Vernichtung des Staates Israel und die Errichtung eines islamistischen Staates auf dem gesamten Gebiet "Palästina". Die ISJ sei als Sozialverein untrennbarer Bestandteil der HAMAS. WWR habe seine Projekte im Gazastreifen seit 2016 im Rahmen einer Kooperation mit diesem Sozialverein verwirklicht und damit die HAMAS unterstützt. Die anderslautende, im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundene schriftliche Bestätigung, wonach die ISJ keine Verbindung zur HAMAS habe, sei als Gefälligkeitsbescheinigung anzusehen. Mit seinen Aktivitäten habe WWR die HAMAS materiell und ideologisch unterstützt. Dessen Vorsitzende, Frau T. Ab., habe Kontakte zu führenden HAMAS-Funktionären gepflegt und diese Kontakte auch an andere Personen wie Herrn Hörstel, dem Vorsitzenden der Partei "Neue Mitte", vermittelt, die ebenfalls für die Vernichtung Israels einstehe. Auf Datenträgern in den Vereinsräumen des WWR sei HAMAS-Propagandamaterial aufgefunden worden. Es sei davon auszugehen, dass WWR die ISJ und damit die HAMAS zwischen 2016 und 2018 mit über 1 Million € unterstützt habe, da die Vorsitzende in diesem Umfang Bargeld von den Vereinskonten abgehoben habe. WWR habe ab 2017 versucht, sein Engagement für die ISJ wegen deren Nähe zur HAMAS zu verheimlichen. Hierzu hätten WWR und ISJ die im Gazastreifen ansässige El-Adham-Charitable Association für den Empfang von Geldleistungen des WWR eingeschaltet, die ebenfalls der HAMAS zuzurechnen sei. Hinzu trete die Kooperation mit der HAMAS-nahen Nour El-Marifa Association. Die Vorsitzende des WWR identifiziere sich mit den politischen Zielen und den Aktivitäten der ISJ. Der Kläger, der ab 2017 die Buchhaltung des WWR übernommen habe, habe hiervon Kenntnis gehabt. Auch der Kläger selbst habe die ISJ bei einem Ramadan-Projekt im Jahr 2016 unterstützt und mit ihr zusammengearbeitet. Zudem teilten der Kläger und seine Mitarbeiter die Ideologie der HAMAS. 51 Schließlich hätten der Kläger und seine Teilorganisation SKIB die Al-Shabab in Somalia unterstützt. Der Hilfe sowohl des Klägers als auch von SKIB fehle die erforderliche Neutralität angesichts des Umstandes, dass SKIB seine Mittelverwendung in Südsomalia nicht belegen könne. Bestätigungen von dessen Kooperationspartner TEDO reichten hierfür nicht aus. Die Gelder für die Projekte von SKIB stammten zudem in erster Linie von dem Kläger. 52 Zugleich richte sich der Kläger mitsamt seinen Teilorganisationen gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er mit seinen Aktivitäten Vereinigungen fördere, die sich ihrerseits völkerrechtswidrig betätigten. Die Behauptung des Klägers, seine Projekte dienten der Völkerverständigung und seien nicht auf Muslime als Hilfeempfänger beschränkt, sei nur vorgeschoben. Schließlich richte sich der Kläger wegen der Verfassungsfeindlichkeit der postulierten islamistisch-salafistischen, antisemitischen Staats- und Gesellschaftsvorstellungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dies schlage sich in der Ausrichtung seiner Projekte und Einrichtungen, für die er vor allem in Deutschland Werbung mache, sowie den Veranstaltungen des Klägers und seiner Zusammenarbeit mit salafistischen Predigern nieder. 53 Das den Kläger und seine Teilorganisationen umfassende Verbot sei verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Es sei nicht Aufgabe der Verbotsbehörde, einer Vereinigung Vorgaben für deren Satzung oder Aktivitäten zu machen oder sie unter staatliche Aufsicht zu stellen, um auf diese Weise von einem Verbot absehen zu können. 54 Eine Anhörung sei nicht geboten gewesen, da vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen nicht denselben Ankündigungseffekt entfalteten wie eine Anhörung zu einem konkreten Verbot. Da sich der Kläger und seine Teilorganisationen nach der ersten Durchsuchung weiterhin betätigt hätten, habe auch weiterhin die Gefahr bestanden, dass neue Beweismittel und Infrastruktur durch die Anhörung dem Zugriff der Behörden entzogen worden wären. 55 Der Rechtsstreit ist am 26. und 27. Juni 2023 gemeinsam mit den Klagen von SKIB (Aktenzeichen: BVerwG 6 A 2.21) und WWR (Aktenzeichen: BVerwG 6 A 4.21) verhandelt worden. Über die Klagen jener Vereinigungen hat der Senat mit Urteilen vom 7. Juli 2023 entschieden. Im Rahmen der weiteren mündlichen Verhandlung des hiesigen Verfahrens am 5. Juli, 15. und 16. August 2023 hat er eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Senat hat den Vorsitzenden des Klägers als Beteiligten und die Zeugen Si. Z., Sü. Z., W. R., M. A. und S. K. einvernommen sowie eine schriftliche Bekundung einer Auskunftsperson eingeholt und diese im Wege des Urkundenbeweises eingeführt. Darüber hinaus hat er Videos, Bilder, Karten und Gegenstände in Augenschein genommen. 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Streitakte mit den Niederschriften über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 57 Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). 58 1. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger mit ihr im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Verbotsverfügung begehrt (a)). Demgegenüber liegen die Sachurteilsvoraussetzungen für den erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht vor (b)). 59
- a)Die gegen die am 5. Mai 2021 zugestellte Verbotsverfügung des BMI vom 22. März 2021 gerichtete Anfechtungsklage ist statthaft und zulässig. Der Kläger hat seine Klage form- und fristgerecht mit am 17. Mai 2021 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erhoben. Er ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er geltend machen kann, dass das ihn betreffende Vereinsverbot rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG verletze. 60
- b)Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet und seine Zwecke oder Tätigkeiten nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen. 61 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Eine solche Zwischenfeststellungsklage ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist und von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt. Ihr Zweck ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO nicht erfasst würde. Sie ist unzulässig, wenn sie ein Rechtsverhältnis betrifft, das zum Streitgegenstand gehört und hinsichtlich dessen ohnehin Rechtskraftwirkung eintritt. Für ihre Erhebung ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1971 - 8 C 6.69 - BVerwGE 39, 135 <138> und vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 - BVerwGE 141, 311 Rn. 12; Beschluss vom 14. Februar 2011 - 7 B 49.10 - NVwZ 2011, 509 Rn. 23; BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - BGHZ 169, 153 Rn. 12). Danach erweist sich die Zwischenfeststellungsklage des Klägers mangels Vorgreiflichkeit als unzulässig, da mit dem Urteil über die Anfechtungsklage, deren Gegenstand die Rechtmäßigkeit des erlassenen Vereinsverbots einschließlich des Vorliegens von Verbotsgründen ist, die vereinsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten erschöpfend entschieden werden. 62 2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Verbotsverfügung der Beklagten vom 22. März 2021 ist, soweit sie den Kläger betrifft, rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 63 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Erlasses (a)). Die den Kläger betreffenden Regelungen in der Verbotsverfügung finden ihre Grundlage in den Bestimmungen des Vereinsrechts (b)). Der Kläger kann eine umfassende Prüfung der Verbotsverfügung verlangen (c)), die formell (d)) und materiell (e)) rechtmäßig ist. 64
- a)Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 m. w. N.). In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sind daher die Verhältnisse am 5. Mai 2021, dem Tag der Zustellung der Verbotsverfügung, zugrunde zu legen. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. 65
