Aufhebung des Diplom-Studiengangs Biochemie infolge des Wechsels auf das konsekutive Bachelor-/Master-System den in einer Übergangsregelung unter Ausnahmevorbehalt gestellten Anspruch der Studierenden auf Ablegung der Diplomprüfung befristet hat. 2 Seit dem Wintersemester 2002/2003 ist der Antragsteller im Diplom-Studiengang Biochemie bei der Antragsgegnerin eingeschrieben. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. In den Sommersemestern 2015, 2016, 2017 und 2019 war er beurlaubt. 3 Am 27. Dezember 2007 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite und im
richtenblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein die "Satzung zur Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Studiengangs Biochemie mit dem Abschluss Diplom" vom 29. November 2007 (Aufhebungssatzung). Art. 1 dieser Satzung enthält die Aufhebung der Studienordnung für diesen Studiengang, während ihr Art. 2 die zugehörige Prüfungsordnung aufhebt.
der Aufhebungssatzung tritt diese am Tage
ihrer Bekanntmachung, also am 28. Dezember 2007, in Kraft. Zudem enthält Art. 3 der Aufhebungssatzung folgende Übergangsregelung: "Studierende, die an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für den Diplom-Studiengang Biochemie eingeschrieben sind, können die Diplomprüfung
In-Kraft-Treten dieser Satzung bis zum 31.03.2012
der in Artikel 2 Satz 1 genannten Prüfungsordnung in Verbindung mit der in Artikel 1 Satz 1 genannten Studienordnung ablegen. Darüber hinaus ist die Ablegung der Prüfung
der in Artikel 2 Satz 1 genannten Prüfungsordnung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag." 4 Auf seinen Antrag hin bewilligte der Prüfungsausschuss der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom
der in Artikel 2 genannten Prüfungsordnung. Danach ist eine Ablegung der Diplomprüfung auch in begründeten Ausnahmefällen ausgeschlossen." 6 Der Konvent der Medizinischen Fakultät und der Konvent der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät stimmten dem Entwurf der Satzungsänderung mit Beschlüssen vom
richtenblatt bekannt gemacht. 7 Der gegen die Änderungssatzung am 8. August 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingereichte Normenkontrollantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Der Antrag sei zwar zulässig. Die Änderungssatzung könne Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein. Der Antragsteller habe den Antrag fristgerecht gestellt und sei antragsbefugt. Seine Beschwer beruhe darauf, dass er als Studierender des aufgehobenen Studiengangs durch die Änderungssatzung seinen Anspruch auf Ablegung der für diesen Studiengang vorgesehenen Abschlussprüfung verliere. Jedoch sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die Änderungssatzung sei formell rechtmäßig. Die Befugnis der Antragsgegnerin zum Erlass der Änderungssatzung ergebe sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 10 Satz 1 HSG i. V. m. § 6 Abs. 2 HSG. Die Änderungssatzung sei ordnungsgemäß erlassen worden. Einer Zustimmung des Ministeriums habe es
6 Satz 1 HSG nicht bedurft. Auch sei durch die Sitzungen der Fachbereichskonvente der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt worden. Dieser Grundsatz diene dazu, der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln. Dem sei hier entsprochen worden. Die Sitzungen seien öffentlich abgehalten und ihre Termine zuvor in der vorgeschriebenen Form bekanntgemacht worden. Den Mitgliedern der Antragsgegnerin sei es daher möglich gewesen, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen. Dies genüge, um dem Grundsatz der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung habe der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht vorsehen müssen. Zwar sei dies unter dem Gesichtspunkt der Transparenz förderlich, aber nicht geboten. Angesichts von vier Terminen pro Semester könnten sich Interessierte zu Beginn der Sitzung dorthin begeben oder sich vorab beim Dekanat über die Tagesordnung informieren. Hierdurch werde der Zugang zur Tagesordnung nicht über Gebühr erschwert. Auch der materielle Gehalt der Änderungssatzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Aufhebung des Studiengangs sei sowohl
