dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
Beendigung ihrer Elternzeit mit der Beamtin B besetzte. I 1 Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers beim Unterlassen von Ausschreibungen. 2 Der Antragsteller ist der beim Bezirksamt ... gebildete Personalrat, die Beteiligte dessen Leiterin. Zum
der Besoldungsgruppe A 11 bewertet, der die beiden Beamtinnen zugeordnet sind. 3 Darüber informierte die Beteiligte den Antragsteller, der
erfolgloser Geltendmachung eines Mitbestimmungsrechts
PersVG die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel beschloss, feststellen zu lassen, dass die Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte dadurch verletzt habe, dass sie ohne vorherige Ausschreibung Frau A von der Stelle ASD-L 40 auf die Stelle BAS-L 10 umsetzte und zugleich Frau B
Beendigung ihrer Elternzeit auf der Stelle ASD-L 40 unterbrachte. 4 Der Antrag hat weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Beteiligte habe durch das Unterlassen der Ausschreibungen keine Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt. Insbesondere ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht aus § 88 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG. Ein der Mitbestimmung bedürftiger Verzicht auf eine Ausschreibung setze voraus, dass eine Ausschreibung im Grundsatz vorgeschrieben oder zumindest in einer Weise regelhaft sei, dass ein Abweichen hiervon eine Entscheidung der Dienststelle erfordere. Das sei hier nicht der Fall.
BG und Ziffer 5.1 der Stellenanordnung für die hamburgische Verwaltung seien freie oder absehbar freiwerdende Stellen zwar grundsätzlich auszuschreiben, eine Ausschreibungspflicht bestehe danach aber nicht für freie Stellen, die - wie hier - durch "FHH-interne Umsetzung" (d. h. Umsetzung innerhalb Hamburger Behörden), Abordnung, Versetzung, Zuweisung oder andere personalrechtliche Maßnahmen jeweils wertgleich besetzt werden sollten. Da deshalb weder für Frau A noch für Frau B eine Ausschreibungspflicht bestehe und Ausschreibungen in vergleichbaren Fällen bei der Beteiligten auch nicht allgemein üblich seien, könne nicht von einer Entscheidung über die Ausschreibung durch die Beteiligte und daher auch nicht von einem Ausschreibungsverzicht ausgegangen werden. Zu keinem anderen Ergebnis gelange man im Lichte des vom Antragsteller zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - (BVerwGE 136, 29), der sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen lasse. 5 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde und trägt insbesondere vor, das Mitbestimmungsrecht aus § 88 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG sei auch verletzt, soweit die verfahrensgegenständlichen Stellen nicht ausschreibungspflichtig gewesen seien.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange die Annahme einer Ausnahme von der Ausschreibungspflicht unabhängig davon, ob sie
dem zugrunde zu legenden Regelwerk zwingend oder in das Ermessen des Dienststellenleiters gestellt sei, eine Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat, um ein Leerlaufen des Mitbestimmungsrechts zu vermeiden. 6 Die Beteiligte verteidigt die angegriffene Entscheidung. II 7 Die auf das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 25 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom
PersVG zu. 9 1.
PersVG hat der Personalrat beim Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen mitzubestimmen, die besetzt werden sollen. Die Regelung ist inhaltsgleich mit § 75 Abs. 3 Nr. 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum
Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann. Dieses Interesse ist auch besonders stark, wenn sich die Stellenbesetzung innerhalb der Dienststelle vollzieht. Die Frage, ob die zu besetzende Stelle dienststellenintern ausgeschrieben wird oder nicht, hat Gewicht. Denn darin, ob das geschieht, liegt die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerberkonkurrenz ermöglicht wird oder ob die Stelle auf andere Weise besetzt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 23 m. w. N. und vom 8. Juni 2023 - 5 P 3.22 - juris Rn. 14). 11 Diesem Schutzgedanken wird
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am ehesten entsprochen, wenn die Mitbestimmung unabhängig davon eingreift, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung
dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist. Die Beteiligung des Personalrats bleibt unvollständig, wenn ihm eine entsprechende Richtigkeitskontrolle vorenthalten wird. Zugleich wird vermieden, dass die Exekutive in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung
Belieben auszuschließen oder einzuschränken (BVerwG, Beschlüsse vom
der Verwaltungsvorschrift gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
PersVG i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ebenfalls der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1961 - 7 P 3.60 - BVerwGE 11, 336 <337>).
