Klägers gegen den Beschluss
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Revisionsverfahrens. 1 Die Beteiligten streiten darum, ob vom Kläger bewirtschaftete Flächen bezogen auf das Antragsjahr 2018 als Dauergrünland zu bewerten sind und ob das Pflügen der Flächen einer Genehmigung bedarf. 2 Der Kläger gab im Zusammenhang mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2018 eine Erklärung ab, wonach er die Flächen im maßgebenden Zeitraum umgepflügt habe, so dass der Status als Dauergrünland zu korrigieren gewesen sei. Zum Beleg für das Pflügen legte er innerhalb der in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannten Frist (11. Juni 2018) Rechnungen über den Erwerb von Saatgut, Leistungen eines Lohnunternehmens und die Leihe einer Drillmaschine vor. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den an sie zu stellenden hohen Anforderungen. Betriebliche Aufzeichnungen, zu denen auch Rechnungen zählten, erfüllten die Anforderungen nicht.
halb bleibe es bei der Einstufung als Dauergrünland. Mit Bewilligungsbescheid vom Dezember 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Direktzahlungen, wobei sie für die Flächen den Status "Dauergrünland" angab. Nach Fristablauf übersandte der Kläger Luftbilder mit privatschriftlichen Erklärungen
Lohnunternehmers, die das Umpflügen bestätigten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, es würden nur Zeugenaussagen amtlich anerkannter Institutionen sowie georeferenzierte, amtlich anerkannte Luftbilder als Nachweis anerkannt; die ergänzenden Angaben seien zudem verfristet. 3 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2021 auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Flächen im Antragsjahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten sind und bis zu einem genannten Zeitpunkt ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen. Im Übrigen - nämlich soweit mit dem Hauptantrag eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten und mit dem Hilfsantrag weitergehende Feststellungen beantragt waren - hat es die Klage abgewiesen. 4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Bei den Flächen
Klägers handele es sich um Dauergrünland im Sinne
ZahlDurchfV. Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV geregelte Frist sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist und die Beschränkung der Beweismittel auf schriftliche Nachweise in § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV seien sachlich gerechtfertigt und genügten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die zuständige Behörde müsse aufgrund der vorgelegten schriftlichen Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass die Flächen umgepflügt worden seien. Darüber hinaus ergebe sich keine Beschränkung der zugelassenen Beweismittel. Es sei unzulässig, schriftliche Erklärungen
Betriebsinhabers sowie von Personen, die in seinem Auftrag die Flächen umgepflügt haben sollten, als irrelevante Selbsterklärungen zu klassifizieren und ihnen von vornherein ohne Würdigung im Einzelfall jede Beweiswirkung abzusprechen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte keine näheren Angaben zu ihrer Ansicht nach ausreichenden Beweismitteln gemacht habe, könne nicht geschlossen werden, dass sie verpflichtet gewesen sei, später nachgereichte Beweise noch zu berücksichtigen. Mit den schriftlichen Beweisen, die der Kläger bis zum
Unionsrechts für die Einreichung von Sammelanträgen greife im vorliegenden Verfahren nicht. § 10a Abs. 1 InVeKoSV sei nur in Fällen anwendbar, in denen innerhalb der Frist gar kein Antrag eingereicht worden sei. Die Auffassung
Oberverwaltungsgerichts sei auch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Es widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, dass § 10a InVeKoSV die geeigneten Nachweise nicht benenne. 6 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. 7 Die Vertreterin
Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht führt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus, bei der in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannten Frist handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die dazu führe, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne
VeKoSV auch dann nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisierten und ergänzten. Aus der Formulierung "im Zusammenhang mit dem Sammelantrag" in § 10a Abs. 1 InVeKoSV ergebe sich zwingend, dass das unionsrechtliche Fristenregime für die Einreichung
Sammelantrags mit seinen Verspätungsfolgen anzuwenden sei. 8 Die zulässige Revision
Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Feststellungsklage ist zulässig (1.). Sie ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist eine Ausschlussfrist ist; sie schließt die Vorlage neuer Nachweise für das Umpflügen und deren Berücksichtigung auch dann aus, wenn die Nachweise rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen ergänzen (2.). In dieser Auslegung ist die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar (3.). Die Beklagte kann sich ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen (4.). Die Annahme
Berufungsgerichts, dass die nach Fristablauf vorgelegten Nachweise nicht zu berücksichtigen sind und der Kläger mit den innerhalb der Frist vorgelegten Unterlagen das Umpflügen nicht nachgewiesen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (5.). 9 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. 10 a) Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Sie streiten darum, ob die Flächen
Klägers im Antragsjahr 2018 als Dauergrünland im Sinne
auch als "Pflugregelung" bezeichneten § 2a Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV i. d. F.
