BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 – 3 C 18/22 – Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a…
WBRE202400246 ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C18.22.0 BVerwG 3. Senat 20231116 3 C 18/22 Urteil Art 4 Abs 1 Buchst e EUV 1307/2013, Art 4 Abs 1 Buchst h EUV 1307/2013, Art 4 Abs 2 EUV 1307/2013, Art 24 Abs 2 EUV 1307/2013, Art 32 Abs 1 EUV 1307/2013, Art 32 Abs 2 EUV 1307/2013, Art 45 EUV 1307/2013, Art 78 Buchst b EUV 1306/2013, Art 12 Abs 2 EUV 640/2014, Art 13 Abs 1 EUV 640/2014, Art 13 Abs 3 UAbs 2 S 1 EUV 640/2014, Art 25 Abs 1 EUV 640/2014, Art 28 EUV 640/2014, Art 13 EUV 809/2014, Art 16 EUV 809/2014, Art 3 Nr 1 Buchst a EUV 2017/2393, § 16 Abs 3 S 1 DirektZahlDurchfG, § 16 Abs 3 S 2 Nr 2 DirektZahlDurchfG, § 16 Abs 3 S 2 Nr 3 DirektZahlDurchfG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 GAPKondG, § 35 S 1 VwVfG, § 2a Abs 1 DirektZahlDurchfV, § 7 Abs 1 S 2 InVeKoSV, § 7 Abs 2 InVeKoSV, § 7 Abs 5 InVeKoSV, § 10a InVeKoSV, § 11 Abs 3 S 1 InVeKoSV, § 11 Abs 4 S 1 InVeKoSV, § 11a Abs 2 S 2 InVeKoSV, § 15 Abs 2 Nr 2 InVeKoSV, § 21 Abs 3 InVeKoSV, § 21 Abs 6 S 1 InVeKoSV, § 22 InVeKoSV, § 24 Abs 4 InVeKoSV, § 30 Abs 4 S 3 InVeKoSV vorgehend OVG Lüneburg, 26. Januar 2022, Az: 10 LC 49/21, Beschlussvorgehend VG Stade, 20. Januar 2021, Az: 6 A 272/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfV 1. Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2022 geändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 20. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
1 Die Beteiligten streiten darum, ob eine vom Kläger bewirtschaftete Fläche bezogen auf das Antragsjahr 2018 als Dauergrünland zu bewerten ist und ob das Pflügen der Fläche einer Genehmigung bedarf.
2 Der Kläger gab im Zusammenhang mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2018 eine Erklärung ab, wonach er die Fläche im maßgebenden Zeitraum umgepflügt habe, so dass der Status als Dauergrünland zu korrigieren gewesen sei. Zum Beleg für das Pflügen legte er innerhalb der in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannten Frist (11. Juni 2018) eine Bestätigung seines Auszubildenden ... sowie Aufstellungen über den Erwerb von Saatgut vor. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den an sie zu stellenden hohen Anforderungen. Die Zeugenaussage des Herrn ... sei nicht geeignet, den Nachweis des Umpflügens zu führen. Deshalb bleibe es bei der Einstufung als Dauergrünland. Mit Bewilligungsbescheid vom Dezember 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Direktzahlungen, wobei sie für die Fläche den Status "Dauergrünland" angab.
3 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2021 festgestellt, dass die Fläche im Antragsjahr 2018 ohne Genehmigung zum 1. April 2018 umgebrochen werden durfte und bis zum 8. Mai 2022 gepflügt werden darf. Im Übrigen - nämlich soweit mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen weitergehende Feststellungen beantragt waren - hat es die Klage abgewiesen.
4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Fläche des Klägers handele es sich um Dauergrünland im Sinne des § 2a DirektZahlDurchfV. Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV geregelte Frist sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist und die Beschränkung der Beweismittel auf schriftliche Nachweise in § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV seien sachlich gerechtfertigt und genügten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die zuständige Behörde müsse aufgrund der vorgelegten schriftlichen Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass die Fläche umgepflügt worden sei. Darüber hinaus ergebe sich keine Beschränkung der zugelassenen Beweismittel. Es sei unzulässig, schriftliche Erklärungen des Betriebsinhabers sowie von Personen, die in seinem Auftrag die Fläche umgepflügt haben sollten, als irrelevante Selbsterklärungen zu klassifizieren und ihnen von vornherein ohne Würdigung im Einzelfall jede Beweiswirkung abzusprechen. Mit den schriftlichen Beweisen, die der Kläger bis zum 11. Juni 2018 eingereicht habe, habe er den erforderlichen Nachweis nicht geführt. Den Rechnungen fehle ein Bezug zu der in Rede stehenden Fläche. Zudem bestünden Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt. Die Bestätigung des Auszubildenden ... sei wegen ihrer Pauschalität, Detailarmut und weil sie offenbar vom Kläger vorformuliert worden sei, nicht geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, dass die betreffende Fläche tatsächlich umgepflügt worden sei.
