folgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen.
der Einschätzung des BMI in Gestalt der Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 gegründeten BMC Federations Mid, North und South Region - den Klägerinnen zu 156 bis 158 - als identitätswahrenden
folgeorganisationen fort. Bei den Klägern zu 2 bis 35 handelt es sich um 34 der in dem Tenor der Verbotsverfügung vom
der seit 2016 bestehenden Organisationsstruktur steht an der Spitze die BMC Federation Europe. Deren Mitglieder sind die regionalen BMC Federations. Den Federations gehören als Vereinigungen die örtlichen BMC Chapter und als natürliche Personen bestimmte Funktionäre mitgliedschaftlich an. In den BMC Chaptern sind die der Bandidos-Bewegung zugehörigen Motorradfahrer bzw. Rocker als Mitglieder - Member - organisiert. Die BMC Federation Europe hat sich Statuten gegeben. Sie hat darüber hinaus die Organisation der regionalen Federations in den Muster-Statuten für BMC Federations sowie die Organisation der örtlichen Chapter in den Muster-Statuten für BMC Chapters (im Folgenden: Chapter) vorgegeben. Ein weiterer Teil des BMC Satzungsrechts besteht in den von der BMC Federation Europe erlassenen Standards für BMC Federations, BMC Chapters (im Folgenden: Chapter) und BMC Members (im Folgenden: Member). 4 Das höchste Entscheidungsgremium der BMC Federation Europe ist der Round Table, dessen Vorsitzender der National Presidente Europe der BMC Federation Europe ist. Dies war bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 der Däne M. R. Dessen Vertreter war - als National Vice Presidente Europe - der Deutsche P. M. Das Leitungsgremium einer regionalen BMC Federation bilden die National Officers bzw. Nationals, die die Titel National Vice Presidente, El Secretario und Sargento de Armas tragen. Der National Vice Presidente vertritt eine Federation am Round Table der BMC Federation Europe. Bei Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung war National Vice Presidente der Klägerin zu 1 L. H. (Kläger zu 74). Ihr El Secretario war M. F. (Kläger zu 64). Die Funktion eines Sargento de Armas übten J. B., B. B., S. E. und K. N. (Kläger zu 39, 48, 59 und 104) aus. Zum Führungspersonal einer regionalen Federation gehören ferner die Nomads, die - anders als die Nationals - keinem lokalen Chapter angeschlossen sind. Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses hatte die Klägerin zu 1 acht Nomads. Sieben von ihnen befinden sich unter den Einzelklägern dieses Verfahrens, nämlich A. B., M. B., E. D., A. G., M. S., R. S. und V. T. (Kläger zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135). In der Mitgliederversammlung einer regionalen BMC Federation - dem General Meeting - werden deren Mitgliedschapter durch ihre Präsidenten - Presidents - vertreten. Weitere Funktionäre bzw. Officers eines Chapters sind der Vice President, der Secretary, der Treasurer, der Sergeant at Arms und der Road Captain. 5 Ab dem Jahr 2018 kam es in Nordrhein-Westfalen - vor allem in Köln und Hagen - zu schweren Straftaten, zum Teil mit Toten und Schwerverletzten, in deren Folge gegen Funktionäre der Klägerin zu 1 sowie gegen Angehörige ihrer Mitgliedschapter - insbesondere der Chapter in Köln und Hagen - Strafverfahren geführt wurden. Die Chapter in Köln und Hagen lösten sich während des Verlaufs dieser Verfahren im Januar bzw. März 2019 auf. Im Mai 2019 wurden die BMC Chapter Hohenlimburg und Witten gegründet, die das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (MI NRW) als ein einheitliches BMC Chapter Hohenlimburg/Witten sowie als identitätswahrende
folgeorganisation des Hagener Mitgliedschapters der Klägerin zu 1 bewertete und - einschließlich der als Teilorganisation des Chapters angesehenen Gruppierung Los Compadres Hagen - mit Verfügung vom
Maßgabe der Regelungen in den von der BMC Federation Europe vorgegebenen, eine strenge hierarchische Organisation abbildenden Statuten und Standards freiwillig für längere Zeit zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen. Der hiermit verfolgte gemeinsame Zweck bestehe neben den in dem BMC Satzungsrecht beschriebenen Aktivitäten des gemeinsamen Motorradfahrens und der Veranstaltung damit zusammenhängender Events darin, einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs in der Rockerszene - auch mit Gewalt - durchzusetzen. Die Klägerin zu 1 sei trotz ihrer am
folgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar. Diese Einordnung sei wegen der Rekrutierung der Nationals der Klägerinnen zu 156 bis 158 aus dem Kreis der Funktionäre der Klägerin zu 1 und ihrer Mitgliedschapter, der Einbettung auch der Klägerinnen zu 156 bis 158 in die übergeordneten Strukturen des BMC, der Fortführung von bisher durch die Klägerin zu 1 entfalteten Aktivitäten durch die Klägerinnen zu 156 bis 158 sowie der fortlaufenden Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen - Donations - durch die örtlichen Chapter gerechtfertigt. 9 Die Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 seien
G gebietliche Teilorganisationen derselben. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des BMC Satzungsrechts, das auch in der Praxis gelebt werde. Danach müsse jedes örtliche BMC Chapter zwingend Mitglied einer regionalen BMC Federation sein. Über die Gründung und Aufnahme von Chaptern werde auf der Federationsebene entschieden. Die Chapter seien der Führungsebene der Federations weisungsgebunden unterstellt. Es gebe gemeinsame verpflichtende Verhaltensstandards. Die Federations hätten Möglichkeiten zur Sanktionierung von Regelverstößen der Chapter. Es würden gemeinsame Clubinsignien und Symbole verwandt. 10 Die Klägerin zu 1 erfülle den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG. Die Grundlage für den strafgesetzwidrigen Zweck und die entsprechende Prägung der Klägerin zu 1 werde durch ihre Struktur und ihr Selbstverständnis gelegt. So würden in dem von dem National Vice Presidente der Klägerin zu 1, L. H., und dem National Vice Presidente Europe der BMC Federation Europe, P. M., verfassten Buch "Ziemlich böse Freunde: Wie wir die Bandidos in Deutschland gründeten" im Zusammenhang mit der Charakterisierung des BMC als OMCG Straftaten bagatellisiert, Rache- und Vergeltungsaktionen glorifiziert sowie die Anwendung von Gewalt und das Tragen von Waffen als alltäglich beschrieben. Die Klägerin zu 1 vertrete als Teil des BMC einen Gebiets- und Machtanspruch im Rockermilieu, der zu bewaffneten und brutalen Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Gruppen - insbesondere mit dem Hells Angels MC in Köln und dem Freeway Riders MC in Hagen - geführt habe. Durch das auf den Kutten der Rocker angebrachte 1%er-Patch werde eine Gesetzesverachtung offen zur Schau getragen. Außerdem gebe es Patches, die von den Nationals der Klägerin zu 1 als Auszeichnung bzw. Belohnung für die Begehung von Straftaten im Sinne des Vereins verliehen würden. Im OMCG-Milieu und dementsprechend im Bereich der Klägerin zu 1 werde eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden abgelehnt und eine Klärung von Konflikten im Wege der Selbstjustiz - flankiert durch clubinterne Unterstützungsleistungen - befürwortet, wodurch die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten sinke. Vor dem Hintergrund dieser Strukturen seien der Klägerin zu 1 eine Vielzahl von im Einzelnen beschriebenen, bei Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch nicht durchweg rechtskräftig ausgeurteilten Komplexen von schweren Straftaten zuzurechnen, die von Funktionären der Klägerin zu 1 oder von Angehörigen ihrer Mitgliedschapter begangen worden seien. Zudem sei darauf zu verweisen, dass das Landgericht Hagen Anklagen wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung
GB zum einen gegen führende Funktionäre der BMC Federation Europe sowie der Klägerin zu 1 und zum anderen gegen Mitglieder des BMC Chapters Hagen zur Hauptverhandlung zugelassen habe. 11 Das ausgesprochene Vereinsverbot sei erforderlich und verhältnismäßig im weiteren Sinne. Eine Strafverfolgung Einzelner reiche nicht aus. Mit einem Verbot lediglich einzelner Mitgliedschapter der Klägerin zu 1, deren Mitglieder besonders auffällig in Erscheinung getreten seien, könne der Strafgesetzwidrigkeit des Gesamtvereins nicht entgegengetreten werden. 12 Die Kläger haben jeweils am
1 BGB nichtig. Es gebe für einen Verein generell keine Selbsterhaltungspflicht. Der Auflösungsbeschluss sei auch ansonsten wirksam zustande gekommen. Etwaige Mängel bei der Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung - insbesondere das Fehlen einer § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechenden Bezeichnung der anstehenden Beschlussfassung über die Vereinsauflösung in der Ladung - hätten nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses geführt, weil auf Grund der konkreten Fallumstände
dem zivilen Vereinsrecht die Annahme einer Ausnahme von dieser Rechtsfolge gerechtfertigt sei. 14 Die Klägerin zu 1 sei zudem vor Erlass der Verbotsfügung vom
G i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG nicht erfülle. Das Gros der überhaupt für eine Belastung der Klägerin zu 1 in Betracht kommenden, insbesondere nicht lediglich in einem im Ergebnis
PO eingestellten Verfahren benannten Straftaten sei von Mitgliedern der BMC Chapter Hagen und Köln in begrenzten lokalen Brandherden begangen worden. Das erstgenannte Chapter sei - in Gestalt des BMC Chapters Hohenlimburg/Witten - durch die Verfügung des MI NRW vom
1 GG beanspruchen, dass das ausgesprochene Vereinsverbot aufgehoben werde, soweit es sich auf sie erstrecke. Diese Erstreckung sei formell rechtswidrig, weil die Verbotsverfügung keine den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 VereinsG und des § 39 Abs. 1 VwVfG genügende Begründung der vorgeblichen Teilorganisationseigenschaft sämtlicher Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 enthalte. Die Inanspruchnahme als Teilorganisationen widerspreche zudem dem materiellen Recht. Die Kläger zu 2 bis 35 seien beim Erlass der Verbotsverfügung schon deshalb keine Teilorganisationen der Klägerin zu 1 mehr gewesen, weil letztere zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert habe. Unabhängig hiervon stünden sie in Bezug auf die Klägerin zu 1 nicht in dem Verhältnis von Teilorganisationen zu einem sie beherrschenden Gesamtverein, sondern in demjenigen von selbständigen Mitgliedsvereinen zu einem Dachverband, wobei die Klägerin zu 1 ihrerseits Mitglied in dem europäischen Dachverband der BMC Federation Europe sei, deren Betätigung in Deutschland nicht verboten sei. Die regionalen BMC Federations seien sowohl
dem BMC Satzungsrecht als auch
der geübten Praxis als bloße Plattformen zur Informationsvermittlung und Interessenvertretung zwischen den örtlichen BMC Chaptern und der BMC Federation Europe angesiedelt. Jedenfalls sei das Großverbot der Klägerin zu 1 mit 36 vorgeblichen Teilorganisationen im Inland unverhältnismäßig. Das Verbot eines Gesamtvereins
G stehe nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, wenn der Gesamtverein und seine Teilorganisationen als ganzes Gebilde durch einen Verbotsgrund aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG - hier die Strafgesetzwidrigkeit - geprägt sei. In diesem Sinne sei die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VereinsG teleologisch zu reduzieren. An einer derartigen strukturellen Bestimmbarkeit aller vorgeblichen Teilorganisationen zu verbotenem Verhalten fehle es im vorliegenden Fall. Es seien nur einzelne prekäre Mitgliedschapter der Klägerin zu 1, die mit dieser auf Grund von persönlichen Beziehungen einzelner Chapterangehöriger zu Nationals der Klägerin zu 1 in besonderer Weise verbunden seien, in von der Beklagten als szenetypisch bezeichnete Straftaten involviert gewesen. Unter den Klägern zu 2 bis 35 befinde sich kein Chapter, das an gewalttätigen Revierkämpfen im Rockermilieu beteiligt gewesen sei. 19 Die Kläger zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 - Nationals der Klägerin zu 1 - sowie die Kläger zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - Nomads der Klägerin zu 1 - nehmen für sich in Anspruch, sie gehörten als natürliche Personen zu dem ansonsten aus den örtlichen BMC Chaptern bestehenden Kreis der Mitglieder der Klägerin zu
folgeorganisationen der Klägerin zu 1 mit dieser gleichsetze, ihr Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletze. Sie machen geltend, dass die Verbotsverfügung ihnen unter Verletzung von § 3 Abs. 4 VereinsG und § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 VwVfG nicht zugestellt bzw. bekanntgegeben worden sei und dass die Klägerin zu 1 bei Erlass der Verbotsverfügung nicht mehr als verbotsfähiger Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG bestanden habe. Außerdem stellten sie keine identitätswahrenden
folgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar, weil sie sich in gebietlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht von dieser unterschieden und mit ihrer Gründung eine Distanzierung von den Altlasten der Klägerin zu 1 und deren mit dem Strafrecht in Konflikt geratenen Chaptern verbunden gewesen sei. 22 Die Kläger beantragen, den Verbotsbescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 gegen die Vereinigung "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" und ihre Teilorganisationen aufzuheben, hilfsweise, auf die Klage der Klägerinnen zu 156, 157 und 158 festzustellen, dass die BMC Federation North Region, die BMC Federation Mid Region und die BMC Federation South Region keine
folgeorganisationen der verbotenen BMC Federation West Central sind und durch den Verbotsbescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 gegen die Vereinigung "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" und ihre Teilorganisationen nicht verboten sind. 23 Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. 24 Sie tritt den Klagen entgegen und verteidigt die Verbotsverfügung. 25 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Sargentos de Armas der Klägerinnen zu 156 und 158 und vorherigen Chapterpräsidenten in Dortmund und Duisburg, P. K. und M. D., im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage informatorisch zu der Vereinspraxis der Klägerin zu 1 und ihrer Mitgliedschapter angehört. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 27 Die Klagen, über die das Bundesverwaltungsgericht
GO erst- und letztinstanzlich entscheidet, haben nur insoweit Erfolg, als auf den von den Klägerinnen zu 156 bis 158 hilfsweise gestellten Antrag festzustellen ist, dass diese nicht von der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 erfasst werden. Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen. 28 Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist zulässig, aber unbegründet (1.). Gleiches gilt für die Anfechtungsklagen der Kläger zu 2 bis 35 - Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 -, die durch die Verbotsverfügung als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 in Anspruch genommen werden (2.), sowie für die von den Klägern zu 39, 48, 59, 64, 74 und 104 bzw. zu 43, 49, 56, 65, 131, 133 und 135 - Nationals bzw. Nomads der Klägerin zu 1 - erhobenen Anfechtungsklagen (3.). Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 47, 50 bis 55, 57 und 58, 60 bis 63, 66 bis 73, 75 bis 103, 105 bis 130, 132, 134 sowie 136 bis 155 - Mitglieder der Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 - sind unzulässig (4.). Ebenfalls unzulässig sind die Klagen der Klägerinnen zu 156 bis 158 - vorgebliche identitätswahrende
