gangs eines Verwaltungsakts 1. Einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich aus, um Zweifel am
gang eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG darzulegen. 2. Bestreitet der Adressat den
gang, sind die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit
würdigen. Die ungewöhnlich hohe Anzahl vermeintlich nicht
gegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in dieser Richtung. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021 wird
rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden. 2 Im
ge der Einführung des Rundfunkbeitrags erhielt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - im Folgenden Beitragsservice - im Oktober 2013 durch einen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV Kenntnis von der Adresse des Klägers in Berlin-Friedrichshain, R. Straße 1. Daraufhin schrieb er den Kläger unter dieser Anschrift mehrmals
m neuen Rundfunkbeitrag an. Nachdem der Beitragsservice im Februar 2014 von der Weiterleitung eines Schreibens infolge eines Nachsendeauftrags an die neue Adresse des Klägers in Hoyerswerda erfahren hatte, änderte er die Anschrift. Er teilte dem Kläger unter dem 14. März 2014 mit,
m 1. Februar 2014 eine Anmeldung seiner neuen Wohnung in Hoyerswerda vorgenommen
haben. In der Folge erinnerte er ihn mit Schreiben vom
züglich 8 € Säumniszuschlag - insgesamt 61,94 € - durch Bescheid vom
diesen Bescheiden mahnte der Beklagte den Kläger mehrfach erfolglos (Schreiben vom
züglich 8 € Säumniszuschlag für die Zeiträume Mai bis Juli sowie August bis Oktober 2015. 6 In dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ist weder ein Rücklauf dieser Bescheide noch der genannten übrigen Anschreiben vermerkt.
den Bescheiden enthält der Vorgang jeweils einen Ausdruck des Historiensatzes mit Angaben
m Forderungszeitraum, dem Postauflieferungsdatum, der Sendungs- und Entgeltabrechnungsnummer sowie dem DMC (sogenannter Data Matrix Code). 7 Im Vollstreckungsverfahren wandte sich der Gerichtsvollzieher an den Kläger. Er informierte ihn darüber, von dem Beklagten mit der Vollstreckung offener Forderungen beauftragt worden
sein und forderte ihn
r Zahlung auf. Daraufhin teilte der Kläger dem Gerichtsvollzieher schriftlich mit, ihm seien keine Forderungen des Gläubigers bekannt. Er bekräftigte dies am
rück. 9 Die auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil der Kläger das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Er habe gegen keinen der angegriffenen Festsetzungsbescheide innerhalb der hierfür geltenden Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben. Die Berufung des Klägers hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2021
rückgewiesen.
r Begründung hat es ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Klage
Recht als unzulässig abgewiesen. Die Wahrung der Widerspruchsfrist sei nicht lediglich
lässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, sondern auch für die nachfolgende Klage. Nach rechtmäßiger
rückweisung eines Widerspruchs als unzulässig müsse daher auch die Klage als unzulässig angesehen werden. So liege es hier, weil davon auszugehen sei, dass dem Kläger die sieben Festsetzungsbescheide im August, September und November 2014 sowie im Februar, Mai, August und November 2015 jeweils selbst zeitnah
gegangen seien. Der Widerspruch im Mai 2016 nach Erhalt von Kopien der Bescheide sei daher nicht mehr innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben worden. 10 Die Bekanntgabe der durch ein Postunternehmen übermittelten Bescheide richte sich nach § 41 Abs. 2 VwVfG. Zwar ordne das Verwaltungsverfahrensgesetz in § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG an, dass es für die Tätigkeit des Beklagten nicht gelte. Allerdings hindere diese Vorschrift im streitigen Fall deswegen nicht an der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen sei, dass sie sich (nur) auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit beziehe. Vorliegend gehe es um die Beitragserhebung als typische Verwaltungstätigkeit der beklagten Rundfunkanstalt; insoweit sei das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe
r Post als bekannt gegeben. Es liege kein Fall des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vor. Denn das bloße Bestreiten des