2 der Verordnung vom
landwirtschaftlichen Betriebes sind. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1
Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG i. d. F.
2
Gesetzes vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2995) darf Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden. 11 b) Das berechtigte Feststellungsinteresse
Klägers besteht auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung
Senats. Die Einstufung der Flächen als Dauergrünland betrifft mit dem Antragsjahr 2018 zwar einen vergangenen Zeitraum; der Zeitraum, auf den sich die begehrte Feststellung
genehmigungsfreien Pflügens bezieht, ist ebenfalls abgelaufen. Die Einstufung als Dauergrünland im Antragsjahr 2018 kann aber für die gegenwärtigen Rechte und Pflichten
Klägers von Bedeutung sein, auch wenn er die Flächen im bezeichneten Zeitraum nicht gepflügt haben sollte. Ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigungsfähig ist, kann davon abhängen, wann es entstanden ist (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 DirektZahlDurchfG; für die neue Gemeinsame Agrarpolitik ab dem 1. Januar 2023: § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität <GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG> vom
Umpflügens davon abhängen, ob er hierzu ohne Genehmigung berechtigt war. In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Aufhebung einer vorsorglich beantragten, nach Feststellung
fehlenden Dauergrünlandstatus aber nicht erforderlichen Genehmigung. 12 c) Der Kläger hätte seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, das einschlägige Landwirtschaftsrecht sehe keine Möglichkeit vor, durch Verwaltungsakt die Eigenschaft bzw. den Status einer Fläche als Ackerland und den Zeitraum genehmigungsfreien Umpflügens feststellen zu lassen (BA S. 9). Auch die Beklagte sieht hierfür keine Grundlage. Ihre Mitteilungen, aufgrund der vorgelegten Nachweise erfolge keine Änderung
Flächenstatus, sind keine Verwaltungsakte. Ihnen fehlt die Regelungswirkung im Sinne
VfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG. Auch die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung (§ 1 NVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG) spricht gegen eine Regelungsabsicht der Beklagten. 13 Aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten zu den Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ergibt sich nichts Anderes. Allerdings enthält der Bescheid eine Anlage "Flächenübersicht 2018" mit der Spalte "Flächengruppe Greening", in der für die vom Kläger gemeldeten Flächen die Angabe "AL" (Ackerland/Ackerfläche) oder "DGL" (Dauergrünland) enthalten ist. Am Ende der Aufstellung wird u. a. die Gesamtsumme (ha) Dauergrünland ausgewiesen. Die streitigen Flächen sind hier mit dem Status "DGL" berücksichtigt. Dieser Ausweisung kommt indes keine Regelungswirkung im Sinne
VfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG zu. Für die Höhe der Direktzahlungen, gegen die der Kläger keine Einwände erhoben hat, ergibt sich aus der Angabe "AL" oder "DGL" kein Unterschied (vgl. Anlage "Flächen- und Beihilfeberechnung 2018" zum Bescheid). Sie werden je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, unabhängig davon, ob die Fläche als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (für die Basisprämie vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. e, Art. 24 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und 2 VO <EU> Nr. 1307/2013
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Rates vom
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Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance <ABl. L 181 S. 48>) ist die Einstufung einer Fläche als Dauergrünland lediglich Berechnungsgrundlage. 14 2. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die in § 10a Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV i. d. F.
