GB im Außenbereich zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 Der Kläger, eine
RG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung, mit der bauvorbereitende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb der Konverterstation Bergrheinfeld/West zugelassen werden. Der angegriffene Bescheid gestattet auf einer Fläche von etwa 6 ha eine Einebnung des in Richtung Westen abschüssigen Vorhabengeländes auf ein einheitliches Niveau von 230 m NHN, die Herstellung einer Zufahrt sowie die Einrichtung der Baustelle. 2 Die geplante Konverterstation ist eine Nebenanlage des Vorhabens Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, das zusammen mit dem Vorhaben Nr. 3 unter dem Begriff "SuedLink" geführt wird und der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) von Energie vom Norden in den Süden Deutschlands sowie in umgekehrter Richtung dient. Der Anschluss der HGÜ-Leitung des Vorhabens Nr. 4, die als Erdkabel errichtet und betrieben wird, an das vorhandene Drehstromnetz erfolgt an den gesetzlich festgelegten Netzverknüpfungspunkten Wilster im Norden und Bergrheinfeld/West im Süden. In der geplanten Konverterstation Bergrheinfeld/West soll zur Anbindung des südlichen Netzverknüpfungspunktes an die HGÜ-Verbindung des Vorhabens Nr. 4 der Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt und auf die Spannungsebene von 380 kV umgespannt werden. 3 Der Kläger hat am 3. April 2023 Klage erhoben. Die geplante Konverteranlage sei keine
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage, weshalb die Immissionsschutzbehörde für den Erlass der Teilgenehmigung nicht zuständig gewesen sei. Außerdem hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Der Teilgenehmigungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle schon an einem tauglichen Antragsgegenstand, da das Anlagendesign noch nicht feststehe. Mangels Planreife der HGÜ-Leitung habe die Beigeladene auch kein berechtigtes Interesse an der Teilgenehmigung. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die bauvorbereitenden Maßnahmen seien nicht erfüllt. Die geplante Konverterstation sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Die zugelassenen Maßnahmen widersprächen dem Artenschutzrecht, weil die Tötung einzelner Feldhamsterindividuen nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Die wasserrechtlichen Belange hätten in einem Fachbeitrag dargestellt werden müssen. Die bauvorbereitenden Maßnahmen seien mit wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen nicht vereinbar. Eine vorläufige Beurteilung, ob der Errichtung und dem Betrieb der Konverteranlage Genehmigungshindernisse entgegenstehen, sei nicht möglich, weil der Teilgenehmigungsantrag der Beigeladenen keine hinreichend konkrete Anlage zum Gegenstand habe. Jedenfalls sei die Gesamtanlage nicht genehmigungsfähig. Zudem seien Belange des Klimaschutzes nicht berücksichtigt worden. 4 Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2023 nichtig ist, hilfsweise den Bescheid aufzuheben, weiter hilfsweise, den Bescheid für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. 5 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. 6 Sie verteidigen die angegriffene Teilgenehmigung. 7 Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids und die hilfsweise gestellten Anfechtungsanträge sind zulässig, aber unbegründet. 8 A. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus § 6 Satz 2 Nr. 2 BBPlG i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Die Konverteranlage dient dem in Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG benannten Leitungsvorhaben "Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West; Gleichstrom". 9 B. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.). 10 1. Der Kläger ist als anerkannter Umweltverband jedenfalls
RG klagebefugt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe u. a. gegen Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG i. V. m. Nr. 1.8 Anh. 1 der
1 Nr. 1 UVPG weder UVP-pflichtig noch UVP-vorprüfungspflichtig (§§ 6, 7 UVPG). 19 Die Anlage 1 zum UVPG, die den Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG konkretisiert, enthält eine detaillierte, abschließende Liste (numerus clausus) der UVP-pflichtigen Vorhaben (vgl. Hamacher, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 2 UVPG Rn. 46).
Nr. 19.11 Anl. 1 UVPG werden die Errichtung und der Betrieb eines Erdkabels
G als UVP-pflichtig ausgewiesen.
