← Deutschland

BVerwG 6 C 3/22

Obsah (4)§ 41§ 4§ 37§ 122

WBRE202400113 ECLI:DE:BVerwG:2023:291123U6C3.22.0 BVerwG 6. Senat 20231129 6 C 3/22 Urteil § 58 VwGO, § 68 Abs 1 VwGO, § 69 VwGO, § 70 Abs 1 S 1 VwGO, § 70 Abs 2 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 144 Abs

gangs eines Verwaltungsakts 1. Einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich aus, um Zweifel am

gang eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG darzulegen. 2. Bestreitet der Adressat den

gang, sind die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit

würdigen. Die ungewöhnlich hohe Anzahl vermeintlich nicht

gegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in dieser Richtung. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021 wird

rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden. 2 Im

ge der Einführung des Rundfunkbeitrags erhielt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - im Folgenden Beitragsservice - im Oktober 2013 durch einen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV Kenntnis von der Adresse des Klägers in Berlin-Friedrichshain, R. Straße 1. Daraufhin schrieb er den Kläger unter dieser Anschrift mehrmals

m neuen Rundfunkbeitrag an. Nachdem der Beitragsservice im Februar 2014 von der Weiterleitung eines Schreibens infolge eines Nachsendeauftrags an die neue Adresse des Klägers in Hoyerswerda erfahren hatte, änderte er die Anschrift. Er teilte dem Kläger unter dem 14. März 2014 mit,

m 1. Februar 2014 eine Anmeldung seiner neuen Wohnung in Hoyerswerda vorgenommen

haben. In der Folge erinnerte er ihn mit Schreiben vom

  1. April und
  2. Juni 2014 vergeblich an die Zahlung der Rundfunkbeiträge. 3 Sodann setzte der Beklagte die für den Zeitraum von Februar bis April 2014 rückständigen Rundfunkbeiträge i. H. v. 53,94 €

züglich 8 € Säumniszuschlag - insgesamt 61,94 € - durch Bescheid vom

  1. August 2014 fest. Ebenso verfuhr er mit den offenen Beiträgen für die Zeiträume Mai bis Juli 2014, August bis Oktober 2014 sowie November 2014 bis Januar 2015, für die er mit Beitragsbescheiden vom
  2. September und
  3. November 2014 sowie vom
  4. Februar 2015 jeweils 61,94 € festsetzte. Für den Zeitraum Februar bis April 2015 erließ der Beklagte am
  5. Mai 2015 einen die Rundfunkbeiträge i. H. v. 53,46 € nebst 8 € Säumniszuschlag festsetzenden Bescheid. 4 Parallel

diesen Bescheiden mahnte der Beklagte den Kläger mehrfach erfolglos (Schreiben vom

  1. Januar,
  2. April sowie
  3. Juli 2015). Mit Schreiben vom
  4. August 2015 ersuchte der Beklagte das Amtsgericht Hoyerswerda um die Zwangsvollstreckung der bis Juli 2015 offenen Rundfunkbeiträge beim Kläger. 5 Unter dem
  5. August und
  6. November 2015 erließ der Beklagte weitere Festsetzungsbescheide i. H. v. jeweils 52,50 €

züglich 8 € Säumniszuschlag für die Zeiträume Mai bis Juli sowie August bis Oktober 2015. 6 In dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ist weder ein Rücklauf dieser Bescheide noch der genannten übrigen Anschreiben vermerkt.

den Bescheiden enthält der Vorgang jeweils einen Ausdruck des Historiensatzes mit Angaben

m Forderungszeitraum, dem Postauflieferungsdatum, der Sendungs- und Entgeltabrechnungsnummer sowie dem DMC (sogenannter Data Matrix Code). 7 Im Vollstreckungsverfahren wandte sich der Gerichtsvollzieher an den Kläger. Er informierte ihn darüber, von dem Beklagten mit der Vollstreckung offener Forderungen beauftragt worden

sein und forderte ihn

r Zahlung auf. Daraufhin teilte der Kläger dem Gerichtsvollzieher schriftlich mit, ihm seien keine Forderungen des Gläubigers bekannt. Er bekräftigte dies am

  1. Januar 2016 durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in dem Vollstreckungserinnerungsverfahren beim Amtsgericht Hoyerswerda. 8 Auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte der Beklagte Kopien der sieben Festsetzungsbescheide sowie der Mahnungen vom
  2. Januar,
  3. April und
  4. Juli 2015, die dort am
  5. April 2016 eingingen. Am
  6. Mai 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide. Er befinde sich nicht in Verzug, die festgesetzten Beiträge seien noch nicht fällig. Mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig

rück. 9 Die auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil der Kläger das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Er habe gegen keinen der angegriffenen Festsetzungsbescheide innerhalb der hierfür geltenden Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben. Die Berufung des Klägers hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2021

rückgewiesen.