gangs allein genüge nicht, um die
gangsfiktion in Zweifel
ziehen, sofern der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert sei und das Schreiben nicht als unzustellbar
rückkomme; dies gelte jedenfalls, wenn der
gang mehrerer Schreiben bestritten werde. In diesem Fall seien - solle die
gangsfiktion ihren Sinn behalten - Zweifel am
gang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vortrage und glaubhaft mache, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, solche Zweifel
begründen. Selbst eine schlichte Erklärung könne genügen, wenn sie hinreichend plausibel sei und nicht nur in bloßem Bestreiten bestünde. Gemessen hieran gebe es keine Zweifel am zeitnahen
gang der sieben Bescheide. Ihr Postausgang sei jeweils hinreichend dokumentiert. Die Festsetzungsbescheide seien auch nicht als unzustellbar
rückgekommen. Der Verwaltungsvorgang belege, dass es in anderem
sammenhang solche Rückläufer in Bezug auf den Kläger gegeben habe und diese in der Behördenakte vermerkt würden; für die Bescheide fehle es an derartigen Vermerken. Der Kläger habe
dem keine Umstände schlüssig vorgetragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Zweifel am
gang der Bescheide
begründen. Denn er habe den
gang ohne jegliche Begründung bestritten. Für die außerordentliche Häufung von Postempfangsproblemen - 14 Schreiben und Bescheide im Zeitraum von Februar 2014 bis Juli 2015 - habe er keine nachvollziehbare Erklärung vorgetragen. 11 Nach Erlass des Berufungsurteils haben die Beteiligten im Herbst 2021 vereinbart, dass der Kläger
sätzlich
r Zahlung des laufenden Rundfunkbeitrags die zwischen Februar 2014 bis Oktober 2015 sowie von Januar 2018 bis Juli 2021 aufgelaufenen Beiträge
züglich Mahnkosten und Säumniszuschlägen in monatlichen Raten
je 50 € abträgt. Der Kläger hat von Oktober 2021 bis Januar 2022 jeweils 53,94 € an den Beklagten gezahlt, dann jedoch die Zahlung eingestellt. 12 Mit der vom Senat
gelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, da es mit seinen Substantiierungsanforderungen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vom Empfänger den regelmäßig nicht
erbringenden Beweis negativer Tatsachen verlange. Ein atypischer Geschehensablauf könne nicht geschildert werden, wenn sich kein solcher Geschehensablauf bei dem Empfänger
getragen habe. Er habe unter Bezugnahme auf seine eidesstattliche Versicherung durchweg vorgetragen, die Bescheide nicht erhalten
haben. 13 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. 14 Die
lässige Revision ist unbegründet. Im Ergebnis
treffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die auf Aufhebung der sieben Festsetzungsbescheide gerichtete Anfechtungsklage unzulässig ist. Der
lässigkeit dieser Klage steht die
rückweisung des Widerspruchs als unzulässig entgegen (1.). Die Bekanntgabe als Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist richtet sich hier nach § 41 Abs. 2 VwVfG (2.). Der vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen der
lässigkeit der Klage
VfG aufgestellte Rechtssatz verstößt zwar gegen revisibles Recht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (3.). Die Anwendung des
treffenden Maßstabs führt allerdings
m selben Ergebnis wie das Berufungsurteil, so dass sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, § 144 Abs. 4 VwGO (4.). 15
Recht als unzulässig
rückgewiesen, ist die Klage gegen den Ausgangsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unzulässig und muss durch Prozessurteil abgewiesen werden; dem Gericht ist eine Sachentscheidung verwehrt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
r Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG). Danach stehe § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt, dem nicht entgegen, da die Norm ihrem Zweck gemäß einschränkend auszulegen und auf den - nicht betroffenen - Kernbereich der Rundfunkfreiheit
beschränken sei. Im hier inmitten stehenden Bereich der Beitragserhebung gelte demgegenüber das Verwaltungsverfahrensgesetz. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG verweist auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Für § 41 VwVfG, der infolge des landesrechtlichen Normsetzungsbefehls zwar grundsätzlich irrevisibles sächsisches Landesrecht ist, folgt die Revisibilität jedoch aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 18 Der in Bezug genommene § 41 VwVfG bestimmt in seinem Absatz 1, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt
geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Satz 1); ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (Satz 2). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe
r Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
einem späteren Zeitpunkt
gegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den
gang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des
gangs nachzuweisen. 19 3. Der vom Berufungsgericht
VfG entwickelte Maßstab verkennt den Regelungsinhalt dieser Norm und verletzt dadurch revisibles Recht. Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass das bloße Bestreiten des
gangs allein nicht genüge, um die "
gangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG in Zweifel
ziehen", sofern der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert sei und das Schreiben nicht als unzustellbar
rückkomme; dies gelte jedenfalls, wenn der
gang mehrerer Schreiben bestritten werde. In diesem Fall seien - solle die "
gangsfiktion" ihren Sinn behalten - Zweifel am
gang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vortrage und glaubhaft mache, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, solche Zweifel
begründen. Selbst eine schlichte Erklärung könne genügen, wenn sie hinreichend plausibel sei und nicht nur in bloßem Bestreiten bestünde. Dieses Rechtsverständnis wird dem Regelungsgefüge in § 41 Abs. 2 VwVfG nicht gerecht. 20 § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG enthält sowohl eine - im Streitfall nicht relevante - gesetzliche Fiktion als auch eine widerlegliche Vermutung der Bekanntgabe (dazu a.). Der nachweisliche tatsächliche Ausgang des Schreibens bei der Behörde ist keine Anforderung für das Entfallen der Bekanntgabevermutung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, sondern stellt eine notwendige Voraussetzung für ihr Eingreifen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dar (b.). Der Umstand, dass behördliche Post als nicht
stellbar
rückkommt, begründet auch nicht bloß Zweifel am
gang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG. Vielmehr steht bei einem Postrücklauf wegen Unzustellbarkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG sicher fest, dass das Schreiben tatsächlich nicht
gegangen ist (c.). Vor allem aber überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen für die Darlegung von Zweifeln im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG, wenn der Adressat den
gang als solchen bestreitet (d.). 21 a. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestimmt wegen der Häufigkeit dieser Art der Bekanntgabe in der Verwaltungspraxis einen konkreten Zeitpunkt, in dem ein im Inland durch die Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt als
gegangen gilt (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 62). Der Regelung liegt die Annahme
grunde, dass ein Brief im Bundesgebiet nach allgemeiner Lebenserfahrung innerhalb von drei Tagen übermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - 7 C 170.64 - BVerwGE 22, 11 <13>
ZG a. F. sowie Beschluss vom 24. April 1987 - 5 B 132.86 - juris Rn. 2
2 SGB X). Inhaltlich hat die Norm einen doppelten Regelungscharakter: Sie enthält ihrem Wortlaut nach
m einen eine gesetzliche Fiktion ("gilt") dahingehend, dass der schriftliche Verwaltungsakt nicht vor dem dritten Tag ab der Aufgabe
r Post
gegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - 7 C 170.64 - BVerwGE 22, 11 <12 ff.>
ZG a. F.).
m anderen beinhaltet die Vorschrift - wie § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zeigt - eine widerlegliche Bekanntgabevermutung. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dient damit der Rechtsklarheit insbesondere im Hinblick auf den Beginn von Rechtsbehelfsfristen sowie der Verwaltungsvereinfachung, da der tatsächliche
gang
meist nur schwer nachzuweisen ist. Parallelvorschriften sind § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwZG, § 122 Abs. 2 AO sowie § 37 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB X, die - nahezu wortgleich - einen identischen Regelungsinhalt haben. 22 b. Das Eingreifen der Bekanntgabevermutung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt handelt, der - an die
