r Frage des Außerkrafttretens eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses
rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Landesstraße 364 (L 364n) - Ortsumgehung Hückelhoven - vom
lassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
m Flurbereinigungsplan vom 13. Juli 2006 Grundstücksflächen im Umfang von 5,02 ha
geteilt worden, für die in den Jahren 2003 und 2005 Landverzichtserklärungen abgegeben worden waren. Diese Flächen liegen im Bereich der Trasse der planfestgestellten Ortsumgehung Hückelhoven und der für dieses Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Die Grundbucheintragung erfolgte im Jahr
m Flurbereinigungsplan Niederkrüchten II (Nachtrag 11) vom 13. Juli 2006 scheide deshalb als Durchführungsbeginn aus. Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Hückelhoven II sei ebenfalls kein Beginn der Plandurchführung, weil hierdurch nicht deutlich erkennbar
m Ausdruck komme, dass das Vorhaben in überschaubarer Zeit verwirklicht werden solle. Auch sonstige Maßnahmen des Beklagten stellten keinen Beginn der Durchführung des Plans dar. 7
r Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht
gelassenen Revision macht der Beklagte
letzt noch geltend, das Berufungsgericht habe § 75 Abs. 4 VwVfG NRW unzutreffend ausgelegt. Maßnahmen
r Verwirklichung des Vorhabens vor Eintritt der Unanfechtbarkeit, wie hier der Erwerb von Grundstücksflächen im Rahmen der Flurbereinigung Niederkrüchten II, kämen als Beginn der Plandurchführung durchaus in Betracht. Gleiches gelte für die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung Hückelhoven II. 8 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2022
ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. November 2020
rückzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, die Revision
rückzuweisen. 10 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 11 Die Vertreterin des Bundesinteresses hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt. 12 Die
lässige Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht geht
treffend von der
lässigkeit der Klage aus (1.). Soweit es die Klage als begründet ansieht, beruht das Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; 2.). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), sodass die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil
rückzuweisen ist (3.). 13 1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht das Oberverwaltungsgericht die
lässigkeit der Klage. Insbesondere ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. 14 Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen
verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person
einer Sache ergeben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
grunde gelegt, zielt der Antrag des Klägers auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. 15 Durch den Planfeststellungsbeschluss werden nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt; insbesondere können die Grundstücke des planbetroffenen Klägers durch den Beklagten, gegebenenfalls im Wege der Enteignung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW), für die Ausführung des planfestgestellten Straßenbauvorhabens in Anspruch genommen werden. Der Sache nach wird daher mit dem Außerkrafttreten des Plans das Nichtbestehen der sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten festgestellt. 16 2. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet hält und das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses feststellt, beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Es verstößt gegen § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 VwVfG NRW, der sich nach seinem Wortlaut mit § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) deckt. 17 a) Von der Anwendbarkeit von § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 VwVfG NRW hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren auszugehen. 18 Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gilt § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW im vorliegenden Fall nach § 38 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW i. d. F. des Gesetzes
r Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
r Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom
m Zeitpunkt seines Inkrafttretens die Fünfjahresfrist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bereits lief, hat das Oberverwaltungsgericht zwar
nächst offengelassen (UA S. 12 f.). Es hat dann aber seine Entscheidung ausdrücklich auf diese Regelung gestützt (UA S. 16, 23 und 24) und damit der Sache nach deren Anwendbarkeit bejaht. Daran ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO gebunden. 19 Der Entscheidung im Revisionsverfahren
grunde
legen ist danach auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass § 38 Abs. 11 Satz 1 StrWG NRW i. d. F. des Gesetzes
r Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze vom 17. Dezember 2021 (GV NRW S. 1470) keine Anwendung findet, wonach der Plan abweichend von § 75 Abs. 4 VwVfG NRW erst außer Kraft tritt, wenn mit der Durchführung des Plans innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht begonnen wird. Nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Plan schließlich auch nicht nach § 39 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW in der bis