2 der Verordnung vom
VeKoSV für das gemäß § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV zu berücksichtigende Umpflügen ist. Sie schließt die Vorlage neuer Nachweise und deren Berücksichtigung auch dann aus, wenn die Nachweise rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen ergänzen. 15 Nach § 10a Abs. 1 InVeKoSV konnte der Betriebsinhaber den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund
ZahlDurchfV für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum
VeKoSV gilt die Frist nicht nur für den Antrag auf Neubewertung der Dauergrünlandeigenschaft, sondern auch für den Nachweis
Umpflügens der Fläche. Der Betriebsinhaber konnte den geeigneten Nachweis
Umpflügens im Zusammenhang mit dem Sammelantrag, jedoch spätestens bis zum
Umpflügens bestimmte Angaben und Unterlagen beizufügen. 20 § 7 Abs. 5 InVeKoSV ist für die Auslegung von § 10a Abs. 1 InVeKoSV ebenfalls unergiebig. Nach § 7 Abs. 2 InVeKoSV hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag die in §§ 8 ff. InVeKoSV festgelegten Angaben zu machen; gemäß § 7 Abs. 5 InVeKoSV können die Landesstellen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. Nimmt ein Betriebsinhaber die "Pflugregelung" in Anspruch, um die Einstufung einer Fläche als Dauergrünland zu korrigieren, muss er nicht nur angeben, dass er die Fläche im maßgeblichen Zeitraum gepflügt hat, er muss dies auch nachweisen. Da er den Nachweis zu "führen" hat, besteht für ihn insoweit eine Bringschuld. Dass die Landesstelle zur Überprüfung seiner fristgerecht gemachten Angaben und vorgelegten Nachweise weitere Angaben fordern kann, ändert nichts daran, dass er seine Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 InVeKoSV nur bis zum 11. Juni 2018 vorlegen konnte. § 10a Abs. 1 InVeKoSV trifft insoweit eine spezielle Regelung. 21 c) Auch der durch § 10a Abs. 1 InVeKoSV hergestellte Zusammenhang mit dem Sammelantrag und dadurch mit den Fristregelungen
Unionsrechts spricht für die dargelegte Auslegung als Ausschlussfrist. Der Sammelantrag für das Jahr 2018 war bis zum 15. Mai 2018 einzureichen (vgl. Art. 78 Buchst. b VO <EU> Nr. 1306/2013
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vordefinierten Sammelantragsformulars (vgl. Art. 16 Durchführungsverordnung <EU> Nr. 809/2014) - in Anlehnung an Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf den 11. Juni 2018 bestimmt. 22 Die Unionsregelungen sehen ein strenges Fristenregime für die Einreichung
Sammelantrags und der mit ihm verbundenen Erklärungen vor. Nach Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 wird - außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 4 VO (EU) Nr. 640/2014 - bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Art. 78 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung
Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt (Unterabs. 1). Diese Regelung gilt auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern sie anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind (Unterabs. 2). Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt (Unterabs. 3). Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV geregelte Frist entspricht der nach Unionsrecht höchstzulässigen Frist für die Einreichung von Unterlagen und Erklärungen. Das spricht dafür, dass wie im Unionsrecht auch nach nationalem Recht die Vorlage weiterer Nachweise nach Fristablauf ausgeschlossen sein soll. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zur Regelung
1 VO (EG) Nr. 1227/2000, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission "spätestens" am
Beihilfeanspruchs. Ihre Nichteinhaltung hat Auswirkungen auf das (ungeschmälerte) Bestehen
Beihilfeanspruchs (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 - BVerwGE 121, 10 <11 f.>). 23 d) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Ausschlussfrist im dargelegten Sinne. Der Verordnungsgeber hat die "Pflugregelung" als einmalige Möglichkeit der Nachweisführung verstanden (vgl. BR-Drs. 61/18 S. 21). Eine zeitliche Begrenzung der Nachweismöglichkeit führt zu einer schnellen Klärung
Dauergrünlandstatus. Voraussetzung für die Korrektur der Dauergrünlandeigenschaft einer Fläche war ihr Umpflügen vor Inkrafttreten der Regelung, das mit fortschreitender Zeit immer schwerer nachzuweisen war. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass eine Ausschlussfrist schnell für Rechtsklarheit sorgen sollte. 24 e) § 10a Abs. 1 InVeKoSV hindert den Betriebsinhaber nicht, fristgerecht vorgelegte Nachweise nachträglich zu erläutern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 6 Rn. 19). Die Behörde hat derartige Erläuterungen bei ihrer Entscheidung über die Korrektur