treffende Anschrift des Empfängers adressiert - im Inland durch die Post übermittelt wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Zeitpunkt der Aufgabe
r Post als Ereignis, das den Lauf der Drei-Tage-Frist auslöst, feststeht (stRspr
2 AO, vgl. nur BFH, Urteil vom
VfG BW: VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 1991 - 4 S 1601/89 - NVwZ-RR 1992, 339 <339 f.> und
ZG: VGH München, Beschluss vom
r Post aufgegeben worden ist, gibt es nicht (Tegethoff, in: FS Ramsauer, 2023, S. 221 m. w. N.). Mangelt es an einem geeigneten Nachweis der Aufgabe
r Post und steht damit das Datum der Aufgabe nicht fest, greift die Vermutung schon nicht ein und die Behörde muss den
gang und
gangszeitpunkt nachweisen, ohne dass es eines Bestreitens nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG bedarf. Der Umstand, dass das Berufungsgericht der Dokumentation des Postausgangs - wobei offen bleibt, ob erstmalig oder erneut - im
sammenhang mit dem Entfallen der Vermutung Bedeutung beimessen will, wird dem Verhältnis der Sätze 1 und 3
einander in § 41 Abs. 2 VwVfG nicht gerecht. 23 c. Die Bekanntgabevermutung entfällt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
einem späteren Zeitpunkt
gegangen ist (Halbsatz 1); bei Zweifeln am
gang oder seinem Zeitpunkt ist die Behörde nachweispflichtig (Halbsatz 2). Wortlaut und Systematik der Norm lassen der Zweifelsregelung somit lediglich dann Raum, wenn kein Fall des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG gegeben ist. Auch teleologisch bedarf es einer Regelung für Zweifelsfälle nur dann, wenn nicht bereits Gewissheit über den Nichtzugang bzw. späteren
gang besteht. Rechtsfehlerhaft ist deswegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Frage, ob es einen Postrücklauf gibt, im Rahmen der Zweifel des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG
würdigen sei. Kommt behördliche Post als unzustellbar
rück, steht vielmehr positiv fest, dass der Verwaltungsakt im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG nicht
gegangen ist. Für einen Rückgriff auf die Zweifelsregelung besteht kein Raum. 24 d. Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG sind schon dann gegeben, wenn die Behörde oder das Gericht den
gang des Verwaltungsakts für ungewiss hält.
r Darlegung von Zweifeln genügt regelmäßig das einfache Bestreiten des
gangs, weil einem Adressaten, der den
gang überhaupt bestreitet - anders als bei einem verspäteten
gang - eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. Denn in aller Regel liegen die Umstände der Postbeförderung und -
stellung, aus denen sich Schlüsse auf den
gang oder Nichtzugang eines mit einfacher Post versandten Bescheides ziehen ließen, außerhalb der Sphäre des Adressaten, so dass dieser aufgrund eigener Wahrnehmung nicht mehr vortragen kann als die Tatsache, den Bescheid nicht erhalten
haben. Bestreitet der Adressat den
gang, haben die Behörde bzw. das Gericht die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit
würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 - 8 C 12.21 - BVerwGE 176, 290 Rn. 16; ebenso
G, Urteil vom
R 4-2600 § 115 SGB VI Nr. 2 Rn. 20). 25 Erweist sich das Bestreiten des
gangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, bestehen keine Zweifel. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (VGH Kassel, Beschluss vom
widerlegen. Die von der Vorinstanz benannten Umstände - Dokumentation des Postausgangs und fehlender Rücklauf mehrerer Schreiben - ermöglichen einem Adressaten weder einzeln noch in der Kombination eine über das schlichte Bestreiten des
gangs hinausgehende Substantiierung. Darlegungslasten, die auf etwas objektiv Unmögliches gerichtet sind, darf es aber in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht geben. Überdies erschwert das berufungsgerichtliche Substantiierungserfordernis den Rechtsschutz des Adressaten gegen die hoheitliche Maßnahme unverhältnismäßig. Es lassen sich lediglich dann für den Adressaten ausnahmsweise weitergehende Darlegungsobliegenheiten begründen, wenn es ihm tatsächlich möglich ist, konkrete Indizien für das Fehlen eines
gangs vorzutragen (vgl.
einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom
treffenden Maßstabs
m selben Ergebnis wie das Berufungsurteil, so dass das Urteil nach § 144 Abs. 4 VwGO aufgrund anderer Erwägungen aufrecht erhalten bleiben kann. Der Senat hat über die
lässigkeit der Klage von Amts wegen selbst
entscheiden, die Sache ist damit entscheidungsreif (a.). Die Anfechtungsklage gegen die sieben Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist unzulässig. Der Kläger hat gegen die Bescheide nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch erhoben. Sie wurden ihm im August, September und November 2014 sowie im Februar, Mai, August und November 2015 bekanntgegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bekanntgabevermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen für jeden dieser Festsetzungsbescheide vor (b.). Mit seinem einfachen Bestreiten des
gangs der Bescheide hat der Kläger zwar Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG dargelegt. Dies führt hier aber nicht
m Entfallen der Vermutung, da der Senat sich von dem Vorliegen von Zweifeln im Rahmen der Beweiswürdigung keine Überzeugungsgewissheit verschaffen konnte. Denn das Bestreiten des Klägers ist bei umfassender Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers und seiner Glaubwürdigkeit als bloße Schutzbehauptung anzusehen (c.).
m Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger am 19. Mai 2016 waren die Festsetzungsbescheide somit bereits in Bestandskraft erwachsen. 28 a. Im Hinblick auf den auch im Revisionsverfahren
wahrenden Vorrang eines Prozessurteils vor einem Sachurteil ist die Einhaltung der
lässigkeitsanforderungen für eine Klage oder ein Rechtsmittel in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen
prüfen und bei Zweifeln aufzuklären. Hierbei unterliegen die für die Beurteilung der
lässigkeit maßgeblichen Tatsachen nicht der Bindung des § 137 Abs. 2 VwGO. Um entscheiden
können, ob die Klage oder das Rechtsmittel
lässig ist, hat die Revisionsinstanz erforderlichenfalls die für die Prüfung erheblichen Prozesstatsachen von Amts wegen selbst festzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
den Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage. Deswegen betrifft die Frage, ob der Widerspruch rechtzeitig erhoben worden ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
steht, die
lässigkeit der Klage (BVerwG, Urteile vom
r Glaubhaftmachung der Einhaltung einer Sachurteilsvoraussetzung auf eine eidesstattliche Versicherung Bezug genommen, darf diese grundsätzlich nicht ohne weitere Ermittlungen als nicht glaubhaft behandelt werden. Die prozessordnungsgemäße Klärung erfordert vielmehr in der Regel eine vorherige Anhörung (vgl. in diesem
sammenhang BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - NJW 2008, 3588 Rn. 9). 29 b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen vor. Die in Rede stehenden sieben schriftlichen Verwaltungsakte sollten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden. Beauftragt worden ist hiermit - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Deutsche Post AG, somit ein Unternehmen, welches ohne Zweifel
r "Post" im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zählt (
den Anforderungen: Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 41 VwVfG Rn. 79 m. w. N.). Auch der Zeitpunkt der Aufgabe
r Post ist für jeden Bescheid feststellbar. Welche Dokumentationspflichten
r Aufgabe des Verwaltungsakts in einer behördlichen Akte im Einzelnen -
mal in Massenverfahren -
verlangen sind, braucht hier nicht entschieden
werden. Denn das Berufungsgericht hat überzeugend festgestellt, dass nicht nur für jeden der sieben Bescheide das Datum der Übergabe an den Postdienstleister feststeht, sondern es auch hinreichend im Verwaltungsvorgang dokumentiert ist. Das Datum der Aufgabe
r Post ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang
jedem Festsetzungsbescheid enthaltenen ausgedruckten Historiensatz. Dieser fasst die relevanten Informationen aus dem bei dem Beitragsservice
m Einsatz kommenden automatisierten Verfahren
r Erstellung und Versendung der Bescheide
sammen und enthält u. a. Angaben
m Forderungszeitraum, dem Postauflieferungsdatum sowie der Sendungs- und Entgeltabrechnungsnummer. Deshalb ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Bescheide entsprechend den vom Beitragsservice an den Dienstleister übermittelten Daten am
r Weiterbeförderung gelangt sind. Das Postauflieferungsdatum im Historiensatz belegt in dem praktizierten Verfahren sowohl die behördeninterne Abgabe an die Poststelle als auch
gleich die am selben Tag stattfindende, den behördlichen Bereich verlassende Aufgabe bei der Post. 30 Die Bescheide waren stets an die