r Begründung hat es ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Klage

Recht als unzulässig abgewiesen. Die Wahrung der Widerspruchsfrist sei nicht lediglich

lässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, sondern auch für die nachfolgende Klage. Nach rechtmäßiger

rückweisung eines Widerspruchs als unzulässig müsse daher auch die Klage als unzulässig angesehen werden. So liege es hier, weil davon auszugehen sei, dass dem Kläger die sieben Festsetzungsbescheide im August, September und November 2014 sowie im Februar, Mai, August und November 2015 jeweils selbst zeitnah

gegangen seien. Der Widerspruch im Mai 2016 nach Erhalt von Kopien der Bescheide sei daher nicht mehr innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben worden. 10 Die Bekanntgabe der durch ein Postunternehmen übermittelten Bescheide richte sich nach § 41 Abs. 2 VwVfG. Zwar ordne das Verwaltungsverfahrensgesetz in § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG an, dass es für die Tätigkeit des Beklagten nicht gelte. Allerdings hindere diese Vorschrift im streitigen Fall deswegen nicht an der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen sei, dass sie sich (nur) auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit beziehe. Vorliegend gehe es um die Beitragserhebung als typische Verwaltungstätigkeit der beklagten Rundfunkanstalt; insoweit sei das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe

r Post als bekannt gegeben. Es liege kein Fall des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vor. Denn das bloße Bestreiten des

gangs allein genüge nicht, um die

gangsfiktion in Zweifel

ziehen, sofern der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert sei und das Schreiben nicht als unzustellbar

rückkomme; dies gelte jedenfalls, wenn der

gang mehrerer Schreiben bestritten werde. In diesem Fall seien - solle die

gangsfiktion ihren Sinn behalten - Zweifel am

gang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vortrage und glaubhaft mache, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, solche Zweifel

begründen. Selbst eine schlichte Erklärung könne genügen, wenn sie hinreichend plausibel sei und nicht nur in bloßem Bestreiten bestünde. Gemessen hieran gebe es keine Zweifel am zeitnahen

gang der sieben Bescheide. Ihr Postausgang sei jeweils hinreichend dokumentiert. Die Festsetzungsbescheide seien auch nicht als unzustellbar

rückgekommen. Der Verwaltungsvorgang belege, dass es in anderem

sammenhang solche Rückläufer in Bezug auf den Kläger gegeben habe und diese in der Behördenakte vermerkt würden; für die Bescheide fehle es an derartigen Vermerken. Der Kläger habe

dem keine Umstände schlüssig vorgetragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Zweifel am

gang der Bescheide

begründen. Denn er habe den

gang ohne jegliche Begründung bestritten. Für die außerordentliche Häufung von Postempfangsproblemen - 14 Schreiben und Bescheide im Zeitraum von Februar 2014 bis Juli 2015 - habe er keine nachvollziehbare Erklärung vorgetragen. 11 Nach Erlass des Berufungsurteils haben die Beteiligten im Herbst 2021 vereinbart, dass der Kläger

sätzlich

r Zahlung des laufenden Rundfunkbeitrags die zwischen Februar 2014 bis Oktober 2015 sowie von Januar 2018 bis Juli 2021 aufgelaufenen Beiträge

züglich Mahnkosten und Säumniszuschlägen in monatlichen Raten

je 50 € abträgt. Der Kläger hat von Oktober 2021 bis Januar 2022 jeweils 53,94 € an den Beklagten gezahlt, dann jedoch die Zahlung eingestellt. 12 Mit der vom Senat

gelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, da es mit seinen Substantiierungsanforderungen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vom Empfänger den regelmäßig nicht

erbringenden Beweis negativer Tatsachen verlange. Ein atypischer Geschehensablauf könne nicht geschildert werden, wenn sich kein solcher Geschehensablauf bei dem Empfänger

getragen habe. Er habe unter Bezugnahme auf seine eidesstattliche Versicherung durchweg vorgetragen, die Bescheide nicht erhalten

haben. 13 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. 14 Die

lässige Revision ist unbegründet. Im Ergebnis

treffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die auf Aufhebung der sieben Festsetzungsbescheide gerichtete Anfechtungsklage unzulässig ist. Der

lässigkeit dieser Klage steht die

rückweisung des Widerspruchs als unzulässig entgegen (1.). Die Bekanntgabe als Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist richtet sich hier nach § 41 Abs. 2 VwVfG (2.). Der vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen der

lässigkeit der Klage

§ 41Abs. 2 Vw

VfG aufgestellte Rechtssatz verstößt zwar gegen revisibles Recht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (3.). Die Anwendung des

treffenden Maßstabs führt allerdings

m selben Ergebnis wie das Berufungsurteil, so dass sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, § 144 Abs. 4 VwGO (4.). 15

