WBRE202400110 ECLI:DE:BVerwG:2023:291223B8B31.23.0 BVerwG 8. Senat 20231229 8 B 31/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, Art 21 EinigVtr, Art 22 EinigVtr, § 1 VZOG, Art 6 WismutAGAbkG, Art 1 WismutAGAbkG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO vorgehend VG Chemnitz, 28. Februar 2023, Az: 4 K 1045/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung eines Urteils wegen Gehörsverletzung und Zurückverweisung Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2023 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Die Beklagte ordnete der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 2020 zwei Flurstücke zu, die von 1952 bis 1958 dem Geschäftsbetrieb der SDAG Wismut dienten (Industrielle Absetzanlage Dänkritz II). Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, die Flurstücke seien nach Art. 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut - WismutAGAbkG (BGBl. 1991 II S. 1138) der Beigeladenen zuzuordnen, weil sie der SDAG Wismut noch am 30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassen gewesen seien. Sollten die Flurstücke bereits früher aus deren Betriebsvermögen ausgeschieden sein, müssten sie wegen bestimmungsgemäßer Lagerung gefährlicher Sonderabfälle als Verwaltungsvermögen dem zuständigen Aufgabenträger - dem Freistaat Sachsen - zugewiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und beruht auch darauf (1.). Dies führt zu seiner Aufhebung und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, da die im Übrigen erhobenen Divergenz- und Grundsatzrügen keine Revisionszulassung rechtfertigen (2.). 3 1. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17). Zwar muss es nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Wenn es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7). 4 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es hat ihren Vortrag nicht erwogen, die verfahrensgegenständlichen Flurstücke seien, wegen bestimmungsgemäßer Lagerung gefährlicher Sonderabfälle, jedenfalls dem Freistaat Sachsen als Verwaltungsvermögen zuzuordnen, wenn ihre Zuordnung an die Beigeladene nach Art. 6 § 1 Abs. 1 WismutAGAbkG nicht in Betracht komme. 5 Die Klägerin hat dieses Argument sowohl in ihrer Klagebegründung vom 14. September 2020 (Seite 7) als auch mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 (Seite 6) vorgebracht. Es war eines ihrer beiden Hauptargumente gegen die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke an sie. Das Verwaltungsgericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Im Tatbestand seiner Entscheidung hat es diesen Vortrag nicht erwähnt. In den Entscheidungsgründen geht es zwar auf Seite 8 auf den tatsächlichen Vortrag zur Nutzung der Flurstücke ein. Es setzt sich jedoch mit dem zentralen rechtlichen Argument der Klägerin, hieraus folge die Zuordnung der Flurstücke als Verwaltungsvermögen zum Freistaat Sachsen, nicht auseinander. 6 Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kam es auf die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Flurstücke als Verwaltungsvermögen anzusehen sind, für die Entscheidung auch an. Rechtsgrundlage für die Zuordnung der Flurstücke an die Klägerin ist ausweislich der Entscheidungsgründe Art. 22 des Einigungsvertrages (EV) i. V. m. §§ 1 ff. VZOG. Das ergibt sich, obwohl dort als einschlägige Norm Art. 21 EV genannt wird, aus der Wiedergabe des Textes des Art. 22 EV. Voraussetzung für die Zuordnung eines Vermögenswertes als Finanzvermögen nach Art. 22 EV ist, dass der Vermögenswert nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Das Verwaltungsgericht hat diese (negative) Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift auch für gegeben erachtet, weil es die Entscheidung, die verfahrensgegenständlichen Flurstücke an die Klägerin zuzuordnen, nach Art. 22 EV für gerechtfertigt gehalten hat. 7 Das Urteil beruht auf dem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). 8 Ob das Nichterwägen des genannten Vortrags der Klägerin zugleich einen Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO) darstellt, kann danach dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzt hat, dass es ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Industriellen Absetzanlage Dänkritz II sei nach der Bewertung der Beigeladenen aufgrund besonderer ökologischer Risiken vordringlich und die Sanierung der Industriellen Absetzanlagen stellten allgemein eine der größten Herausforderungen bei der Sanierung der Wismutstandorte dar. 9 2. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, weil die von der Klägerin im Übrigen erhobenen Divergenzrügen (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.