dem Ausstanzen des Gabelbeins aus dem Schlachtkörper maschinell durch eine 3 mm-Lochtrommel gepresst und dadurch vom Gabelbein abgelöst wurde, ist Separatorenfleisch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f VO (EU) Nr. 1169/2011 i. V. m. Anhang I Nr. 1.14 VO (EG) Nr. 853/2004. 2. Ein Lebensmittelunternehmer, der vorverpackte Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer zur Weiterverarbeitung liefert, ist
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht verpflichtet, diese Lebensmittel in gleicher Weise wie gegenüber einem Endverbraucher - insbesondere durch Anbringung von Informationen auf der Verpackung oder auf einem an dieser angebrachten Etikett - zu kennzeichnen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Eigenschaft als Separatorenfleisch maßgeblichen Kriterien der maschinellen Gewinnung und der Auflösung bzw. Veränderung der Muskelfaserstruktur des so gewonnenen Fleisches lägen unstreitig vor. Bei den herausgestanzten Gabelbeinstücken handle es sich - wie von der Definition zudem verlangt - auch um fleischtragende Knochen
dem Entbeinen, denn das der maschinellen Gewinnung des Furculafleisches vorgeschaltete Herausstanzen des Gabelbeinstücks stelle ein Entbeinen dar. Mit der Anordnung der formellen Kennzeichnung des Furculafleisches als Separatorenfleisch habe der Beklagte aber die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten. Eine Kennzeichnungspflicht
m. Art. 8 Abs. 2 und 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 treffe die Klägerin nicht. Der Anwendungsbereich des Art. 6 VO (EU) Nr. 1169/2011 sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Furculafleisch nicht um ein Lebensmittel handle, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sei. Die Klägerin liefere das Produkt vielmehr an andere Lebensmittelunternehmer, die es zunächst noch weiterverarbeiteten. Art. 8 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1169/2011 verlange in diesen Fällen eine bloße Erhältlichkeit der Informationen auf den vorgelagerten, rein gewerblichen Stufen der Lebensmittelkette, ohne die Form der Bereitstellung allgemein näher vorzugeben. 5 Mit seiner Revision macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin gewonnenen Furculafleisch um Separatorenfleisch handle. Anders als es angenommen habe, treffe die Klägerin aber eine Pflicht zur Kennzeichnung des Erzeugnisses als Separatorenfleisch. Diese Verpflichtung folge aus Art. 8 Abs. 4 und 8 VO (EU) Nr. 1169/2011. Als Lebensmittelunternehmerin sei die Klägerin verpflichtet, die von ihr hergestellten Lebensmittel ordnungsgemäß zu kennzeichnen, damit eine Irreführung des Verbrauchers vermieden werde. Dies müsse auch gelten, wenn sie ein Lebensmittel zunächst an andere Lebensmittelunternehmer weiterveräußere. Das Ziel der Verordnung, den Verbraucher möglichst umfassend vor Falsch- und Fehlinformationen zu schützen, könne nur erreicht werden, wenn eine vollständige und korrekte Informationsweitergabe in der gesamten Lebensmittelkette gewährleistet werde. 6 Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie nimmt an, das Oberverwaltungsgericht habe zwar revisibles Recht verletzt, indem es angenommen habe, dass sie mit der Bezeichnung des Furculafleisches als "Hähnchen-Verarbeitungsfleisch" gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoße. Ihr Erzeugnis werde nicht vom Begriff des Separatorenfleisches erfasst. Die ausgestanzten Gabelbeinstücke, von denen das Fleisch maschinell abgelöst werde, seien keine fleischtragenden Knochen
dem Entbeinen. Beim Ausstanzen des Gabelbeins finde noch keine Entbeinung statt. Dieser Vorgang stelle vielmehr ein Zerlegen des Geflügelschlachtkörpers dar. Danach hafte das Gabelbeinfleisch und damit wertvolles Muskelfleisch noch am Gabelbein. Eine "Primärentbeinung" des Gabelbeinfleisches finde erst in der Baader-Maschine statt. In Übereinstimmung mit revisiblem Recht sei das Oberverwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass sie keine Kennzeichnungspflicht
m. Art. 8 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 treffe. Bei dem Furculafleisch handle es sich nicht um ein Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sei; sie liefere es vielmehr an andere Lebensmittelunternehmer, die es noch weiterverarbeiteten. 7 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht stimmt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu, das liefernde Lebensmittelunternehmen müsse dem belieferten Verarbeitungsbetrieb ausreichende Informationen zur Einordnung des Furculafleisches als Separatorenfleisch zur Verfügung stellen, um eine korrekte Informationsweitergabe an den Endverbraucher gewährleisten zu können. Die durch das Ausstanzen gewonnenen Gabelbeinstücke seien fleischtragende Knochen
dem Entbeinen im Sinne der Definition des Separatorenfleisches. Indes treffe den Lebensmittelunternehmer, der anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel liefere, keine formelle Kennzeichnungspflicht, wie sie gegenüber Endverbrauchern bestehe. Die Information müsse sich demnach nicht unmittelbar aus der Etikettierung des Lebensmittels ergeben. 8 Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionsentscheidung zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 9 1. Gegenstand der angegriffenen Verfügung ist
den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 Buchst. b VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Ausgehend von dem in Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 definierten Anwendungsbereich der Verordnung sind damit Verstöße gegen Bestimmungen erfasst, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht erlassen wurden in - unter anderem - den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a VO <EU> 2017/625). Dementsprechend ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie tätig werden, gemäß Art. 138 Abs. 2 Halbs. 1 VO (EU) 2017/625 alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 zu gewährleisten. 13 b) Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts angenommen, dass ein Verstoß im Sinne des Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 vorliegt, weil die Klägerin durch die Bezeichnung ihres Produkts als "Hähnchen-Verarbeitungsfleisch" gegen § 11 Abs. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 als Bestimmungen i. S. d. Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 verstößt.