5 Die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
6 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, § 10a InVeKoSV sei eine formale Regelung über die Antragstellung. Weder aus der InVeKoSV noch aus den Vorschriften des Unionsrechts über den Sammelantrag lasse sich eine materielle Ausschlussfrist entnehmen. Die vom Oberverwaltungsgericht gestellten Anforderungen an den Nachweis ließen sich nur erfüllen, wenn der Antragsteller bereits mit dem Antrag so detaillierte Nachweise und so konkrete Ausführungen von Zeugen in schriftlicher Form vorlege, dass sie einer umfassenden Beweisaufnahme in einem Gerichtsverfahren entsprächen. Das widerspreche dem Regelungszweck.
7 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
8 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht führt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus, bei der in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannten Frist handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die dazu führe, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisierten und ergänzten. Aus der Formulierung "im Zusammenhang mit dem Sammelantrag" in § 10a Abs. 1 InVeKoSV ergebe sich zwingend, dass das unionsrechtliche Fristenregime für die Einreichung des Sammelantrags mit seinen Verspätungsfolgen anzuwenden sei.
9 Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat, beruht die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO; 1.). Im Übrigen - soweit das Oberverwaltungsgericht die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat - steht die Entscheidung mit Bundesrecht in Einklang (2.).
10 1. Die Feststellungsklage ist zulässig (a) und im Umfang der erstinstanzlichen Stattgabe begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist eine Ausschlussfrist ist (b) und die Vorschrift in dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (c). Jedoch verstößt seine Annahme, der Kläger habe mit den innerhalb der Frist vorgelegten Unterlagen das Umpflügen der Fläche nicht nachgewiesen, gegen Bundesrecht (d). Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (e). Danach ist sie zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
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Januar 2023: § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität <GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG> vom 16. Juli 2021 <BGBl. I S. 2996>, das am 22. November 2022 in Kraft getreten ist <BGBl. I S. 2262>; vgl. VG Stade, Urteil vom 31. März 2021 - 6 A 875/19 - juris Rn. 112). Sollte der Kläger die Fläche im bezeichneten Zeitraum mit oder ohne Genehmigung umgepflügt haben, können die Rechtsfolgen des Umpflügens davon abhängen, ob er hierzu ohne Genehmigung berechtigt war. In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Aufhebung einer vorsorglich beantragten, nach Feststellung des fehlenden Dauergrünlandstatus aber nicht erforderlichen Genehmigung.
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15 Aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten zu den Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ergibt sich nichts Anderes. Allerdings enthält der Bescheid eine Anlage "Flächenübersicht 2018" mit der Spalte "Flächengruppe Greening", in der für die vom Kläger gemeldeten Flächen die Angabe "AL" (Ackerland/Ackerfläche) oder "DGL" (Dauergrünland) enthalten ist. Am Ende der Aufstellung wird u. a. die Gesamtsumme (ha) Dauergrünland ausgewiesen. Die streitige Fläche ist hier mit dem Status "DGL" berücksichtigt. Dieser Ausweisung kommt indes keine Regelungswirkung im Sinne des § 1 NVwVfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG zu. Für die Höhe der Direktzahlungen, gegen die der Kläger keine Einwände erhoben hat, ergibt sich aus der Angabe "AL" oder "DGL" kein Unterschied (vgl. Anlage "Flächen- und Beihilfeberechnung 2018" zum Bescheid). Sie werden je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, unabhängig davon, ob die Fläche als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (für die Basisprämie vgl.
Art. 4 Abs. 1 Buchst. e, Art. 24 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und 2 VO <EU> Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik <ABl. L 347 S. 608>). Für eine etwaige Kürzung der Zahlungen bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen (Art. 25 Abs. 1, Art. 28 der Delegierten Verordnung <EU> Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance <ABl. L 181 S. 48>) ist die Einstufung einer Fläche als Dauergrünland lediglich Berechnungsgrundlage.
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17 Nach § 10a Abs. 1 InVeKoSV konnte der Betriebsinhaber den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018. Gemäß § 10a Abs. 2 InVeKoSV sind für den Nachweis folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. Lage und Größe der betroffenen Fläche und 2. ein geeigneter Nachweis für das gemäß § 2a DirektZahlDurchfV zu berücksichtigende Umpflügen (Satz 1). Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll (Satz 2). Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben (Satz 3).
18 Ausschlussfristen sind vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111 S. 59 f., vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 2. WoGG Nr. 2 S. 5, vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 19 und vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 16). § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmt eine Ausschlussfrist in diesem Sinne.
