(1)Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SBG. 26 Hiernach besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG a. F. (nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), der mit § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SBG nahezu (d. h. bis auf die Eingangsformulierung "die Festlegung") wortgleich übereinstimmt, unterfällt der Mitbestimmung nach dieser Norm jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1993 - 6 P 21.90 - BVerwGE 91, 346 <350>; s. auch BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2020 - 5 PB 7.20 - NZA-RR 2021, 270 Rn. 6). Irgendeine Einflussnahme auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit reicht allerdings nicht aus, um den Mitbestimmungstatbestand zu begründen (s. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2020 - 5 PB 4.20 - juris Rn. 6). 27 Die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung, dass bei krankheitsbedingter Dienst- und Arbeitsunfähigkeit nicht die Stunden eines Arbeitszeitausgleichs wieder gutgeschrieben werden, enthält schon keine generelle Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit; auf die entsprechende Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche nimmt sie keinen unmittelbaren Einfluss. Sie berührt allenfalls das - einer Mitbestimmung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SBG nicht unterliegende - Volumen der zu leistenden Arbeitszeit, weil die geleistete Mehrarbeit nicht mehr durch eine entsprechende Minderarbeit ausgeglichen wird (vgl. zur Streichung eines arbeitsfreien Tages OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2016 - 60 PV 2.16 - juris Rn. 29; Rehak, in: Lorenzen/Gerold/Schlatmann u. a., BPersVG, Stand: November 2023, § 80 Rn. 35). Für die generelle Einteilung der Dienstzeit an einzelnen Wochentagen enthält die Weisung ebenfalls keine abstrakte Regelung, die mitbestimmungspflichtig wäre. Auch hier beeinflusst sie wegen des ausbleibenden Ausgleichs zuvor geleisteter Mehrarbeit allenfalls die Höhe der Dienstzeit für den jeweils betroffenen Soldaten an einzelnen Tagen, ohne dass sich hieraus ein vom Dienstherrn beabsichtigtes generelles und damit über den Einzelfall hinausweisendes Muster ableiten ließe. 28 Soweit sich der Antragsteller auf seine im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SBG verbundene Aufgabe bezieht, auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften durch den Dienstherrn zu achten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 1991 - 6 P 21.89 - juris Rn. 39), führt dies nicht weiter. Diese Zweckrichtung führt nicht zur Erweiterung des Mitbestimmungstatbestandes über die beschriebenen (fest umrissenen) Merkmale hinaus. Denn die Überwachung bezieht sich nur auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften über den Beginn und das Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bzw. über die generelle Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. 29
(2)Auch § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SBG greift nicht ein. 30 Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen bzw. sonstigen Gesundheitsschädigungen sind lediglich solche Maßnahmen, die gezielt für Zwecke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingeführt werden. Bloße arbeitsschützende Nebeneffekte lösen das Beteiligungsrecht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 19.21 - juris Rn. 42 m. w. N.). Mithin unterliegen Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen, und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Soldaten auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SBG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 PB 10.12 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Frage, ob die vorgesehene Maßnahme auf die Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen oder von sonstigen Gesundheitsschädigungen abzielt oder ob sie auf die Erreichung anderer Zwecke gerichtet ist, ist nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme und den in diesem Zusammenhang relevanten Umständen zu beurteilen. Motive und Erklärungen desjenigen, der die Maßnahme initiiert, sind nicht maßgeblich (s. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 PB 10.12 - juris Rn. 7). 31 Die hier in Rede stehende Maßnahme ist - anknüpfend an die Herstellung einer entsprechenden Praxis bei Beamten und Tarifbeschäftigten des Bundes - in erster Linie darauf gerichtet, eine im Ergebnis von Prüfungen des Bundesrechnungshofs gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO verstoßende Verwaltungspraxis zu beenden; diesem Grundsatz entsprechend dürfen nur Personalausgaben geleistet werden, die rechtlich verpflichtend sind. Der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlung des Bundesministeriums des Innern zur Korrektur der Verwaltungspraxis (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juli 2018) folgt die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung. Ziele des Gesundheits- und Arbeitsschutzes werden mit ihr erkennbar nicht verfolgt. Der Umstand, dass sie - wie der Antragsteller zu bedenken gibt - Rahmenbedingungen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen beeinflusst, genügt nicht, um die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SBG erforderliche Finalität annehmen zu können, zumal sich ohnehin nicht ansatzweise erkennen lässt, dass die Maßnahme überhaupt mit einem arbeitsschützenden Effekt verbunden sein könnte. 32