folgeorganisationen der Klägerin zu 1 - mit dem als Hauptantrag angebrachten Anfechtungsantrag, wogegen der Hilfsantrag mit dem Begehren auf Feststellung, dass die genannten Klägerinnen durch die Verbotsverfügung nicht erfasst werden, zulässig und in der Sache erfolgreich ist (5.). 29
GO zur Anfechtung der Verbotsverfügung befugt. Dies entspricht ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG, im Fall der nicht mehr bestehenden Vereinseigenschaft in Gestalt der negativen Vereinigungsfreiheit. Die Befugnis der Klägerin zu 1 zur Anfechtung der als Nebenentscheidung verfügten Beschlagnahme und Einziehung ihres Vermögens folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu insgesamt: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 14 ff. m. w. N.). 31 Hiernach bestehen keine Zweifel an der Beteiligungsfähigkeit der Klägerin zu 1
GO. Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vertretene Ansicht, eine verbotene Vereinigung, die - wie hier die Klägerin zu 1 - geltend mache, sich bereits vor dem Erlass der Verbotsverfügung endgültig aufgelöst zu haben, sei in dem Verfahren über die gegen die Verfügung erhobene Anfechtungsklage nicht beteiligungsfähig, weil dann
dem eigenen, seitens des Gerichts nicht zu hinterfragenden Vortrag der Vereinigung die Auflösung nicht durch das Vereinsverbot herbeigeführt worden sei (OVG Bremen, Urteil vom
der für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (aaa.) auf der diese Aussprüche tragenden Rechtsgrundlage (bbb.) ausweislich der umfassenden gerichtlichen Überprüfung, die auf die Anfechtungsklage der verbotenen Vereinigung hin vorzunehmen ist (ccc.), in formell (ddd.) und materiell (eee.) rechtmäßiger Weise ergangen. 34 aaa. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25). Ferner können Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt werden, die zwar
Erlass der Verbotsverfügung ergangen ist, aber eine vor Erlass der Verfügung begangene Straftat betrifft (BVerwG, Urteile vom
2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. 36 ccc. Die Klägerin zu 1 kann als
G i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG verbotener (Gesamt-)Verein eine umfassende gerichtliche Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots verlangen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25). In materiell-rechtlicher Hinsicht umfasst die Prüfung, was die Verwirklichung von Verbotsgründen
G und Art. 9 Abs. 2 GG anbelangt, inzident die Frage, ob es sich bei den Mitgliedschaptern der Klägerin zu 1, denen Straftaten ihrer Funktionäre und Mitglieder zur Last fallen, um (gebietliche) Teilorganisationen der Klägerin zu 1 im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG handelt. Denn auf der Grundlage dieser Vorschrift ist - wegen der von ihr vorausgesetzten Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seinen Gliederungen - dem Gesamtverein das Verhalten seiner Teilorganisationen unmittelbar zuzurechnen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; ebenso im Ergebnis bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46). 37 ddd. Das BMI hat bei dem Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung nicht gegen Bestimmungen des formellen Rechts verstoßen. Es hat insbesondere seine Zuständigkeit gewahrt (
G als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 21 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 29). In der Klägerin zu 1 als regionaler BMC Federation sind örtliche BMC Chapter aus Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen sowie aus Griechenland organisiert. Entsprechend weit greifen die Tätigkeiten der Klägerin zu 1 und ihrer Mitgliedschapter aus. 39
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung der von einer Verbotsverfügung Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, auf Grund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber, die im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden kann (BVerwG, Urteile vom
G ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Diese Legaldefinition stimmt mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 und 2 GG überein (BVerfG, Kammerbeschluss vom
der Rechtsprechung des Senats ist es im Hinblick auf jede Organisationseinheit des BMC jederzeit möglich, dass sich eine grundsätzlich innerhalb des BMC bestehende Geneigtheit zur gewaltsamen Austragung von szenetypischen Rivalitäten und Konflikten mit anderen Rockergruppierungen aktualisiert (BVerwG, Urteil vom
Ziffer 3.3. der Standards für BMC Federations darin besteht, die BMC Chapter in Clubangelegenheiten zu unterstützen. 47 Die Klägerin zu 1 macht zu Recht geltend, dass darüber hinaus, wenn auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung im BMC Satzungsrecht, ihre Nationals - also ihr National Vice Presidente, ihr El Secretario und ihre Sargentos de Armas - als natürliche Personen zu ihren Mitgliedern gehören. Diese Einordnung kann sich zunächst darauf stützen, dass die Nationals - anders als die Nomads -
1 bis 4 der Muster-Statuten für BMC Federations die Stellung von Organen einer regionalen Federation mit weitgehenden Kompetenzen haben. Sie entspricht vor diesem Hintergrund im Übrigen dem das öffentliche Vereinsrecht prägenden Grundsatz der Faktizität (hierzu allgemein: BT-Drs. IV/430 S. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom
der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten in der Zeit, in der sie die besagte Funktion wahrnehmen, Mitglieder ihres jeweiligen Heimatchapters bleiben. Gleichwohl wäre die Annahme, die Nationals seien anders als die im Vergleich mit ihnen kompetenzmäßig weitaus weniger herausgehobenen Nomads keine Federationsmitglieder, in Anbetracht des den BMC prägenden Hierarchie- und Bruderschaftsgedankens lebensfremd. 48 Demgegenüber kommt den Angehörigen der Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 nicht zugleich der Status eines Mitglieds der Klägerin zu 1 zu. Dies entspricht der im gerichtlichen Verfahren übereinstimmend vertretenen Einschätzung der Beteiligten, wobei die Beklagte von der in den Gründen der Verbotsverfügung vom
G i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG darf sich nur gegen einen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existenten Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG richten (BVerwG, Urteil vom
von Vereinsmitgliedern konkludent abgegebenen Vereinsaustrittserklärungen sowie unabhängig von der Frage, ob der Beschluss und die Erklärungen
zivilrechtlichen Maßstäben wirksam sind, zu bejahen. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass die Klägerin zu 1 jedenfalls in den zeitlich
dem Auflösungsbeschluss gegründeten Klägerinnen zu 156 bis 158 als identitätswahrenden
folgeorganisationen fortleben würde ((a)). Jedoch ist bezüglich der vereinsrechtlichen Fortexistenz der Klägerin zu 1 eine zivilrechtliche Sichtweise grundsätzlich nicht angezeigt. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände,
denen die Klägerin zu 1 ungeachtet des Auflösungsbeschlusses vom 18. April 2021 und etwa erklärter Vereinsaustritte weiterhin Bestand hatte ((b)). 50 (a) Die Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 als regionale BMC Federations gegründeten Klägerinnen zu 156 bis 158 stellen entgegen der Einschätzung der Beklagten keine identitätswahrenden
folgeorganisationen der Klägerin zu 1 dar. 51 Zwar ist es
dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes (zu diesem: BVerfG, Kammerbeschluss vom
G ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG eines
G verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Dieses Verbot gilt unmittelbar kraft Gesetzes. Zu seiner verwaltungsmäßigen Durchführung kann jedoch
G gegen einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass der betreffende Verein eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.
