gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. 2. Der Umstand, dass die wegen Mehrarbeit
gewährende Dienstbefreiung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG erfolgen konnte, weil der Beamte infolge eines Dienstunfalls erkrankt und sodann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, stellt keinen zwingenden dienstlichen Grund i. S. d. § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG dar. Der Gesetzgeber ist nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, für diese Konstellation eine finanzielle Ausgleichsregelung
schaffen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird
r anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
rückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Der Kläger beansprucht die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit. 2 Der 1959 geborene Kläger,
letzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) im Landesdienst, wurde in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach
Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen herangezogen. Am
r Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit bestehe nicht. Zwar seien sich die Beteiligten darin einig, dass der Kläger
m Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand insgesamt 205 nicht durch Dienstbefreiung oder Vergütung abgegoltene, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden geleistet habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung lägen aber nicht vor. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich sei nicht bereits während der aktiven Dienstzeit des Klägers als dienstfähiger Polizeibeamter entstanden. Der Kläger habe eine Dienstbefreiung als Ausgleich für die Mehrarbeitsstunden nicht beantragt. Die wegen angeordneter Mehrarbeit an sich
gewährende Dienstbefreiung sei auch nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich gewesen. Ein solcher Grund liege nicht in dem Umstand, dass Freizeitausgleich während der aktiven Dienstzeit nicht habe erfolgen können, weil der Beamte nach Ableistung der Mehrarbeit aufgrund eines Dienstunfalls erkrankt und in Folge dessen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung oder Entschädigung ergebe sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. 4 Hiergegen wendet sich die vom Berufungsgericht
gelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
verpflichten, dem Kläger eine finanzielle Abgeltung für 205 geleistete Mehrarbeitsstunden
gewähren, hilfsweise festzustellen, dass das Fehlen einer Ausgleichsregelung für die infolge seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr kompensierbaren Mehrarbeitsstunden den Kläger in seinen Rechten verletzt. 5 Der Beklagte beantragt, die Revision
rückzuweisen. 6 Die
lässige Revision des Klägers ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht
r anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
rückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zwar
treffend entschieden, dass die Unmöglichkeit der Gewährung von Dienstbefreiung wegen einer auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit kein die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ermöglichender zwingender dienstlicher Grund ist (2.) und diese Differenzierung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (4.). Sowohl die Auffassung, die Gewährung von Dienstbefreiung setze einen vorangegangenen Antrag des Beamten voraus (1.), als auch die Annahme, Mehrarbeitsvergütung könne nur ein noch im Dienst befindlicher Beamter beanspruchen (3.), verletzen aber revisibles Recht. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann der Senat über die Anträge des Klägers nicht abschließend entscheiden (5.). 7 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeitsstunden im (noch) aktiven Dienstverhältnis setze einen vorherigen Antrag des Beamten auf Dienstbefreiung voraus, um durch die förmliche Ablehnung dieses Antrags wegen entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe die Voraussetzung für eine finanzielle Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit
schaffen, verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). 8 Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der
m maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einsätze (vgl. BVerwG, Urteil vom
tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung
gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG für einen Zeitraum von bis
480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. 9 § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG, an den § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG anknüpft, sieht das Erfordernis eines Antrags auf Dienstbefreiung nicht vor. Die Vorschrift verpflichtet - ebenso wie § 88 Satz 2 BBG und entsprechende landesrechtliche Regelungen - vielmehr den Dienstherrn, die erbrachte Mehrarbeit innerhalb eines Jahres durch Freizeit von Amts wegen auszugleichen. Dabei ist es dem Dienstherrn überlassen, innerhalb dieser Frist unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse den Zeitraum auszuwählen, in dem er den Beamten - sei es
sammenhängend oder aufgeteilt - vom Dienst befreit, ohne dass der Beamte dies rechtlich beeinflussen oder auch nur mitbestimmen kann. § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG verlangt von dem Beamten kein bestimmtes Verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 - 2 C 45.68 - BVerwGE 37, 21 <23 f.>
r inhaltsgleichen Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F.) und kann deshalb auch nicht
einem Rechtsausschluss führen, wenn der Beamte etwas unterlässt. 10 2.
treffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, es stelle keinen zwingenden dienstlichen Grund i. S. d. § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG für die Nichtgewährung der gebotenen Dienstbefreiung dar, dass der Beamte nach Ableistung der Mehrarbeit aufgrund eines Dienstunfalls erkrankt und infolgedessen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. 11 In der Rechtsprechung des Senats ist für die dem § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG entsprechende Regelung des § 88 Satz 4 BBG und für inhaltsgleiche landesrechtliche Regelungen geklärt, dass die Tatbestandsvoraussetzung der einer Dienstbefreiung entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründe nicht erfüllt ist, wenn in der Person des Beamten liegenden Gründe, wie etwa Krankheit, den fristgerechten Freizeitausgleich hindern. Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn der an sich dem Beamten
gewährende Freizeitausgleich mit großer Wahrscheinlichkeit
schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder einer Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 Rn. 11
2 Satz 3 HBG Fassung 1997; Beschluss vom 24. Mai 1985 - 2 B 45.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 26 S. 10
2 Satz 3 BBG a. F.). Im Hinblick auf die auf höchster Prioritätsstufe verlangten dienstlichen Gründe muss die weitere Dienstleistung des betroffenen Beamten unerlässlich sein, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben - und damit die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs - sicherstellen
können (vgl. BVerwG, Urteile vom
befürchten sein, die nicht hinnehmbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 36 f.). 12 Keine andere Sichtweise ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit habe unter anderem auch den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung
erhalten, deshalb liege darin - wie vom Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom
grunde. Nach § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG ist für die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung
gewähren. Dieser vorrangige Ausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall eröffnet Satz 3 die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung, die vor Ablauf eines Jahres gesperrt ist. "An die Stelle" der Dienstbefreiung tritt dann der Vergütungsanspruch: Der Anspruch auf Freizeitausgleich wandelt sich in einen Vergütungsanspruch um. Durch § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG ist damit dienstrechtlich die Möglichkeit eingeräumt, Beamten für die geleistete Mehrarbeit unter den genannten Voraussetzungen eine Mehrarbeitsvergütung
gewähren. Ob und ggf. in welcher Höhe die Mehrarbeit vergütet wird, ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Besoldungsrechts (vgl.
I, Stand Dezember 2023, L § 88 Rn. 27). 14 a) Nach seiner Wortfassung enthält § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG die ausdrückliche Anordnung, dass für erbrachte Mehrarbeit Dienstbefreiung in gleichem zeitlichen Umfang innerhalb eines Jahres
gewähren ist. Das Wort "grundsätzlich" bezieht sich nach der Satzstellung nicht auf die einzuhaltende Jahresfrist, sondern auf die Gewährung von Dienstbefreiung. Von diesem Regelungsgehalt geht auch der in unmittelbarem systematischen
sammenhang stehende § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG aus. Mit der im Präsens gehaltenen Formulierung "ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich" ist ebenso wie mit der Formulierung "an ihrer Stelle" die in § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG innerhalb eines Jahres
gewährende Dienstbefreiung in Bezug genommen. Der vorrangige Freizeitausgleich innerhalb der Jahresfrist darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist; das Erfordernis entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe beschränkt den Dienstherrn. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. 15 Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Norm. Die in § 78 SBG getroffenen Regelungen einschließlich der Regelung des Ausgleichs der Mehrarbeit durch Dienstbefreiung haben in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit - jedenfalls im Gesamtergebnis -
gewährleisten. Dem Beamten soll in ungeschmälertem Umfang Freizeit
r Verwendung nach seinen persönlichen Bedürfnissen und Interessen
r Verfügung stehen, ungeachtet dessen, ob er diese Zeit auch
r Regeneration und Wiederherstellung seiner Arbeitskraft benötigt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 - 2 C 45.68 - BVerwGE 37, 21 <23 f.>
GE 156, 262 Rn. 16 ff.
16 Dieser arbeitszeitrechtliche Hauptzweck findet sich in den Motiven des Landesgesetzgebers bestätigt. Der bei der Umsetzung der Föderalismusreform durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1675
r Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom
m
m Ersten Gesetz
r Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern <
r Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz) vom 21. Juni 2022 (BGBl I S. 2138) auf Initiative der Länder auf ein Jahr erweitert. Die Länder hatten sich in dem vom Bundesrat beschlossenen Entwurf eines Gesetzes
r Fortsetzung der Dienstrechtsreform (BT-Drs. 14/3458 S. 3 und 5) für eine Erweiterung des Ausgleichszeitraums ausgesprochen. In ihrer Stellungnahme
m Gesetzentwurf des Bundesrates hatte die Bundesregierung diese Erweiterung des Ausgleichszeitraums mit der Begründung befürwortet, für die Fälle flexibler Arbeitszeitgestaltung sei der Ausgleichszeitraum bereits auf ein Jahr heraufgesetzt und der Ausgleichszeitraum für geleistete Mehrarbeit solle dem angeglichen werden (BT-Drs. 14/3458, S. 7). Im Rahmen des Besoldungsstrukturgesetzes wurde der Vorschlag des Bundesrates für die Erweiterung des Ausgleichszeitraums für geleistete Mehrarbeit für das Beamtenrechtsrahmengesetz umgesetzt und für das Bundesbeamtengesetz übernommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
m Entwurf eines Gesetzes