m
r Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
r Anpassung weiterer Rechtsvorschriften durch die Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert worden. 20
deren Ablauf mit der Plandurchführung spätestens begonnen worden sein muss. 22 bb) Für ein weites Verständnis sprechen der systematische
sammenhang, in dem diese Regelung steht, sowie ihr Sinn und Zweck. 23 Mit der Durchführung des Plans kann auch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Dies gilt nicht nur, wenn Rechtsbehelfe wie im Falle von § 38a Nr. 1 StrWG NRW nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, sondern auch, wenn die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. § 77 Satz 1 VwVfG NRW, nach dem die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben hat, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben worden ist, unterscheidet dementsprechend nicht danach, ob der Durchführungsbeginn vor oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit erfolgt ist. Dies unterstreicht, dass auch ein Beginn der Plandurchführung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW verhindert. Denn andernfalls bedürfte es seiner Aufhebung nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW nicht mehr. 24 Gesetzeszweck des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist es, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad
unterbinden und
verhindern, dass die vom Plan betroffenen Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StrWG NRW) hinnehmen müssen. Außerdem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit
nehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen angreifbar werden, was insbesondere mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses problematisch ist (BVerwG, Urteile vom
G in seiner ursprünglichen Fassung; BT-Drs. 7/1265 S. 23, i. V. m. BT-Drs. VI/1173 S. 73 f.,
G i. d. F. des
VfG vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90). Eines Außerkrafttretens des Planfeststellungsbeschlusses bedarf es danach nicht, wenn schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Plandurchführung begonnen wird und diese deshalb alsbald auf die Planfeststellung folgt. 29 Vor allem die Gesetzesbegründungen
G und § 14c Nr. 4 WaStrG i. d. F. des Gesetzes
r Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), die mit § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW wörtlich übereinstimmen, lassen erkennen, dass auch ein Durchführungsbeginn vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit genügt. Denn danach ist für den Beginn der Durchführung des Plans die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme "innerhalb seiner Geltungsdauer" maßgebend (BT-Drs. 16/54 S. 31, 34 und 36; BR-Drs. 363/05 S. 54 und 62). Die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses beginnt aber bereits mit seinem Wirksamwerden durch
stellung, ortsüblich bekanntgemachte Auslegung oder öffentliche Bekanntmachung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG NRW). 30 c) Auf der unzutreffenden Auslegung von § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 VwVfG NRW und der darin liegenden Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist tragend darauf gestützt, dass der Erwerb von Grundstücken durch die Ausführungsanordnung
m Flurbereinigungsplan Niederkrüchten II (Nachtrag 11) vom
m Flurbereinigungsplan Niederkrüchten II (Nachtrag 11) vom 13. Juli 2006 stellt einen Beginn der Durchführung des Plans für die Ortsumgehung Hückelhoven dar. 34 aa) Nach § 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG NRW gilt als Beginn der Durchführung des Plans jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung
r plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. 35 Als Durchführungsbeginn kommen insoweit nur Maßnahmen in Betracht, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar
m Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Das schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist
hindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss
, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll (BVerwG, Urteil vom
r effektiven Wahrnehmung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG muss gewährleistet sein, dass sich die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet auf
mutbare Weise Klarheit darüber verschaffen können, ob der Planfeststellungsbeschluss weiter gilt. Dies verlangt keine einschränkende Auslegung von § 75 Abs. 4 VwVfG NRW dahin, dass nur solche Maßnahmen ein Außerkrafttreten von Planfeststellungsbeschlüssen hindern können, die - wie etwa Bauarbeiten - in der Öffentlichkeit stattfinden oder den betroffenen Eigentümern von der
ständigen Behörde als solche
r Kenntnis gebracht werden. Es genügt vielmehr, wenn den Planbetroffenen ein Anspruch auf Auskunft darüber
steht, ob und gegebenenfalls weshalb die
ständige Behörde davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer Kraft getreten ist. Außerdem müssen die Planbetroffenen Gelegenheit