der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verbot als Ersatzorganisation um einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG. Die mit einem solchen Verbot belegte Organisation muss deshalb davon geprägt sein, die Ziele der zuvor verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen. Indizien, die in einer Gesamtschau für eine solche Prägung sprechen können, nicht aber notwendigerweise kumulativ vorliegen müssen, sind ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung, die Mitwirkung oder maßgebliche Einflussnahme früherer, etwa gar besonders hervorgetretener Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen bei der Gründung der neuen Vereinigung oder Umstände, die - wie ein überörtlicher Zusammenhang mit der Gründung ähnlicher Organisationen oder eine Zusammenarbeit mit solchen - auf eine einheitliche, planmäßige Steuerung durch Kräfte der aufgelösten verbotenen Vereinigung hindeuten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 23 f. m. w. N.). 53 Die Behandlung einer Vereinigung als identitätswahrende
folgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins führt zu einem im Vergleich mit der Qualifikation als Ersatzorganisation noch gewichtigeren Eingriff in das Recht der betroffenen Vereinigung aus Art. 9 Abs. 1 GG. Die Behandlung ist zudem vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG besonders rechtfertigungsbedürftig, weil die betroffene Vereinigung - gegebenenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen für Mitglieder, Unterstützer und sonstige Personen aus § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 86a StGB sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 VereinsG - von dem im Raum stehenden Verbot ohne das Erfordernis einer gesonderten Feststellungsverfügung erfasst wird. Abgesehen davon dürfen schon aus rechtssystematischen Gründen die in § 8 VereinsG enthaltenen Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzorganisation nicht leerlaufen (in einem vergleichbar restriktiven Sinn: BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1997 - 3 StR 168/97 - NStZ 1997, 603 <604> und vom 4. Februar 1998 - 3 StR 390/97 - NJW 1998, 1653 f.; Groh, VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 8 f.; Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 VereinsG Rn. 45). 54 Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende
folgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt deshalb voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen. Dies wird etwa bei der bloßen Umbenennung eines Vereins oder bei einem Wechsel in ein neues Stadium im Rahmen einer rechtlichen Entwicklung, etwa vom nicht rechtsfähigen zum eingetragenen Verein der Fall sein (vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB,
den Neugründungen nicht mehr nur ein National Vice Presidente - für die Klägerin zu 1 -, sondern drei National Vice Presidentes - jeweils einer für die Klägerinnen zu 156 bis 158 - Platz, was eine nicht von der Hand zu weisende Bedeutung für die Bildung von Stimmenmehrheiten bei Entscheidungen auf der europäischen Ebene des BMC hat. Verändert hat sich zum anderen das Verhältnis der regionalen zur örtlichen Ebene des BMC in dem überkommenen Gebiet der Klägerin zu 1. Hier ist eine Fragmentierung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Größe der - nunmehr drei - Mitgliederversammlungen der regionalen Federations eingetreten. Tendenziell ist damit das Gewicht gestiegen, das einem örtlichen Chapter bzw. dessen Präsidenten bei Entscheidungen auf der entsprechenden regionalen Ebene des BMC zukommt. 57 Schließlich reichen die Überschneidungen der Klägerinnen zu 156 bis 158 mit der Klägerin zu 1 in personeller Hinsicht für die Annahme einer insoweit bestehenden Identität nicht aus. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Mitglieder als auch im Hinblick auf die Funktionäre. Den Klägerinnen zu 156 bis 158 sind bei ihrer Gründung jeweils nur circa ein Drittel der Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 als Mitglieder zugeordnet worden. Zudem sind, was die Vereinsmitgliedschaft von natürlichen Personen anbelangt, von den sechs Nationals und acht Nomads der Klägerin zu 1 nur der El Secretario M. F. als El Secretario der Klägerin zu 156, der Sargento de Armas J. B. als National Vice Presidente der Klägerin zu 158 und der Nomad M. S. als National Vice Presidente der Klägerin zu 156 Mitglied einer der drei neuen Federations geworden. Nomads gibt es
dem von der Beklagten nicht in Frage gestellten klägerischen Vortrag im Rahmen der Klägerinnen zu 156 bis 158 nicht. Aus diesem die Mitglieder betreffenden Befund folgt zugleich, dass auch im Hinblick auf die Funktionäre keine Identität zwischen den Klägerinnen zu 156 bis 158 und der Klägerin zu 1 besteht, denn der aus den Nationals und Nomads bestehende Kreis der Funktionäre einer BMC Federation ist, wie bereits dargelegt, mit demjenigen der natürlichen Personen als Federationsmitglieder deckungsgleich. Die Funktionäre der Klägerinnen zu 156 bis 158 rekrutieren sich, abgesehen von den genannten drei Personen, aus den Funktionären der vormaligen Mitgliedschapter der Klägerin zu
1 BGB - gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses und das Vorliegen konkludenter zivilrechtlicher Vereinsaustrittserklärungen erhebt. Denn
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Frage der Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne die zivilrechtlichen Regelungen über den Beginn und das Ende eines Vereins grundsätzlich ohne Bedeutung. Vielmehr besteht ein Verein
dem Vereinsgesetz entsprechend dem das öffentliche Vereinsrecht beherrschenden Grundsatz der Faktizität so lange fort, wie die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG faktisch erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 23, 28 f.). Diese Sichtweise entspricht dem Zweck des öffentlichen Vereinsrechts, der - wie bereits ausgeführt - in der Gefahrenabwehr besteht, wohingegen das zivile Vereinsrecht die Vereinsautonomie und die Stellung des Vereins im zivilen Rechtsverkehr im Blick hat. 59
den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles war die Klägerin zu 1 bei dem Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung noch im vereinsgesetzlichen Sinne existent. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten die Mitglieder der Klägerin zu 1 den Verein faktisch noch nicht endgültig verlassen ((aa)). Ebenso wenig war das Vereinsvermögen - abzustellen ist auf das Vermögen des Hauptvereins - tatsächlich vollständig liquidiert ((bb)). 60 (aa) Wie dargelegt, wurden die Klägerinnen zu 156 bis 158 Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 als regionale BMC Federations gegründet, wobei ihnen als Mitglieder jeweils ein Drittel der Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 sowie von den natürlichen Personen mit einer Mitgliedschaft bei der Klägerin zu 1 M. F. und J. B. - Nationals der Klägerin zu 1 - sowie M. S. - Nomad der Klägerin zu 1 - als Nationals zugeordnet wurden. Die neuen Strukturen auf der BMC Regionalebene in dem überkommenen Gebiet der Klägerin zu 1 wurden mithin erst in beachtlichem zeitlichen Abstand zu dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung der Klägerin zu 1 vom 18. April 2021 und den ihrer Auffassung