- b)Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass der Kläger sämtliche Verbotsgründe erfüllt, sowie für dessen Verbot und Auflösung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). 66 Die Einbeziehung der in der Verfügung genannten Organisationen als Teilorganisationen beruht auf § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Diese Bestimmungen sind hier anzuwenden. Als in das Vereinsregister eingetragene Vereine haben WWR, Aktion Ansar, SKIB, ANS, Ben-Hatira Help und BWA eine eigene Rechtspersönlichkeit; sie sind in der Verbotsverfügung als Teilorganisationen ausdrücklich benannt und als nichtgebietliche Organisationen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG einzuordnen. 67 Gleiches gilt für die Organisation Helpstore, bei der es sich um eine Unternehmensgesellschaft und damit um eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt (vgl. § 5a GmbHG). Als solche ist sie eine Wirtschaftsvereinigung, auf die über § 17 Nr. 3 VereinsG die Regelung des § 3 Abs. 3 VereinsG Anwendung findet, da sich das Verbot des Klägers unter anderem auf die Verbotsgründe des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung und damit auf die in § 17 Nr. 1 VereinsG genannten Gründe stützt. 68 Soweit die Verbotsverfügung auch den Ummashop erfasst, handelt es sich hierbei um ein Einzelhandelsgeschäft und somit um eine nichtgebietliche Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als Rechtsgrundlage kommt hier allein § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG in Betracht. 69 Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den Betrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. des Klägers einzustellen, ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 30 m. w. N.). Die in der Verbotsverfügung in Bezug auf den Kläger getroffenen weiteren vereinsrechtlichen Entscheidungen beruhen auf § 9 Abs. 1 VereinsG (Kennzeichenverbot), § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). 70
- c)Der Kläger kann als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG verbotener Gesamtverein eine umfassende gerichtliche Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots verlangen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25). 71 In materiell-rechtlicher Hinsicht umfasst die Prüfung insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist. Denn das Verhalten seiner Teilorganisationen ist dem verbotenen Verein zuzurechnen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung in § 3 Abs. 1 und 3 VereinsG, zur effektiven Gefahrenabwehr mit dem Vereinsverbot sämtliche auf die Verwirklichung von Verbotsgründen gerichteten Aktivitäten des Gesamtvereins, also des Hauptvereins und seiner Teilorganisationen, zu unterbinden. Diesem Regelungszweck ist immanent, dass dem Hauptverein das Verhalten seiner Teilorganisationen zuzurechnen ist. In materieller Hinsicht hat der Gesetzgeber dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verbot eines Vereins nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 VereinsG zugleich auf dessen Teilorganisationen erstreckt und eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung notwendig ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67). Das Merkmal der Identität rechtfertigt es, dem verbotenen Verein das Verhalten seiner Teilorganisation zuzurechnen (ebenso im Ergebnis bereits BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46). Konsequenterweise muss der verbotene Verein geltend machen können, eine von der Behörde als Teilorganisation angesehene Organisation erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VereinsG, sodass ihm deren Verhalten nicht zugerechnet werden könne. 72 Die Auffassung des Klägers, die erforderliche Identität der Teilorganisation mit dem verbotenen Verein erlaube allenfalls, einer Teilorganisation das Verhalten des verbotenen Vereins "von oben nach unten" - nicht aber umgekehrt - zuzurechnen, widerspricht diesem Regelungszweck. Darüber hinaus muss entgegen der Auffassung des Klägers der verbotene Verein das Verhalten seiner Teilorganisation auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt. Das Verbot einer Organisation als Teilorganisation setzt nicht voraus, dass diese selbst einen Verbotsgrund verwirklicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1988 - 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12). Liegen bei einem Verein sowohl die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 3 Abs. 1 VereinsG als auch für ein Verbot als Teilorganisation eines anderen Hauptvereins nach § 3 Abs. 3 VereinsG vor, obliegt es der Entscheidung der zuständigen Verbotsbehörde, auf welcher Rechtsgrundlage sie diesen Verein verbieten will (so auch die Gesetzesbegründung: vgl. BT-Drs. IV/430 S. 15). Für die Frage der Zurechnung ergeben sich aus dieser Entscheidungsfreiheit der Verbotsbehörde keine maßgebenden Gesichtspunkte. 73
- d)Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit des BMI (aa)) und das Absehen von der Anhörung der Betroffenen vor deren Erlass (bb)). 74
- aa)Die Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot eines Gesamtvereins auf die Organisation oder Tätigkeit des zu verbietenden Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen abzustellen, auf die die Verbotsbehörde das Verbot nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt. Deshalb ist das BMI für den Erlass einer Verbotsverfügung jedenfalls dann zuständig, wenn sich die Organisation des Gesamtvereins auf mehrere Bundesländer verteilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 20 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 54). So verhält es sich hier. Die angefochtene Verbotsverfügung erfasst den Verein Ansaar International e. V. mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und weitere Organisationen als dessen Teilorganisationen, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen (WWR, Aktion Ansar, ANS, BWA, Ummashop, Helpstore), Hessen (SKIB) bzw. Berlin (Ben-Hatira Help) haben. 75 Art. 18 lit.
- d)der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88/6) - nachfolgend Richtlinie (EU) 2017/541 - steht der Zuständigkeit des BMI für den Erlass eines Vereinsverbots nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes nicht entgegen. Die Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgrund einer Verurteilung wegen einer darin aufgeführten Straftat als Sanktion gegen juristische Personen deren richterlich angeordnete Auflösung vorsehen können. Nach Art. 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 enthält diese Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von Sanktionen auf dem Gebiet von terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer von Terrorismus. Die in Art. 18 der Richtlinie (EU) 2017/541 vorgesehenen und von den Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung in Betracht zu ziehenden Sanktionen knüpfen - wie der Normzusammenhang mit Art. 17 dieser Richtlinie und auch die Formulierung in Erwägungsgrund 18 zeigen - an eine strafrechtliche Verurteilung einer juristischen Person wegen einer terroristischen Straftat an, wie sie abschließend dort festgelegt werden. Die Vorschrift zählt insoweit lediglich beispielhaft die in diesen Fällen gegen juristische Personen in Betracht kommenden wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen auf. Die in Art. 18 lit.
- d)der Richtlinie (EU) 2017/541 genannte richterlich angeordnete Auflösung einer juristischen Person als Sanktion bzw. Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung berührt nicht die Kompetenzen der Mitgliedstaaten zur Regelung von behördlichen Befugnissen im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr. Dies gilt insbesondere für das behördlicherseits ausgesprochene Verbot eines Vereins nach Maßgabe des Vereinsgesetzes, das ein Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes" ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101 m. w. N.). Da der auf repressive Maßnahmen bezogene Charakter der Richtlinie (EU) 2017/541 derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel hieran keinerlei Raum bleibt, sieht der erkennende Senat keinen Anlass, eine Frage zur Auslegung von Art. 18 lit.