Dauergrünlandstatus der Fläche zu berücksichtigen. Dabei ist indes nicht jeder nach Fristablauf vorgelegte Nachweis als Erläuterung der rechtzeitigen Angaben im Antrag anzuerkennen. Anderenfalls würde die Frist entgegen dem Auslegungsergebnis auf eine Antragsfrist reduziert. Die Abgrenzung zwischen einer zulässigen nachträglichen Erläuterung fristgerecht vorgelegter Nachweise und der nach Fristablauf unzulässigen Vorlage neuer Nachweise ist beweismittelbezogen vorzunehmen. Wird nach Fristablauf ein neues Beweismittel vorgelegt, ist dies keine Erläuterung eines fristgerecht vorgelegten, aber unzureichenden Nachweises. So kann z. B. die schriftliche Bestätigung eines Lohnunternehmers, die im Streit stehende Fläche umgepflügt oder neu eingesät zu haben, nicht als bloße Erläuterung der eigenen Angaben
Betriebsinhabers oder von rechtzeitig vorgelegten Rechnungen über den Erwerb von Saatgut oder Leistungen
Lohnunternehmers gewertet werden, wenn die Rechnungen einen Bezug zu der in Rede stehenden Fläche nicht erkennen lassen und
halb als Nachweis nicht ausreichen. 25
Verfahrens bei. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ist nicht ersichtlich. 27 b) Der mit der Regelung verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu den Belastungen
Betriebsinhabers. 28 aa) Für den Betriebsinhaber belastend wirken die Beweisschwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass er im Zeitpunkt
Pflügens nicht wissen konnte, dass er den Vorgang würde nachweisen müssen. Für ihn bestand jedenfalls vor Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2017/2393 am 29. Dezember 2017, mit der durch Änderung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h und Ergänzung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die "Pflugregelung" ermöglicht worden ist, kein Anlass für eine Sicherung von Nachweisen, z. B. durch die Anfertigung von Fotos der frisch gepflügten Fläche. Den Beweisschwierigkeiten kann im Rahmen der Beweiswürdigung durch Behörden und Gerichte Rechnung getragen werden, die an den Nachweis keine überzogenen Anforderungen stellen dürfen. Bei der Würdigung der Nachweise für das Umpflügen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Betriebsinhaber im Zeitpunkt
Umpflügens keinen Anlass für eine Nachweissicherung hatte. Der Nachweis
Umpflügens kann auch durch Unterlagen erbracht werden, die einzeln nur Indizwirkung haben, aber in der Gesamtbetrachtung die erforderliche Überzeugung für den Nachweis vermitteln. 29 Belastend für die Betriebsinhaber ist ferner, dass § 10a InVeKoSV nicht näher erläutert, welche Arten von Nachweisen "geeignet" sein können. Der Begriff "geeignete Nachweise" wird in der Verordnung allerdings auch sonst ohne nähere Erläuterung verwendet (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 3 und 6 Satz 1, §§ 22, 24 Abs. 4 InVeKoSV; vgl. auch § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 30 Abs. 4 Satz 3 InVeKoSV mit dem Zusatz "insbesondere" hinsichtlich einzelner Nachweisarten). Aus dem Gebot schriftlicher Nachweisführung ergibt sich, dass weder die Anhörung eines Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen noch ein Augenschein in Frage kommen. Darüber hinaus ist der Kreis der Nachweise, mit denen ein Umpflügen belegt werden kann, nicht beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch eigene Erklärungen
Betriebsinhabers, betriebliche Aufzeichnungen wie z. B. Rechnungen und schriftliche Zeugenaussagen, die auch von Betriebsangehörigen stammen können, geeignet sein können, das Pflügen zu belegen. Diese Offenheit der Nachweismöglichkeiten ist für den Betriebsinhaber günstig. 30 Eine weitere Belastung
Betriebsinhabers ergibt sich daraus, dass er bei Fristablauf nicht sicher wissen konnte, ob die Landesstelle die von ihm vorgelegten Nachweise als ausreichend erachten würde. Im konkreten Einzelfall konnten die Nachweise erst nach deren Vorlage gewürdigt werden; die Prognose
Beweisergebnisses war mit Unsicherheiten verbunden. Dass die Vorlage von Nachweisen nach Fristablauf unmöglich oder jedenfalls schwierig sein würde, war hingegen deutlich (Nachweisführung "spätestens bis zum 11. Juni 2018"). Dass das Umpflügen der Flächen nachgewiesen werden muss, deren Dauergrünlandstatus korrigiert werden soll (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV), und dass dieser Nachweis bei einem Betrieb mit einer Vielzahl von Flächen nicht allein durch Vorlage von Rechnungen über Saatgut oder Leistungen eines Lohnunternehmers ohne Bezug zu den in Rede stehenden Flächen geführt werden kann, liegt auf der Hand und musste daher auch den Betriebsinhabern klar sein. Es lag für sie