  1. Vor Erhebung einer Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, das mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 69 VwGO). Ein Ausnahmefall, in dem die Nachprüfung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO entbehrlich ist, liegt nicht vor. 16 Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist eine prozessrechtliche Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungsklage (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 1973 - 2 BvL 43, 44/71 - BVerfGE 35, 65 <72>; BVerwG, Urteile vom
  3. Februar 1981 - 7 C 55.79 - BVerwGE 61, 360 <362>, vom
  4. Januar 1983 - 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <343 ff.> und vom
  5. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20). Deshalb muss der Betroffene, um sich den Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung offenzuhalten, das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, d. h. form- und fristgerecht Widerspruch erhoben haben (§§ 69 i. V. m. 70 VwGO). Hat die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch

Recht als unzulässig

rückgewiesen, ist die Klage gegen den Ausgangsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unzulässig und muss durch Prozessurteil abgewiesen werden; dem Gericht ist eine Sachentscheidung verwehrt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Oktober 1966 - 2 C 128.64 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 4, vom
  2. Januar 1970 - 8 C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5 und vom
  3. März 1983 - 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129). Nur ausnahmsweise eröffnet auch ein verspäteter Widerspruch eine gerichtliche Sachprüfung, wenn die Behörde im Zweipersonenverhältnis den Widerspruch sachlich bescheidet (dazu BVerwG, Urteile vom
  4. März 1979 - 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 <344 f.> und vom
  5. August 1982 - 4 C 42.79 - NVwZ 1983, 285 <285> m. w. N.). An einer solchen sachlichen Bescheidung fehlt es im Streitfall. Der Beklagte stützt sich sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im gerichtlichen Verfahren auf die Verfristung des Widerspruchs. 17
  6. Die für die Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltende Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht bemisst sich die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts der beklagten Landesrundfunkanstalt nach § 41 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 des Gesetzes

r Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG). Danach stehe § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt, dem nicht entgegen, da die Norm ihrem Zweck gemäß einschränkend auszulegen und auf den - nicht betroffenen - Kernbereich der Rundfunkfreiheit

beschränken sei. Im hier inmitten stehenden Bereich der Beitragserhebung gelte demgegenüber das Verwaltungsverfahrensgesetz. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG verweist auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Für § 41 VwVfG, der infolge des landesrechtlichen Normsetzungsbefehls zwar grundsätzlich irrevisibles sächsisches Landesrecht ist, folgt die Revisibilität jedoch aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 18 Der in Bezug genommene § 41 VwVfG bestimmt in seinem Absatz 1, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt

geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Satz 1); ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (Satz 2). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe

r Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder

einem späteren Zeitpunkt

gegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den

gang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des

gangs nachzuweisen. 19 3. Der vom Berufungsgericht

§ 41Abs. 2 Vw

VfG entwickelte Maßstab verkennt den Regelungsinhalt dieser Norm und verletzt dadurch revisibles Recht. Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass das bloße Bestreiten des

gangs allein nicht genüge, um die "

gangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG in Zweifel

ziehen", sofern der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert sei und das Schreiben nicht als unzustellbar

rückkomme; dies gelte jedenfalls, wenn der

gang mehrerer Schreiben bestritten werde. In diesem Fall seien - solle die "

gangsfiktion" ihren Sinn behalten - Zweifel am

gang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vortrage und glaubhaft mache, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, solche Zweifel

begründen. Selbst eine schlichte Erklärung könne genügen, wenn sie hinreichend plausibel sei und nicht nur in bloßem Bestreiten bestünde. Dieses Rechtsverständnis wird dem Regelungsgefüge in § 41 Abs. 2 VwVfG nicht gerecht. 20 § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG enthält sowohl eine - im Streitfall nicht relevante - gesetzliche Fiktion als auch eine widerlegliche Vermutung der Bekanntgabe (dazu a.). Der nachweisliche tatsächliche Ausgang des Schreibens bei der Behörde ist keine Anforderung für das Entfallen der Bekanntgabevermutung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, sondern stellt eine notwendige Voraussetzung für ihr Eingreifen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dar (b.). Der Umstand, dass behördliche Post als nicht