- d)der Richtlinie (EU) 2017/541 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 9. März 2023 - 3 C 6.22 - NVwZ 2023, 1258 Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). 76
- bb)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die zuständige Behörde vor Erlass eines Vereinsverbots nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung der Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseite geschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.). Die Ermessensentscheidung hierüber bedarf einer Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20 m. w. N.). 77 Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über ein Absehen von der Anhörung vor dem Erlass des Verbots eines Vereins mitsamt seinen Teilorganisationen gegenüber den Adressaten nur einheitlich treffen, da das in einem Verwaltungsverfahren erlassene Verbot nach § 3 VereinsG den Gesamtverein erfasst. Hat die Behörde von einer Anhörung abgesehen, kann eine Teilorganisation im anschließenden gerichtlichen Verfahren nur geltend machen, ein Ankündigungseffekt wäre bei dem Gesamtverein nicht eingetreten. Die Berufung darauf, dass ein solcher Effekt nur bei ihr nicht hätte eintreten können, ist in diesem Fall ausgeschlossen. Diesen Einwand kann sie nur geltend machen, wenn sie als Teilorganisation nachträglich in ein bereits erlassenes Vereinsverbot aufgrund einer gesonderten Verfügung einbezogen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77). 78 Danach hat das BMI mit der in der Verbotsverfügung angeführten Begründung von der Anhörung absehen können. Es hat sich darauf gestützt, dass andernfalls der Erfolg einer Zerschlagung der Vereinsstrukturen von Ansaar International e. V. und seinen Teilorganisationen aufgrund der klandestinen Organisationsstruktur gefährdet sowie Infrastruktur und Vermögen beiseitegeschafft worden wären. Diese Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen. Die Beklagte hat aufgrund der Fortführung der Tätigkeit des Gesamtvereins nach der ersten Durchsuchung am 10. April 2019 davon ausgehen dürfen, dass der Kläger und seine Teilorganisationen über neue Beweismittel, Barmittel bzw. weiteres Vermögen verfügen, die im Falle einer Anhörung einem Zugriff hätten entzogen werden können. Der Ankündigungseffekt ist auch nicht wegen der hier vorliegenden besonderen Umstände entfallen. Zwar war schon mit der ersten Durchsuchung aus Anlass der Einleitung des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine gewisse Ankündigung des Inhalts verbunden, dass die Verbotsbehörde gegen den Gesamtverein vereinsrechtlich ermittelt und die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsverfügung prüft. Auch gab es im Anschluss hieran gerichtliche Verfahren gegen die Durchsuchungsanordnungen. Da aber eine Anhörung dem Gesamtverein darüber hinaus bedeutet hätte, dass die zuständige Behörde die Voraussetzungen einer Verbotsverfügung als gegeben ansieht und deren Erlass nunmehr beabsichtigt, unterscheidet sich der mit ihr verbundene Ankündigungseffekt von demjenigen, der durch die erste Durchsuchungsmaßnahme hervorgerufen worden ist. Mithin hätte eine Anhörung auch zwei Jahre nach der ersten Durchsuchung Anlass geben können, vorhandenes Vermögen und Beweismittel beiseitezuschaffen, auch wenn weder der Kläger noch eine seiner Teilorganisationen hiermit nach dem 10. April 2019 begonnen haben sollten und dieses den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen sein sollte. 79 Schließlich war das Absehen von der Anhörung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil eine Anhörung den Kläger in die Lage versetzt hätte, sich von nachrichtendienstlich bekannten Mitgliedern zu trennen und zu distanzieren. Denn dies entspricht nicht dem Zweck der Anhörung, dem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG). 80
- e)Die Verbotsverfügung begegnet, soweit sie den Kläger betrifft, keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat das Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen (aa)). Der Kläger ist ein Verein im Sinne von § 2 VereinsG, der weit mehr als 32 Millionen € an Spenden gesammelt hat (bb)). Die in der Verfügung genannten weiteren Organisationen sind als Teilorganisationen des Klägers anzusehen; für WWR gilt dieses jedoch nur für Handlungen im Zeitraum zwischen 2016 und bis längstens Ende März 2019 (cc)). Das Verbot des Klägers kann nur auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG genannten Verbotsgründe gestützt werden (dd)). Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mithilfe seiner Teilorganisationen die Verbotsgründe der Strafgesetzwidrigkeit (ee)) sowie des Sichrichtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung (ff)) und gegen die verfassungsmäßige Ordnung (gg)) verwirklicht. Hiervon werden seine Aktivitäten geprägt; mildere Mittel als das Verbot sind nicht ersichtlich (hh)). Die den Kläger betreffenden Nebenentscheidungen in der Verbotsverfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden (ii)). 81
- aa)Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und vom Gericht einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung darüber zu bilden, ob der klagende Verein mithilfe von Teilorganisationen in ihn prägender Weise Verbotsgründe verwirklicht hat (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 46). 82
- bb)Der Kläger ist ein Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG. Der Verein wird seit seiner Gründung im Jahr 2012 von Herrn K. als Vorsitzendem geführt. Im Vorstand sind im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung des Weiteren Frau T. A. als stellvertretende Vorsitzende, Herr Ch. (Schriftführer) und Herr B. (Finanzverwalter). 83 Laut seiner Vereinssatzung i. d. F. vom 19. September 2014 verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Hierzu gehört die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Religion, die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Katastrophenopfer sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Er verwirklicht seinen Zweck nach der Satzung insbesondere durch Waisenkind-Patenschaften, Hilfsgüter-Lieferungen, Lebensmittelverteilungen und der Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen wie Waisenschulen und -häusern. Des Weiteren will der Kläger mithilfe von Infoständen die Religion fördern und Vorurteile abbauen (§ 1 der Satzung). Das Vereinsvermögen des Klägers soll im Falle seiner Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke nach § 13.2 der Satzung SKIB zufallen. 84 Der Kläger war steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt, bis das Finanzamt Düsseldorf-Mitte ihm mit dem das Jahr 2013 betreffenden Körperschaftssteuerbescheid vom 12. Oktober 2015 unter Hinweis auf § 51 Abs. 3 AO die Gemeinnützigkeit entzog. Zur Begründung führte der Bescheid aus, gegen den Kläger lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung und eine entsprechende Einstufung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im damals aktuellen Verfassungsschutzbericht vor. Der Bescheid ist bestandskräftig, soweit mit ihm die Gemeinnützigkeit des Klägers aberkannt wurde. Nach insoweit erfolglos eingelegtem Einspruch hatte der Kläger seine anschließend erhobene Klage mit Schriftsatz vom 14. August 2020 zurückgenommen und das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. August 2020 (Aktenzeichen: 6 K 499/19 K) eingestellt. Aufgrund dessen kann der Kläger seit dem Erlass dieses Bescheids im eigenen Namen keine steuerrechtlich anzuerkennenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) mehr ausstellen. Auch für die Jahre 2014 und 2015 erließ das Finanzamt Düsseldorf-Mitte jeweils auf den 12. Dezember 2017 datierte Körperschaftssteuerbescheide, in denen dem Kläger weiterhin die Gemeinnützigkeit mit Hinweis auf § 51 Abs. 3 Satz 2 AO versagt wurde. 