- b)Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. 33
- aa)Eine Anhörung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SBG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Maßnahme - wie bereits erörtert - um keine Grundsatzangelegenheit im Sinne dieser Norm handelt. Soweit die Beteiligung nur im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit außerhalb einer Beteiligungspflicht erfolgt, gehen die Rechte des Antragstellers jedenfalls nicht weiter als bei einer beteiligungspflichtigen Maßnahme. 34 Das Bundesministerium der Verteidigung war ungeachtet dessen nicht verpflichtet, den Antragsteller vor dem Erlass der Weisung im Wege der Erörterung nach § 21 Satz 3 SBG zu beteiligen. Diese Bestimmung wird von der spezielleren Norm des § 43 Abs. 1 SBG verdrängt. Das ergibt sich aus § 37 Abs. 2 SBG. Danach gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen für die Vertrauenspersonenausschüsse - wie die in § 33 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 21 SBG enthaltenen Regelungen über die Anhörung von Vertrauenspersonenversammlungen - entsprechend, "sofern nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist." § 43 Abs. 1 SBG enthält eine "andere Bestimmung" i. S. d. § 37 Abs. 2 SBG. In dieser Norm ist das Verfahren der Anhörung von Gesamtvertrauenspersonenausschüssen abschließend geregelt; die Anhörung erschöpft sich danach in einem lediglich schriftlichen Verfahren (so zutreffend Meder, in: Wolf/Meder, SBG, Stand Juni 2023, § 43 Rn. 10). Die gegenteilige Auffassung, die unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte eine Erörterungspflicht annimmt (vgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 9; wohl ebenso zur Vorgängernorm, allerdings ohne nähere Begründung Stauf, Wehrrecht I, 1. Aufl. 2002, § 38 Rn. 2), überzeugt nicht. Sie spricht eher für das Gegenteil. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften wurde mit dem Passus "und umfassend" eine Ergänzung in § 43 Abs. 1 Satz 1 SBG vorgenommen, um klarzustellen, "dass neben der rechtzeitigen auch eine umfassende Unterrichtung der Gremien - wie in § 21 Satz 1 geregelt und vergleichbar dem Personalvertretungsrecht - zu erfolgen hat" (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/8298, S. 47). Dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, wenn anzunehmen wäre, dass § 21 SBG - einschließlich der dort in Satz 3 geregelten Erörterungspflicht - ohnehin (einschränkungslos) auch für das Verfahren der Beteiligung der Gesamtvertrauenspersonenausschüsse Geltung beansprucht. Unabhängig davon kann auf ein in der Gesetzesbegründung oder im Gesetzesverfahren geäußertes subjektives Verständnis nur abgestellt werden, wenn es objektiv im Gesetz einen Niederschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12 - BGHZ 197, 21 Rn. 36 f.). Daran fehlt es. 35
- bb)Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Antragsteller - wie er vorträgt - in einem aus dem allgemeinen Verhaltensgebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 BPersVG) abgeleiteten Anhörungsrecht verletzt worden sein könnte, weil diese Beteiligung nicht - wie etwa in § 43 Abs. 5 SBG i. V. m. § 8 BPersVG für das Verfahren der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ausdrücklich vorgesehen - durch den Minister der Verteidigung, den Staatssekretär oder den Leiter der für das Personal zuständigen Abteilung des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt ist. Dabei ist freilich klarstellend darauf hinzuweisen, dass das Verhaltensgebot lediglich die Art und Weise der Zusammenarbeit regelt, ohne die nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bestehenden Befugnisse der Soldatenvertretungen zu erweitern (vgl. zu § 2 Abs. 1 BPersVG BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 <156 f.>), etwa mit Blick auf ein über § 43 Abs. 1 SBG hinausgehendes Erörterungsrecht. 36 Mit dem vorgetragenen Anhörungsmangel kann der Antragsteller jedenfalls deshalb nicht mehr gehört werden, weil er dessen Verletzung nicht rechtzeitig beanstandet hat. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit dazu verpflichtet, dem Dienststellenleiter formelle Fehler bei der Einleitung des Verfahrens innerhalb der vierwöchigen Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 2 SBG mitzuteilen. Versäumt er das, dann verliert er sein Rügerecht mit der Folge, dass der Mangel im weiteren Verlauf des Beteiligungsverfahrens und eines gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens von ihm nicht mehr beanstandet werden kann (vgl. zum Bundespersonalvertretungsrecht BVerwG, Beschluss vom 26. August 1987 - 6 P 11.86 - BVerwGE 78, 72 <76 f.> m. w. N.). Dieser Rügeverlust ist hier eingetreten, weil der Antragsteller den Mangel erst mit Schreiben vom 30. Mai 2022 und damit deutlich nach der noch im Dezember 2020 ablaufenden Vier-Wochen-Frist geltend gemacht hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400387&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public