GO, § 1 Abs. 3 Satz 1 EnLAG i. V. m. Nr. 16 der Anlage zum EnLAG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. 8 Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse
der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit
WG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom
LAG werden bereits eingeleitete Planfeststellungsverfahren nur dann in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. Von dieser Option hat die Beigeladene zu 1 Gebrauch gemacht, indem sie den ursprünglichen Planfeststellungsantrag für den gesamten in Nordrhein-Westfalen liegenden Abschnitt zu einem Teil zurückgenommen und im Übrigen die Fortführung
den bis zum
LAG können die dort unter Ziffer 1 bis 6 aufgezählten Leitungen
Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben werden, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Die Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh gehört
Ziffer 6 dazu. 14 Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es in der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Energieleitungsausbaugesetzes (BT-Drs. 16/10491 S. 16) heißt, die benannten Pilotvorhaben beträfen zu einem großen Teil das räumliche Gebiet der norddeutschen Tiefebene. Der Antragsteller meint, für eine Erdverkabelung unter besonderen geographischen Bedingungen habe der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnLAG allein die Querung des Rennsteigs im Thüringer Wald benannt. Damit sei die Errichtung von Erdkabeln in anderen geographisch anspruchsvollen Räumen und damit auch in der hier in Rede stehenden Region ausgeschlossen. 15 Eine solche Beschränkung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Der Wortlaut bietet für sie keinen Anhalt. Die vom Antragsteller herangezogene Passage der Begründung des ursprünglichen Gesetzes beschreibt allein die Geographie bei den seinerzeit als Pilotvorhaben genannten Leitungsstrecken. Ihr kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil das streitgegenständliche Vorhaben in der Erstfassung des Energieleitungsausbaugesetzes nicht als Pilotvorhaben vorgesehen war, sondern erst durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 EnLAG hinzugekommen ist.
der Gesetzesbegründung zu diesem Änderungsgesetz ist die Leitung Wehrendorf - Gütersloh als zusätzliches Vorhaben ausgewählt worden, weil sie sich aufgrund ihrer "technischen Herausforderungen für die Überprüfung unterirdischer Leitungssysteme" besonders anbietet (BT-Drs. 18/4655 S. 35 f.). 16 b) In § 2 Abs. 2 EnLAG ist abschließend normiert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben
LAG vom Vorhabenträger Errichtung und Betrieb eines Erdkabels verlangen kann (BVerwG, Urteile vom
LAG beschränkt die durch § 2 Abs. 1 EnLAG gewährte planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers hinsichtlich einer Erdkabelführung und bietet gleichzeitig die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Rechtspositionen der durch eine Erdkabelverlegung betroffenen Grundstückseigentümer (Ohms/Weiss, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 2 EnLAG Rn. 54). Dabei muss ungeachtet der Gesetzesformulierung der Vorhabenträger einen Planfeststellungsantrag für eine Erdkabelführung stellen (vgl. Ohms/Weiss, ebd. Rn. 55 c). Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde wird mit § 2 Abs. 2 EnLAG lediglich zu einem Eingriff in die durch Absatz 1 der Norm dem Vorhabenträger gewährte Planungsbefugnis auch für Erdkabelführungen ermächtigt. 18 Denn die Planung des Vorhabens erfolgt durch seinen Träger, die Planfeststellungsbehörde kann nicht an seiner Stelle das Vorhaben anders gestalten. Der Behörde obliegt es vielmehr, die Planungsvorstellungen des Vorhabenträgers abwägend