hieran anknüpfenden konkludenten Vereinsaustrittserklärungen geschaffen. Die neuen Strukturen wurden auch
ihrer Etablierung nicht sofort - jedenfalls nicht bis zum Erlass der Verbotsverfügung vom
dem klägerischen Vortrag Mitgliedsbeiträge - Donations - mehrerer Chapter (Aurich, Osnabrück und Schüttorf) für die Monate Mai und Juni, die nicht mehr für die Klägerin zu 1 bestimmt gewesen seien, gleichwohl nicht an eine der Klägerinnen zu 156 bis 158 geflossen, sondern an den El Secretario der BMC Federation Europe, C. D., gelangt. Dieser habe die Donations an sich genommen, um sie entsprechend der künftigen Entwicklung des BMC zu verwenden. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Organisation der Klägerinnen zu 156 bis 158 in dem dem Erlass der Verbotsverfügung vom
folge für die Klägerin zu 1 gebe. 63 Für einen Mangel an Clubaktivitäten unter dem Schirm der Klägerinnen zu 156 bis 158 spricht es, dass diese Klägerinnen geltend machen, sie hätten mit einem chapterübergreifenden Auftritt von Bandidos am
1 und 2 der Muster-Statuten für BMC Chapter und Ziffer 4 des ersten Abschnitts der Standards für BMC Chapter kann ein Chapter als Teil des BMC nur existieren, wenn es Mitglied einer BMC Federation ist. Gemäß § 8 Abs. 6 der Muster-Statuten für BMC Federations verlieren ein Chapter bzw. ein Nomad mit dem Austritt aus einer BMC Federation das Recht, die Insignien und Symbole des BMC in jeglicher Art und Weise, Gestalt oder Form zu tragen oder zu nutzen. Dabei mag es, wie die Klägerin zu 1 und die anderen Kläger geltend machen, in der BMC-Praxis durchaus eine Übergangszeit zwischen einerseits der Auflösung einer - ersten - BMC Federation bzw. einem Austritt von Mitgliedern aus dieser sowie andererseits dem Anschluss dieser Mitglieder an eine andere - zweite - BMC Federation und dem tatsächlichen Vollzug dieses Anschlusses geben, innerhalb derer die Zugehörigkeit der betroffenen Mitglieder zum BMC nicht erlischt. Grundlage und Voraussetzung hierfür ist indes, weil es gewissermaßen freischwebende Chapter oder Nationals und Nomads innerhalb des hierarchisch strukturierten BMC nicht geben kann, dass während dieser Übergangszeit faktisch eine (Rest-)Verbindung zwischen dem BMC und den betroffenen Mitgliedern fortbesteht. Diese Verbindung kann entsprechend der Organisation des BMC als Drei-Ebenen-Verband nur über die erste BMC Federation verlaufen. 66 Diese Gegebenheiten waren zur Überzeugung des Senats allen in der hier bestehenden Konstellation betroffenen Mitgliedern der Klägerin zu 1 bewusst.
dem Vortrag, den sie als Kläger im Gerichtsverfahren abgegeben haben, wollten sie sich von den mit der Existenz der Klägerin zu 1 verbundenen strafrechtlichen Altlasten trennen, dies jedoch nur, weil sie auf jeden Fall Teil des BMC bleiben und deshalb ein Verbot der Klägerin zu 1 vermeiden wollten. Da eine weitere Zugehörigkeit zum BMC in der genannten Übergangszeit die Aufrechterhaltung einer tatsächlichen Verbindung zu der Klägerin zu 1 zur Voraussetzung hatte, ist das Verhalten der betroffenen Mitglieder objektiv im Sinne der Inkaufnahme einer derartigen Verbindung zu verstehen. Dies gilt nicht nur für die Mitglieder der Klägerin zu 1, die als Mitglieder der Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten Klägerinnen zu 156 bis 158 vorgesehen waren, sondern auch für diejenigen Nationals und - mangels Anbindung an ein Chapter - erst recht für diejenigen Nomads der Klägerin zu 1, für die es eine derartige feste Perspektive (noch) nicht gab. 67 (bb) Ein Wegfall der Eigenschaft als Verein
G setzt ferner voraus, dass die Liquidation des Vereins in vermögensrechtlicher Hinsicht tatsächlich endgültig abgeschlossen ist. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine beschlossene Auflösung auch dazu dient, einer Verbotsverfügung den Gegenstand zu entziehen, wie es hier
dem Vortrag aller Kläger der Fall war, gelten zwecks Vermeidung von Missbrauch hohe Anforderungen in Bezug auf die Durchführung der vollständigen Liquidation und deren
weis (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 19, 24 ff.). 68 Abzustellen ist auf das dem Gefahrenabwehrzweck des Vereinsgesetzes entsprechende, in der Rechtsprechung des Senats präzisierte wirtschaftliche Verständnis des Vereinsvermögens ((aaa)). Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Auflösung eines Gesamtvereins, muss allein das Vermögen des Hauptvereins und nicht auch das Vermögen seiner Teilvereine liquidiert sein ((bbb)). Von vornherein nicht zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 gehörten hiernach entgegen der von dem BMI in den Gründen der Verbotsverfügung vertretenen Einschätzung die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren
G beschlagnahmten Motorräder und Kutten im Gebrauch einzelner Bandidos ((ccc))) sowie das ebenfalls vereinsrechtlich beschlagnahmte Vereinsheimgrundstück des der Klägerin zu 1 angehörenden Chapters Bochum Centro ((ddd)). Um Vereinsvermögen, das bei Erlass der Verbotsverfügung vom
den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Hingegen sind Sachen, die - von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG abgesehen - ersichtlich im Eigentum Dritter stehen, aufgrund der Spezialregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG vom Begriff des Vereinsvermögens ausgenommen (BVerwG, Urteil vom
G erstreckt. Zu liquidieren hatte die Klägerin zu 1, die vor Erlass der Verbotsverfügung ihre Auflösung betrieb, gleichwohl nur das ihr als Hauptverein und nicht auch das ihren Mitgliedschaptern als Teilvereinen zuzuordnende Vermögen. Würde von einem Verein in der Situation der Klägerin zu 1 eine Liquidation auch des Vermögens der von dem Vereinsverbot erfassten Teilvereine verlangt, würde das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 19), letztlich in Art. 9 Abs. 1 GG wurzelnde Recht des Vereins leerlaufen, sein Verbot durch seine endgültige (Selbst-)Auflösung entbehrlich zu machen. Dem widerspricht nicht, dass das Vereinsgesetz, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 VereinsG ergibt, das Vermögen von Teilvereinen - wenn auch hinsichtlich der Haftung als besondere Vermögensmassen - als Teil des Vereinsvermögens begreift, das
der Unanfechtbarkeit eines ausgesprochenen Verbots eines Gesamtvereins durch die zuständige Behörde einzuziehen ist (vgl. zum Umfang der Einziehung: BT-Drs. IV/430 S. 20; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig <Hrsg.>, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 11 VereinsG Rn. 8 f.). Denn das Instrumentarium, über das die zuständige Einziehungsbehörde
G und §§ 13 ff. VereinsG-DVO verfügt, steht einem seine Auflösung betreibenden Verein nicht zur Verfügung. Auch zivilrechtlich ist ein Hauptverein nicht ohne Weiteres in der Lage, die ihm
Maßgabe des § 3 Abs. 3 VereinsG zuzuordnenden Teilvereine gegen deren Willen durch Liquidierung ihres Vermögens aufzulösen. 71 (ccc) Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren an der Einschätzung des BMI, bei den im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmten, von einzelnen Bandidos gefahrenen Motorrädern und getragenen Kutten handele es sich um Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, zutreffenderweise nicht festgehalten.
