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BVerwG 6 C 4/22

WBRE202400205 ECLI:DE:BVerwG:2024:240124U6C4.22.0 BVerwG 6. Senat 20240124 6 C 4/22 Urteil Art 31 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, § 107 Abs 5 S 1 OWiG, § 1 Abs 3 S 1 VwKostG TH 2005 vorgehend Thüringer Ober

§ 560

ZPO bindenden Auslegung des Berufungsgerichts setzen kann, ist ihm die Anwendung der irrevisiblen Rechtsvorschriften zwar grundsätzlich nicht verwehrt. §

§ 563Abs.

4 ZPO räumt dem Revisionsgericht jedoch in Fällen, in denen es für die Entscheidung auf die Anwendung solcher Vorschriften ankommt, ein prozessuales Ermessen ein, ob es das irrevisible Recht eigenständig auslegt oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweist (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 Rn. 22 f.; Eichberger/​Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 137 Rn. 86; Neumann/​Korbmacher, in: Sodan/​Ziekow, VwGO,
  2. Aufl. 2018, § 144 Rn. 47). Die Aufgabenverteilung zwischen Bundes- und Landesjudikative, wie sie im Licht der bundesstaatlichen Ordnung (Art. 30, 92 ff. GG) vorgegeben ist, legt jedoch im Zweifel ein einengendes Verständnis der Kompetenz des Revisionsgerichts zur Anwendung und Auslegung von Landesrecht nahe (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <307>). Im Grundsatz ist die verbindliche Feststellung des Inhalts des Landesrechts den Gerichten der Länder vorzubehalten (BVerwG, Urteil vom
  4. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351>). Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Begründung (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO,
  5. Aufl. 2022, § 137 Rn. 7). 26 Hiervon ausgehend macht der Senat von dem ihm nach §

§ 563Abs. 4 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, dass er die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Vw

GO an das Oberverwaltungsgericht zurückverweist, um diesem Gelegenheit zur Auslegung des maßgeblichen Landesrechts zu geben. Denn ein besonders gelagerter Fall, der ausnahmsweise eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigt, dass die verbindliche Feststellung des Inhalts des Landesrechts den Gerichten der Länder vorzubehalten ist, liegt hier nicht vor. Insbesondere könnte sich der Senat bei der Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Rechts nicht auf bereits vorliegende einschlägige Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts stützen. Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu den hier relevanten Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften führt auch nicht zu einem derartig eindeutigen Ergebnis, dass nicht mit einer anderen Entscheidung des Berufungsgerichts bei erneuter Befassung mit der Sache gerechnet werden könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Eichberger/​Buchheister in: Schoch/​Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 137 Rn. 89; Eichberger, in: Schoch/​Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 144 Rn. 72, 85; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 120). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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