85 Für seine Aktivitäten sammelte der Kläger auf verschiedenen Wegen Spenden. Er betrieb Sammelstellen für Bar- und Sachspenden in verschiedenen deutschen Städten und in Istanbul (Türkei) sowie Spendentaxis in der Schweiz und in Bonn. Er verfügte begleitend hierzu über Teams in einigen deutschen Städten, die für ihn auf Facebook Werbung machten und ebenfalls um Spenden baten. Darüber hinaus sammelte er Spenden auf Benefizveranstaltungen, die er bis 2015 durchgeführt hat. Der Kläger konnte in den ersten Jahren seiner Tätigkeit Geldspenden noch auf eigenen Konten sammeln. So besaß er nach dem Analysebericht des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020 zum Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen 2 BJs 388/19-9 (nachfolgend: Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020) ein Konto bei der Postbank mit der IBAN DE65 4401 0046 0095 2284 61, das am 24. Januar 2013 eröffnet und am 7. November 2014 geschlossen wurde. Verfügungsberechtigt waren Herr K. und seine Ehefrau, die damalige stellvertretende Vorsitzende des Klägers. Es waren Zahlungseingänge auf dem Konto in Höhe von ca. 1,7 Millionen € zu verzeichnen, die sich aus nationalen und internationalen Spenden natürlicher Personen größtenteils zwischen 5 und 150 € zusammensetzten. Die eingegangenen Gelder wurden im Umfang von 1,1708 Millionen € mittels 33 Abhebungen in bar ausgezahlt. Der Rest wurde an andere Vereinigungen überwiesen; allein an SKIB erfolgten 128 Überweisungen in einer Gesamthöhe von ca. 350 000 €. 86 Da der Kläger im Laufe des Jahres 2014 über keine eigenen Konten mehr verfügte, griff er nach seinen eigenen Angaben und den Feststellungen im Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020 auf verschiedene Privatpersonen wie etwa Frau Bo. und Herrn H. zurück, die auf ihren Namen Konten eröffneten und diese als Spendenkonten zur Verfügung stellten. Allein Herr H. soll auf diese Weise für den Kläger nach dessen Angaben auf seinem Konto Summen in Millionenhöhe bzw. zumindest in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro gesammelt haben. Zeitgleich nutzte der Kläger Konten von Vereinen und einer Unternehmensgesellschaft, die er zu diesem Zweck selbst gegründet hatte, sowie von anderen Vereinen, die ihm im Rahmen einer Zusammenarbeit Konten zur Verfügung stellten (vgl. dazu im Einzelnen sogleich unter cc)). Ergänzend nutzte der Kläger nach dem genannten Analysebericht LKA NRW und eigenen Angaben eine Vielzahl elektronischer Spendenmöglichkeiten wie MYFUNDBOX, Krypto-Spendenkonten, TransferWise und PayPal zum Sammeln von Geldern. 87 Der Kläger nahm nach eigenen Angaben bis zum Erlass des Vereinsverbots weit mehr als 32 Millionen € an Spendengeldern ein. In einem aus dem Jahr 2019 stammenden, nach der ersten Durchsuchung angefertigten Video gab der Vorsitzende an, in sieben Jahren "30, 40 Millionen €" Spendengelder gesammelt zu haben. Hinzu kommen die in der Folgezeit vereinnahmten Gelder in Millionenhöhe. So sammelte der Kläger allein auf dem ihm von SKIB zur Nutzung überlassenen Konto in der Zeit von September 2019 bis Ende 2020 knapp 3,5 Millionen € (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 -). Dies korrespondiert mit den Angaben des Klägers zu seinen Projektausgaben. Diese hätten sich allein 2018 auf 8 bis 10 Millionen € belaufen. Nach der von ihm im Gerichtsverfahren vorgelegten Projektübersicht gab er insgesamt 32 217 833,89 € für seine Projekte und sonstige Kosten aus. Die sich aus den vorstehenden Einlassungen und Angaben ergebende Einschätzung, dass der Kläger weit mehr als 32 Millionen € an Spenden erhielt, wird nicht durch die Ausführungen in der Verbotsverfügung infrage gestellt, wonach ausweislich einer Analyse der Geldflüsse an den Kläger lediglich Einnahmen in Höhe von 11,355 Millionen € festzustellen seien. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen die Einnahmen zwischen 2016 und 2019 erfassenden Mindestbetrag, der zudem nur die dort genannten und damit nicht alle Konten umfasst, auf denen der Kläger Spenden sammelte. 88
- cc)Zu dem Kläger als Gesamtverein gehören die in der Verbotsverfügung aufgeführten Teilorganisationen mit der Maßgabe, dass diese Einordnung für den WWR nur von 2016 bis Ende März 2019 zutreffend ist. Deren Verhalten muss sich der Kläger - wie dargelegt - zurechnen lassen. Die Voraussetzungen des Vorliegens einer Teilorganisation (aaa)) bei Aktion Ansar, ANS, BWA und Helpstore hat der Kläger eingeräumt (bbb)). Sie sind darüber hinaus auch bei Ben-Hatira Help (ccc)), dem Ummashop (ddd)) und SKIB (eee)) gegeben. WWR erfüllte diese Voraussetzungen ebenfalls, aber nur in dem genannten Zeitraum und nicht mehr im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung (fff)). 89 aaa) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht erforderlich. Die Gliederung muss im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Indizien hierfür können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive auch aus hierarchischen Strukturen, ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es daher zum einen, dass sämtliche genannten Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen. Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18, vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67). 90 bbb) Anhand dieses Maßstabes ergibt sich jeweils als Gesamtbild, dass Aktion Ansar, ANS, BWA und Helpstore nichtgebietliche Teilorganisationen des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG sind, die in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt werden. Deren Identität mit dem Kläger folgt bereits aus dessen Einlassung, er habe die drei Vereine und Helpstore wegen der Kontenproblematik allein zum Zwecke der Eröffnung von Girokonten in deren Namen gegründet; sie hätten keine vom Kläger unabhängige Geschäftsführung und verfolgten keine weiteren tatsächlichen Zwecke. Diese Angaben decken sich mit den insoweit feststellbaren Indizien. 91 Aktion Ansar wurde Anfang 2015 von Personen gegründet, die überwiegend zu den Vertrauten des Vorsitzenden des Klägers oder seinen Mitarbeitern gehörten. Beteiligt an der Gründung waren ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung insbesondere die Herren Sü. Z. (zuständig für Syrien und AYDA), S. K. (ebenfalls zuständig für Syrien), Ch. (zugleich Schriftführer im Vorstand des Klägers), W. und M. A. (jeweils Mitarbeiter des Klägers). Die Satzung des Vereins ist mit derjenigen des Klägers weitestgehend identisch und weist ebenfalls SKIB als Begünstigten im Falle der Auflösung aus. Der Vorstand bestand nach dem Vereinsregisterauszug zuletzt seit Juni 2015 aus den Herren W. (Vorsitzender), S. K. (stellvertretender Vorsitzender) und Ch. (Schriftführer). Der Verein mit Sitz in Warendorf eröffnete nach dem Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020 insgesamt fünf Konten und stellte diese dem Kläger zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. Die dortigen Einnahmen bestanden überwiegend aus Spenden. Auf den Konten waren Geldabflüsse in Gestalt von Barabhebungen in erheblichem Umfang sowie Überweisungen auf Konten anderer Vereine wie WWR, SKIB und AYDA zu verzeichnen. Der Kläger bat auf seiner Facebook-Seite um Spenden für seine Projekte und gab dabei ein Konto von Aktion Ansar bei der Sparkasse Köln/Bonn an. Das letzte Konto wurde am 20. August 2018 geschlossen. Der Vorsitzende des Klägers steuerte die Zahlungsströme auf den Konten nach dem Ergebnis der Auswertung seiner Kommunikation mit dem Vorsitzenden von Aktion Ansar. 92 Die Satzung des ANS wurde laut Vereinsregister am 16. Juni 2016 beschlossen. Der Verein mit Sitz in Aachen wurde am 2. Februar 2017 in das Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand bestand aus den Frauen H. M. (Vorsitzende), T. A. (stellvertretende Vorsitzende und Schwägerin von Herrn K.), M. M. (Schriftführerin) und C. S. (Finanzverwalterin). Der Verein stellte dem Kläger nach dem Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020 insgesamt sechs Konten zur Verfügung, von denen einige im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung noch nicht beschlagnahmt oder geschlossen waren. Verfügungsberechtigt war jeweils die stellvertretende Vorsitzende T. A., bei einigen Konten zusätzlich die Vorsitzende des ANS. Der Kläger war im Besitz der Zugangsdaten von mindestens drei dieser Konten, die er jeweils als Spendensammelkonto und für den Einzug seiner Mitgliedsbeiträge nutzte. Überweisungen von den Konten gingen an andere Organisationen wie SKIB, WWR, CWA, Hand4Burma und AYDA. Zudem besaß ANS ein PayPal-Konto, welches der Kläger ebenfalls für seine Zwecke einsetzte. ANS war nach der Aussage der Zeugin Sch., einer Mitarbeiterin des Klägers, am 15. Dezember 2020 bei dem LKA NRW als gemeinnützig anerkannt und konnte für den Kläger steuerwirksame Zuwendungsbestätigungen ausstellen. 93 Die 2017 gegründete und 2018 mit Sitz in Düsseldorf in das Vereinsregister eingetragene Vereinigung BWA wurde ebenfalls vom Kläger gegründet. Laut Aussage der genannten Zeugin Sch. am 15. Dezember 2020 bei dem LKA NRW fragte der Vorsitzende des Klägers unter seinen Mitarbeitern, wer bereit wäre, den Vorstand von BWA zu übernehmen; Herr Schr., ein für die Patenschaftsverwaltung zuständiger Mitarbeiter, erklärte sich danach hierzu bereit. Im Vorstand von BWA befanden sich neben Herrn Schr. unter anderem zunächst Frau Ak.