WBRE202400299 ECLI:DE:BVerwG:2024:200324B1WB42.22.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20240320 1 WB 42/22 Beschluss § 21 S 1 SBG 2016, § 21 S 2 SBG 2016, § 21 S 3 SBG 2016, § 24 Abs 1 Nr 1 SBG 2016, § 63 Abs 1 S 1 SBG 2016, § 63 Abs 3 SBG 2016, § 8 BPersVG DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen Maßnahme Eine versäumte Anhörung des Personalrats zu einer Personalmaßnahme kann nicht mehr mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn die Personalmaßnahme bereits erledigt ist. Es wird festgestellt, dass das Recht des Antragstellers, zu der Versetzung des Oberstleutnants R. (Verfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Mai 2020) angehört zu werden, verletzt wurde. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werdend dem Bund auferlegt. 1 Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat beim Zentrum ... der Bundeswehr, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme geltend. 2 1. Der Betroffene des hier gegenständlichen Beteiligungsverfahrens (Oberstleutnant R.) ist ein seit Längerem beim Zentrum ... in ... verwendeter Berufssoldat. Seit 1. Oktober 2019 war er auf einem Dienstposten als Dezernatsleiter bei der ...gruppe, einem dem Zentrum ... unterstehenden Dienststellensegment, eingesetzt. Im Frühjahr 2020 wurde Oberstleutnant R. zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim Zentrum ... gewählt. Im Mai 2020 beantragte der Gesamtpersonalrat die Freistellung seines Vorsitzenden, die der Kommandeur des Zentrums ... als Dienststellenleiter ablehnte. Stattdessen versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Oberstleutnant R. mit Verfügung Nr. ... vom 27. Mai 2020 zum 1. Oktober 2020 auf einen Dienstposten als ...-Stabsoffizier ohne Leitungsfunktion in einem Sachgebiet des Zentrums ... am selben Standort. Die Anhörung des Antragstellers hierzu hatte Oberstleutnant R. nicht ausdrücklich abgelehnt. 3 Im Folgenden erhob Oberstleutnant R. Beschwerde gegen seine Versetzung. Außerdem leitete der Gesamtpersonalrat ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel der Freistellung von Oberstleutnant R. ein. Mit Beschluss vom 18. November 2021 - 15 K 493/21.PVB - verpflichtete das Verwaltungsgericht ... den Kommandeur des Zentrums ..., den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Mit Schreiben vom 28. März 2022 stellte der Kommandeur des Zentrums ... daraufhin Oberstleutnant R. für die weitere laufende Amtsperiode frei. Mit Verfügung vom 14. April 2022 ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement (rückwirkend zum 28. März 2022) den entsprechenden Wechsel von Oberstleutnant R. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt an. Auf die erfolglos gebliebene Beschwerde von Oberstleutnant R. gegen seine Versetzung hat der Senat mit Beschluss vom 29. Februar 2024 - 1 WB 74.22 - festgestellt, dass die Verfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement vom 27. Mai 2020 rechtswidrig war. 4 2. Mit der hier gegenständlichen Beschwerde vom 29. Oktober 2020 hatte der Antragsteller gerügt, dass er bei der Versetzung von Oberstleutnant R. von seinem Dienstposten als Dezernatsleiter auf einen Dienstposten ohne Leitungsfunktion nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. 5 Das Bundesministerium der Verteidigung erteilte daraufhin den Auftrag, die Anhörung gemäß § 24 SBG nachzuholen. Am 6. November 2020 leitete der Kommandeur des Zentrums ... hierzu mehrere E-Mails an den Antragsteller weiter und bat um nachträgliche Anhörung; die weitergeleiteten E-Mails enthielten schlagwortartig die Aufforderung zur nachträglichen Beteiligung und das Formular eines Anhörungsprotokolls, in dem lediglich das Erstellungsdatum der Versetzungsverfügung aufgeführt war. Am 25. November 2020 teilte der Antragsteller mit, dass wegen unzureichender Informationen eine sachgerechte Stellungnahme nicht möglich sei. Das Zentrum ... bat daraufhin das Bundesamt für das Personalmanagement um Übermittlung einer Begründung für die Personalmaßnahme. 6 Unter dem 4. Januar 2022 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an das Bundesministerium der Verteidigung und monierte, dass - mit Ausnahme von zwei Schreiben im Februar und Mai 2021, in denen eine zügige Bearbeitung der Beschwerde in Aussicht gestellt worden sei - im Jahre 2021 nichts unternommen worden sei. Er bitte nunmehr kurzfristig um Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung. 7 Das Bundesministerium der Verteidigung räumte mit Schreiben vom 17. Januar 2022 ein, dass ein Verstoß gegen Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliege, und bat um Mitteilung, welches weitere Vorgehen gewünscht sei. Denkbar sei ein stattgebender Beschwerdebescheid oder eine Erledigterklärung mit sach- und streitangemessener Kostennote. Da die Versetzung nach Auffassung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem betroffenen Soldaten erfolgt sei, werde hingegen eine Aufhebung und Neuverfügung der Personalmaßnahme nicht als interessengerecht erachtet. 8 Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 führte der Antragsteller aus, dass an der Aufhebung der Maßnahme festgehalten werde. Die Verfügung sei keineswegs im Einvernehmen mit dem Soldaten erfolgt; vielmehr sei dieser wegen seiner Wahl zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats gegen seinen Willen benachteiligend auf einen Dienstposten ohne Führungsaufgaben versetzt worden. Schon wegen der inzwischen ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ... müsse diese Personalmaßnahme aufgehoben werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werde der Erlass eines Beschwerdebescheids beantragt. 