r Einsichtnahme in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge haben, um sachgerecht entscheiden
können, ob das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich geklärt werden soll. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht, soweit der effektive Schutz der Grundrechte dies erfordert (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 13 m. w. N.; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5). 37 bb) Dies
grunde gelegt, stellt der Grunderwerb des Beklagten im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Niederkrüchten II einen Beginn der Durchführung dar. 38
r plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Die finanziellen Aufwendungen des Grunderwerbs lassen regelmäßig den Schluss
, dass das Vorhaben ernsthaft in Angriff genommen werden soll (BVerwG, Urteil vom
geteilt worden sind (§ 58 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG) und der neue Rechtszustand auf Grund der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren Flurbereinigungsplans durch die Flurbereinigungsbehörde eingetreten ist (§ 61 Satz 1 und 2 FlurbG). 40 Dem steht nicht entgegen, dass der Grunderwerb im Unternehmensflurbereinigungsverfahren anders als der freihändige Erwerb nicht auf den Willenserklärungen des Vorhabenträgers im Rahmen des Grundstückskaufvertrags und der Auflassung, sondern auf der Aufstellung des Flurbereinigungsplans und der Anordnung seiner Ausführung durch die Flurbereinigungsbehörde beruht. Nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG tritt der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des Plans "begonnen wird". § 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG NRW definiert als Beginn der Plandurchführung "jede Tätigkeit" von mehr als nur geringfügiger Bedeutung "
r plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens". Der Wortlaut ist also nicht auf Tätigkeiten des Vorhabenträgers beschränkt (a. A. wohl Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 75 Rn. 60), sondern erfasst auch Tätigkeiten von Behörden, auf die der Vorhabenträger
r plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens angewiesen ist. Dazu gehört jedenfalls der hier in Rede stehende Erwerb der für das Vorhaben benötigten Grundstücke im Unternehmensflurbereinigungsverfahren. Dies gilt umso mehr, als auch der Grunderwerb im Flurbereinigungsverfahren für den Vorhabenträger mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist, weil er Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens für die von ihnen aufgebrachten Flächen Geldentschädigung
leisten hat (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG). 41 Der Grunderwerb im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Niederkrüchten II war auch von mehr als nur geringfügiger Bedeutung für die Verwirklichung der Ortsumgehung Hückelhoven. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stellen die erworbenen Grundstücke knapp ein Viertel der für die Trasse der L 364n und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen benötigten Flächen dar. 42
r Verwirklichung der Ortsumgehung Hückelhoven. Denn die
geteilten Grundstücke liegen, wie sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aus dem Grunderwerbsplan des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, im Bereich der Trasse der Ortsumgehung und der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. 43 Der Erkennbarkeit steht nicht entgegen, dass die Grundstücke im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung Niederkrüchten II erworben wurden, die nicht für die Ortsumgehung Hückelhoven, sondern für den Neubau der Bundesautobahn A 52 angeordnet war. Zwar war deshalb aus dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG auf den besonderen Zweck des Flurbereinigungsverfahrens hinzuweisen ist, nicht ersichtlich, dass die Unternehmensflurbereinigung Niederkrüchten II auch der Beschaffung von Grundstücken für ein anderes Unternehmen dienen würde. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Flurbereinigung Niederkrüchten II durch den 10. Änderungsbeschluss
m Flurbereinigungsbeschluss für Außenstehende hinreichend erkennbar war. 44 Denn Durchführungsmaßnahmen müssen nicht in der Öffentlichkeit stattfinden. Für die Erkennbarkeit genügt vielmehr der durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Auskunftsanspruch der durch den Plan betroffenen Grundstückseigentümer (vgl. BVerwG, Urteil vom
lässigkeit des Grundstückserwerbs kommt es für den Beginn der Durchführung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 VwVfG NRW schon deshalb nicht an, weil der Grunderwerb nach Maßgabe der Ausführungsanordnung
m Flurbereinigungsplan Niederkrüchten II (Nachtrag 11) vom 13. Juli 2006 auf einem unanfechtbaren Flurbereinigungsplan beruht (vgl. § 61 Satz 1 FlurbG). 46
Recht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist deshalb unter Abänderung des Berufungsurteils
rückzuweisen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400207&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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