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20 Dass der Betriebsinhaber den Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 InVeKoSV führen "kann", spricht nicht gegen die Annahme einer Ausschlussfrist. Der Begriff "Können" bezieht sich auf die Inanspruchnahme der durch § 2a DirektZahlDurchfV eingeführten "Pflugregelung", die es Betriebsinhabern ermöglichte, den Dauergrünlandstatus von Flächen zu korrigieren, wenn sie diese zwar seit mindestens fünf Jahren ohne Fruchtfolge für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt, aber in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Dezember 2017 umgepflügt hatten (vgl. § 2a Abs. 2 DirektZahlDurchfV). Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, mussten sie die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist einhalten.
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22 § 7 Abs. 5 InVeKoSV ist für die Auslegung von § 10a Abs. 1 InVeKoSV ebenfalls unergiebig. Nach § 7 Abs. 2 InVeKoSV hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag die in §§ 8 ff. InVeKoSV festgelegten Angaben zu machen; gemäß § 7 Abs. 5 InVeKoSV können die Landesstellen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. Nimmt ein Betriebsinhaber die "Pflugregelung" in Anspruch, um die Einstufung einer Fläche als Dauergrünland zu korrigieren, muss er nicht nur angeben, dass er die Fläche im maßgeblichen Zeitraum gepflügt hat, er muss dies auch nachweisen. Da er den Nachweis zu "führen" hat, besteht für ihn insoweit eine Bringschuld. Dass die Landesstelle zur Überprüfung seiner fristgerecht gemachten Angaben und vorgelegten Nachweise weitere Angaben fordern kann, ändert nichts daran, dass er seine Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 InVeKoSV nur bis zum 11. Juni 2018 vorlegen konnte. § 10a Abs. 1 InVeKoSV trifft insoweit eine spezielle Regelung.
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24 Die Unionsregelungen sehen ein strenges Fristenregime für die Einreichung des Sammelantrags und der mit ihm verbundenen Erklärungen vor. Nach Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 wird - außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 4 VO (EU) Nr. 640/2014 - bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Art. 78 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt (Unterabs. 1). Diese Regelung gilt auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern sie anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind (Unterabs. 2).
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt (Unterabs. 3). Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV geregelte Frist entspricht der nach Unionsrecht höchstzulässigen Frist für die Einreichung von Unterlagen und Erklärungen. Das spricht dafür, dass wie im Unionsrecht auch nach nationalem Recht die Vorlage weiterer Nachweise nach Fristablauf ausgeschlossen sein soll. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zur Regelung des Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1227/2000, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission "spätestens" am 10. Juli jeden Jahres die in dieser Vorschrift angeführten Informationen übermitteln, ausgeführt, eine solche Formulierung verleihe dieser Frist "ohne jeden Zweifel" zwingenden Charakter (EuGH, Urteil vom 29.
Juli 2010 - C-54/09 P [ECLI:EU:C:2010:451], Griechenland/Kommission - Rn. 45 f.). Im Zusammenhang mit einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hat der Senat bezogen auf Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 angenommen, dass die dort geregelte Einreichungsfrist für Anträge keine Verfahrensfrist, sondern eine materielle Frist ist. Sie soll nicht lediglich das (Verwaltungs-)Verfahren ordnen, vielmehr ist ihre Einhaltung Tatbestandsvoraussetzung des Beihilfeanspruchs. Ihre Nichteinhaltung hat Auswirkungen auf das (ungeschmälerte) Bestehen des Beihilfeanspruchs (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 - BVerwGE 121, 10 <11 f.>).
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31 Belastend für die Betriebsinhaber ist ferner, dass § 10a InVeKoSV nicht näher erläutert, welche Arten von Nachweisen "geeignet" sein können. Der Begriff "geeignete Nachweise" wird in der Verordnung allerdings auch sonst ohne nähere Erläuterung verwendet (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 3 und 6 Satz 1, §§ 22, 24 Abs. 4 InVeKoSV; vgl. auch § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 30 Abs. 4 Satz 3 InVeKoSV mit dem Zusatz "insbesondere" hinsichtlich einzelner Nachweisarten). Aus dem Gebot schriftlicher Nachweisführung ergibt sich, dass weder die Anhörung eines Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen noch ein Augenschein in Frage kommen. Darüber hinaus ist der Kreis der Nachweise, mit denen ein Umpflügen belegt werden kann, nicht beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch eigene Erklärungen des Betriebsinhabers, betriebliche Aufzeichnungen wie z. B. Rechnungen und schriftliche Zeugenaussagen, die auch von Betriebsangehörigen stammen können, geeignet sein können, das Pflügen zu belegen. Diese Offenheit der Nachweismöglichkeiten ist für den Betriebsinhaber günstig.