9 Ebenfalls unter dem 31. Januar 2022 erklärte das Bundesamt für das Personalmanagement, dass eine Freistellung auf dem ursprünglichen Dienstposten in der ...gruppe nicht realisierbar gewesen sei, weil es sich hierbei um ein für NATO und EU tätiges Dienststellensegment mit erhöhter Sichtbarkeit und Auftragsspitzen handele. Auf Bitte der Dienststelle sei deshalb der betroffene Soldat auf einen gleichwertigen Dienstposten A 13/A 14 versetzt worden. 10 Unter dem 8. Februar 2022 übermittelte der Vorsitzende und Gruppensprecher der Soldaten dem Kommandeur des Zentrums ... die Stellungnahme des Antragstellers zu der Personalmaßnahme. Eine Versetzung vor Ablauf der angekündigten Verwendungsdauer und von einem Dienstposten als Dezernatsleiter auf den eines Sachbearbeiters sei im Rahmen der Personalentwicklung nur bei einem entsprechend schlechten Leistungsniveau vorgesehen. Da die Versetzung wegen der Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personalvertretung erfolgt sei, stelle dies eine ungerechtfertigte Benachteiligung nach § 10 BPersVG dar, was zur Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme führe. Eine Freistellung erfolge grundsätzlich nicht auf Dienstposten der Sollorganisation, sondern auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt. 11 In einem Schreiben vom 12. April 2022 mahnte das Bundesministerium der Verteidigung gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement an, dass im Anhörungsverfahren inzwischen zwar die Stellungnahme weitergeleitet, jedoch eine Erörterung gemäß § 21 Satz 3 SBG immer noch nicht durchgeführt worden sei. Unter dem 25. April 2022 erinnerte auch der Vorsitzende des Antragstellers an die noch ausstehende Erörterung. 12 Unter dem 5. Mai 2022 nahm der Kommandeur des Zentrums ... zu den Einwendungen des Antragstellers zunächst schriftlich Stellung. Die Verkürzung der Verwendungsdauer sei der Wahl des Soldaten zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats geschuldet, die eine Versetzung erforderlich gemacht habe. Ein höhengleicher Wechsel auf einen anderen Dezernatsleiter-Dienstposten sei nicht praktikabel gewesen, weil der hierfür in Betracht kommende Dienstposten besetzt gewesen sei und zudem mit der gleichzeitigen Aufgabenbindung im Personalrat nicht vereinbar gewesen wäre. 13 In der Folge erörterten der Antragsteller und der ständige Vertreter des Kommandeurs die Angelegenheit auf der Grundlage der Stellungnahmen vom 8. Februar 2022 (Antragsteller) und 5. Mai 2022 (Dienststellenleiter) in einer Sitzung des Personalrats am 14. Juni 2022 (Protokoll vom 17. Juni 2022.). Die Erörterung wurde am 4. Juli 2022 dem Bundesamt für das Personalmanagement und dem Bundesministerium der Verteidigung übermittelt. 14 Bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2022 hat der Antragsteller unter Hinweis auf die bis dahin fast zweijährige Dauer des Beschwerdeverfahrens einen (Untätigkeits-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag dem Senat zusammen mit seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2022 vorgelegt. 15 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor, dass es unverändert an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden mündlichen Erörterung seiner Einwendungen fehle. Der bisher erfolgte schriftliche Austausch genüge dem nicht. Gegenstand der Erörterung sei bislang zudem nur die Bewertung des Kommandeurs. Richtigerweise müssten Gegenstand die Ermessenserwägungen des Bundesamts für das Personalmanagement sein; hierzu sei eine Äußerung des Bundesamts für das Personalmanagement zu den erhobenen Einwendungen erforderlich. Das Interesse an der beantragten Feststellung ergebe sich daraus, dass der Kommandeur des Zentrums ... und das Bundesamt für das Personalmanagement durch ihre Vorgehensweise anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten hätten. Auch liege nunmehr bereits zum wiederholten Male ein Verstoß der beteiligten Stellen gegen Beteiligungsrechte vor. 16 Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass durch die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Mai 2020 sein Anhörungsrecht (§ 24 Abs. 1 SBG) verletzt worden ist und dass die Verweigerung einer mündlichen Erörterung (§ 21 Satz 3 SBG) rechtswidrig gewesen ist. 17 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 18 Seiner Auffassung nach wurde die Anhörung ordnungsgemäß nachgeholt und dem Antrag insofern abgeholfen. Eine Mitwirkung des Personalführers sei nicht erforderlich gewesen. Auch sei eine hinreichende Befassung mit den rechtlichen Einwänden des Antragstellers erfolgt. Eine Benachteiligung durch die Versetzung liege nicht vor, da beide Dienstposten dotierungsgleich seien und kein weiterer freier Dezernatsleiterdienstposten zur Verfügung gestanden habe. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers sei in der Personalratssitzung vom 14. Juni 2022 eine mündliche Erörterung durchgeführt worden. Auch die Ermessenserwägungen des Bundesamts für das Personalmanagement seien dem Antragsteller bekannt gewesen und in die Erörterung eingeflossen. 19 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. 21 1. Der Antrag ist zulässig. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.