stellbar

rückkommt, begründet auch nicht bloß Zweifel am

gang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG. Vielmehr steht bei einem Postrücklauf wegen Unzustellbarkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG sicher fest, dass das Schreiben tatsächlich nicht

gegangen ist (c.). Vor allem aber überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen für die Darlegung von Zweifeln im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG, wenn der Adressat den

gang als solchen bestreitet (d.). 21 a. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestimmt wegen der Häufigkeit dieser Art der Bekanntgabe in der Verwaltungspraxis einen konkreten Zeitpunkt, in dem ein im Inland durch die Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt als

gegangen gilt (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 62). Der Regelung liegt die Annahme

grunde, dass ein Brief im Bundesgebiet nach allgemeiner Lebenserfahrung innerhalb von drei Tagen übermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - 7 C 170.64 - BVerwGE 22, 11 <13>

§ 4Abs. 1 Vw

ZG a. F. sowie Beschluss vom 24. April 1987 - 5 B 132.86 - juris Rn. 2

§ 37Abs.

2 SGB X). Inhaltlich hat die Norm einen doppelten Regelungscharakter: Sie enthält ihrem Wortlaut nach

m einen eine gesetzliche Fiktion ("gilt") dahingehend, dass der schriftliche Verwaltungsakt nicht vor dem dritten Tag ab der Aufgabe

r Post

gegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - 7 C 170.64 - BVerwGE 22, 11 <12 ff.>

§ 4Abs. 1 Vw

ZG a. F.).

m anderen beinhaltet die Vorschrift - wie § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zeigt - eine widerlegliche Bekanntgabevermutung. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dient damit der Rechtsklarheit insbesondere im Hinblick auf den Beginn von Rechtsbehelfsfristen sowie der Verwaltungsvereinfachung, da der tatsächliche

gang

meist nur schwer nachzuweisen ist. Parallelvorschriften sind § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwZG, § 122 Abs. 2 AO sowie § 37 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB X, die - nahezu wortgleich - einen identischen Regelungsinhalt haben. 22 b. Das Eingreifen der Bekanntgabevermutung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt handelt, der - an die

treffende Anschrift des Empfängers adressiert - im Inland durch die Post übermittelt wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Zeitpunkt der Aufgabe

r Post als Ereignis, das den Lauf der Drei-Tage-Frist auslöst, feststeht (stRspr

§ 122Abs.

2 AO, vgl. nur BFH, Urteil vom

  1. Mai 2002 - VIII R 53/00 - BFH/NV 2002, 1417 <1418>; OVG Bautzen, Urteil vom
  2. März 2003 - 5 B 638/02 - juris Rn. 57; OVG Greifswald, Urteil vom
  3. März 2015 - 1 L 313/11 - NordÖR 2015, 252 <254>; ebenso

§ 41Abs. 2 Vw

VfG BW: VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 1991 - 4 S 1601/89 - NVwZ-RR 1992, 339 <339 f.> und

§ 4Abs. 2 Vw

ZG: VGH München, Beschluss vom

  1. Januar 2013 - 12 ZB 12.2324 - NVwZ 2013, 526 Rn. 3 f.; a. A. bei Massenverfahren OVG Münster, Beschluss vom
  2. August 1980 - 13 B 579/80 - NJW 1981, 1056 <1057>). Einen Anscheinsbeweis oder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung oder Datierung

r Post aufgegeben worden ist, gibt es nicht (Tegethoff, in: FS Ramsauer, 2023, S. 221 m. w. N.). Mangelt es an einem geeigneten Nachweis der Aufgabe

r Post und steht damit das Datum der Aufgabe nicht fest, greift die Vermutung schon nicht ein und die Behörde muss den

gang und

gangszeitpunkt nachweisen, ohne dass es eines Bestreitens nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG bedarf. Der Umstand, dass das Berufungsgericht der Dokumentation des Postausgangs - wobei offen bleibt, ob erstmalig oder erneut - im

sammenhang mit dem Entfallen der Vermutung Bedeutung beimessen will, wird dem Verhältnis der Sätze 1 und 3

einander in § 41 Abs. 2 VwVfG nicht gerecht. 23 c. Die Bekanntgabevermutung entfällt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, wenn der Verwaltungsakt nicht oder