2 Nr. 1 LFGB ist es verboten, als Verantwortlicher
8 VO (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.
1 VO (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Die Klägerin ist als an andere Lebensmittelunternehmer liefernde Lebensmittelunternehmerin Verantwortliche
8 VO (EU) Nr. 1169/
dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird. Hähnchen-Gabelbeinfleisch, das
dem Ausstanzen des Gabelbeins aus dem Schlachtkörper maschinell durch eine 3 mm-Lochtrommel gepresst und dadurch vom Gabelbein abgelöst wurde, ist Separatorenfleisch im Sinne dieser Vorschriften. Es ist unstreitig, dass es sich bei dem in Rede stehenden Herstellungsverfahren um eine maschinelle Gewinnung handelt und die Muskelfaserstruktur verändert wird. Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus angenommen, dass mit dem aus dem Schlachtkörper herausgestanzten Gabelbein auch ein fleischtragender Knochen
dem Entbeinen vorliegt. Diese Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 15
dem Entbeinen als Ganzes zurückbleibt - entfernt wird, verstößt ebenfalls nicht gegen Bundesrecht. Sie entspricht dem oben dargestellten Wortsinn. Erfolgt die Trennung von Knochen und Fleisch derart, dass ein fest verkörpertes Stück Fleisch zurückbleibt, so ist der Knochen im Sinne der dargestellten Wortbedeutung aus dem Fleisch entfernt worden. Demgegenüber kann nicht mehr von der Entfernung eines Knochens aus einem Fleischstück gesprochen werden, wenn an dem Knochen anhaftende Fleischstücke derart entfernt werden, dass kein fest verkörpertes Stück Fleisch zurückbleibt; in diesem Fall ist nicht der Knochen aus dem Fleisch, sondern sind Fleischreste von dem Knochen entfernt worden. Dieser Unterscheidung entspricht es, dass die deutsche, französische und englische Sprachfassung der Definition in Anhang Nr. 1.14 VO (EG) Nr. 853/2004 zwischen der "Ablösung des an fleischtragenden Knochen ... haftenden Fleisches" und dem "Entbeinen", bzw. zwischen "removing meat from flesh-bearing bones" und "boning" oder "l'enlèvement de la viande des os couverts de chair" und "le désossage" unterscheiden. 17 Anderes ergibt sich nicht aus der - inzwischen aufgehobenen - Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 S. 1), die in ihrem Art. 2 Nr. 8 Separatorenfleisch definierte als "von Geflügelschlachtkörpern oder
dem Entfleischen fleischtragender Knochen von diesen maschinell gelöste Fleischreste, deren Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wurde". Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff des entfleischten Knochens weder in der englischen noch in der französischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Niederschlag gefunden hat und insoweit der deutschen Sprachfassung keine durchgreifende Bedeutung beigemessen werden kann (UA S. 16 f.). 18 Warum über diese Anforderungen hinaus ein Entbeinen im Sinne der Definition in Anhang I Nr. 1.14 VO (EG) Nr. 853/2004 nur zu bejahen sein sollte, wenn kein Muskelfleisch mehr am Knochen haftet, ist nicht erkennbar. Für ein solches Kriterium findet sich kein Anhaltspunkt in der Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.14 VO (EG) Nr. 853/2004. Es ist zudem Voraussetzung für die Verwendung eines Knochens zur Gewinnung von Separatorenfleisch, dass an ihm noch Fleisch haftet; anderenfalls könnte solches anschließend nicht maschinell gewonnen werden. Hierbei kann es sich auch um Muskelfleisch handeln; das zeigt bereits die Voraussetzung für das Vorliegen von Separatorenfleisch, dass durch die maschinelle Gewinnung die Struktur der Muskelfasern aufgelöst oder verändert wird. Dass es sich bei einem höheren Muskelanteil um ein hochwertiges Produkt handeln mag, ändert, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 18), nichts an der Einordnung als Separatorenfleisch. Eine Begrenzung des Muskelfleischanteils lässt sich den maßgeblichen Normen nicht entnehmen. 19
dem Ausstanzen samt anhängendem Fleisch ein Knochen