zuvollziehen und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom
LAG liegen vor. Im ausgewählten Erdkabelabschnitt stehen 31 Wohnhäuser im 200 m-Abstand des baurechtlichen Außenbereiches sowie rund 350 Wohnhäuser im 400 m-Abstand des baurechtlichen Innenbereichs (PFB S. 274). 20 d) Mit der geplanten Länge des Erdkabelabschnitts von 4,2 km für das 380-kV-Kabel liegt ein technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt im Sinne des § 2 Abs. 2 EnLAG vor. 21 Das Merkmal "technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt" wird im EnLAG nicht legaldefiniert. Der Gesetzesbegründung ist aber zu entnehmen, dass ein Teilabschnitt diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt, wenn er mindestens 3 km lang ist. Mit dem Begriff "technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei allen Möglichkeiten einer Teilverkabelung ein ständiges Abwechseln der Erdverkabelung mit der Freileitungsbauweise vermieden werden soll, weil ein solcher Wechsel jedes Mal technisch und finanziell aufwändiger Kabelübergabestationen bedarf (BT-Drs. 16/10491 S. 16 f.). Gemeint sind hingegen nicht Bauwiderstände oder technische Herausforderungen. Dieses Gesetzesverständnis wird bestätigt durch den später geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/4655 S. 35 f.), die Leitung Wehrendorf - Gütersloh als zusätzliches Erdkabelprojekt vorzusehen, um die Bewältigung technischer Herausforderungen bei unterirdischen Leitungssystemen prüfen zu können. Hieraus lässt sich entnehmen, dass das Vorliegen technischer Schwierigkeiten auch aufgrund des Terrains der Erprobung von Erdkabeln gerade nicht entgegenstehen soll. Solche Umstände sind vielmehr der Abwägung von Vor- und
teilen einer Ausführung als Freileitung oder als Erdkabel zuzuordnen. 22 2. Die Entscheidung für den Erdkabelabschnitt von der KÜS "Riesberg" bis zur KÜS "Klusebrink" ist
Maßgabe der vom Antragsteller binnen der Begründungsfrist (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG) dargelegten Gründe abwägungsfehlerfrei. 23 a)
WG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
LAG können die dort genannten Vorhaben
Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben werden. Dies eröffnet die
WG nicht gegebene Möglichkeit, einen Erdkabelabschnitt planfestzustellen ("Hochspannungsfreileitungen"; vgl. auch § 2 Abs. 3 EnLAG). Das Ermessen der Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht in der Weise intendiert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 in der Regel die Entscheidung für ein Erdkabel
sich ziehen müsste (BVerwG, Urteile vom
teile getestet werden sollen, um sie als technische Alternative zu etablieren, dürfen Argumente, die allgemein gegen das Erdkabel vorgebracht werden können, nicht ein solches Gewicht erhalten, dass der Erprobungszweck letztlich infrage gestellt würde. Die höheren Kosten können - ebenso wie andere
teile einer Erdkabelführung - nur dann entscheidend ins Feld geführt werden, wenn für die Erprobung gleichwohl Raum bleibt (BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57). 26 b)
Maßgabe dieser Grundsätze ist die Entscheidung für den Erdkabelabschnitt abwägungsfehlerfrei. Die Planfeststellungsbehörde hat weder die Bedeutung von Belangen verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Weise vorgenommen. 27 Die Vorhabenträgerin hat ihre Abwägung zur Frage der Führung als Erdkabel oder als Freileitung in vier Hauptgruppen von Belangen unterteilt, die Planfeststellungsbehörde hat diese Abwägung
vollzogen und im Ergebnis geteilt (PFB S. 310): Die optimierte Freileitungstrasse erweist sich hinsichtlich der technisch-wirtschaftlichen Belange (dazu