einem späteren Zeitpunkt

gegangen ist (Halbsatz 1); bei Zweifeln am

gang oder seinem Zeitpunkt ist die Behörde nachweispflichtig (Halbsatz 2). Wortlaut und Systematik der Norm lassen der Zweifelsregelung somit lediglich dann Raum, wenn kein Fall des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG gegeben ist. Auch teleologisch bedarf es einer Regelung für Zweifelsfälle nur dann, wenn nicht bereits Gewissheit über den Nichtzugang bzw. späteren

gang besteht. Rechtsfehlerhaft ist deswegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Frage, ob es einen Postrücklauf gibt, im Rahmen der Zweifel des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG

würdigen sei. Kommt behördliche Post als unzustellbar

rück, steht vielmehr positiv fest, dass der Verwaltungsakt im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG nicht

gegangen ist. Für einen Rückgriff auf die Zweifelsregelung besteht kein Raum. 24 d. Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG sind schon dann gegeben, wenn die Behörde oder das Gericht den

gang des Verwaltungsakts für ungewiss hält.

r Darlegung von Zweifeln genügt regelmäßig das einfache Bestreiten des

gangs, weil einem Adressaten, der den

gang überhaupt bestreitet - anders als bei einem verspäteten

gang - eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. Denn in aller Regel liegen die Umstände der Postbeförderung und -

stellung, aus denen sich Schlüsse auf den

gang oder Nichtzugang eines mit einfacher Post versandten Bescheides ziehen ließen, außerhalb der Sphäre des Adressaten, so dass dieser aufgrund eigener Wahrnehmung nicht mehr vortragen kann als die Tatsache, den Bescheid nicht erhalten

haben. Bestreitet der Adressat den

gang, haben die Behörde bzw. das Gericht die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit

würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 - 8 C 12.21 - BVerwGE 176, 290 Rn. 16; ebenso

§ 122Abs. 2 AO: BVerw

G, Urteil vom

  1. Juni 2016 - 9 C 19.15 - BVerwGE 155, 241 Rn. 18 sowie BFH, Urteil vom
  2. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <71> und Beschluss vom
  3. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743;

§ 37Abs. 2 SGB X: BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R - Soz

R 4-2600 § 115 SGB VI Nr. 2 Rn. 20). 25 Erweist sich das Bestreiten des

gangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, bestehen keine Zweifel. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (VGH Kassel, Beschluss vom

  1. März 2019 - 5 A 2147/16.Z - NVwZ 2019, 1536 Rn. 8 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom
  2. Oktober 2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 28; Tegethoff, in: FS Ramsauer, 2023, S. 220). 26 Das vom Oberverwaltungsgericht demgegenüber geforderte qualifizierte Bestreiten macht es dem Adressaten unmöglich, die gesetzliche Vermutung im Einzelfall

widerlegen. Die von der Vorinstanz benannten Umstände - Dokumentation des Postausgangs und fehlender Rücklauf mehrerer Schreiben - ermöglichen einem Adressaten weder einzeln noch in der Kombination eine über das schlichte Bestreiten des

gangs hinausgehende Substantiierung. Darlegungslasten, die auf etwas objektiv Unmögliches gerichtet sind, darf es aber in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht geben. Überdies erschwert das berufungsgerichtliche Substantiierungserfordernis den Rechtsschutz des Adressaten gegen die hoheitliche Maßnahme unverhältnismäßig. Es lassen sich lediglich dann für den Adressaten ausnahmsweise weitergehende Darlegungsobliegenheiten begründen, wenn es ihm tatsächlich möglich ist, konkrete Indizien für das Fehlen eines

gangs vorzutragen (vgl.

einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom

  1. September 2022 - 8 C 12.21 - BVerwGE 176, 290 Rn. 17 ff.). 27
  2. Allerdings führt die Anwendung des

treffenden Maßstabs

m selben Ergebnis wie das Berufungsurteil, so dass das Urteil nach § 144 Abs. 4 VwGO aufgrund anderer Erwägungen aufrecht erhalten bleiben kann. Der Senat hat über die

lässigkeit der Klage von Amts wegen selbst

entscheiden, die Sache ist damit entscheidungsreif (a.). Die Anfechtungsklage gegen die sieben Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist unzulässig. Der Kläger hat gegen die Bescheide nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch erhoben. Sie wurden ihm im August, September und November 2014 sowie im Februar, Mai, August und November 2015 bekanntgegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bekanntgabevermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen für jeden dieser Festsetzungsbescheide vor (b.). Mit seinem einfachen Bestreiten des

gangs der Bescheide hat der Kläger zwar Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG dargelegt. Dies führt hier aber nicht

m Entfallen der Vermutung, da der Senat sich von dem Vorliegen von Zweifeln im Rahmen der Beweiswürdigung keine Überzeugungsgewissheit verschaffen konnte. Denn das Bestreiten des Klägers ist bei umfassender Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers und seiner Glaubwürdigkeit als bloße Schutzbehauptung anzusehen (c.).

m Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger am 19. Mai 2016 waren die Festsetzungsbescheide somit bereits in Bestandskraft erwachsen. 28 a. Im Hinblick auf den auch im Revisionsverfahren

wahrenden Vorrang eines Prozessurteils vor einem Sachurteil ist die Einhaltung der

lässigkeitsanforderungen für eine Klage oder ein Rechtsmittel in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen

prüfen und bei Zweifeln aufzuklären. Hierbei unterliegen die für die Beurteilung der

lässigkeit maßgeblichen Tatsachen nicht der Bindung des § 137 Abs. 2 VwGO. Um entscheiden

können, ob die Klage oder das Rechtsmittel

lässig ist, hat die Revisionsinstanz erforderlichenfalls die für die Prüfung erheblichen Prozesstatsachen von Amts wegen selbst festzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. März 1979 - 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 <344> und vom
  2. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.> sowie Beschluss vom
  3. Juli 2008 - 9 B 41.07 - NJW 2008, 3588 Rn. 7). Die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens zählt - wie unter
  4. ausgeführt -

den Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage. Deswegen betrifft die Frage, ob der Widerspruch rechtzeitig erhoben worden ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

steht, die

lässigkeit der Klage (BVerwG, Urteile vom

  1. Oktober 1966 - 2 C 128.64 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 4, vom
  2. Januar 1970 - 8 C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5 und vom
  3. März 1983 - 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129). Wird dabei - wie im Streitfall -

r Glaubhaftmachung der Einhaltung einer Sachurteilsvoraussetzung auf eine eidesstattliche Versicherung Bezug genommen, darf diese grundsätzlich nicht ohne weitere Ermittlungen als nicht glaubhaft behandelt werden. Die prozessordnungsgemäße Klärung erfordert vielmehr in der Regel eine vorherige Anhörung (vgl. in diesem

sammenhang BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - NJW 2008, 3588 Rn. 9). 29 b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen vor. Die in Rede stehenden sieben schriftlichen Verwaltungsakte sollten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden. Beauftragt worden ist hiermit - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Deutsche Post AG, somit ein Unternehmen, welches ohne Zweifel

r "Post" im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zählt (

den Anforderungen: Baer, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 41 VwVfG Rn. 79 m. w. N.). Auch der Zeitpunkt der Aufgabe

r Post ist für jeden Bescheid feststellbar. Welche Dokumentationspflichten

r Aufgabe des Verwaltungsakts in einer behördlichen Akte im Einzelnen -

mal in Massenverfahren -

verlangen sind, braucht hier nicht entschieden

werden. Denn das Berufungsgericht hat überzeugend festgestellt, dass nicht nur für jeden der sieben Bescheide das Datum der Übergabe an den Postdienstleister feststeht, sondern es auch hinreichend im Verwaltungsvorgang dokumentiert ist. Das Datum der Aufgabe

r Post ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang

jedem Festsetzungsbescheid enthaltenen ausgedruckten Historiensatz. Dieser fasst die relevanten Informationen aus dem bei dem Beitragsservice

m Einsatz kommenden automatisierten Verfahren

r Erstellung und Versendung der Bescheide

sammen und enthält u. a. Angaben

m Forderungszeitraum, dem Postauflieferungsdatum sowie der Sendungs- und Entgeltabrechnungsnummer. Deshalb ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Bescheide entsprechend den vom Beitragsservice an den Dienstleister übermittelten Daten am

