ZPO bindenden Auslegung des Berufungsgerichts setzen kann, ist ihm die Anwendung der irrevisiblen Rechtsvorschriften zwar grundsätzlich nicht verwehrt. §
4 ZPO räumt dem Revisionsgericht jedoch in Fällen, in denen es für die Entscheidung auf die Anwendung solcher Vorschriften ankommt, ein prozessuales Ermessen ein, ob es das irrevisible Recht eigenständig auslegt oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweist (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO an das Oberverwaltungsgericht zurückverweist, um diesem Gelegenheit zur Auslegung des maßgeblichen Landesrechts zu geben. Denn ein besonders gelagerter Fall, der ausnahmsweise eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigt, dass die verbindliche Feststellung des Inhalts des Landesrechts den Gerichten der Länder vorzubehalten ist, liegt hier nicht vor. Insbesondere könnte sich der Senat bei der Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Rechts nicht auf bereits vorliegende einschlägige Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts stützen. Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu den hier relevanten Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften führt auch nicht zu einem derartig eindeutigen Ergebnis, dass nicht mit einer anderen Entscheidung des Berufungsgerichts bei erneuter Befassung mit der Sache gerechnet werden könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Eichberger/Buchheister in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 137 Rn. 89; Eichberger, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 144 Rn. 72, 85; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 120). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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