G sind "Erdkabel" im Sinne von § 2 Abs. 5 BBPlG, auf den Nr. 19.11 der Anlage 1 zum UVPG ausdrücklich Bezug nimmt, ausschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerke und gasisolierte Rohrleitungen. Die Gesetzesmaterialien hierzu stellen klar, dass Nebenbauwerke von notwendigen Nebenanlagen im Sinne von § 18 Abs. 2 NABEG, zu denen insbesondere Konverterstationen gehören, zu unterscheiden sind (BT-Drs. 19/23491 S. 22). Danach ist die Konverteranlage kein Bestandteil des Erdkabels. 20 Sie gehört auch nicht zum "Betrieb" eines Erdkabels im Sinne von Nr. 19.11 Anl. 1 UVPG. Hiervon ist ausschließlich der Stromtransport als solcher, nicht aber die in einem nicht zum Erdkabel selbst gehörenden Konverter vorzunehmende Umrichtung und Umspannung des in der HGÜ-Leitung transportierten Gleichstroms für die Weiterleitung im regionalen Verbundnetz umfasst. Mit § 18 Abs. 2 NABEG, der dem Vorhabenträger ein Wahlrecht einräumt, ob er einen Antrag auf Planfeststellung bzw. Einbeziehung der Nebenanlage in das Planfeststellungsverfahren für die Höchstspannungsfreileitung stellt, geht der Gesetzgeber von einer möglichen verfahrensrechtlichen Trennung einerseits der Planfeststellung der Hochspannungsgleichstrom-Übertragungs-Leitung (HGÜ-Leitung) und andererseits der behördlichen Gestattung der für den Betrieb der HGÜ-Leitung notwendigen Nebenanlagen aus. 21 Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1) (im Folgenden: UVP-RL).
1 und 2 der UVP-RL werden Projekte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL) des Anhangs I grundsätzlich einer UVP unterzogen. Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer UVP-Pflicht unterliegt. Konverteranlagen werden weder von Anhang I noch von Anhang II zur UVP-RL erfasst. Dort werden nur Freileitungen aufgeführt (vgl. UVP-RL Anh. I Nr. 20, Anh. II Nr. 3 Buchst. b). 22
1 oder 2 UVPG i. V. m. Anl. 1 Nr. 13.18.1 bzw. 13.18.2 UVPG mit Blick auf die Entwässerung der künftigen Anlage besteht nicht. Zwar hat sich
1 Satz 1 UVPG in Verfahren mit Teilzulassungen eine erforderliche UVP bereits vorläufig auf die
dem Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken. Voraussetzung ist aber, dass das Vorhaben seinerseits UVP-pflichtig ist. Daran fehlt es hier. 24 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Satz 1 BImSchG für die Erteilung einer Teilgenehmigung für bauvorbereitende Maßnahmen zur Errichtung der Konverteranlage liegen vor. 25 a) Die angefochtene Genehmigung betrifft die Errichtung eines Teils einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Sie bezieht sich damit entgegen der Auffassung des Klägers auf einen zulässigen Antragsgegenstand
SchG. Zu den der Genehmigungsbedürftigkeit
SchG unterfallenden Bautätigkeiten zählen auch bauvorbereitende Maßnahmen im Vorfeld der eigentlichen Aufstellung von Gebäude- und Anlagenteilen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 4 Rn. 54). Hierzu gehört die die Anlagenaufstellung vorbereitende und durch Abgrabungen und Aufschüttungen umzusetzende Geländeeinebnung. Dasselbe gilt für die Errichtung einer Zufahrt zur wegemäßigen Erschließung der späteren Anlage. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass noch keine detailgenaue und endgültige Darstellung bzw. Beschreibung des Vorhabenlayouts und des Anlagenkonzepts vorliegt. Dies betrifft ausschließlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Satz 1 Nr. 2 und 3 BImSchG. 26 b) Die Beigeladene hat ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung (§ 8 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Hierfür genügt jedes vernünftige und billigenswerte Interesse. Die Aufteilung des Verfahrens muss dem Antragsteller einen objektiven Vorteil bringen oder einen sonst eintretenden
teil verhindern. Es muss sich nicht um ein "überwiegendes" Interesse handeln; es genügt, wenn Planung und Ausbau - wie typischerweise bei Anlagen größeren Umfangs - sinnvollerweise in Abschnitten entsprechend ihrem Planungsfortschritt errichtet werden sollen, damit der Betreiber die Anlage entsprechend ihrem Baufortschritt errichten kann (vgl. Czajka/Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand September 2023, § 8 BImSchG Rn. 18). Die Inbetriebnahme der Gleichstrom-Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West setzt die Errichtung und den Betrieb der Konverterstation Bergrheinfeld/West voraus. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf dieser Leitung ist mit der Aufführung als Nr. 4 in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG gesetzlich festgelegt. Angesichts dessen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die HGÜ-Leitung nicht gebaut oder nicht am Konverter vor dem südlichen Netzverknüpfungspunkt in Bergrheinfeld/West enden wird. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es deshalb keiner weiteren Anforderungen an die "Planreife" dieses Vorhabens. Die bauvorbereitenden Maßnahmen dienen dazu, die rechtzeitige Herstellung der Aufstellungsfläche für die Konverterstation zu erreichen. Schließlich sind die Bodenmodellierung und die Vorbereitung des Baugrundes in zeitlicher Hinsicht zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Maßnahmen sinnvoll. 27 c) Die umweltbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor (§ 8 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). 28 aa) Die bauvorbereitenden Maßnahmen dienen einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben.
GB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. Dies ist bei der geplanten Konverteranlage der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht an der
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Ortsgebundenheit eines solchen Vorhabens (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 Rn. 11 m. w. N.). Ortsgebunden ist eine Anlage nur dann, wenn sie
ihrem Gegenstand und ihrem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass die Anlage auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlt (für Gewerbe BVerwG, Urteil vom
Oktober 2020 für das Vorhaben Nr. 4 (Wilster - Bergrheinfeld/West) des Bundesbedarfsplangesetzes, Abschnitt D (Gerstungen bis Bergrheinfeld/West), wird der Konverterstandort durch den dort festgelegten Trassenkorridor bestimmt. Der geplante Konverter, der über ein Erdkabel mit dem HGÜ-Vorhaben Nr. 4 des "SuedLink" verbunden werden wird (vgl. § 3 Abs. 1 BBPlG), lässt sich nur noch innerhalb dieses Trassenkorridors oder unmittelbar an dessen Rand realisieren. Eine Leitungsverbindung, die den bundesfachplanerischen Trassenkorridor verlässt, wäre
1 Satz 1 NABEG unzulässig. Anders als der Konverter selbst ist die Stichleitung, die diesem den noch umzurichtenden Gleichstrom zuführt, Bestandteil der Höchstspannungsfreileitung und damit Regelungsgegenstand der Bundesfachplanung (Buschbaum/Reidt, RdE 2015, 385 <390>). Der in der Bundesfachplanung festgelegte Trassenkorridor ist für das
folgende Planfeststellungsverfahren verbindlich. Die Möglichkeit zur freien Ortswahl für den Standort des Konverters besteht
der Entscheidung gemäß § 12 NABEG aufgrund der Bindung an den Trassenkorridor nicht mehr. Allerdings kann die Rechtmäßigkeit der Bundesfachplanungsentscheidung - zwar nicht inzident im hiesigen Verfahren, wohl aber - gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG noch im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung, den Planfeststellungsbeschluss, für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. Die Planfeststellung der hier maßgeblichen Abschnitte D1 und D2 des Vorhabens Nr. 4 des Bundesbedarfsplangesetzes nördlich der geplanten Konverteranlage steht, soweit ersichtlich, noch aus. 30 Der Senat kann jedoch offenlassen, ob allein die Bundesfachplanungsentscheidung bereits ausreicht, um den notwendigen Standortbezug zu begründen. Denn jedenfalls durch den inzwischen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 25. Oktober 2023 für den Abschnitt D3 Konverterstation Bergrheinfeld/West - Netzverknüpfungspunkt Bergrheinfeld/West, mit dem eine 380-kV-Wechselstrom-Freileitung zwischen der am Ort der bauvorbereitenden Maßnahmen geplanten Konverteranlage und der vorhandenen Umspannanlage Bergrheinfeld/West zugelassen wird, ist ein hinreichender Standortbezug gegeben. Bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind
trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom
GB (natürliche Eigenart der Landschaft, Landschaftspflege, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds) entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG einkonzentrierten - vereinfachten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zugelassen werden dürfen, erschließt sich nicht. Auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens der Konverteranlage kommt es bei Erteilung der streitgegenständlichen Teilgenehmigung für den beantragten Gegenstand nicht an. 33 cc) Die Teilgenehmigung verstößt nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. 34 Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten.
SchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Art nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
SchG können bei entsprechenden Schutzwirkungen den Eintritt des Tötungsverbots
SchG verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 24). 35 In der angegriffenen Teilgenehmigung sind aufgrund der umweltfachlichen Stellungnahme (UfS) multifunktionale CEF-Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters als Nebenbestimmungen festgelegt.
der Nebenbestimmung Ziffer III. 5.3 ist anhand fachlich anerkannter Vorgehensweisen sicherzustellen, dass das Areal bei Beginn der Arbeiten nicht von geschützten Arten besiedelt ist und während der Arbeiten nicht wieder besiedelt wird.
Ziffer III. 5.5 sind vor Beginn der Arbeiten alle Ackerflächen in der Aktivitätszeit des Feldhamsters auf ein Vorkommen der Art zu kontrollieren und im Bedarfsfall einzelne Tiere unter inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben umzusiedeln. Auf den Ackerflächen am Vorhabenstandort ist zum Schutz vor einer Wiedereinwanderung direkt
erfolgter Umsiedlung eine Schwarzbrache (vegetationsfreier Zustand) anzulegen, die bis zum Beginn der Arbeiten zu unterhalten ist (Ziffer III. 5.6). Gemäß Ziffern III. 5.8 und 5.9 der Nebenbestimmungen müssen vorgesehene Ausgleichsflächen bestimmten Anforderungen genügen und in bestimmter Weise bewirtschaftet werden, wobei diese Bewirtschaftung zu Beginn von Umsiedlungsmaßnahmen bzw. der Arbeiten gewährleistet sein muss. Daneben bestehen gegenüber der höheren Naturschutzbehörde Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten (Ziffern III. 5.1, 5.2, 5.5). Die Ausgleichsflächen sind dauerhaft vorzuhalten und müssen rechtlich gesichert sein (Ziffer III. 5.13). Angesichts dieses detaillierten Schutzkonzepts sind die pauschalen Rügen in der Klagebegründung nicht geeignet, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffenen Feldhamsterindividuen aufzuzeigen. Der Kläger behauptet lediglich unsubstantiiert die Unwirksamkeit einzelner Maßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Größe des Konverterstandortes, ohne auf das Gesamtkonzept einzugehen. Insbesondere verkennt er den Signifikanzansatz des Gesetzgebers, wenn er geltend macht, dass die Tötung einzelner Hamsterindividuen nicht sicher auszuschließen sei. 36 Mit seinem weiteren Vorbringen zum Artenschutzrecht im Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 ist der Kläger gemäß § 6 UmwRG präkludiert.