  1. August,
  2. September und
  3. November 2014 sowie am
  4. Februar,
  5. Mai,
  6. August und
  7. November 2015 produziert, kuvertiert, freigemacht und an den Postdienstleister

r Weiterbeförderung gelangt sind. Das Postauflieferungsdatum im Historiensatz belegt in dem praktizierten Verfahren sowohl die behördeninterne Abgabe an die Poststelle als auch

gleich die am selben Tag stattfindende, den behördlichen Bereich verlassende Aufgabe bei der Post. 30 Die Bescheide waren stets an die

treffende Anschrift des Klägers adressiert. Vermutet wird damit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, dass diese Festsetzungsbescheide innerhalb der Drei-Tage-Frist in den Machtbereich des Klägers als Empfänger gelangt sind und er die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hatte. 31 c. Die Bekanntgabevermutung ist im Streitfall weder ausgeschlossen noch widerlegt worden. 32 Es liegt kein Fall des Ausschlusses der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG vor, da die angefochtenen Bescheide nicht als Rückläufer wieder in den Machtbereich des Beitragsservice gelangt sind. Der Umstand, dass in nachfolgenden Jahren vereinzelt an den Kläger gerichtete Schreiben des Beitragsservice

rückgekommen sind, lässt auf das Funktionieren des Postrücklaufsystems und der

ordnung

einem konkreten Beitragsschuldner schließen. 33 Auch die Zweifelsregelung des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG kommt nicht

m Tragen. Das einfache Bestreiten des

gangs der sieben Festsetzungsbescheide durch den Kläger ist zwar ausreichend, um Zweifel im Sinne dieser Norm in der Alt. 1 hervorzurufen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihm ausnahmsweise weitere Darlegungen möglich sind, mit denen er seinen Vortrag substantiieren könnte. Allerdings ist der Senat bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls davon überzeugt, dass der Kläger die Unwahrheit gesagt hat. Sein Bestreiten ist als bloße Schutzbehauptung anzusehen, die die gesetzliche Vermutung nicht

widerlegen vermag. Der zeitnahe

gang der Festsetzungsbescheide ist für den Senat deshalb nicht ungewiss. 34 Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ist dessen eidesstattliche Versicherung vom 11. Januar 2016 aus dem Vollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Hoyerswerda

berücksichtigen. Auf sie hat sich der Kläger auch im Verwaltungsstreitverfahren berufen. Darin hat er in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt versichert, dass ihm keine Forderungen eines etwaigen Gläubigers bekannt seien. Obschon sich die Versicherung für sich genommen nicht

r Bekanntgabe der Bescheide verhält, geht

mindest aus den Umständen ihrer Abgabe hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger damit den

gang aller sieben Bescheide in Abrede stellt. Da die Vorinstanzen der Glaubhaftigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher nicht nachgegangen sind, hat der Senat den Kläger im Termin

r mündlichen Verhandlung am 29. November 2023 persönlich angehört.

berücksichtigen sind die Angaben des Klägers in dieser Anhörung vor dem Hintergrund der hier zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen. 35 Auszugehen ist von den

m 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmungen des Fünfzehnten Staatsvertrages

r Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom

  1. Dezember 2010 (Gesetz vom
  2. Dezember 2011, SächsGVBl. S. 638, 640), auf deren Grundlage die streitgegenständlichen Bescheide erlassen worden sind. Danach entsteht die Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes und setzt keine vorherige Festsetzung durch einen Bescheid voraus. Vielmehr ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag

entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Kraft Gesetzes beginnt die Pflicht

r Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der

ständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung, § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate

leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Festsetzungsbescheide werden erst dann erlassen, wenn Rundfunkbeiträge rückständig sind (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). 36 Der allein lebende Kläger hätte sich somit schon in Berlin anmelden und den Rundfunkbeitrag entrichten müssen. Nach seinem Umzug nach Hoyerswerda war er gesetzlich verpflichtet, die damit verbundene Veränderung seiner Daten mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Nr. 4 und 5 RBStV) und seiner Rundfunkbeitragspflicht (weiter) nachzukommen. Ausweislich seiner eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung durch den Senat war ihm diese Anmeldepflicht durchaus bekannt, auch wenn er sich mit dem neuen Rundfunkbeitrag sonst nicht näher befasst haben will. Auf die Frage, warum er ihr dennoch nicht nachgekommen sei, hat er nur ausweichend geantwortet. In Anbetracht der dem streitigen Zeitraum nachfolgenden Aktivitäten, die der Kläger

r Vermeidung des Rundfunkbeitrags und der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten entfaltet hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich nicht nur - wie behauptet - aus Nachlässigkeit nicht angemeldet hat. Die unterlassene Anmeldung ist kein Versehen, sondern Ausdruck der Überzeugung des Klägers, den Beitrag (derzeit) nicht

schulden. Seine Äußerungen haben deutlich werden lassen, dass er von der Vorstellung geleitet wird, es gäbe für ihn solange keine verbindliche Rechtspflicht