6 Satz 8 HSG als auch am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG sowie des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. Das Verbot von Einzelfallgesetzen gelte nicht für Satzungen. 8 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Antragsteller geltend, es verstoße gegen den in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verankerten Öffentlichkeitsgrundsatz, dass die Tagesordnungen der Sitzungen der Konvente und des Senats nicht öffentlich bekanntgemacht worden und daher für Studierende nicht einsehbar gewesen seien. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit werde nur Rechnung getragen, wenn auch die Tagesordnung vorab öffentlich bekannt gemacht werde. Die Anstoßfunktion könne nur erfüllt werden, wenn die Bekanntmachung auch die Tagesordnung umfasse. Es sei unzumutbar, Interessierte darauf zu verweisen, sich
der jeweiligen Tagesordnung in den Gremien zu erkundigen. Zudem werde Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil eine Zustimmung des Ministeriums zur Aufhebung der Studien- und der Prüfungsordnung verfassungsrechtlich zur Wahrung der Ausbildungsinteressen der Studierenden geboten gewesen sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Normenkontrollantrag bestehe, weil der Antragsteller in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für die Zulassung sowohl zur Diplomvorprüfung als auch zur Diplomprüfung erlangen könne. Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung fehle ihm noch eine Klausur als
weis der erfolgreichen Teilnahme in Organischer Chemie. An dieser Klausur könne er im Falle eines Obsiegens noch im Wintersemester 2023/2024 teilnehmen. Innerhalb von vier Wochen könne er dann die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung absolvieren, deren ersten Prüfungsabschnitt er bereits bestanden habe. Die Antragsgegnerin habe ihm die Frist zur Ablegung der Diplomprüfung mehrmals verlängert. Es sei nicht auszuschließen, dass ihm die Frist zur Ablegung der Diplomprüfung nochmals verlängert werde. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass er auf unabsehbare Zeit seinem Ziel nicht näherkommen könne. 9 Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
GO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Diese Voraussetzungen liegen
der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung von Landesrecht durch die Vorinstanz vor. Danach öffnet § 67 des Schleswig-Holsteinischen Landesjustizgesetzes (LJG SH) das Normenkontrollverfahren für im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (Rechtsverordnungen und Satzungen). Die Änderungssatzung findet
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1 und 10 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG SH) vom
den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil beschränkt sich der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf den Inhalt der Änderungssatzung. Mit ihr wird der unter Art. 3 der Aufhebungssatzung in Satz 2 der Übergangsregelung normierte, nur noch in begründeten Ausnahmefällen bestehende Anspruch auf Ablegung der Diplomprüfung im Diplom-Studiengang Biochemie zeitlich befristet; der Anspruch erlischt mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 zum 31. März 2021 (vgl. UA S. 3, 9, 15 und 18). Allein hierauf bezieht sich die Regelung der Änderungssatzung. An diese Auslegung der Satzung als irrevisibles Landesrecht ist der Senat ebenfalls
GO i. V. m. § 560 ZPO gebunden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
richtenblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein wurde auf die Bekanntmachung hingewiesen (vgl. auch § 36 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin sowie § 95 Abs. 2 Satz 1 HSG SH). Die Jahresfrist endete am 9. August 2019. 15 3.