-M., die damalige Lebensgefährtin des Herrn K., Frau T. A. sowie Frau H. M., die zugleich Vorsitzende des ANS war. 2018 schieden die drei Frauen aus dem Vorstand aus und an deren Stelle traten Frau E. und zwei Brüder der Ehefrau von Herrn K., die Herren F. und M. R. BWA stellte nach dem Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020 dem Kläger ebenfalls ein Konto zur Verfügung, das dieser ausweislich der Verwendungszwecke bei den dort eingegangenen Überweisungen bis zur Beschlagnahme am 14. Juni 2019 als Spendensammelkonto nutzte. Der Kläger war im Besitz der Kontozugangsdaten und der Bankunterlagen. Hierzu passt die Aussage von Frau Sch., wonach Transaktionen von diesem Konto nur in Abstimmung mit Herrn K. vorgenommen werden durften. 94 Helpstore, eine Unternehmensgesellschaft mit Sitz in Duisburg, wurde nach den übereinstimmenden Einlassungen des Klägers und der Frau Sch. in ihrer Zeugenaussage vom 15. Dezember 2020 nach dem Willen von Herrn K. durch Herrn M. R., den Bruder seiner Ehefrau, gegründet und 2018 in das Handelsregister eingetragen. Herr M. R. übernahm die alleinige Geschäftsführung. Als Gegenstand des Unternehmens waren der An- und Verkauf von Waren aller Art sowie die Förderung gemeinnütziger Zwecke angegeben. Die beiden Konten von Helpstore nutzte der Kläger ausweislich des Analyseberichts LKA NRW vom 13. Juli 2020 als Inlandsspendenkonto und für Transaktionen im Geschäftsverkehr. Er war auch hier im Besitz der Zugangsdaten und der Bankunterlagen. Die Konten wurden im April 2019 beschlagnahmt. 95 Nach dem jeweiligen Gesamtbild waren Aktion Ansar, ANS, BWA und Helpstore in das Vereinsgeflecht des Klägers eingegliedert. Bei keiner dieser Organisationen liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eigene Aktivitäten im Sinne des jeweiligen Vereins- bzw. Gesellschaftszwecks entfaltet hätten. Der Kläger gründete die drei Vereine und die Unternehmensgesellschaft, um in deren Namen am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen und seine Aktivitäten fortsetzen zu können. Er nutzte deren Konten und Strukturen, um Spenden zu sammeln, Geschäftsvorfälle abwickeln und - soweit die Vereine als gemeinnützig anerkannt waren - steuerrechtlich wirksame Spendenquittungen ausstellen zu können. Der Vorsitzende des Klägers steuerte deren Aktivitäten durch seine Mitarbeiter und Verwandten in den Vorständen der Vereine bzw. in der Geschäftsführung. Auch wenn ein Großteil der von dem Kläger genutzten Konten dieser Vereine und von Helpstore bereits vor Erlass der Verbotsverfügung geschlossen bzw. beschlagnahmt worden waren, konnte der Kläger deren Strukturen bis zum Verbotserlass im Geschäfts- und Rechtsverkehr nutzen. 96 ccc) Die Beklagte ist in der Verbotsverfügung zu Recht davon ausgegangen, dass auch Ben-Hatira Help eine Teilorganisation des Klägers ist. Hierfür sprechen die Gründungsgeschichte der Vereinigung
(1), die enge personelle und organisatorische Verflechtung beider Vereinigungen
(2)sowie die bestehenden finanziellen Verbindungen
(3). Diese Indizien rechtfertigen die Annahme einer Teilorganisation noch im Zeitpunkt des Verbotserlasses
(4). 97
(1)Der Verein, der seinen Sitz in Berlin hat, wurde von Herrn Ben-Hatira gegründet, der zum damaligen Zeitpunkt noch aktiver Fußballprofi war. Er wurde von dem Kläger bei der Gründung des Vereins im Jahr 2016 aktiv unterstützt. Zu den sieben Gründungsmitgliedern des Vereins zählten der Vorsitzende des Klägers und zwei seiner Mitarbeiter, die Herren Ka. und Ha. Die Satzung des Vereins wurde am 18. November 2016 beschlossen. Als Vorlage diente die Satzung des Klägers, die mit derjenigen von Ben-Hatira Help im Wesentlichen identisch ist. Die Satzungen unterscheiden sich nur insoweit, als die weitergehende Beschreibung der Vereinszwecke des Klägers unter § 1 seiner Satzung in derjenigen von Ben-Hatira Help fehlt. Im Gründungsvorstand waren nach dem Auszug aus dem Vereinsregister die Herren Ben-Hatira (Vorsitzender), K. (stellvertretender Vorsitzender, eingetragen mit dem Namen ...), Ka. (Kassenwart) und Kü. (Schriftführer). 98
(2)Der Kläger bestreitet erfolglos eine enge personelle und organisatorische Verbindung der beiden Vereinigungen jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung. Zwar seien sein Vorsitzender und sein Mitarbeiter Ka. im Gründungsvorstand gewesen. Beide seien aber nach der ersten Durchsuchung im April 2019 aus dem Vorstand ausgeschieden; zudem habe er sich von seinem Mitarbeiter Ka. bereits zuvor getrennt. Er - der Kläger - sei lediglich beratend und unterstützend tätig geworden, was ebenfalls nicht für eine Eingliederung in die Vereinsstruktur spreche. Dem kann das Gericht allerdings aufgrund der festgestellten Indizien nicht folgen. Der Kläger und Ben-Hatira Help waren personell und organisatorisch weniger in der Person von Herrn Ka., sondern vielmehr über Herrn K. eng miteinander verbunden. 99 Herr Ka. war zwar bis zum Erlass der Verbotsverfügung im Vereinsregister als Vorstandsmitglied eingetragen. Er kann aber allenfalls in den ersten Monaten des Bestehens von Ben-Hatira Help in dieser Vereinigung für den Kläger aktiv gewesen sein. Denn der Kläger und Herr Ka. trennten sich bereits 2017 im Jahr nach der Gründung von Ben-Hatira Help. Herr Ka. wurde nach dem Analysebericht LKA NRW vom
- Juli 2020 Mitgesellschafter der We Traid International UG. Er kooperierte seitdem nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten mit WWR. 100 Entscheidend für die enge personelle und organisatorische Verflechtung beider Vereinigungen ist, dass der Vorsitzende des Klägers die Aktivitäten von Ben-Hatira Help im Sinne des Klägers bis zum Erlass der Verbotsverfügung mitbestimmte. Bezeichnend hierfür ist eine ständige Begleitung und Betreuung von Ben-Hatira Help durch den Vorsitzenden des Klägers. Dies folgt bereits aus der Vorstandsfunktion, die Herr K. bis Mitte 2019 und damit während einer Zeit innehatte, in der nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung Herr Ben-Hatira als damals noch aktiver Fußballprofi wenig Zeit für den Verein aufbringen konnte. Er war somit bis zum Übergang der Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden auf Herrn Sü. und dessen Eintragung in das Vereinsregister am
- August 2019 in der Lage, die Geschicke von Ben-Hatira Help maßgebend mitzubestimmen. Vor allem aber war der Vorsitzende des Klägers unabhängig von seiner Vorstandsposition bis zuletzt eng in die Aktivitäten von Ben-Hatira Help einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit eingebunden, was durch die nachfolgend aufgeführten Vorgänge belegt wird. 101 So leitete etwa der Vorsitzende von Ben-Hatira Help eine an ihn gerichtete Anfrage des Magazins "Der Spiegel" vom
- Januar 2017, die vor allem die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim SV Darmstadt 1898 e. V. und seine Motivation für seine Hilfsprojekte betrafen, an den Kläger weiter, um von dort detailliert ausformulierte Antwortvorschläge zu erhalten. Soweit der Kläger die Antwortvorschläge damit rechtfertigt, dass Änis Ben-Hatira nicht im Umgang mit den Medien außerhalb des Fußballs versiert sei und er die Fragen nicht adäquat habe beantworten können, ist dieses Vorbringen angesichts der generell vorauszusetzenden Erfahrungen eines Fußballprofis und ehemaligen Nationalspielers im Umgang mit Medien und vor allem im Hinblick auf den dargestellten Inhalt der Fragen nicht nachvollziehbar. 102 Des Weiteren haben beide Vereinigungen nicht nur in der Anfangszeit, sondern auch noch nach dem Ausscheiden von Herrn K. aus dem Vorstand gemeinsame Projekte verwirklicht. Auf einem im Rahmen der Durchsuchung am
- April 2019 im Büro des Klägers beschlagnahmten Datenträger befanden sich nach den Angaben in der Verbotsverfügung unter dem Ordner "Anis" Unterlagen wie der Gründungsbeschluss, das Foto eines Projekts von Ben-Hatira Help aus dem Jahr 2017, das Foto eines Projekts beider Vereine, der Beleg einer Überweisung vom
- Mai 2018 von Ben-Hatira Help an die CWA, der Partnerorganisation des Klägers im Gazastreifen, und die "Abrechnung Januar ABH Found. 2019" mit Ausgaben für konkrete Projekte des Vereins Ben-Hatira Help. Im Oktober 2020 führte Ben-Hatira Help eine Verteilaktion von Nahrungsmittelpaketen im Gazastreifen in Zusammenarbeit mit dem "Team Gaza" des Klägers und der CWA durch. Über das Ende dieser Aktion berichtete das "Team Gaza" auf seiner Facebook-Seite am