halb nicht fern, sich bereits innerhalb der Frist
VeKoSV das Umpflügen von etwaigen Zeugen schriftlich bestätigen zu lassen oder zeitlich einzuordnende Luftbilder oder Fotos vorzulegen. Über die damit verbundene Mühe hinaus entstanden dem Betriebsinhaber dadurch keine Kosten. 31 bb) Den Belastungen
Betriebsinhabers steht das öffentliche Interesse an einer schnellen und effizienten Klärung
Dauergrünlandstatus der Flächen und der hieraus folgenden Rechte und Pflichten
Betriebsinhabers (vgl. unter a)) gegenüber. Dieses Interesse hatte angesichts der großen Zahl der durch die "Pflugregelung" begünstigten Betriebe und der betroffenen Flächen ein erhebliches Gewicht (vgl. BR-Drs. 61/18 S. 14, 16 zum Erfüllungsaufwand durch die Einführung
VeKoSV). 32
Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 6 Rn. 21 f. m. w. N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. 35 b) Die in den Antwortschreiben der Beklagten dargelegte Rechtsauffassung, betriebliche Aufzeichnungen einschließlich Rechnungen, Zeugenaussagen von Lohnunternehmern und Luftbilder privater Institutionen oder von Fremdanbietern könnten kein geeigneter Nachweis
Umpflügens sein, war zwar unrichtig. Da die Schreiben aus der Zeit nach Ablauf der Frist stammen, sind sie für die Fristversäumung auf Klägerseite aber nicht kausal geworden. 36 c) Dass die Beklagte keinen erläuternden Hinweis zur Eignung von Nachweisen gegeben hat, stellt ebenfalls kein staatliches Fehlverhalten dar. Ein solcher Hinweis war der Beklagten ohnehin nur zur generellen Eignung von Nachweisen, nicht aber zu deren Würdigung im Einzelfall möglich. Andere Landesstellen - wie die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder das Land Brandenburg - haben solche Hinweise gegeben. Die Betriebsinhaber konnten ihre Rechte aber auch ohne erläuternde Hinweise wahren. Wie bereits ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass bei einem Betrieb mit einer Vielzahl von Flächen der Nachweis
Umpflügens bestimmter Flächen nicht allein durch Rechnungen über Saatgut oder Leistungen eines Lohnunternehmers geführt werden kann, wenn aus den Rechnungen nicht hervorgeht, dass das Saatgut für die in Rede stehenden Flächen verwendet bzw. die Leistungen
Lohnunternehmers auf diesen Flächen erbracht wurden. Erforderlich sind auf die konkreten Flächen und den angegebenen Zeitraum bezogene Nachweise
Umpflügens, wie z. B. entsprechende schriftliche Zeugenaussagen, Luftbilder oder Fotos. 37 5. Ausgehend hiervon verstößt die Annahme
Oberverwaltungsgerichts, die Flächen seien im Antragsjahr 2018 Dauergrünland im Sinne von § 2a DirektZahlDurchfV gewesen und hätten im angegebenen Zeitraum nicht ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen, nicht gegen Bundesrecht. 38
Lohnunternehmers und über die Leihe der Drillmaschine. Gegen die Feststellungen
Oberverwaltungsgerichts zum Inhalt der vorgelegten Nachweise und gegen die Vollständigkeit der herangezogenen Erkenntnismittel hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben. Insoweit ist der Senat an den festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). 40 Danach ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht diese Nachweise nicht als ausreichend angesehen hat. Gegen den Überzeugungsgrundsatz
GO verstößt eine Beweiswürdigung
Tatsachengerichts nur dann, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze oder gesetzliche Beweisregeln verstoßen; seine Beweiswürdigung darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung
Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, um die Würdigung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
VeKoSV nicht vereinbaren rechtlichen Maßstab ausgegangen sein könnte, etwa weil es überzogene, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbare Anforderungen an den Nachweis
Umpflügens gestellt hätte, ist ebenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich. 41 Über den bedingten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da die Bedingung nicht eingetreten ist. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400243&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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