dem Entbeinen i. S. d. Anhang I Nr. 1.14 VO (EG) Nr. 853/2004 ist. Durch das festgestellte Ausstanzen des Gabelbeins wird der Knochen aus dem Brustmuskelfleisch entfernt und dieses damit entbeint. Ein Entbeinen ist demgegenüber - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht erst in der maschinellen Entfernung des noch am Gabelbein haftenden Muskelfleisches durch die Baader-Maschine zu sehen. Das Oberverwaltungsgericht hat bindend festgestellt, dass das in der Baader-Maschine gewonnene Erzeugnis kein fest verkörpertes Fleischstück darstellt, sondern aufgrund der Pressung eine körnige Struktur aufweist; das Gabelbein wird durch das "Baadern" nicht - wie für ein Entbeinen vorausgesetzt - aus einem zurückbleibenden fest verkörperten Fleischstück entfernt. 20
gekommen werde, zeigt dies nicht auf. 27
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu der angeordneten Kennzeichnung verpflichtet wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche Verpflichtung ohne Verstoß gegen Bundesrecht verneint. Ein Lebensmittelunternehmer, der vorverpackte Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer zur Weiterverarbeitung liefert, ist
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht verpflichtet, diese Lebensmittel in gleicher Weise wie gegenüber einem Endverbraucher - insbesondere durch Anbringung von Informationen auf der Verpackung oder auf einem an dieser angebrachten Etikett - zu kennzeichnen. 28 (a) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung des Separatorenfleisches auf oder an der Verpackung ergibt sich nicht aus Art. 6 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 und 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 VO (EU) Nr. 1169/2011, der die Beifügung von Informationen
Maßgabe der folgenden Verordnungsbestimmungen für Lebensmittel anordnet, die für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Ein Endverbraucher i. S. d. Art. 6 VO (EU) Nr. 1169/2011 ist
1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011 i. V. m. Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1) der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet. Damit fordert Art. 6 VO (EU) Nr. 1169/2011 die Beachtung der Vorschriften zu den Pflichtangaben
1169/2011 und zum Ort ihrer Anbringung bei vorverpackten Lebensmitteln
2 VO (EU) Nr. 1169/2011 nicht bei Lebensmitteln, die an andere Lebensmittelunternehmer zur Weiterverarbeitung geliefert werden. Ein Lebensmittelunternehmer, der an andere Lebensmittelunternehmer liefert, ist damit auch nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. Diese Einschätzung wird durch die Gesetzessystematik gestützt.
8 VO (EU) Nr. 1169/2011 stellen Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, sicher, dass diese anderen Lebensmittelunternehmer ausreichende Informationen erhalten, um ihre Verpflichtungen
2 VO (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen zu können. Die Vorschrift wäre überflüssig, wenn der an einen anderen Lebensmittelunternehmer liefernde Lebensmittelunternehmer ohnedies zu einer Kennzeichnung wie bei der Lieferung an Endverbraucher verpflichtet wäre. 29 Da die Klägerin
den zwischen den Beteiligten unstreitigen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) das Furculafleisch allein an andere Lebensmittelunternehmer zur Weiterverarbeitung liefert, hat das Oberverwaltungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass sich eine Pflicht der Klägerin zur Kennzeichnung des Furculafleisches als Separatorenfleisch auf oder an der Verpackung nicht aus Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 ergibt. 30 (
1169/2011
kommen kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Lebensmittelunternehmer die hierfür erforderlichen Informationen nur im Wege der Kennzeichnung auf oder an der Verpackung und nicht etwa auch durch Warenbegleitpapiere o. ä. erhalten kann. 32 5. Angesichts des klaren Befundes zum Verständnis der zitierten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Anhangs I Nr. 1.14 VO (EG) Nr. 853/2004 besteht für den Senat kein Anlass, Fragen zu ihrer Auslegung dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung
3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Dabei darf das Gericht nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, [ECLI:EU:C:2021:799], Congarzio Italian Management - Rn. 39 ff., 51). Angesichts des klaren Wortlauts und der Systematik der Vorschriften bleibt zur Überzeugung des Senats für vernünftige Zweifel an ihrem Inhalt, soweit er entscheidungserheblich ist, kein Raum. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400305&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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