← Deutschland

BVerwG 3 C 12/22

WBRE202400164 ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U3C12.22.0 BVerwG 3. Senat 20230914 3 C 12/22 Urteil Art 288 Abs 2 S 2 AEUV, Art 2 Abs 1 EGV 178/2002, Art 3 Nr 1 EGV 178/2002, Art 7 EGV 178/2002, Art 1 Abs 1

Art. 20Abs.

1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ausdrücklich in Bezug. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB, wonach das Verbot in Satz 1 Nummer 2 nicht gilt, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen festgesetzt sind, bezieht auch in der hier maßgeblichen Fassung die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein (s. unter cc). Somit besteht kein Anlass, eine teleologische Reduktion des § 13 Abs. 5 WeinG mit Blick auf Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 396/2005 vorzunehmen, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von unter Anhang I der Verordnung fallenden Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern dürfen, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse entsprechen Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 VO (EG) Nr. 396/2005 oder der Wirkstoff ist in deren Anhang IV aufgeführt. 16 cc) Das Verbot des § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB galt hier aber nicht. Das ergab sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), bezogen auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108, im Folgenden: a. F.). Die Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie die Geltung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB bereits vor ihrer Änderung durch das Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann ausschloss, wenn für das Pflanzenschutzmittel Rückstandshöchstgehalte nicht durch eine Rechtsverordnung des Bundes, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt waren. 17

(1)Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. galt Satz 1 Nummer 2 nicht, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LFGB wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LFGB, jeweils

§ 1Abs.

3 LFGB, genannten Zwecke erforderlich ist, für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen. 18 Der Rückstandshöchstgehalt für Dimethoat in oder auf Keltertrauben und in Weinen war nicht in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 9 Abs. 2 LFGB festgesetzt, sondern in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (vgl. Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Anhang I und II VO <EG> Nr. 396/2005). Das stand der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. jedoch nicht entgegen. 19

(2)Eine § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. entsprechende Regelung enthielt bereits § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG), auf dessen Grundlage die Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV) i. d. F. der Bekanntmachung vom
  1. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082) erlassen worden ist. Die Verordnung diente unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom
  2. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350 S. 71). Die dort festgesetzten Höchstwerte galten nicht unmittelbar, sondern bedurften der Umsetzung in nationales Recht. Wenn ein in der Richtlinie festgelegter Höchstwert nicht überschritten war, sollte das Lebensmittel auch dann verkehrsfähig sein, wenn das Pestizid in Deutschland nicht als Pflanzenschutzmittel zugelassen war. 20
(3)Die Richtlinie 90/642/EWG ist durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersetzt worden (vgl. Erwägungsgrund 1 und Art. 48 Abs. 1 VO <EG> Nr. 396/2005), ohne dass damit ein Wechsel des Regelungskonzepts einhergegangen wäre. Nach Inkrafttreten der EG-Verordnung im Jahr 2008 bedurften die dort festgelegten Höchstgehalte - anders als bei der vorherigen Regelung in einer Richtlinie - nicht mehr der Umsetzung durch die Rückstandshöchstmengen-Verordnung; sie waren nunmehr nach Art. 18 Abs. 1,

Art. 20Abs.

1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt und galten unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV). Der deutsche Gesetzgeber hatte hinsichtlich der in § 9 Abs. 1 LFGB getroffenen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Blick (vgl. BT-Drs. 16/8100 S. 17). Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich danach, dass der Gesetzgeber bei der in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. getroffenen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einbeziehen und den unionsrechtlich festgelegten Pestizid-Höchstwerten (weiterhin) Vorrang vor der nationalen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln geben wollte. Es ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die Europäische Union die Höchstwerte nicht mehr durch eine Richtlinie, sondern durch eine Verordnung mit unmittelbarer Wirkung für die Mitgliedstaaten festlegte, den bisher geltenden Vorrang der Höchstwerte infrage stellen sollte. 21 Gestützt wird dies durch eine entsprechende Einfügung mit dem Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB in der Fassung dieses Gesetzes gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Art. 18 Abs. 1,

Art. 20Abs.

1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LFGB festgesetzt sind. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 19/25319 S. 49): "Die Änderung [...] dient der Klarstellung, dass [...] Nummer 2 nicht nur dann gesperrt ist, wenn die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung eine erlaubte Höchstmenge vorsieht. Vielmehr gilt entsprechendes aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch dann, wenn in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein entsprechender Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist." Auch wenn der Gesetzgeber nicht über Auslegungsgrenzen hinweg bestimmen könnte, ob eine Änderung eine lediglich klarstellende Funktion hat, ergibt sich daraus jedenfalls nichts gegen die Erstreckung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte. 22

(4)Dieses Auslegungsergebnis überschreitet nicht deshalb die Wortlautgrenze, weil § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. allein auf Rückstands-Höchstmengen in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft abgestellt hat. Der Normgeber hat seinerzeit wegen der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 deren ausdrückliche Einbeziehung in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. nicht für erforderlich halten dürfen. 23 Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LFGB steht dem nicht entgegen. Hiernach ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1,

Art. 20Abs.

1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen. Mit dieser ausdrücklichen Bezugnahme wollte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Strafbewehrung in § 59 Abs. 1 Nr. 6 LFGB schaffen (vgl. BT-Drs. 16/8100 S. 17). Rückschlüsse auf sein Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. lässt diese Gesetzesänderung, die vor allem im Lichte des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) zu sehen ist, nicht zu. 24

(5)Dem Gesundheitsschutz, den das Berufungsgericht für seine Argumentation zur (Nicht-)Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB in den Vordergrund stellt (UA Rn. 52, 57 im Anschluss an OLG München, Urteil vom
  1. Juli 2014 - 20 U 4218/13 - juris Rn. 53 ff.), und dem unionsrechtlichen Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 7 VO <EG> Nr. 178/2002 sowie Erwägungsgrund 8 der VO <EG> Nr. 1107/2009) ist durch die Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Wirkstoffe Rechnung getragen (vgl. auch Erwägungsgründe 2 und 5 der VO <EG> Nr. 396/2005). Wenn sich die Risikoeinschätzung in Bezug auf bestimmte Wirkstoffe ändert, ist das - wie für Dimethoat geschehen, vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom
  2. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 173 S. 39) - durch eine entsprechende Änderung der Anhänge II und III der VO (EG) Nr. 396/2005 umzusetzen. 25
(6)Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB gelte nur für importierte Waren (UA Rn. 59 im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom
  1. März 2010 - 9 S 171/09 - NVwZ-RR 2010, 804 <806>), geht ebenfalls fehl. Dem Wortlaut der Vorschrift ist keine Unterscheidung von in Deutschland hergestellten und importierten Produkten zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des § 14 LMBG, wonach das Verbot "nicht zuletzt" für eingeführte Lebensmittel von Bedeutung sei (BT-Drs. 7/255 S. 30), lässt nicht den Schluss zu, die Regelung gelte ausschließlich für diese. Es erschließt sich nicht, weshalb das Lebensmittelrecht die Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels davon abhängig machen sollte, ob es in Deutschland hergestellt wurde oder in einem Land, in dem das Pflanzenschutzmittel für die Herstellung zugelassen ist. 26
  2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Voraussetzungen für ein Verkehrsverbot gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LFGB lagen nicht vor. Die Keltertrauben und der Wein entsprachen den Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 VO (EG) Nr. 396/
  3. Eine Überschreitung des Rückstandshöchstgehalt für Dimethoat von damals 0,02 mg/kg war nicht gesichert nachgewiesen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400164&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.