32 Eine weitere Belastung des Betriebsinhabers ergibt sich daraus, dass er bei Fristablauf nicht sicher wissen konnte, ob die Landesstelle die von ihm vorgelegten Nachweise als ausreichend erachten würde. Im konkreten Einzelfall konnten die Nachweise erst nach deren Vorlage gewürdigt werden; die Prognose des Beweisergebnisses war mit Unsicherheiten verbunden. Dass die Vorlage von Nachweisen nach Fristablauf unmöglich oder jedenfalls schwierig sein würde, war hingegen deutlich (Nachweisführung "spätestens bis zum 11. Juni 2018"). Dass das Umpflügen der Flächen nachgewiesen werden muss, deren Dauergrünlandstatus korrigiert werden soll (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV), und dass dieser Nachweis bei einem Betrieb mit einer Vielzahl von Flächen nicht allein durch Vorlage von Rechnungen über Saatgut oder Leistungen eines Lohnunternehmers ohne Bezug zu den in Rede stehenden Flächen geführt werden kann, liegt auf der Hand und musste daher auch den Betriebsinhabern klar sein. Es lag für sie deshalb nicht fern, sich bereits innerhalb der Frist des § 10a Abs. 1 InVeKoSV das Umpflügen von etwaigen Zeugen schriftlich bestätigen zu lassen oder zeitlich einzuordnende Luftbilder oder Fotos vorzulegen. Über die damit verbundene Mühe hinaus entstanden dem Betriebsinhaber dadurch keine Kosten.
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Der Grund für den Umbruch der Fläche werde nicht genannt und eine zeitliche Eingrenzung, wann im Jahr 2017 umgebrochen worden sei, fehle. Die Bestätigung sei derart pauschal, detailarm und zudem offenbar vorformuliert, dass sie den Nachweis des Umpflügens nicht erbringen könne (BA S. 26 f.). Danach hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Bestätigung des Auszubildenden keine Indizwirkung für ein Umpflügen zukommt. Damit hat es die Nachweisanforderungen überspannt und die Nachweisführung des Klägers unverhältnismäßig beschränkt. Dass der Text der Erklärung des Zeugen vom Kläger vorgefertigt sein mag, ändert nichts daran, dass der Auszubildende ... die Tatsache des Umpflügens im Jahr 2017 - wie der Zeuge M. für eine andere Fläche - mit seiner Unterschrift unter dem Dokument bestätigt hat.
Der Kern der zu bezeugenden Tatsache - das Umpflügen einer bestimmten Fläche in einem bestimmten Jahr - ist in der Erklärung enthalten. Da es für den Nachweis im Sinne des § 10a InVeKoSV allein auf diese Tatsachen ankommt, handelt es sich nicht um eine pauschale Erklärung. Die Mitteilung weiterer Details hätte die Aussagekraft zwar noch steigern können, ihr Fehlen spricht aber nicht gegen eine Vermittlung der erforderlichen Überzeugung vom Umpflügen der Fläche.
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Beschluss vom 30. Juni 2016 - 2 B 40.15 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 9 Rn. 15). Bei den Belegen im Verwaltungsvorgang handelt es sich nicht um "Rechnungen", sondern um einen Bericht über die Lieferung bestimmter Mengen an Saatgetreide (VV Bl. 117) bzw. um eine "Aufstellung bezogener Waren und Dienstleistungen" (VV Bl. 118) für das Jahr 2017, die die Lieferanten rückblickend erstellt haben. Das erklärt ohne Weiteres das Auseinanderfallen von Berichtszeitraum und Ausstelldatum. Dass die Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sammelantrag 2018 erstellt worden sind, ist gleichfalls nachvollziehbar. Im Zeitpunkt des Umpflügens hatte für den Kläger - wie gezeigt - kein Anlass für eine Nachweissicherung bestanden.
Schließlich lässt sich auch ein Flächenbezug der Unterlagen jedenfalls insofern herstellen, als - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - die ausgewiesenen Mengen Saatgutmischung für die Größe der Fläche angemessen waren.
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39 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV i. V. m. § 10a InVeKoSV gelte nicht für Flächen, die - wie im Fall des Klägers - bereits 2013 Dauergrünland gewesen seien. Dass Flächen, die schon 2013 Dauergrünlandstatus hatten, vom Anwendungsbereich der Vorschriften ausgenommen sind, findet weder im Wortlaut der Regelungen noch in der Begründung zur Änderungsverordnung (vgl. BR-Drs. 61/18 S. 14, 17 f., 21) eine Stütze.
40 2. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat, ist seine Revision unbegründet. Dass der angefochtene Beschluss insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400246&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public