WBRE202400367 ECLI:DE:BVerwG:2024:240424B1WB68.22.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20240424 1 WB 68/22 Beschluss § 19 Abs 1 S 3 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 27a Abs 1 Nr 2 SG, § 2 Abs 1 Nr 1 SLV 2021, § 3 Abs 2 SLV 2021, § 3 Abs 2 SLV vom 20.12.2023 DEU Bundesrepublik Deutschland (Erfolgloser) Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen eine Sonderbeurteilung Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die aus Anlass eines Konkurrentenstreits erstellte Sonderbeurteilung und Personalentwicklungsbewertung. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Stabsoffizier Recht. Er wurde im Februar ... zum Oberstleutnant befördert und zum November ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er war lange Zeit als Referatsleiter ... beim ... in ... tätig. Im März 2021 wurde der Referatsleiterposten neu zugeschnitten und mit der Besoldungsgruppe A 16 höher bewertet. Der Antragsteller wurde unter Beibehaltung seiner Besoldungsgruppe auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt im selben Referat versetzt und nahm für ein Jahr kommissarisch die Leitung des Referats wahr. Im März 2022 wurde er für sein letztes Dienstjahr in einer anderen Unterabteilung des ... seiner Besoldungsstufe entsprechend verwendet. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 31. März 2023. 3 Der Antragsteller wurde altersbedingt zuletzt am 28. März 2019 planmäßig dienstlich beurteilt. Am 3. März 2022 bewarb er sich um den nach Besoldungsgruppe A 16 dotierten Dienstposten des Gruppenleiters ... im ... Im Hinblick auf diese Bewerbung wurden für ihn eine Sonderbeurteilung und eine Personalentwicklungsbewertung für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 erstellt. Der Sonderbeurteilung liegt eine vergleichende Betrachtung des Antragstellers mit den Oberstleutnanten der Besoldungsgruppe A 15 mit Leitungsfunktion in der Abteilung ... des ... zugrunde. Das Gesamtergebnis der Sonderbeurteilung lautet auf C+, die Entwicklungsprognose in der Personalentwicklungsbewertung auf "Potential bis Besoldungsgruppe A 16". Die Anteile des Erstbeurteilers vom 31. Mai 2022 und des Zweitbeurteilers vom 10. Juni 2022 wurden dem Antragsteller jeweils am selben Tage eröffnet. 4 Mit Schreiben vom 10. und 11. Juni 2022 erhob der Antragsteller Beschwerden gegen die Anteile Erstbeurteiler bzw. Zweitbeurteiler der Sonderbeurteilung und der Personalentwicklungsbewertung. Er beanstandete, dass für diese Personalmaßnahmen keine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage bestehe. Seine Sonderbeurteilung sei zudem mit den planmäßigen Beurteilungen der ebenfalls für die Dienstpostenbesetzung betrachteten Soldaten zum Stichtag 31. Juli 2021 nicht vergleichbar, weil er als einziger der Oberstleutnante A 15 mit Leitungsfunktion über die Befähigung zum Richteramt verfüge. Die Sonderbeurteilung spiegele auch nicht seinen aktuellen Leistungsstand wieder. Es bleibe unbeachtet, dass er von März 2021 bis März 2022 das A 16-dotierte Justiziariat als Referatsleiter geführt habe. 5 Am 1. September 2022 erhob der Antragsteller eine weitere Beschwerde in Form der Untätigkeitsbeschwerde, weil das Bundesamt für das Personalmanagement nicht binnen eines Monats über seine Beschwerden entschieden habe. Mit Bescheid vom 22. September 2022 wies die Vizepräsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement die Beschwerden zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 weitere Beschwerde mit der Begründung ein, dass der Beschwerdebescheid von einer nicht mehr zuständigen Stelle erlassen worden sei. 6 Zugleich stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung; der Generalinspekteur der Bundeswehr habe nicht binnen eines Monats über seine Untätigkeitsbeschwerde vom 1. September 2022 entschieden, weshalb mit dem weiteren Untätigkeitsrechtsbehelf die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergehe. Der Generalinspekteur legte daraufhin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 vor. 7 Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein Vorbringen, dass keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erstellung der Sonderbeurteilung und der Personalentwicklungsbewertung im Soldatengesetz bestehe. Der Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 enthalte fehlerhaft zwei Monate, die bereits von seiner letzten planmäßigen Beurteilung erfasst seien. Zwar datiere seine letzte planmäßige Beurteilung vom 28. März 2019, da diese aufgrund des Wechsels des Disziplinarvorgesetzten vorgezogen worden sei. Stichtag sei jedoch der 30. September 2019 gewesen, so dass der Zeitraum von August bis September 2019 doppelt beurteilt worden sei. Auch nach Versetzung in den Ruhestand habe er ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Sonderbeurteilung, da sie Bestandteil seiner Personalakte sei und bei Auswahlentscheidungen noch ergänzend herangezogen werden könne. Er wolle in der Reserve aktiv sein, so dass eine dortige nachteilige Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Zusätzlich betreibe er seine Schadlosstellung, da er im Auswahlverfahren um den A 16-Dienstposten beim ... zu Unrecht unterlegen sei. Durch eine Aufhebung der Sonderbeurteilung werde die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung evident. 8 Der Antragsteller beantragt, die Sonderbeurteilung und die Personalentwicklungsbewertung aufzuheben. 