WBRE202400278 ECLI:DE:BVerwG:2024:210324B2B43.23.0 BVerwG 2. Senat 20240321 2 B 43/23 Beschluss § 79 Abs 2 BeamtVG ST 2019, § 124 Abs 1 VwGO, § 124a Abs 5 S 4 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 6
§ 124aAbs. 5 Satz 4 Vw
GO - die Berufung verwirft und deshalb nicht zur Sache entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2021 - 3 B 25.21 - NJW 2022, 1329 Rn. 8). 19 Das Berufungsgericht hat die Berufung nur insoweit zugelassen, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, dessen Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft vom
- Juni 1987 bis
- April 1988 in vollem Umfang von 335 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Bezogen auf diesen Zeitraum hat der Beklagte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Umfang von 166,24 Tagen anerkannt, weil der Kläger lediglich einer Beschäftigung in Teilzeit nachgegangen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- November 2023 - 2 C 12.22 - juris Rn. 12, 26 ff.). Eine weitergehende bzw. vollumfängliche Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gestützt auf § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA hat das Berufungsgericht verneint, weil der Beklagte bestandskräftig den für eine Promotionsleistung maximal anerkennungsfähigen Zwei-Jahres-Zeitraum ausgehend vom Ende des Promotionsverfahrens voll ausgeschöpft habe. 20 Damit verstößt das angegriffene Berufungsurteil gegen § 124 Abs.
§ 124aAbs. 5 Satz 4 Vw
GO. Das Berufungsgericht hat die Berufung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung durch das Berufungsgericht ist demzufolge unwirksam. Das Rechtsmittel der Berufung ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom
- August 2016 - 9 B 54.15 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 108 Rn. 4). 21 Die Vorstellung des Berufungsgerichts, mit der beschränkten Zulassung werde eine gesonderte Bescheidung über einen abgrenzbaren Zeitabschnitt ermöglicht, trifft nicht zu. Aus den auch vom Berufungsgericht erkannten Folgewirkungen der Festlegungen für einzelne Zeitabschnitte ergeben sich vielmehr Wechselwirkungen - wie etwa der "Verbrauch" der zeitlichen Höchstanrechnungsgrenzen -, die der Annahme einer gesonderten und jeweils eigenständigen Bescheidbarkeit der betroffenen Zeiträume entgegenstehen. Der Umfang der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Zeiten ist von der jeweiligen Zuordnung anderer Zeiten zu bestimmten Tatbestandsvarianten abhängig. Die vom Berufungsgericht angenommene Vorgreiflichkeit auf den verbliebenen Teil des Streitstoffs folgt daher erst und gerade aus der durch die Abtrennung geschaffenen Lage. 22 Dies wird deutlich, wenn man die zur (Un-)Begründetheit der Berufung gegebene Begründung des Berufungsgerichts betrachtet: Die Anerkennung des streitgegenständlichen Zeitraums vom
- Juni 1987 bis zum
- April 1988 im Hinblick auf die Vorbereitung der naturwissenschaftlichen Promotion ist ausgeschlossen worden, weil diese dem Zeitraum vom
- November 1988 bis
- November 1990 zugeordnet wurde; eine Anerkennung des Zeitraums in Bezug auf die Habilitation ist im Hinblick auf die Zuordnung auf den unmittelbar vor der Habilitation liegenden Zeitraum vom
- Dezember 1990 bis zum
- Dezember 1993 abgelehnt worden. Die - durch die Teilzulassung als rechtskräftig bewertete - Festlegung der Zuordnung in andere Zeiträume zieht daher die Einordnung der im Zeitraum vom
- Juni 1987 bis zum
- April 1988 erbrachten Tätigkeiten nach sich. Diese Wechselwirkung ist aufgrund des gesetzlichen Regelungssystems zwingend, sodass die aufeinander bezogenen Zeiträume nicht gesondert abgeurteilt werden können und dürfen. 23 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung des Streitstoffs führt im Ergebnis auch zu einer auf eine Rechtsfrage begrenzten Berufung. Dem Kläger ist mit der ausgesprochenen Teilzulassung nur die Möglichkeit gegeben worden, die Beschränkung der Anerkennung seiner Tätigkeit vom
- Juni 1987 bis zum
- April 1988 als ruhegehaltfähig auf den relativen Umfang seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Prüfung zu stellen. 24 bb) Da bereits die Rüge einer Verletzung der § 124 Abs.
§ 124aAbs. 5 Satz 4 Vw
GO Erfolg hat, kommt es auf die vom Kläger weiter geltend gemachten Verfahrensrügen nicht entscheidungserheblich an. 25 c) Im Hinblick auf die begründete Verfahrensrüge und den damit veränderten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens macht der Senat von der nach § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400278&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public