teile unter anderem einer Querung von zwei Gewässern und eines Felsrückens sowie einer Landesstraße mit einem Erdkabel werden gesehen und in die Abwägung eingestellt (Anlage 1.2 zum PFB, Vergleich technischer und räumlicher Vorhabenalternativen, S. 109). Besondere Bauwiderstände für die Erdkabelverlegung stellen
Einschätzung der Vorhabenträgerin die Querung des Riesberges und des Violenbaches dar. Beim Riesberg erfordern hoch anliegendes Felsgestein sowie große Höhenunterschiede mit Geländekanten gegebenenfalls einen umfangreichen Bodenaustausch, eine Modellierung des Geländes sowie einen unterirdischen Terrassenbau. Im Bereich des Violenbaches müssen in Anbetracht der steilen Geländesituation und der erforderlichen Verlegungstiefe umfangreiche Boden- und Böschungssicherungsarbeiten durchgeführt werden, und es ergeben sich aufwändige Folgemaßnahmen durch die Notwendigkeit der temporären Verlegung des Baches. Die Querung der Landesstraße L 785 ist mit einer temporären Verlegung der Straße verbunden, die aufwändiger ist als eine Überspannung der Straße. 29 bb) Die
teile der Erdkabelführung bei den technisch-wirtschaftlichen Belangen werden von der Planfeststellung zurückgestellt im Hinblick auf ihre umweltfachlichen Vorteile. Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch wird die Erdkabeltrasse als eindeutig vorzugswürdig angesehen, weil durch das Erdkabel das Wohnumfeld für rund 380 Wohngebäude, die sich in einem Abstand von weniger als 400 m zur jetzigen Freileitung befinden, dauerhaft entlastet wird (PFB S. 302 f.). 30
ihrer Einschätzung verbleibt als dauerhafte Hauptbeeinträchtigung die Nutzungsbeschränkung im späteren Schutzstreifen, die nur Vegetation zulässt, die nicht tiefer als ca. 1,1 m wurzelt. Die Wärmeabgabe des Erdkabels an den Boden sei gering und beschränke sich auf den unmittelbaren Nahbereich des Kabels. Temporäre Inanspruchnahmen verdichtungsempfindlicher Böden im Bereich der Zuwegungen sowie der Arbeitsflächen ließen Bodentypen mit hohen Wertigkeiten unberührt. Durch Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen im Bereich der Kabelgräben sei eine Fläche von rund 10,2 ha betroffen, hiervon erstrecke sich mit rund 7,1 ha der überwiegende Teil auf Böden, die der Wertstufe sehr hoch zuzuordnen sind. Deshalb sieht die Planfeststellung (PFB S. 145 f.) eine Vielzahl von im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen vor, um die Zugriffe auf hochwertige Böden im Bereich der Kabelgräben soweit wie möglich zu beschränken. Dazu gehört insbesondere das für den Kabelabschnitt erstellte und planfestgestellte Bodenschutzkonzept (Anlage 9.2 zum PFB). 37 Im Variantenvergleich der Teilerdverkabelung mit einer durchgehenden Freileitung führen die Beeinträchtigungen des Bodens zur eindeutigen Vorzugswürdigkeit der Freileitung im Hinblick auf dieses Schutzgut (PFB S. 306, erneut S. 379). Der Antragsteller vermag aber nicht darzulegen, dass dem Belang des Bodens in der Abwägung mit den gewichtigen Vorteilen der Teilverkabelung bei anderen Schutzgütern eine noch höhere Wertigkeit zugemessen werden muss. 38 Die Bezugnahme auf allgemeine Forderungen