9 Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Die Sonderbeurteilung beruhe auf einer ausreichenden normativen Grundlage. Für ihre Erstellung habe ein dienstlicher Grund bestanden, da der Antragsteller nicht wie die anderen Bewerber im Auswahlverfahren zum Stichtag 31. Juli 2021 planmäßig beurteilt worden sei. Um eine möglichst exakte Vergleichbarkeit herzustellen, sei für die Sonderbeurteilung der Beurteilungszeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 gewählt worden. Die Festlegung dieses Zeitraums sei rechtmäßig erfolgt, da nach der alten Vorschriftenlage keine Beurteilung nach Stichtagen, sondern nach Vorlagedaten erfolgt sei. Der Beurteilungszeitraum der letzten planmäßigen Beurteilung sei daher im März 2019 zu Ende gegangen. Der Antragsteller sei somit nicht doppelt beurteilt worden. 11 Auch wenn der Antragsteller als einziger Oberstleutnant seiner Vergleichsgruppe die Befähigung zum Richteramt besitze, sei eine Vergleichbarkeit mit den anderen Oberstleutnanten der Besoldungsgruppe A 15 mit Leitungsfunktion seiner Abteilung möglich. Beurteilt werde nicht die konkrete Fachtätigkeit, sondern die allgemeine Leistung, Eignung und Befähigung einer Person auf ihrem Dienstposten. Bei der Vergleichsgruppenbildung seien nur die Dotierungshöhe und die Leitungsfunktion maßgeblich. Im Übrigen werde auf die Begründung des Beschwerdebescheids verwiesen. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der Bundeswehr und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nutzung der Sonderbeurteilung und Personalentwicklungsbewertung hat der Senat mit Beschluss vom 24. Februar 2023 (1 W-VR 25.22) mangels Anordnungsgrundes abgelehnt. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 14 1. Er war anfangs auf die Aufhebung der Sonderbeurteilung und der Personalentwicklungsbewertung vom 10. Juni 2022 gerichtet. Dieses ursprüngliche Anfechtungsbegehren hat sich mit Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand erledigt. Seither kann er nicht mehr als Berufssoldat auf einen regulären Dienstposten versetzt oder befördert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 19). Das Ziel der Sonderbeurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, ein aussagefähiges, widerspruchsfreies und möglichst objektiv vergleichbares Bild über Leistung, Befähigung und Eignung für eine konkrete Auswahlentscheidung über eine künftige Verwendung zu gewinnen (vgl. Nr. 102 AR A-1340/50), kann nicht mehr erreicht werden. 15 2. Hat sich ein Antrag auf eine truppendienstliche Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob deren Ablehnung oder Unterbleiben rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse an der Überprüfung einer Personalmaßnahme besteht nicht generell und kann darum nicht allein damit begründet werden, dass die Personalmaßnahme - was stets der Fall ist - Bestandteil der Personalakte geworden ist. Es kann auch nicht mit der bloßen Möglichkeit einer Reservedienstleistung oder Reaktivierung und einer in diesem Fall theoretisch nicht auszuschließenden nachteiligen Nachwirkung begründet werden. Denn für einen solchen hypothetischen Geschehensablauf gibt es keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. 16 Hingegen kann sich das berechtigte Feststellungsinteresse aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 24). Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist; nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für das nachfolgende Schadensersatzverfahren zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19 m. w. N.). 17 Diese Voraussetzungen liegen hier teilweise vor. Der Rechtsstreit um die Sonderbeurteilung hat sich erst nach Vorlage des Antrags beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2022 durch das Dienstzeitende des Antragstellers am 31. März 2023 erledigt. Der Antragsteller hat einen Antrag auf laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung mit der Begründung gestellt, dass er zu Unrecht nicht für den Aufstiegsdienstposten beim ... ausgewählt worden sei. Für den Ausgang dieses Schadlosstellungsverfahrens kann es entscheidungserheblich auf die hier umstrittene Frage der Rechtmäßigkeit seiner Sonderbeurteilung ankommen. Dieser Antrag auf Schadlosstellung ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. 18 Hingegen kommt es für das Schadlosstellungsverfahren nicht auf die Rechtmäßigkeit der Personalentwicklungsbewertung an. Die Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 14. Juli 2022 stellt für die Ablehnung des Antragstellers allein darauf ab, dass er im Leistungsvergleich mit der Note "C+" deutlich hinter dem ausgewählten Kandidaten ("A+") rangiert. Daher kam es auf den Vergleich der Personalentwicklungsbewertungen nicht mehr an. Auch der Antragsteller hat zur Entscheidungserheblichkeit seiner Personalentwicklungsbewertung für das Schadlosstellungsverfahren nichts vorgetragen. Ebenso wenig kommt es für den Antrag auf Schadlosstellung auf die formelle Rechtmäßigkeit des ebenfalls erledigten Beschwerdebescheids an, durch den der Antragsteller nicht zusätzlich mit Kosten belastet worden ist und dessen Überprüfung der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht beantragt hat. Das gerichtliche Verfahren ist daher insoweit unzulässig. 19 3. Der Antrag ist im Übrigen unbegründet. Die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom Juni 2022 war nicht in entscheidungserheblicher Weise rechtswidrig. 20
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