Lage der Dinge stehen im vorliegenden Fall die Motorräder und Kutten im Eigentum der betreffenden Bandidos bzw. – was die Motorräder anbelangt - gegebenenfalls im Eigentum Dritter. Die Motorräder und Kutten gehören damit schon nicht zum Vereinsvermögen eines Mitgliedschapters der Klägerin zu 1, geschweige denn zu ihrem eigenen Vereinsvermögen. 72 (ddd) Ebenfalls nicht zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 gehört das mit dem Vereinsheim ihres Mitgliedschapters Bochum Centro bebaute Grundstück A. - Straße ... in Bochum. Dieses Grundstück wurde im Zusammenhang mit dem Vollzug der angefochtenen Verbotsverfügung beschlagnahmt. Es steht seit Januar 2009 im gemeinschaftlichen Eigentum von P. M., National Vice Presidente Europe der BMC Federation Europe, J. B., Sargento de Armas der Klägerin zu 1, L. H., National Vice Presidente der Klägerin zu 1, und R. L., einem Freund von P. M. und L. H. 73 Entgegen der Einschätzung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit des Bochumer Vereinsheimgrundstücks zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 durch eine zwischen den genannten Grundstückseigentümern und der Klägerin zu 1 bestehende Treuhandabrede vermittelt wird. Auf eine solche Abrede kann
der zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Umstände (speziell für ein Treuhandverhältnis: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 45 f.) nicht geschlossen werden. Die Klägerin zu 1 benötigt kein eigenes Vereinsheim, denn sie unterhält
Satz 1 der Muster-Statuten für BMC Federations keinen besonderen einheitlichen Hauptsitz an einem bestimmten Ort und bedient sich für von ihr organisierte Zusammenkünfte ohne feste Abfolge der Vereinsheime von Mitgliedschaptern, wobei dem Bochumer Vereinsheim keine Sonderstellung zukommt. Ferner sind mit J. B. und L. H. nur zwei der vier Grundstückseigentümer als natürliche Personen Mitglieder der Klägerin zu 1. Schließlich wurde die Klägerin zu 1 erst im Jahr 2016 und damit circa sieben Jahre
dem Grundstückserwerb der vier genannten Personen gegründet. Der Hinweis der Beklagten auf die strukturell vergleichbare Organisationsform des BMC in Deutschland vor 2016 trägt diesbezüglich nichts aus, weil der Beklagten zufolge seinerzeit von den vier Grundstückseigentümern allein P. M. auf der überörtlichen BMC-Ebene in Deutschland in einer führenden Position tätig war. L. H. war demnach früher ein führender Funktionär auf der europäischen BMC-Ebene. Zu einer führenden BMC-Funktion von J. B. zu jener Zeit hat sich die Beklagte nicht verhalten. 74 (eee) Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom
Ein Eigentumsverlust war ferner nicht durch die in Nr. 3 und 4 des Auflösungsbeschlusses der Klägerin zu 1 vom
Satz 2 BGB erforderliche Einigungserklärung abgegeben, wobei die Staatsanwaltschaft eine solche Erklärung noch hätte annehmen müssen, um den Eigentumsübergang herbeizuführen. Vielmehr hat das Landgericht Hagen geraume Zeit
Erlass der Verbotsverfügung in seinem auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hagen folgenden, späterhin zu behandelnden Urteil vom
Aktenlage keine von der Klägerin zu 1 abgegebenen Erklärungen zur Umsetzung von Nr. 3 und 4 des Auflösungsbeschlusses vom 18. April 2021 erreicht. Einen Verzicht auf die Herausgabe des Bargelds - und dies soweit ersichtlich nicht für die Klägerin zu 1, sondern für M. F. - hat der M. F. vertretende Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft Hagen
Lage der Akten erst unter dem 5. Mai 2022, also
Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung ins Spiel gebracht. 80 (ggg) Schließlich war Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 noch in Gestalt der am 1. Juli 2021 im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens
G bei dem Sargento de Armas der Klägerin zu 1, J. B., beschlagnahmten Waffen - darunter sechs Pistolen Walther P22 und ein Revolver Deringer, jeweils mit Munition - vorhanden. In Bezug auf diese Waffen sind die Eigentumsverhältnisse unklar. Die Waffen gehörten
dem zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Vereinsvermögensbegriff zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, weil J. B. auf Grund seiner herausgehobenen Funktionärsstellung als National der Klägerin zu 1 dieser den Gewahrsam an ihnen vermittelte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 19). 81
den für alle Verbotsgründe aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben ((a)) und den für den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit geltenden Maßgaben ((b)) ein zu verbietender strafgesetzwidriger Verein. Diese Einordnung stützt sich auf die straftatenfördernden Strukturmerkmale der Klägerin zu 1 ((c)), die Umsetzung dieser Merkmale durch ihre Nationals als ihren leitenden Funktionären ((d)), das ihr auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG zuzurechnende Verhalten ihrer Mitgliedschapter als ihren gebietlichen Teilorganisationen ((e)) sowie ihre Prägung durch die danach bestehende Strafgesetzwidrigkeit, die für die Anwendung milderer Mittel keinen Raum lässt ((f)). 83 (a) Art. 9 Abs. 2 GG statuiert - ausgeführt durch § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG - ein Vereinigungsverbot als Schranke der Vereinigungsfreiheit, wenn sich die Vereinigung gegen bestimmte Rechtsgüter von hervorgehobener Bedeutung richtet oder diesen zuwiderläuft, nämlich gegen die der Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Nur diese ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer Vereinigung. Sie sind in der Auslegung
Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen. Eine verbotene Zwecksetzung einer Vereinigung folgt daher nicht schon daraus, dass im Zusammenhang mit der Vereinigung nur in der Vergangenheit und nur vereinzelt gegen die Schutzgüter von Art. 9 Abs. 2 GG gerichtete Handlungen vorgekommen sind. Vielmehr soll das Vereinigungsverbot künftige und gerade auch mit dem organisatorischen Gefüge der Vereinigung als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter präventiv verhindern. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom
träglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert, oder wenn zunächst nur einzelne Tätigkeiten die Strafgesetze verletzen, diese jedoch mit Wissen und Wollen der Vereinigung fortgesetzt werden. Ein Vereinigungsverbot genügt nur dann den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wenn das Vorgehen gegen einzelne Straftaten nicht ausreicht, weil strafwürdige Handlungen gerade aus der Organisation heraus geplant oder begangen werden, also die Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisation prägend verknüpft ist. Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom
G für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit - die Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung (dazu: BVerwG, Urteil vom
G, Urteil vom
umfassender Beweisaufnahme. Auch die Unschuldsvermutung steht der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Feststellungen nicht entgegen. Denn diese schütz nur vor
teilen, die einem Schuldspruch gleichkommen, nicht jedoch vor Rechtsfolgen ohne Strafcharakter. 89 Das Landgericht Hagen hat mit dem in Rede stehenden Urteil den National Vice Presidente der Klägerin zu 1, L. H., ihren Sargento de Armas, S. E., sowie - als im strafrechtlichen Sinne faktisches Mitglied der Klägerin zu 1 - den National Vice Presidente Europe der BMC Federation Europe, P. M., unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Klägerin zu 1 als einer kriminellen Vereinigung