treffende Anschrift des Klägers adressiert. Vermutet wird damit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, dass diese Festsetzungsbescheide innerhalb der Drei-Tage-Frist in den Machtbereich des Klägers als Empfänger gelangt sind und er die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hatte. 31 c. Die Bekanntgabevermutung ist im Streitfall weder ausgeschlossen noch widerlegt worden. 32 Es liegt kein Fall des Ausschlusses der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG vor, da die angefochtenen Bescheide nicht als Rückläufer wieder in den Machtbereich des Beitragsservice gelangt sind. Der Umstand, dass in nachfolgenden Jahren vereinzelt an den Kläger gerichtete Schreiben des Beitragsservice
rückgekommen sind, lässt auf das Funktionieren des Postrücklaufsystems und der
ordnung
einem konkreten Beitragsschuldner schließen. 33 Auch die Zweifelsregelung des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG kommt nicht
m Tragen. Das einfache Bestreiten des
gangs der sieben Festsetzungsbescheide durch den Kläger ist zwar ausreichend, um Zweifel im Sinne dieser Norm in der Alt. 1 hervorzurufen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihm ausnahmsweise weitere Darlegungen möglich sind, mit denen er seinen Vortrag substantiieren könnte. Allerdings ist der Senat bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls davon überzeugt, dass der Kläger die Unwahrheit gesagt hat. Sein Bestreiten ist als bloße Schutzbehauptung anzusehen, die die gesetzliche Vermutung nicht
widerlegen vermag. Der zeitnahe
gang der Festsetzungsbescheide ist für den Senat deshalb nicht ungewiss. 34 Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ist dessen eidesstattliche Versicherung vom 11. Januar 2016 aus dem Vollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Hoyerswerda
berücksichtigen. Auf sie hat sich der Kläger auch im Verwaltungsstreitverfahren berufen. Darin hat er in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt versichert, dass ihm keine Forderungen eines etwaigen Gläubigers bekannt seien. Obschon sich die Versicherung für sich genommen nicht
r Bekanntgabe der Bescheide verhält, geht
mindest aus den Umständen ihrer Abgabe hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger damit den
gang aller sieben Bescheide in Abrede stellt. Da die Vorinstanzen der Glaubhaftigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher nicht nachgegangen sind, hat der Senat den Kläger im Termin
r mündlichen Verhandlung am 29. November 2023 persönlich angehört.
berücksichtigen sind die Angaben des Klägers in dieser Anhörung vor dem Hintergrund der hier zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen. 35 Auszugehen ist von den
m 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmungen des Fünfzehnten Staatsvertrages
r Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Kraft Gesetzes beginnt die Pflicht
r Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der
ständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung, § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate
leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Festsetzungsbescheide werden erst dann erlassen, wenn Rundfunkbeiträge rückständig sind (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). 36 Der allein lebende Kläger hätte sich somit schon in Berlin anmelden und den Rundfunkbeitrag entrichten müssen. Nach seinem Umzug nach Hoyerswerda war er gesetzlich verpflichtet, die damit verbundene Veränderung seiner Daten mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Nr. 4 und 5 RBStV) und seiner Rundfunkbeitragspflicht (weiter) nachzukommen. Ausweislich seiner eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung durch den Senat war ihm diese Anmeldepflicht durchaus bekannt, auch wenn er sich mit dem neuen Rundfunkbeitrag sonst nicht näher befasst haben will. Auf die Frage, warum er ihr dennoch nicht nachgekommen sei, hat er nur ausweichend geantwortet. In Anbetracht der dem streitigen Zeitraum nachfolgenden Aktivitäten, die der Kläger
r Vermeidung des Rundfunkbeitrags und der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten entfaltet hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich nicht nur - wie behauptet - aus Nachlässigkeit nicht angemeldet hat. Die unterlassene Anmeldung ist kein Versehen, sondern Ausdruck der Überzeugung des Klägers, den Beitrag (derzeit) nicht
schulden. Seine Äußerungen haben deutlich werden lassen, dass er von der Vorstellung geleitet wird, es gäbe für ihn solange keine verbindliche Rechtspflicht
r Leistung des Rundfunkbeitrags, bis er diese für sich als verbindlich anerkennt. In diesem subjektiven Rechtsverständnis blendet der Kläger aus, was aus seiner Sicht nicht sein darf. Er hat jedenfalls mit Blick auf die Rundfunkbeitragspflicht ein instrumentelles Verhältnis
r Wahrheit entwickelt und negiert deswegen den
gang der streitigen Festsetzungsbescheide. 37 Ein Indiz hierfür stellt bereits der Umstand dar, dass der Kläger in einem Zeitraum von Februar 2014 bis November 2015 insgesamt sieben Bescheide und weitere sieben Anschreiben des Beklagten unter seiner Anschrift in Hoyerswerda nicht erhalten haben will. Diese ungewöhnlich hohe Anzahl vermeintlich nicht
gegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht zwar für sich genommen nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in dieser Richtung.