r Modernisierung der Besoldungsstruktur, BT-Drs. 14/8623, S. 28 f.). 18 b) Nach der ausdrücklichen und eindeutigen Anordnung in § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG ist die Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres
gewähren. Da für die vorliegende Fallgestaltung Sonderregelungen - wie etwa für den Schuldienst oder im Hinblick auf die Anrechnung geleisteter Mehrarbeit auf Langzeitarbeitszeitkonten - nicht ersichtlich sind, kann die geleistete Mehrarbeit nach Ablauf dieses Jahres nicht mehr durch Dienstbefreiung abgegolten werden. 19 Hat der Dienstherr den betroffenen Beamten innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist nach Ableistung der angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit nicht in entsprechendem Umfang vom Dienst befreit, kommt es - rückblickend betrachtet - darauf an, ob hierfür zwingende dienstliche Gründe vorlagen. Nur in diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung, die vor Ablauf eines Jahres gesperrt ist. Der Anspruch auf Freizeitausgleich wandelt sich in einen Anspruch auf Vergütung um. Voraussetzungen und Höhe der dann dienstrechtlich
lässigen Vergütung sind im Besoldungsrecht geregelt. Maßgebend sind im vorliegenden Fall die im Zeitraum der geleisteten Mehrarbeit geltenden Vorschriften des Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom
r Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 vom 23. September 2015 (Amtsbl. I S. 720). 20 c) Die Umwandlung des Freizeitausgleichanspruchs in einen Geldanspruch tritt aber auch dann ein, wenn der vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Fall gegeben sein sollte, dass zwar zwingende dienstliche Gründe der Dienstbefreiung nicht entgegenstanden, aber der Dienstherr dem Beamten den Freizeitausgleich innerhalb der dafür vorgesehenen Frist rechtswidrig vorenthalten hat. Denn hier muss der Anspruch erst recht bestehen. Es wäre mit dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs der zeitlichen Mehrbeanspruchung durch Dienstbefreiung nicht
vereinbaren, dass der in § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG vorgesehene Anspruch auf Dienstbefreiung nach einem Jahr ersatzlos nur deshalb entfiele, weil ihn der Dienstherr rechtswidrig nicht erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 - 2 C 45.68 - BVerwGE 37, 21 <28>). Sekundäre Ansprüche bestünden in diesem Fall nicht. Für einen Schadensersatzanspruch fehlt es an einem in Geld
ersetzenden Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom
gewährende Dienstbefreiung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG erfolgen konnte, weil der Beamte infolge eines Dienstunfalls erkrankt und sodann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Der Gesetzgeber ist nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet, eine finanzielle Ausgleichsregelung für derartige Konstellationen
schaffen. Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit als Ausnahme von den Grundsätzen des Beamtenrechts aus sachlichen Gründen nur begrenzt
gelassen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom
lässiger Weise ein darüber hinausgehendes finanzielles Interesse der Beamten an der Abgeltung von Mehrarbeit ausgeschlossen. 23 Ungeachtet dessen bleibt es dem Gesetz- und Verordnungsgeber in solchen oder anderen (Unmöglichkeits-)Konstellationen unbenommen, unter Billigkeitserwägungen Modelle eines Interessenausgleichs
entwickeln (vgl. etwa § 14a Abs. 11 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
verfolgenden Hauptantrag des Klägers bedarf es weiterer Sachaufklärung, die dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dies führt
r
rückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht
r anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 25 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger
m Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand insgesamt 205 nicht durch Dienstbefreiung oder Vergütung abgegoltene, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden geleistet. Nicht geklärt ist, bei welchen Einsatzlagen der Kläger Mehrarbeit geleistet hat. Auf informatorische Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass die Bereitschaftspolizei des Landes bei dem G7-Gipfel in Elmau vom
der Frage, ob der Dienstherr aus zwingenden dienstlichen Gründen gehindert war, innerhalb der nach Ableistung der Mehrarbeit in Lauf gesetzten Jahresfristen den entsprechenden Freizeitausgleich gegenüber dem Kläger
erfüllen, oder ggf. ob er ihm den Freizeitausgleich wegen eines vermeintlichen Antragserfordernisses rechtswidrig vorenthalten hat. 26 Insoweit weist der Senat darauf hin, dass es dem Dienstherrn obliegt, darzulegen, ob er aufgrund der für erforderlich gehaltenen personellen Ausstattung des Dienstbetriebs gehindert war, fristgerecht Dienstbefreiung
gewähren, und ob und wie - mit oder ohne Antrag - er den zeitlichen Ausgleich angefallener Mehrarbeit von Beamten in die Dienstplanung einbezogen hat. Zwar trägt der Kläger nach der allgemeinen Beweislastregel grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei dem geltend gemachten Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG. Allerdings ist in dem vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägten Verwaltungsprozess
berücksichtigen, dass die Beteiligten ohne Rücksicht auf die Verteilung der materiellen Beweislast
r Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das schließt ein, dass einem Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich solcher Umstände obliegt, die allein in seiner Sphäre, seinem Verantwortungs- und Verfügungsbereich liegen. Dies trifft auf die im Organisationsermessen des Dienstherrn liegende sachliche und personelle Ausgestaltung des Dienstbetriebs
. Kommt der Dienstherr einer danach bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch die Sachverhaltsaufklärung schwierig oder gar unmöglich, kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin
r Beweislastumkehr
Gunsten des anspruchsberechtigten Beamten erwägen (vgl. BVerwG, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.