- Oktober 2020, wonach Ben-Hatira Help die Verteilaktion finanzierte, während das "Team Gaza" sie unter ausschließlicher Verwendung von Logos des Vereins Ben-Hatira Help durchführte. 103 Neben den bereits erwähnten beim Kläger aufgefundenen Dateien mit Bezug zu Ben-Hatira Help spricht für die ständige Begleitung durch den Kläger, dass auf dem Mobiltelefon des Herrn K. Überweisungsbelege dieses Vereins gefunden wurden, die auf den
- April und
- Mai 2021 datiert waren. Gleiches folgt aus den Eintragungen in dem Kalender von Herrn K. für das Jahr 2021, wie etwa "ABH Fotos" vom
- Januar 2021, "ABH Buchung" vom
- Februar 2021 und "ABH Rechnung" vom
- Februar
- Dass mit diesen Eintragungen der Verein Ben-Hatira Help gemeint ist, ergibt sich aus der beim Kläger aufgefundenen Abrechnung für Januar 2019 mit Ausgaben von Ben-Hatira Help, in der dieser Verein ebenfalls mit "ABH" abgekürzt wurde. 104
(3)Ben-Hatira Help besaß nach dem Analysebericht LKA NRW vom
- Juli 2020 zwei Girokonten bei der Volksbank Düsseldorf Neuss eG, über die sowohl Herr Ben-Hatira als auch der Vorsitzende des Klägers verfügen konnten. Während eines der Konten im Wesentlichen für ein von Ben-Hatira Help geführtes Restaurant genutzt wurde, besaß der Kläger für das andere Konto die Zugangsdaten und nach dem Auswertungsvermerk des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) vom
- Mai 2020 die Umsatzlisten. Dieses Konto bestand während der gesamten Zeit, in der Herr K. im Vorstand von Ben-Hatira Help war. Auf diesem Konto gingen bis zur Kündigung durch die Bank am
- Mai 2019 Spenden im Umfang von ca. 56 000 € sowie Zahlungen von WWR über PayPal in Höhe von ca. 244 000 € ein. Überweisungen von diesem Konto erfolgten an Hand4Burma (ca. 47 600 €), SKIB (ca. 86 000 €) sowie ins Ausland (ca. 60 000 €). 105 Nach Schließung dieses Kontos stellte Ben-Hatira Help dem Kläger ein in den Niederlanden eröffnetes Konto als Spendenkonto zur Verfügung. Der Kläger bat in einem Schreiben seine Spender, wegen der Kündigung des Lastschriftverfahrens Spenden nunmehr auf ein niederländisches Konto von Ben-Hatira Help zu überweisen. Das Schreiben, welches sich auf einem Laptop in dem Büro des Klägers befand, ist zwar nicht datiert. Aufgrund seines Inhalts ist aber davon auszugehen, dass es nach Mai 2019 - der Kündigung der Konten von Ben-Hatira Help in Deutschland - von dem Kläger an bisherige Spender versandt wurde. Dementsprechend haben der Kläger, seine Mitarbeiter und Herr H. zwischen März und Mai 2021 in verschiedenen Chats auf dieses Spendenkonto in den Niederlanden hingewiesen. 106
(4)Die Einlassung des Klägers, er habe Änis Ben-Hatira nur beratend und unterstützend zur Seite gestanden und dieser habe sich mit der Gründung vom Kläger abgrenzen wollen, wird durch das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Hiergegen sprechen schon die Aufnahme von K. und Ka. in den Gründungsvorstand sowie die Tatsache, dass der Vorsitzende des Klägers sowohl bis 2019 als Vorstandsmitglied als auch unabhängig davon bis zum Erlass der Verbotsverfügung eng in die Aktivitäten von Ben-Hatira Help eingebunden war. Der Einfluss und die ständige Begleitung dieser Vereinigung seitens des Klägers wird zum einen durch die Verwirklichung von deren Projekten durch das klägerische "Team Gaza" und die Übernahme der Beantwortung einer Presseanfrage deutlich. Zum anderen folgt dies aus dem Inhalt der Unterlagen, die bei dem Kläger gefunden wurden und einen Bezug zu diesem Verein und dessen Projekten aufweisen. Die Dokumente, Überweisungsnachweise und Kalendereintragungen erstrecken sich auf den Zeitraum bis zum Erlass des Vereinsverbots. Bekräftigt wird die Eingliederung von Ben-Hatira Help in das Vereinsgeflecht des Klägers durch die enge finanzielle Verbindung beider Vereine. Der Kläger konnte nicht nur bis Mai 2019 ein Inlandskonto, sondern im Anschluss an dessen Stelle das niederländische Konto von Ben-Hatira Help als Spendenkonto und für seine Transaktionen nutzen. Eine solche Nutzung des niederländischen Kontos bedingt, dass der Kläger auf die dort eingehenden und ihm zuzuordnenden Gelder Zugriff und entsprechende Kontrollbefugnisse hatte. 107 Sämtliche Umstände rechtfertigen zusammen betrachtet den Schluss, dass das Ausscheiden von Herrn K. aus dem Vorstand von Ben-Hatira Help allein dazu diente, ein Fortbestehen der engen Verbindung beider Vereinigungen zu verheimlichen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Aufgabe der Vorstandsposition im engen zeitlichen Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Einleitung des vereinsrechtlichen Verfahrens der tatsächliche Einfluss von Herrn K. und die organisatorische wie finanzielle enge Verbindung geschmälert worden sind. Die Teilorganisationseigenschaft endete nicht mit dessen Ausscheiden aus dem Vorstand; die Eingliederung des Vereins Ben-Hatira Help in die Struktur des Klägers bestand vielmehr bis zum Erlass des Vereinsverbots fort. 108 ddd) Bei dem Ummashop handelt es sich ebenfalls um eine nichtgebietliche Teilorganisation des Klägers. Hierfür sprechen die Umstände seiner Gründung, die Person der Geschäftsführerin, die Teammitglieder und die Abführung seiner Gewinne an den Kläger
(1). Die Teilorganisationseigenschaft endete nicht durch die Übernahme des Ummashops durch Herrn Ki. im Jahr 2020
(2). 109
(1)Der Ummashop ist ein am
- Mai 2017 eröffnetes, ca. 300 qm großes Geschäft mit Café in Düsseldorf, in dem unter anderem Kleidung der dem Kläger gehörenden Marke "Ansaar Clothing", traditionelle muslimische Kleidungsstücke, Lebensmittel und Bücher vertrieben werden. Die Kleidung der Marke "Ansaar Clothing" stammt aus Schneidereien, die vom Kläger - etwa in Ghana - als humanitäre Projekte betrieben werden und in denen entsprechend ausgebildete Frauen arbeiten. Der Kläger hat eingeräumt, den Ummashop gegründet zu haben. Der Shop trat die Nachfolge des von ihm betriebenen Ansaar-Shops an, wobei das Konzept einschließlich der Abführung der Gewinne an den Kläger - wie dessen Vorsitzender in einem Video zur bevorstehenden Eröffnung des Ummashops erklärte (www.youtube.com/watch?v=ILrQ9EHBBaU ab Minute 0:20) - beibehalten wurde. 110 Der Vorsitzende des Klägers fungierte in der Anfangszeit als administrativer Ansprechpartner und Vertreter des Ummashops. Später wurde Frau ... S. als Vertreterin angegeben, bei der es sich um Frau Sr. handeln dürfte, die sich mit dem Vorsitzenden des Klägers in einer islamischen Mehrehe befand. Danach fungierte Anfang 2020 Frau Ak.-M., ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines Kindes von Herrn K., als Geschäftsführerin bis zum Übergang des Geschäfts auf Herrn Ki. Zum Team des Ummashops gehörten Frau W. R. (Ehefrau von Herrn K. und frühere stellvertretende Vorsitzende des Klägers), Herr Ka., dessen Telefonnummer auf der Internetseite des Ummashops eine Zeit lang angegeben war, und ausweislich entsprechender Gehaltszahlungen zwischen August 2018 und Januar 2019 Herr T. Der Kläger war nach dem Analysebericht LKA NRW vom
- Juli 2020 im Besitz der Zugangsdaten des Geschäftskontos von Ummashop bei der N26 Bank, über das allein Frau Ak.-M. verfügungsberechtigt war. Gewinne des Ummashops wurden dergestalt an den Kläger abgeführt, dass Spenden und Einnahmen zusammengeführt und als Spende an die Teilorganisation Helpstore überwiesen wurden. 111 Nach dem Gesamtbild ist der Ummashop unzweifelhaft bis Anfang 2020 nicht als selbständige Nebenorganisation, sondern als Teilorganisation des Klägers zu qualifizieren. Der Kläger gründete den Ummashop, um unter anderem die von ihm produzierte Kleidung zu veräußern und Einnahmen für seine Zwecke zu erzielen. Dieses Ziel sicherte er dadurch ab, dass sein Vorsitzender den Shop zunächst selbst vertrat und schließlich eine Geschäftsführerin einsetzte, die in enger familiärer Verbindung zu diesem stand. Zudem gehörte dessen Ehefrau zum Team. Er war im Besitz der Kontozugangsdaten, sodass die Abführung der Gewinne an ihn gewährleistet war. Die Behauptung des Klägers, er habe keinen Einfluss auf den konkreten Geschäftsbetrieb genommen, steht den festzustellenden Verflechtungen in personeller, organisatorischer und vor allem finanzieller Hinsicht nicht entgegen. 112