r Leistung des Rundfunkbeitrags, bis er diese für sich als verbindlich anerkennt. In diesem subjektiven Rechtsverständnis blendet der Kläger aus, was aus seiner Sicht nicht sein darf. Er hat jedenfalls mit Blick auf die Rundfunkbeitragspflicht ein instrumentelles Verhältnis

r Wahrheit entwickelt und negiert deswegen den

gang der streitigen Festsetzungsbescheide. 37 Ein Indiz hierfür stellt bereits der Umstand dar, dass der Kläger in einem Zeitraum von Februar 2014 bis November 2015 insgesamt sieben Bescheide und weitere sieben Anschreiben des Beklagten unter seiner Anschrift in Hoyerswerda nicht erhalten haben will. Diese ungewöhnlich hohe Anzahl vermeintlich nicht

gegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht zwar für sich genommen nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in dieser Richtung.

sätzlich fällt hier auf, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum andere per einfacher Post an ihn übermittelte Schreiben nachweislich erhalten hat. So hat der Kläger auf das im Verwaltungsvorgang enthaltene Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 22. Oktober 2015 reagiert. Ganz offensichtlich war der Kläger somit für andere Absender postalisch erreichbar. 38 Ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Kläger die Heranziehung

m Rundfunkbeitrag aktiv vermeiden will, ist

dem in der unter seiner Beitragsnummer, seinem Namen und unter Angabe seines Geburtsdatums erfolgten Abmeldung seiner Wohnung

m 1. September 2023

sehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass es der Kläger selbst war, der diese Abmeldung auf der Seite des Beitragsservice im Internet vorgenommen hat. Als Grund gab er hierbei an, dauerhaft ins Ausland

ziehen. Dies trifft ersichtlich nicht

; unverändert wohnt der Kläger in Hoyerswerda unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Seinem Vortrag, die Abmeldung müsse ein Dritter vorgenommen haben, der sich

vor seiner Daten bemächtigt habe, fehlt offenkundig jeglicher Realitätsbezug. 39 Auch das Verhalten des Klägers im

sammenhang mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom Herbst 2021 ist von einer offensichtlichen Hinhaltetaktik geprägt. Die Vereinbarung sollte dem Ausgleich der über Jahre hinweg aufgelaufenen Rundfunkbeiträge in monatlichen Raten

je 50 € dienen.

gleich ersuchte der Klägerbevollmächtigte in diesem

sammenhang darum, dass der Beklagte seine wiederholten Zwangsvollstreckungsversuche einstellt. Im

ge der Vereinbarung hatte der Klägerbevollmächtigte zwar angekündigt, der Kläger wolle die offenen Beträge "gerne" ausgleichen und beabsichtige außerdem,

künftige Rundfunkbeiträge fristgerecht

begleichen. Ersichtlich war der Kläger selbst aber nicht gewillt, der Ratenzahlungsvereinbarung ernsthaft nachzukommen, nachdem weitere Vollstreckungsmaßnahmen vorerst abgewendet waren. Er hat nach ihrem Abschluss lediglich vier Zahlungen i. H. v. 53,94 € geleistet. Diese vier Zahlungen stellen die einzigen Beitragsleistungen des Klägers seit Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 bis

m Entscheidungszeitpunkt dar. Diese äußerst geringe Anzahl geleisteter Rundfunkbeiträge über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren belegt anschaulich, wie hartnäckig sich der Kläger seinen gesetzlichen Verpflichtungen entzieht. Die von ihm dafür angeführten Gründe berechtigen ihn nicht

r Nichtzahlung. 40 Weder die aus seiner Sicht wegen zahlreicher Sendungswiederholungen unzureichende Programmgestaltung noch etwaige vereinzelte Verfehlungen in einigen Landesrundfunkanstalten geben einem Rundfunkbeitragsschuldner das Recht

r Verweigerung oder Minderung des Rundfunkbeitrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 - juris Rn. 5 ff., 10). Vielmehr folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch der Rundfunkanstalten, mit den

r Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet

werden. Hierdurch werden sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten

entwickeln und

nutzen. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren

sammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 33 ff., 38 ff.). Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist für Erstwohnungen für verfassungsgemäß erachtet worden (BVerfG, Urteil vom
  2. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - BVerfGE 149, 222). Dem Kläger ist diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt. Er ist aber offensichtlich nicht bereit, sie

akzeptieren. 41 Auch auf ein Gespräch mit den Verantwortlichen des Beklagten, auf das der Kläger eigenen Angaben

folge wartet und von dessen Ausgang er seine Zahlungsbereitschaft abhängig machen will, kommt es nach alledem offenkundig nicht an. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400113&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.