Verringerung des Flächenverbrauchs und damit einhergehender Bodenbeeinträchtigungen in Deutschland hat keinen Bezug zur Abwägung der konkreten Planung. Soweit der Antragsteller vorträgt, gewachsene Böden könnten trotz größter Sorgfalt bei Aushub, Zwischenlagerung und Wiedereinbau nicht den vorherigen Zustand erreichen und zusätzlich würden beim Erdkabelbau Fremdkörper in den Boden eingebracht, geht auch die Planfeststellung von bleibenden Beeinträchtigungen aus. Sie hält diese aber durch die Maßnahmen des Bodenschutzkonzepts für auf ein vertretbares Maß minimierbar (PFB S. 145 f.). Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Durch die Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Biotopentwicklungspotentials und der Landwirtschaft zu erwarten, für Drainwirkungen verbleiben so keine Anhaltspunkte (PFB S. 377). 39 Die Planfeststellung (S. 379 f.) befasst sich ausführlich mit den Auswirkungen der Wärmeimmissionen von Erdkabeln. Der Antragsteller hält dem lediglich entgegen, dass die bisherigen Erkenntnisse noch nicht aussagekräftig genug seien. Der Umstand, dass in dem von der Beigeladenen zu 1 teilweise zurückgezogenen Planfeststellungsantrag eine Erdkabelführung als noch nicht ausreichend getestet angesehen worden war, kann nicht mehr der jetzigen Abwägung zugunsten des Erdkabels entgegengehalten werden. Die Aufnahme des gesamten Leitungsabschnitts zwischen Wehrendorf und Gütersloh als mögliches Pilotprojekt für Kabelabschnitte belegt die Wertung des Gesetzgebers, dass frühere Einschätzungen zu noch nicht ausreichenden Erkenntnissen an Gewicht verloren haben. Deshalb ist es auch nicht geboten, die Erprobung weiterer Erdkabelabschnitte bis zum Abschluss von Versuchen des Unternehmens T. auf Teststrecken zurückzustellen. 40 cc) Einen Abwägungsmangel beim Vergleich mit der Freileitungsvariante kann der Antragsteller nicht im Hinblick auf Belange der Landwirtschaft aufzeigen. Die Planfeststellung (PFB S. 308) gesteht zu, dass hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft die Kabelvariante wegen der großflächigen Beeinträchtigungen in der Bauphase ungünstiger ist. 41 Der Planfeststellungsbeschluss hat dabei die Erschwerungen für die Landwirtschaft nicht abwägungsfehlerhaft zu gering gewichtet. Der Antragsteller trägt vor, eine Bewirtschaftung vom Kabelbau betroffener Flächen sei während der gesamten mehrjährigen Bauphase nicht möglich, im Anschluss daran sehe die Vorhabenträgerin vier bis fünf Vegetationsperioden vor, in denen keine landwirtschaftlichen Erträge zu erwarten seien. Außerdem sei beim Betrieb der Erdkabelleitung mit Störfällen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung zu rechnen, spätestens
40 Jahren müssten die Kabel erneuert werden. 42 Die Beigeladene zu 1 hat hierzu überzeugend erwidert, offene Grabenabschnitte sollten möglichst nur für einen kurzen Zeitraum der Witterung ausgesetzt werden, deshalb werde in der Regel abschnittsweise gebaut. Die Abschnitte ergeben sich hiernach durch Zwangspunkte wie Muffen, kreuzende Straßen oder Gewässer und würden bei freien Strecken auf Längen von ca. 200 bis 300 m festgelegt (s. dazu auch PFB S. 332). Soweit der Antragsteller für seine gegenteilige Behauptung, es werde zunächst die gesamte Trasse ausgehoben, auf eine andere Baumaßnahme mit Erdkabelverlegung verweist, ergibt sich hieraus nichts für den planfestgestellten Erdkabelabschnitt. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit der Aussage im Planfeststellungsbeschluss (S. 332) auseinander, wonach die Vorhabenträgerin zugesagt hat, dass Bewirtschafter in Absprache mit ihr auch die Möglichkeit erhalten, eine auf offenem Feld angelegte Baustraße zu queren, die mehreren Baustrecken dient und daher über längere Zeit erhalten werden muss. 43
dem planfestgestellten Bodenschutzkonzept werden sich mittelfristig wieder bewirtschaftete Bodenverhältnisse einstellen, wenn es auch unter Umständen erforderlich sein kann, eine Zwischenbewirtschaftung von bis zu drei Jahren einzulegen, bevor die Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden können. Soweit Beeinträchtigungen der Landwirtschaft trotz der Maßnahmen des Bodenschutzkonzepts nicht vermieden werden können, verweist die Planfeststellung (PFB S. 329) für die Dauer ihres Anhaltens auf eine Entschädigung. Das ist nicht zu beanstanden. Die Zumutbarkeit einer späteren erneuten erheblichen Betroffenheit durch eventuelle Reparaturen oder Erneuerung der Kabel wird durch eine dafür zusätzlich zu leistende Entschädigung (PFB S. 333) hergestellt. 44 Dass das Fehlen von Regelungen für einen möglichen Rückbau der Erdkabel