GO ist eine natürliche Person antragsbefugt, wenn sie geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hiervon ist die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverstoß ausgegangen. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er als in dem Diplom-Studiengang Biochemie eingeschriebener Studierender geltend machen kann, durch die Änderungssatzung in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden. Mit der Änderungssatzung wird die Ablegung der Diplomprüfung in diesem Studiengang
Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 ausgeschlossen. 16 4. Das angefochtene Urteil verletzt aber revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil es ein Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren unterstellt hat (a)), obwohl es im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (b)). Insoweit stellt sich das angefochtene Urteil jedoch
GO im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (c)). 17 a) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine für alle der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verfahren einheitliche, ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung und unterfällt als prozessrechtliches Erfordernis dem Begriff des Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Es beruht auf dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Im Zusammenhang mit § 47 VwGO soll es verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos bzw. nutzlos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - BVerfGE 104, 220 <232>; BVerwG, Urteile vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - BVerwGE 152, 49 Rn. 15, vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 14 und vom 24. Januar 2023 - 4 CN 8.21 - BVerwGE 177, 314 Rn. 9 m. w. N.). 18
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren regelmäßig vor, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom
der Feststellung der Antragsbefugnis ohne weitere Erörterung von anderen Sachentscheidungsvoraussetzungen die Begründetheit des Normenkontrollantrags geprüft hat. 19
den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
Satz 2 der in Art. 3 der Aufhebungssatzung enthaltenen Übergangsregelung unbefristet fortbestehen. Jedoch erweist sich dieser auf die Ablegung der Diplomprüfung gerichtete Anspruch für den Antragsteller als nutzlos, weil er keine reale Chance mehr hat, diese Prüfung noch ablegen zu können. Letzteres setzt voraus, dass der Studierende die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung erfüllt. Hierzu gehört unter anderem
1 Nr. 2 der bereits aufgehobenen Prüfungsordnung, dass der Antragsteller die Diplomvorprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat. Diese Voraussetzung kann der Antragsteller nicht mehr erfüllen. 23 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller die Diplomvorprüfung in einem verwandten Studiengang oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfung bestehen kann. Der Antragsteller erachtet es vielmehr für zumutbar, dass die Antragsgegnerin ihm die Ablegung der Diplomvorprüfung weiterhin ermöglicht. Hierauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin
dem 31. März 2012 nicht mehr rechtlich verpflichtet ist, die Diplomvorprüfung anzubieten. Sie hat im Anschluss an die gesetzliche Vorgabe in § 46 Abs. 3 Satz 5 HSG SH, wonach bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge auslaufen,
Einrichtung des Bachelor- und Masterstudiengangs Biochemie die Studienordnung und die Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Biochemie mit Wirkung vom
Ablauf dieses Übergangszeitraums war die Antragsgegnerin nicht mehr verpflichtet, die Diplomvorprüfung anzubieten und diese wird von ihr auch nicht mehr angeboten. Damit ist es dem Antragsteller unmöglich, diese Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung noch erfüllen zu können. 24 Angesichts dessen kann es vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller noch die ihm fehlenden Leistungsnachweise für die Zulassung zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung etwa durch den Besuch anderer Veranstaltungen der Antragsgegnerin und deren Anerkennung für den Diplom-Studiengang erlangen kann. Denn dies wäre allenfalls im Hinblick auf die - kumulativ zu erfüllende - weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung
1 Nr. 3 der aufgehobenen Prüfungsordnung von Bedeutung. 25 Aus dem Verhalten der Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber ergibt sich ebenso wenig, dass noch eine reale Chance für ihn besteht, die Diplomprüfung ablegen zu können. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits im Jahr 2008 erlaubte, ohne bestandene Diplomvorprüfung Leistungsnachweise aus dem Hauptdiplom zu erwerben, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Antragsteller noch
Ablauf des 31. März 2012 die Diplomvorprüfung hätte ablegen können. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller als in den Diplom-Studiengang Biochemie eingeschriebener Studierender
dem 31. März 2012 die sogenannte Reaktionsmechanismen-Klausur des Bachelor-Studiengangs Biochemie wiederholt hat schreiben können, lässt nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin ihm die Ablegung der Diplomvorprüfung weiterhin hat ermöglichen wollen. Die Zulassung des Antragstellers zu dieser Klausur beruht
den
vollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung allein auf dem Umstand, dass diese Klausur sowohl ein Leistungsnachweis für die Zulassung zur Diplomvorprüfung war als auch - insoweit als einzige Klausur - unverändert im Bachelorstudiengang angeboten wird. Sie ist ein Modul des Bachelor- und keine Veranstaltung des Diplom-Studiengangs. Schließlich lässt sich den dem Antragsteller gewährten Fristverlängerungen zur Ablegung der Diplomprüfung nicht entnehmen, dass ihm die Antragsgegnerin hiermit die Beendigung des Diplomstudiums einschließlich der Ablegung der Diplomvorprüfung als Zwischenschritt hat ermöglichen wollen. Aus den vorliegenden Umständen ergibt sich, dass die Fristverlängerungen gewährt worden sind, um dem Antragsteller einen Wechsel in den Bachelor-Studiengang weiterhin offen zu halten. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin
dem
druck den Wechsel in den Bachelor-Studiengang unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen über eine Äquivalenzanerkennung empfohlen hat. 26 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400194&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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