(2)Die Eigenschaft des Ummashops als Teilorganisation des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass Herr Ki. zum 15. Januar 2020 das Geschäft übernahm. Grundlage hierfür waren zunächst die engen Beziehungen des Herrn Ki. zum Kläger. Herr Ki. beantragte beim Kläger seine aktive Mitgliedschaft. Eine entsprechende Erklärung gab er in dem vom Kläger verwandten Formular am 13. September 2019 und damit nur wenige Monate vor der Übernahme des Ummashops ab. Zugleich war Herr Ki. als Model für den Charityshop des Klägers tätig, den dieser auf seiner Internetseite betrieb. Die spätere Ehefrau des Herrn Ki., Frau Sö., war nach ihrem Facebook-Profil als Webadministratorin ebenfalls für den Kläger tätig und ausweislich der Auswertung der vereinsinternen Kommunikation Mitglied der Chatgruppe "Büro Sisters". 113 Des Weiteren sind Indizien festzustellen, die für eine enge organisatorische und finanzielle Verflechtung sprechen. Herr Ki. konnte das gesamte Inventar und die Ware des Ummashops zum 15. Januar 2020 gegen Zahlung von 120 € zuzüglich der Übernahme von zwei rückständigen Monatsmieten, mithin nach den unwidersprochenen Angaben der Beteiligten für insgesamt 3 640 € übernehmen. Dieser Übernahmepreis ist nach Auffassung des Senats angesichts der Größe des Geschäfts von ca. 300 qm, seiner Ausstattung und dem Warenbestand, der auf dem Video zur Geschäftseröffnung zu sehen ist, als vergleichsweise günstig anzusehen. Selbst wenn es sich um einen "Freundschaftspreis" handeln sollte, ist jedenfalls festzustellen, dass Herr Ki. das bisherige Warenangebot des Shops - insbesondere die klägerische Kleidungsmarke - auch weiterhin vertrieb und er auf diese Weise das Konzept des Klägers, in dessen Schneiderei-Projekten hergestellte Waren zu veräußern, fortführte. Des Weiteren warb der Ummashop auch nach der Übernahme durch Herrn Ki. damit, dass ein Teil der Gewinne an den Kläger ging. Der hierauf bezogene Vortrag des Klägers, er habe eine solche Gewinnabführung jedenfalls nicht erwartet, weshalb sie nicht als Indiz herangezogen werden könne, ist als Schutzbehauptung zu werten. Denn der Kläger hat in mehreren YouTube-Videos etwa vom 23. Januar, 1. Mai, 11. Juli, 15. Oktober 2020, 29. Januar und 1. Mai 2021 zum Kaufen und Spenden beim Ummashop aufgerufen. Einen solchen Kauf- und Spendenaufruf hätte er nach Auffassung des Senats nicht veröffentlicht, wenn er die Weiterleitung von Gewinnen aus dem Ummashop nicht erwartet hätte. Hiermit korreliert, dass auch Herr Ki. auf der Facebook-Seite des Ummashops mit dem Namen "Tuba-Store" etwa am 10. Januar, 2. Februar, 25. Februar und 6. März 2021 nahezu jeden Beitrag mit dem Hinweis abschloss, dass ein Teil der Bezahlung an den Kläger gehe. Bestätigt wird diese enge Verbindung nach der Übernahme des Shops durch Herrn Ki. letztlich dadurch, dass im Büro des Klägers auf einem USB-Stick ein den Zeitraum 1. bis 10. September 2020 betreffender Kontoauszug des Ummashops sowie mehrere Kundenrechnungen aus dem Jahr 2020 aufgefunden wurden. Die hierfür vom Kläger abgegebene Erklärung, die Unterlagen seien höchstwahrscheinlich von seiner Mitarbeiterin N. in das Büro gebracht worden, weil sie auf Bitten von Herrn Ki. ausgeholfen habe, obwohl der Kläger ihr dieses verboten habe, ist in Würdigung aller Umstände ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Mitarbeiterin auch für Büroarbeiten des Ummashops zur Verfügung stellte. Denn Frau N. wurde mit Wissen und Wollen des Klägers etwa auch für die Teilorganisation SKIB zur Erledigung von Büroarbeiten wie das Ausstellen von Spendenquittungen eingesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 -). 114 Die aufgeführten Indizien lassen den Schluss zu, dass die während des laufenden vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte Übernahme des Ummashops durch Herrn Ki. nur möglich war, weil der Kläger ihm vertraute. Herr Ki. als aktives Mitglied des Klägers bot die Gewähr dafür, dass er das bisherige Konzept des Ummashops beibehielt und es im Sinne des Klägers fortführte. Die enge persönliche und geschäftliche Bindung des Herrn Ki. zum Kläger wird durch die genannten Indizien bestätigt. Allein der Umstand, dass nach der Übernahme des Ummashops durch Herrn Ki. die Gewinne nicht mehr vollständig, sondern nur noch zu einem Teil an den Kläger abgeführt wurden, stellt die Einordnung als Teilorganisation nicht infrage. Vielmehr ist von einer fortbestehenden Eingliederung des Ummashops in das Vereinsgeflecht des Klägers auszugehen, auch wenn nach dem Vortrag des Klägers Herr Ki. alle geschäftsbezogenen Entscheidungen selbst getroffen haben soll. 115 eee) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass SKIB ebenfalls eine Teilorganisation des Klägers ist. Eine gegen diese Einordnung gerichtete Klage des SKIB hat das Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2023 (BVerwG 6 A 2.21) abgewiesen. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. 116 fff) Das Verhalten von WWR muss sich der Kläger lediglich von 2016 bis Ende März 2019 zurechnen lassen, weil nur in diesem Zeitraum die Voraussetzungen einer Teilorganisation vorlagen und zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung entfallen waren. Zu diesem Ergebnis ist der Senat im Verfahren BVerwG 6 A 4.21 gekommen und hat auf die Klage von WWR die Verbotsverfügung mit Urteil vom 7. Juli 2023 teilweise aufgehoben, soweit sie WWR als Teilorganisation des Klägers betrifft. 117 Das Urteil im Verfahren BVerwG 6 A 4.21 führt nicht zum Teilerfolg der hiesigen Klage. Hatte die Anfechtungsklage der (vermeintlichen) Teilorganisation - wie im Verfahren BVerwG 6 A 4.21 - nur deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VereinsG zwar zuvor, jedoch nicht mehr im maßgeblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses vorlagen, ist damit die Qualifikation - hier: des WWR - als Teilorganisation nicht mit ex-tunc-Wirkung entfallen. Vielmehr bleibt die Organisation für den Zeitraum, in dem sie nach der tatrichterlichen Würdigung in den Gesamtverein eingegliedert war, Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG. Deshalb kann sich der Kläger als mit der angefochtenen Verfügung verbotener Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG - wie dargelegt - lediglich darauf berufen, dass ihm das Verhalten von WWR bei der Prüfung der Verwirklichung von Verbotsgründen jedenfalls für den Zeitraum ab April 2019 nicht mehr nach § 3 Abs. 3 VereinsG zugerechnet werden kann. 118
- dd)Die Beklagte hat das Verbot des Klägers in der Verbotsverfügung auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG genannten, eng auszulegenden Gründe gestützt (aaa)). Dabei hat sie die humanitären Hilfeleistungen des Klägers in den Blick nehmen dürfen (bbb)). 119 aaa) Art. 9 Abs. 2 GG statuiert - ausgeführt durch § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG - ein Vereinigungsverbot als Schranke der Vereinigungsfreiheit, wenn sich die Vereinigung gegen bestimmte Rechtsgüter von hervorgehobener Bedeutung richtet oder diesen zuwiderläuft, nämlich gegen die der Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Nur diese ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer Vereinigung. Sie sind in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen. Eine verbotene Zwecksetzung einer Vereinigung folgt daher nicht schon daraus, dass im Zusammenhang mit der Vereinigung nur in der Vergangenheit und nur vereinzelt gegen die Schutzgüter von Art. 9 Abs. 2 GG gerichtete Handlungen vorgekommen sind. Vielmehr soll das Vereinigungsverbot künftige und gerade auch mit dem organisatorischen Gefüge der Vereinigung als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter präventiv verhindern. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104, 131, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <253>; Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39). 120 Wird ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt oder werden auf andere Weise sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 Abs. 1 GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Aus der kollektiven Grundrechtsausübung kann aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 113 m. w. N.). 121 Das Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff kommt nur in Betracht, wenn mildere und gleich wirksame Mittel - wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung oder Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder - nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Eine Vereinigung kann daher insbesondere nicht allein aufgrund vereinzelter Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden. Ein Vereinsverbot ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur dann vereinbar, wenn die Verbotsgründe die Vereinigung tatsächlich prägen oder ihr prägend zuzurechnen sind. Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, billigt und sich mit ihnen identifiziert (subjektive Zwecksetzung), sodass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann. Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 103, 129 f., Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 17). 122 Für den Schutz der Vereinigungsfreiheit ergibt sich aus den innerhalb der deutschen Rechtsordnung zu beachtenden Regelungen des Völkerrechts nichts anderes. Das gilt insbesondere für die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl. II S. 685, Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl. II 1954 S. 14, Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl. II 2002 S. 1054; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 115 f. m. w. N.), mit hier vor allem für das auch im Anwendungsbereich des Art. 11 EMRK zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsprinzip im Falle der Auflösung einer Vereinigung (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 8. Oktober 2020 - Nr. 77400/14 u. a., Ayoub u. a. / Frankreich - NLMR 2020, 357 Rn. 118 ff.). Da mithin die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots geklärt sind, sieht der Senat keinen Anlass der Anregung des Klägers zu folgen und die Frage nach den aus Art. 12 und Art. 52 Abs. 3 EU-GrCh i. V. m. Art. 11 EMRK resultierenden Anforderungen an das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Bezug auf das Verbot einer Vereinigung gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. 123 bbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2 GG fällt auch ein Handeln mit humanitärer Zielsetzung unter den Tatbestand des Vereinsverbots, wenn es unmittelbar eine Organisation unterstützt, deren Tätigkeiten die völkerverständigungswidrige Betätigung einer anderen Organisation fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 133). Allein generelle "Akzeptanz- und Entlastungsvorteile", die ausgelöst werden können, wenn ein Verein humanitäre Hilfeleistungen in tatsächlich terroristisch kontrollierten Gebieten erbringt, genügen nicht als Anknüpfungspunkt, um einen Verein zu verbieten. Zwar trägt humanitäre Hilfe dann regelmäßig auch zur Entlastung der Konfliktparteien bei. Doch gelten insoweit Regeln des humanitären Völkerrechts und der humanitären Hilfe, die sicherstellen, dass humanitäre Hilfe in solchen Gebieten nicht auf Kosten der dort leidenden Bevölkerung unterbleibt. Humanitäre Hilfe durch Spenden kann danach nur dann ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG begründen, wenn die Hilfeleistungen selbst das Gebot der Neutralität verletzen. Zielen Spenden auf die Linderung von Not und achten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfüllt ein so tätiger Verein den Verbotstatbestand nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 134, 137). Der Senat erachtet diese zu Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG entwickelte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung als auf alle Verbotstatbestände anwendbar, die durch humanitäre Hilfeleistungen in terroristisch kontrollierten Gebieten verwirklicht werden. 124 Für die Beurteilung, ob die Hilfeleistungen das Gebot der Neutralität verletzen, sind die Regeln des humanitären Völkerrechts heranzuziehen. Die in dem Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (BGBl. II 1954 S. 917) - GA IV - und dem 1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. II 1990 S. 1550) - ZP I - enthaltenen Regelungen für die Leistung humanitärer Hilfe in bewaffneten Konflikten sollen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung in derartigen Konflikten ermöglichen. Staaten, die nicht an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind, trifft nach humanitärem Völkerrecht die Pflicht, Gütern und Personal für ohne jede nachteilige Unterscheidung unparteiisch erbrachte Hilfeleistungen in bewaffneten Konflikten Durchlass zu gewähren (Art. 23 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 3 GA IV, Art. 70 Abs. 2 ZP I). Das gilt nach Art. 23 Abs. 2 GA IV jedoch nur, wenn daraus kein offensichtlicher Vorteil für militärische Anstrengungen erwächst. Zudem muss die Hilfeleistung für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich sein und die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit achten. Gleichzeitig greift die völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten, eine unmittelbare und mittelbare Finanzierung von Terrorismus zu unterbinden, wobei die Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht allerdings unberührt bleiben, sie also neutralen humanitären Hilfeleistungen ebenfalls nicht im Wege stehen. Diese Regeln ermöglichen es, zulässige humanitäre Hilfe von einer die Verbotsgründe erfüllenden Förderpraxis abzugrenzen (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 134 ff. m. w. N.). 125 Ob mit humanitären Hilfeleistungen in tatsächlich terroristisch kontrollierten Gebieten ein Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG verwirklicht wird, weil sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit missachten, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Entscheidend ist, ob die konkreten Aktivitäten eines Vereins die Grenze zulässiger humanitärer Hilfeleistungen überschreiten. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 GG kann hierfür die subjektive Zwecksetzung, mit der die Hilfeleistungen erbracht werden, ausschlaggebend sein. Identifiziert sich der Verein mit den Zielen einer terroristischen Vereinigung, in deren Gebiet er die humanitären Hilfeleistungen erbringt, ist davon auszugehen, dass diese weder neutral noch unparteilich im Sinne des humanitären Völkerrechts geleistet werden (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 68 ff.). 126 Da für die Beurteilung der Zulässigkeit von Hilfeleistungen nach humanitärem Völkerrecht die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die allgemeinen Aussagen in der Strategie des Auswärtigen Amtes zur humanitären Hilfe im Ausland 2019 - 2023 (veröffentlicht am 19. April 2019) berufen, wonach "Zugang zu den Bedürftigen ... auch dort möglich bleiben [muss], wo zum Beispiel Anti-Terror-Gesetze den Dialog mit bestimmten Gruppierungen verbieten" (S. 21). Auch der Schluss des Klägers, die vom Auswärtigen Amt geforderte sorgfältige Abwägung bedeute für die ganz überwiegende Zahl deutscher Hilfsorganisationen in Krisengebieten eine Zusammenarbeit mit den lokalen Terrororganisationen, um Schutz für ihr Personal und sicheres Geleit zu bekommen, greift nicht durch. Nach dem rechtlichen Maßstab ist für die Frage, ob Hilfeleistungen vor Ort als Unterstützung von Terrororganisationen zu qualifizieren sind, allein entscheidend, ob die Hilfeleistungen sich als neutrale und unparteiliche Hilfe darstellen. Dies gilt für Hilfeleistungen des Klägers ebenso wie diejenigen anderer Organisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz. 127
- ee)Der Kläger verwirklicht den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit. Das setzt voraus, dass die Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderlaufen (aaa)). Die Beklagte hat in der Verbotsverfügung zutreffend auf den Straftatbestand der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB abgestellt (bbb)), da der Kläger in Syrien die JaN und deren Nachfolgeorganisation HTS (ccc)), im Gazastreifen über WWR die HAMAS (ddd)) und in Somalia mit SKIB die Al-Shabab (eee)) unterstützt hat. Ob der Kläger mit seinen Aktivitäten gegen weitere Strafgesetze verstieß, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht und kann dahingestellt bleiben. 128 aaa) Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen. Auch wenn Vereinigungen als solche nicht straffähig sind, können ihre Zwecke und Tätigkeiten rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Dies ist gegeben, wenn Organe, Mitglieder oder auch Dritte Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die Vereinigung auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird. Das kann auch der Fall sein, wenn eine Vereinigung solche Handlungen nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert, oder wenn zunächst nur einzelne Tätigkeiten die Strafgesetze verletzen, diese jedoch mit Wissen und Wollen der Vereinigung fortgesetzt werden. Ein Vereinigungsverbot genügt nur dann den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wenn das Vorgehen gegen einzelne Straftaten nicht ausreicht, weil strafwürdige Handlungen gerade aus der Organisation heraus geplant oder begangen werden, also die Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisation prägend verknüpft ist. Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 16 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 40 f.). 129 Als eigenständiges Mittel p