sätzlich fällt hier auf, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum andere per einfacher Post an ihn übermittelte Schreiben nachweislich erhalten hat. So hat der Kläger auf das im Verwaltungsvorgang enthaltene Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 22. Oktober 2015 reagiert. Ganz offensichtlich war der Kläger somit für andere Absender postalisch erreichbar. 38 Ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Kläger die Heranziehung
m Rundfunkbeitrag aktiv vermeiden will, ist
dem in der unter seiner Beitragsnummer, seinem Namen und unter Angabe seines Geburtsdatums erfolgten Abmeldung seiner Wohnung
m 1. September 2023
sehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass es der Kläger selbst war, der diese Abmeldung auf der Seite des Beitragsservice im Internet vorgenommen hat. Als Grund gab er hierbei an, dauerhaft ins Ausland
ziehen. Dies trifft ersichtlich nicht
; unverändert wohnt der Kläger in Hoyerswerda unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Seinem Vortrag, die Abmeldung müsse ein Dritter vorgenommen haben, der sich
vor seiner Daten bemächtigt habe, fehlt offenkundig jeglicher Realitätsbezug. 39 Auch das Verhalten des Klägers im
sammenhang mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom Herbst 2021 ist von einer offensichtlichen Hinhaltetaktik geprägt. Die Vereinbarung sollte dem Ausgleich der über Jahre hinweg aufgelaufenen Rundfunkbeiträge in monatlichen Raten
je 50 € dienen.
gleich ersuchte der Klägerbevollmächtigte in diesem
sammenhang darum, dass der Beklagte seine wiederholten Zwangsvollstreckungsversuche einstellt. Im
ge der Vereinbarung hatte der Klägerbevollmächtigte zwar angekündigt, der Kläger wolle die offenen Beträge "gerne" ausgleichen und beabsichtige außerdem,
künftige Rundfunkbeiträge fristgerecht
begleichen. Ersichtlich war der Kläger selbst aber nicht gewillt, der Ratenzahlungsvereinbarung ernsthaft nachzukommen, nachdem weitere Vollstreckungsmaßnahmen vorerst abgewendet waren. Er hat nach ihrem Abschluss lediglich vier Zahlungen i. H. v. 53,94 € geleistet. Diese vier Zahlungen stellen die einzigen Beitragsleistungen des Klägers seit Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 bis
m Entscheidungszeitpunkt dar. Diese äußerst geringe Anzahl geleisteter Rundfunkbeiträge über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren belegt anschaulich, wie hartnäckig sich der Kläger seinen gesetzlichen Verpflichtungen entzieht. Die von ihm dafür angeführten Gründe berechtigen ihn nicht
r Nichtzahlung. 40 Weder die aus seiner Sicht wegen zahlreicher Sendungswiederholungen unzureichende Programmgestaltung noch etwaige vereinzelte Verfehlungen in einigen Landesrundfunkanstalten geben einem Rundfunkbeitragsschuldner das Recht
r Verweigerung oder Minderung des Rundfunkbeitrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 - juris Rn. 5 ff., 10). Vielmehr folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch der Rundfunkanstalten, mit den
r Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet
werden. Hierdurch werden sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten
entwickeln und
nutzen. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren
sammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom
akzeptieren. 41 Auch auf ein Gespräch mit den Verantwortlichen des Beklagten, auf das der Kläger eigenen Angaben
folge wartet und von dessen Ausgang er seine Zahlungsbereitschaft abhängig machen will, kommt es nach alledem offenkundig nicht an. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400113&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.