GB zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Klägerin zu 1 habe im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB einen kriminellen Zweck verfolgt und ihre Tätigkeit sei
dieser Norm auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen, weil sie in den Jahren 2018 und 2019 andere kriminelle Vereinigungen, nämlich ihre seinerzeitigen Mitgliedschapter Köln und Hagen unterstützt habe (Straftat
GB). 90 Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 14 f.), in den Reihen des BMC habe sich ein abstraktes Idealbild eines Bandidos entwickelt. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob dieses Idealbild in die Lebenswirklichkeit überführt worden sei. Dies hänge davon ab, ob die einzelnen Bandidos oder bestimmte Gruppen von ihnen sich dementsprechend entschieden hätten. Vorbehaltlich der Identifizierbarkeit einer solchen Entscheidung hat das Landgericht zu dem Selbstverständnis und den prägenden Strukturen nicht nur allgemein des BMC, sondern auch speziell der Klägerin zu 1 in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (UA S. 14 ff., 91 ff.): Die Bandidos grenzten sich durch ihr Bekenntnis zum 1%er-Status des BMC und die damit verbundene Einordnung als OMCG von der gesetzestreuen Bevölkerung ab und nähmen für sich in Anspruch, außerhalb der üblichen Normen der Gesellschaft zu stehen. Sie verstünden sich als brüderliche Gemeinschaft, in der man füreinander einstehe und in der ein Angriff auf den Einzelnen immer auch als Angriff auf den Club angesehen werde. Der Club erwarte, dass seinen Angehörigen in der Motorradszene besonderer Respekt gezollt werde und dass andere Motorradclubs seine Gebietsansprüche respektierten, wobei er bestrebt sei, seinen Einfluss immer weiter auszubauen. Sofern es jemand - insbesondere ein Mitglied eines anderen Motorradclubs - an dem erwarteten Respekt fehlen lasse, sähen sich die Bandidos als Kollektiv veranlasst, darauf mit rauen, oftmals auch strafrechtlich relevanten Methoden allein schon deshalb zu reagieren, um dem Ruf des BMC als 1%-er Club, der sich dergleichen nicht bieten lasse, gerecht zu werden und dieses besondere Ansehen in der Szene nicht zu verlieren. Wenn ein Angriff oder eine Provokation von dem betroffenen Clubmitglied nicht ausdrücklich zu einer Privatangelegenheit erklärt werde, werde die Angelegenheit zu einer Clubsache und habe die Reaktion des Kollektivs zur Folge. Dabei sei es normal, sich im Verhältnis zu anderen Motorradclubs des Mittels der Gewalt zu bedienen. Wenn die gegnerische Seite nicht klein beigebe, komme es zu einer Eskalationsschraube bzw. einer Gewaltspirale. Den staatlichen Institutionen, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden würden möglichst wenige Informationen zur Verfügung gestellt. Ein clubkonformes Verhalten verdiene eine Belohnung, etwa in Gestalt dies anerkennender Patches. Der Senat erachtet diese Feststellungen, soweit sie sich speziell auf die Klägerin zu 1 beziehen, für überzeugend, zumal sie durch die von den Beteiligten herangezogenen Beweismittel bestätigt wurden. Er macht sie sich deshalb zu eigen. 91 (d) Die in der Klägerin zu 1 angelegten straftatenfördernden Strukturmerkmale sind durch deren leitende Funktionäre in die Realität umgesetzt worden. Dies ist
den tragfähigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Hagen in dem Urteil vom 26. April 2022 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20 - nicht nur durch die von dem National Vice Presidente der Klägerin zu 1, L. H., in die Wege geleitete Beschaffung von illegalen Waffen für den Verein ((aa)), sondern auch dadurch geschehen, dass Nationals der Klägerin zu 1 Mitglieder ihrer Mitgliedschapter durch die Verleihung des Patches "Expect no Mercy" für einen schwerwiegenden Angriff auf einen anderen Menschen im Zusammenhang mit einer Clubsache ausgezeichnet haben ((bb)). Darüber hinaus hat es die Klägerin zu 1 jedenfalls geduldet, dass das Patch "Coup de Grace", das
Feststellung des Landgerichts Hagen auf die Beteiligung des Trägers an der Tötung einer Person im Rahmen einer Clubsache hinweist, im Kreis ihrer Nationals getragen wird ((cc)). 92 (aa) Das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. April 2022 enthält nicht nur den Strafausspruch betreffend die Beteiligung der oben genannten Personen an der Klägerin zu 1 als einer kriminellen Vereinigung. Das Landgericht hat überdies den National Vice Presidente der Klägerin zu 1, L. H., der Anstiftung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit der Anstiftung zum Erwerb von Schusswaffen zum Zweck der Überlassung an einen Nichtberechtigten
G für schuldig erachtet. Es hat festgestellt (UA S. 52 ff., 167 ff.), dass L. H. im September 2018 den Sergeant at Arms des Mitgliedschapters Bochum City/Ruhrpott der Klägerin zu 1, C. N., damit beauftragt hat, 16 Pistolen Walther P22 ohne Seriennummer und Beschusszeichen - illegal hergestellt von V. C. und weitervertrieben durch D. H. - für die Klägerin zu 1 zu erwerben. Durch die Waffen habe die Schlagfertigkeit der Mitgliedschapter der Klägerin zu 1 erhöht werden sollen. L. H. habe C. N. für den Erwerb einen Briefumschlag mit 12 000 € übergeben. Die 12 000 € stammten
Feststellung des Landgerichts aus der Nationalkasse der Klägerin zu
den Feststellungen des Landgerichts, denen der Senat beitritt, haben dieses Patch, das im Bereich der Klägerin zu 1 in der Regel durch einen Sargento de Armas verliehen wird, jedenfalls F. G., seinerzeit Prospect und kurz darauf Mitglied des Mitgliedschapters Köln der Klägerin zu 1, sowie J. G. und P. S., Mitglieder des Mitgliedschapters Dortmund Metropol der Klägerin zu 1, erhalten. F. G. hat das Patch als Anerkennung für seine Tatausführung in dem im weiteren Verlauf zu erörternden Komplex "Schüsse auf das Lokal J. in Köln am 4. Januar 2019" bekommen. J. G. und P. S. sind für ihre Täterschaft in dem gleichfalls späterhin aufzurufenden Komplex "Messerangriff auf ein Mitglied des M. Clans am 8. September 2018 in Dortmund" ausgezeichnet worden. 96 (
G für eine Zurechnung gegenüber den Chaptern erfüllt sind, und die sodann - auf einer zweiten Stufe - auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG unmittelbar in die Verantwortung der Klägerin zu 1 fallen. 99 Bei einer Beschränkung nur auf solche Komplexe von Straftaten, die den Bereich der schweren Kriminalität betreffen und überdies rechtskräftig ausgeurteilt worden sind, sind die folgenden zu nennen: 100 - Komplex "Angriff auf Mitglieder des Living Dead MC in Herne am
dem dies verweigert worden war, schlugen und traten sie die Living Dead-Mitglieder. Ein Geschädigter trug schwerste Kopfverletzungen davon. Der Betroffene ist
Erlass der genannten Urteile verstorben. 101 - Komplex "Messerangriff auf ein Mitglied des M. Clans in Dortmund am
t vom
den Feststellungen des Landgerichts schoss A. Ü. aus seinem fahrenden PKW heraus auf das ebenfalls in Fahrt befindliche, mit drei Personen besetzte Fahrzeug eines Freeway Riders-Mitglieds. Eine Kugel traf das Fahrzeug an der rechten Seite im Bereich des Tankdeckels. 105 - Komplex "Anschlag auf den Fahrer des Fahrzeugs eines Mitglieds des Hells Angels MC in Köln am 8. Dezember 2018":
den in dem Urteil des Landgerichts Köln vom