Ablauf der 10-Wochenfrist des § 6 Satz 1 UmwRG kann der Tatsachenvortrag zwar vertieft, der Prozessstoff als solcher jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 bis 4 UmwRG, die hier nicht vorliegen, erweitert werden. Die
Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG vorgebrachten Erklärungen enthalten neuen Tatsachenvortrag, der nicht zu berücksichtigen ist. 37 Abgesehen davon wurde die Bestandssituation auf der betroffenen Ausgleichsfläche im Sommer/Herbst 2022 auch unter Berücksichtigung der Abernte von der Gutachterin erfasst und bewertet. Die Gutachterin der Beigeladenen hat hierzu in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass die Fläche aufgrund einer
der Ernte eingesetzten Spontanvegetation fachlich weiterhin als geeignetes Ersatzhabitat habe eingestuft werden können. Sollte bislang entgegen der Nebenbestimmung Ziffer III. 5.13 keine hinreichende rechtliche Sicherung der Ausgleichsflächen erfolgt sein, würde dies nur die Umsetzung des Teilgenehmigungsbescheids, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit betreffen. 38
barschaft zum Anlagenstandort nicht vorhanden (UfS S. 73). Die Geländeeinebnung sowie die Errichtung der Zufahrt können damit nicht in Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer stehen (§ 27 WHG). 40 ff) Die Teilgenehmigung stimmt mit den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser (§ 47 WHG) überein. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Verschlechterungsverbot (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
1 Nr. 1 WHG, der Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 113). 41
diesem Maßstab ist nicht anzunehmen, dass durch Bodenverdichtungen im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen, gegen die das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen (im Folgenden: WWA) im Genehmigungsverfahren als beteiligte Fachbehörde keine Einwendungen erhob, eine relevante, über eine Bagatell-Beeinträchtigung hinausgehende Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des betroffenen Grundwasserkörpers eintritt. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass es zu einer gewissen Minderung der Grundwasserneubildungsrate bei einer Verdichtung des Bodens kommt. Berücksichtigt man jedoch, dass das mit etwa 6 bis (maximal) 10 ha zu überbebauende Areal weniger als 0,02 % der flächenmäßigen Gesamtausdehnung des betroffenen und laut Grundwasserkörper-Steckbrief insgesamt 557,6 km² umfassenden Grundwasserkörpers ausmacht und dass das Vorhaben mit Blick auf die am Vorhabenstandort natürlich vorkommenden, schlecht versickerungsfähigen Böden ohnehin kaum Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate haben wird, ist nicht ersichtlich, dass sich die Geländemodellierungen sowie die Erstellung der Zufahrt spürbar negativ auf die Qualitätskomponenten der Tabelle 2.1.2 des Anhangs V zur WRRL bzw. des § 4 Abs. 2 GrwV auswirken können (vgl. hierzu auch die Beurteilungen des Vertreters des WWA im Protokoll des Erörterungstermins vom
dem Baugrundgutachten je
anfallendem Niederschlag nicht auszuschließendes und insofern nicht sicher prognostizierbares Schicht- oder Stauwasser ad hoc gefasst werden muss (S. 45), stehen auch dem wasserrechtliche Hindernisse nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch solche - bei großflächigen Baumaßnahmen üblichen -
träglichen Maßnahmen (vgl. § 49 Abs. 3 WHG und Auflage 6.5 des angefochtenen Bescheids) eine Verschlechterung des chemischen oder mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers nicht verhindert werden kann. 43 Soweit es laut UfS (S. 73 f.) im Zuge der Bauausführung durch versickernde Schadstoffe infolge von Maschineneinsätzen, Tankvorgängen und Unfällen zu einem Eintrag von Schadstoffen und damit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der chemischen Qualität des Grundwassers kommen kann, handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis darauf, dass bei Bautätigkeiten im Falle menschlichen oder technischen Versagens ein niemals auszuschließendes Restrisiko von chemischen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper verbleibt. Ein die Wahrscheinlichkeitsschwelle erreichendes erhöhtes Risikopotential wird hierdurch nicht begründet. Dasselbe gilt für den in der UfS (S. 74) enthaltenen Hinweis darauf, dass sich bislang unbekannte Altlasten auf die chemische Qualität des Grundwasserkörpers auswirken könnten. Ein konkreter Altlastenverdacht für die bislang landwirtschaftlich genutzte Standortfläche besteht nicht. Zudem führt das Baugrundgutachten (S. 21 ff.) aus, dass entnommene und untersuchte Bodenproben nicht auf Altlasten oder sonstige wassergefährdende Bodensubstanzen hinweisen. 44 d) Der Errichtung und dem Betrieb der künftigen Konverteranlage stehen