Ablauf ihrer Lebensdauer die Abwägung fehlerhaft macht, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Die Nutzungsdauer der Höchstspannungsleitung ist zeitlich nicht beschränkt. Dass sie nicht verwirklicht und nicht benötigt wird und eine spätere Betriebseinstellung absehbar ist, ist nicht aufgezeigt. Es bedurfte daher auch keiner Regelung ihres Rückbaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 751). 45 dd) Die Auffassung des Antragstellers geht fehl, es widerspreche im Rahmen der Gesamtabwägung der Trassenführung dem Wohl der Allgemeinheit, wenn Landwirte enteignet werden sollen für die Belange des Tourismus sowie zum Schutz derjenigen, die wissentlich ihre Häuser an die Bestandsleitung gebaut hätten. Vielmehr rechtfertigt das öffentliche Interesse am Leitungsbau die Enteignung (§ 45 EnWG). In der Abwägung der gegenläufigen Belange durfte sich die Planfeststellungsbehörde dafür entscheiden, die Belange des landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums insoweit zurückzustellen, als es zur Ermöglichung eines Erdkabelabschnitts erforderlich ist. Es hält sich innerhalb ihres Abwägungsspielraums, die gegenläufigen Belange, insbesondere die Umweltverträglichkeit in Bezug auf das Schutzgut Mensch, ausschlaggebend höher zu gewichten. Zusätzlich getragen wird die Entscheidung für die teilweise Erdkabelführung vom Sinn und Zweck der Erprobungsvorschrift des § 2 EnLAG. Darauf kann sich eine Abwägung stützen, die
teile im hier streitgegenständlichen Umfang für das Schutzgut Boden, die landwirtschaftliche Nutzung und stärkere Eingriffe in privates Grundeigentum in Kauf nimmt, um in einem vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Pilotierung vorgesehenen Abschnitt die Möglichkeit der Erdverkabelung zu nutzen und damit gleichzeitig gewichtigen Vorteilen gegenüber einer Freileitung bei den Schutzgütern Mensch und Landschaftsbild den Vorrang zu geben. 46 3. Bei seiner Behauptung, die Planfeststellung lasse abwägungsdefizitär unberücksichtigt, dass nicht abgeleitetes Oberflächenwasser zur Erosion seiner angrenzenden Kulturen führe, setzt sich der Antragsteller nicht mit den eingehenden Ausführungen dazu im Planfeststellungsbeschluss (S. 376) auseinander. Hiernach werden Bodenmieten in steilen Trassenabschnitten gegen hangabwärts fließendes Wasser geschützt, wenn die Bodenmieten trassenparallel angelegt werden. Der wasserbindende und gleichzeitig wasserdurchlässige Flüssigboden vermeidet tiefe Erosionen durch drainierende Wirkungen der Kabelgräben. Stauende Wirkungen entfalten die Kabelgräben danach nicht. 47 Der Vortrag, die Nutzung seines Flurstückes ... werde durch die mit der Dritten Planänderung hinzugekommene Sichtschutzbepflanzung eingeschränkt, weil dann nicht mehr genug Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen bleibe, ist - worauf auch die Beigeladene zu 1 hingewiesen hat - unsubstantiiert. Unabhängig davon ist der gerügte Belang auch von so geringem Gewicht, dass er auf die Gesamtabwägung der individuellen Belange des Klägers keinen Einfluss haben kann (§ 43 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG). 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400149&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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