den Feststellungen des Landgerichts entwickelten die Betreffenden gemeinschaftlich unter Einfügung in die Chapterstruktur Aktivitäten, die auf die Vormachtstellung des BMC bzw. des BMC Chapters Hagen im Hagener Gebiet, insbesondere gegenüber dem dortigen Chapter des Freeway Riders MC abzielten. Es habe sich um einen eskalierenden Rockerkrieg gehandelt. Die erstrebte Vorherrschaft habe auch unter Begehung von Straftaten, insbesondere Nötigungen und Körperverletzungen durchgesetzt werden sollen. 108 Den Würdigungen der Strafgerichte liegen ausführliche und überzeugende Beweisaufnahmen zu Grunde. Der Senat macht sich diese Würdigungen zu eigen. Die Straftaten sind den jeweils genannten Mitgliedschaptern der Klägerin zu 1
G zuzurechnen. Die Taten wurden weithin von führenden Funktionären, jedenfalls aber von Mitgliedern dieser Chapter mit Bezug auf das Selbstverständnis des BMC in organisiertem und von den Chaptern geduldetem Verhalten begangen. Wegen der Teilorganisationseigenschaft der Chapter trifft die Verantwortung für deren Verhalten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG die Klägerin zu
GO bereits im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt keinem Zweifel. Sie ergibt sich jedenfalls insoweit aus Art. 9 Abs. 1 GG. 114 b. In der Sache können die Kläger zu 2 bis 35 weder eine vollständige Kassation des mit der Verfügung vom 7. Juli 2021 ausgesprochenen Vereinsverbots und der sie betreffenden Nebenentscheidungen und Maßgaben noch eine Aufhebung des Verbots, soweit dieses sich auf sie erstreckt, erreichen. Die Verbotsverfügung ist, soweit sie auf die Klage der genannten Kläger der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, rechtmäßig und verletzt diese Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 115 Die angefochtene Verbotsverfügung wird durch die ihr zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen (aa.), soweit die Kläger zu 2 bis 35 die Prüfung der danach bestehenden Voraussetzungen verlangen können (bb.), getragen (cc.). 116 aa. Wie bereits dargelegt, beruht das gegenüber der Klägerin zu 1 ausgesprochene Vereinsverbot, deren Mitglieder die Kläger zu 2 bis 35 sind, auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG mit dem oben wiedergegebenen Regelungsinhalt. Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kläger zu 2 bis 35 in dieses Verbot als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 ist § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG.
dieser Vorschrift erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). 117 bb.
GO orientiert sich die gerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Vereinsverbots in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers (BVerwG, Urteil vom
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Anspruch auf eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nur der verbotenen Vereinigung, nicht hingegen den Mitgliedern derselben zu. Ein Vereinsverbot beschränkt das in Art. 9 Abs. 1 GG verankerte kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung. Demgegenüber werden Vereinsmitglieder durch ein Vereinsverbot nicht in ihrer individuellen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG tangiert. Denn die individuelle Betätigung als Vereinsmitglied kann sich nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung des Vereins entfalten. Die Mitglieder haben durch ihren freiwilligen Zusammenschluss zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks anerkannt, dass Vereinsangelegenheiten auf Grund kollektiver Willensbildung und Entscheidungsfindung und innerhalb des von dem Verein auf der Grundlage der Vereinsautonomie selbst gesetzten Rahmens geregelt werden. Daher tritt die Ausübung der individuellen Vereinigungsfreiheit, soweit sie sich im Rahmen der Tätigkeit in dem Verein entfaltet, hinter die kollektive Freiheitsausübung zurück. Einzelne Mitglieder einer als Verein verbotenen Gruppierung können sich für eine Anfechtung der Verbotsverfügung lediglich auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen und eine Prüfung erreichen, ob sie zu Recht als Angehörige einer als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes zu beurteilenden Gruppierung behandelt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gruppierung mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Strukturmerkmale oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG hätte verboten werden dürfen. Ist dem so, ist die Verbotsverfügung aufzuheben. Andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen
G i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG oder die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung zu prüfen wäre (vgl. dazu zuletzt m. w. N.: BVerwG, Urteil vom
G, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen, allein auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG wird eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur mit dem Einwand gehört, dass sie keine Teilorganisation des Gesamtvereins sei. Vor allem ist es ihr versagt, sich darauf zu berufen, dass sie keinen Verbotsgrund erfülle (BVerwG, Urteile vom
ihre Eigenschaft als Teilorganisation dieses Vereins (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem derart konturierten Prüfprogramm ist die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 weder vor dem Hintergrund der Stellung der Kläger zu 2 bis 35 als Mitglieder noch vor demjenigen ihrer Behandlung als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 zu beanstanden. Die Klägerin zu 1 war bei Erlass der Verbotsverfügung, wie im Zusammenhang mit deren Klage eingehend dargelegt,
den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger zu 2 bis 35 gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 (aaa.). Das BMI hatte keinen Anlass, einen dieser Kläger von dem Verbot der Klägerin zu 1 als Gesamtverein auszunehmen (bbb.). 124 aaa. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses ist die Eigenschaft der Kläger zu 2 bis 35 als gebietliche Teilorganisationen der Klägerin zu 1 im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG zu bejahen. Dass die Kläger zu 2 bis 35 als Vereine Mitglieder der Klägerin zu 1 sind, schließt ihre Einordnung als Teilorganisationen derselben ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Klägerin zu 1 ihrerseits der BMC Federation Europe angehört (
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner, dass in einer Drei-Ebenen-Konstruktion, wie sie die Organisation des BMC in Europa und Deutschland aufweist, die Vereinigung auf der mittleren Ebene als Gesamtverein mitsamt den Gruppierungen auf der unteren Ebene verboten werden kann, wenn letztere in ihrem Verhältnis zu der Vereinigung auf der mittleren Ebene die Wesensmerkmale von Teilorganisationen aufweisen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Vereinigung auf der mittleren Ebene ihrerseits eine Teilorganisation des Zusammenschlusses auf der oberen Ebene darstellt, oder ob dieser Zusammenschluss gleichfalls mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt wird (so in Bezug auf eine Drei-Ebenen-Organisation im Rockermilieu: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22 ff., 54, bestätigt durch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 18). 127
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Gliederung tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden ist. Dabei ist eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, nicht erforderlich. Die Gliederung muss zudem im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Anhaltspunkte für die Einbindung und Beherrschung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Weitere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verfle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.