vorläufiger Beurteilung keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegen (§ 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG). 45
RG (vgl. BVerwG, Urteil vom
Maßgabe einer im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 15. Juni 2022 auch hinsichtlich der Lärmbelastung voraussichtlich genehmigungsfähig. Die Prognose ermittelt an verschiedenen Immissionsorten in der Umgebung Beurteilungspegel, die durchgehend - insbesondere auch im
tzeitraum - unter den um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm liegen, sodass die von der Konverterstation ausgehende Zusatzbelastung
Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 6 Satz 2 TA Lärm als nicht relevant zu bewerten ist. Ebenso liegen prognostizierte Geräuschspitzen deutlich unter den Maximalwerten der Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist hiernach sichergestellt. Die Lärmprognose, die im Genehmigungsverfahren zu keiner Beanstandung durch die beteiligte Fachbehörde führte und die vom Lärmgutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, basiert zur Überzeugung des Senats auf einer geeigneten Methode und beruht nicht auf unrealistischen Annahmen; das Prognoseergebnis wurde einleuchtend begründet (vgl. BVerwG, Urteile vom
SchG zuzurechnen sind. Der konservative Ansatz des Gutachtens kommt dabei insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass bei den errechneten Beurteilungspegeln an den Immissionsorten der maximal mögliche Zuschlag von 6 dB für die Tonhaltigkeit angesetzt wurde (vgl. A.2.5.2 des Anhangs "Ermittlung der Geräuschimmissionen" zur TA Lärm). 49 Die Beigeladene hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - zuletzt durch ihren Lärmgutachter in der mündlichen Verhandlung - die in der Lärmprognose vorgenommenen und vom Kläger monierten nächtlichen Lärmabschläge
vollziehbar auf Basis von Erfahrungswerten vergleichbarer Anlagen mit einem reduzierten
tbetrieb des Betriebsgebäudes sowie - wegen zunehmender Abkühlung zum Abend hin - von Kühl- und Lüftungsanlagen begründet. Ergänzend hat sie unter Vorlage einer vom Lärmgutachter erstellten
berechnung gegenüber dem Senat dargelegt, dass sich die Zusatzbelastung am nächsten Immissionsort IO 1 bei Unterlassen des nächtlichen Abzugs lediglich geringfügig erhöht, sodass dort dann immer noch die reduzierten Irrelevanzwerte (Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 6 Satz 2 TA Lärm) unterschritten werden. Hiergegen hat der Kläger nichts vorgebracht. 50 dd) Hinsichtlich der künftigen Abwasserentsorgung der Konverterstation besteht
vorläufiger Beurteilung kein von vornherein unüberwindliches wasserrechtliches Genehmigungshindernis. 51 Laut den vorgelegten Antragsunterlagen soll anfallendes Schmutzwasser - wenn möglich - der öffentlichen Entsorgungsinfrastruktur zugeführt werden. Für den Fall, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich oder sinnvoll sein sollte, soll das Abwasser in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelt und anschließend entsorgt werden. Beim Betrieb der Anlagen fallen
Angaben der Beigeladenen ohnehin keine besonderen betrieblichen Abwässer an. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verschlechterung des chemischen Zustands des betroffenen Grundwasserkörpers besteht nicht. Die Beigeladene beschreibt in den Antragsunterlagen ausführlich, dass und wie durch technische Vorkehrungen, etwa über Ausstattung der Fundamente bestimmter Anlagenteile mit Auffangbecken, Boden- und Grundwasserverschmutzungen vermieden werden. 52 Das anfallende Niederschlagswasser soll
Maßgabe späterer Planungen voraussichtlich zunächst in einem Regenrückhaltebecken auf dem Gelände des Vorhabenträgers zwischengespeichert werden, um von dort aus über Gräben angrenzender Grundstücke in die Wern eingeleitet zu werden. Auch wenn es hierfür einer von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht umfassten weiteren behördlichen Gestattung bedürfen sollte, d. h. einer Planfeststellung für einen Gewässerausbau (§ 68 WHG) oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis
1 Nr. 4, §§ 10, 12, 57 WHG, ist nicht ersichtlich, dass diese
2 WHG herkömmliche und vom WWA als im Genehmigungsverfahren beteiligter Fachbehörde nicht beanstandete Form der Entwässerung an rechtlichen Hürden scheitern könnte. Eine Gefahr, dass Bewirtschaftungsziele
WHG sowie Vorgaben
G, Urteil vom
SchG gebundenen Charakter hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.