BG sollen die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Diese Sollregelung besagt, dass für den Regelfall die Ausschreibung vorzunehmen ist und nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 17). Dies wird
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts durch die Anordnung über Stellenausschreibungs- und Stellenbesetzungsverfahren für die hamburgische Verwaltung (Stellenanordnung) vom 8. Dezember 2020 näher konkretisiert. In ihr heißt es
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und zwischen den Beteiligten auch nicht streitigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in Ziffer 5.1: "Freie oder absehbar freiwerdende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben (vgl. § 10 HmbBG). Keine Ausschreibungspflicht besteht für freie Stellen, die durch FHH-interne Umsetzung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung oder andere personalrechtliche Maßnahmen jeweils wertgleich besetzt werden sollen." Bereits aus der danach grundsätzlich bestehenden Ausschreibungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBG, den Ziffer 5.1 Satz 1 der Stellenanordnung aufgreift, folgt für den Bereich der Landesbeamten, dass jede Stellenbesetzung, welche der Dienststellenleiter ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Personalrats
PersVG unterliegt. Wenn es, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, auf der Grundlage von Ziffer 5.1 Satz 2 der Stellenanordnung bei FHH-internen wertgleichen Umsetzungen bei der Besetzung freier Stellen keine rechtliche Verpflichtung zur Ausschreibung gibt, stellt dies - nicht anders als bei einer durch Rechtsverordnung begründeten Abweichungsmöglichkeit - lediglich eine durch eine Verwaltungsvorschrift begründete und
dem Gesetz zulässige Ausnahme von diesem Grundsatz dar, lässt diesen selbst aber nicht, auch nicht bereichsspezifisch, entfallen. 13 Dem Antragsteller steht daher ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG zu, wenn die Beteiligte beabsichtigt, die betreffenden Stellen unter Berufung auf Ziffer 5.1 Satz 2 der Stellenanordnung in Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBG nicht auszuschreiben. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers erstreckt sich dabei
den obigen Darlegungen jedenfalls auf die Richtigkeitsprüfung durch den Personalrat, ob einer der dort genannten Ausnahmefälle gegeben ist. 14
den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts schreibt die Beteiligte zwar in Anwendung von Ziffer 5.1 Satz 2 der Stellenanordnung FHH-interne wertgleiche Umsetzungen etc. regelmäßig nicht aus, sondern nimmt eine Ausschreibung nur dann vor, wenn eine interne, wertgleiche Besetzung einer freien Stelle wegen fehlenden Wechselinteresses oder wegen mangelnder Qualifikation wechselwilliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht möglich ist, wobei dienststellenintern ein Interessenbekundungsverfahren vorgeschaltet ist. Wie oben dargelegt, ist die Ausschreibung von Stellen in Hamburg aber nicht ungeregelt, sondern vielmehr
BG und Ziffer 5.1 Satz 1 der Stellenanordnung grundsätzlich geboten. Die Feststellung eines Ausnahmefalls
Ziffer 5.1 Satz 2 der Stellenanordnung bedarf deshalb stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Entscheidung des Dienststellenleiters. Die Anwendung der Ausnahmeregelung
Ziffer 5.1 Satz 2 der Stellenanordnung setzt stets eine entsprechende Prüfung des Vorliegens ihrer Voraussetzungen im Einzelfall voraus und stellt sich damit nicht als bloßes Unterlassen, sondern als Maßnahme im Sinne des § 87 Abs. 1 HmbPersVG dar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400145&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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