WBRE202400410 ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B37.16.0 BVerwG 6. Senat 20170220 6 B 37/16 Beschluss § 55 Abs 10 TKG 2004, § 61 Abs 4 S 2 TKG 2004, § 61 Abs 1 TKG 2004, § 61 Abs 2 TKG 2004, § 61 Abs 3 TKG
§ 133<n.F.> Vw
GO Nr. 96 Rn. 6). Ebenso kann offen bleiben, ob ein Verfahrensfehler darin zu sehen ist, dass - wie hier in Bezug auf die Klageanträge zu 1 und 3 - über die Zulässigkeit nicht abschließend entschieden wird und lediglich eine Sachabweisung erfolgt. Denn die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls nicht auf dem fraglichen Verfahrensmangel. Dieser könnte vielmehr fortgedacht werden, ohne dass die klageabweisende Entscheidung in ihrem betroffenen Teil entfiele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 6.11 - juris Rn. 9; für die entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.
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GO Nr. 96 Rn. 7). 18 Die von der Klägerin in zweiter Linie erstrebte Umwandlung des angefochtenen Urteils in ein Prozessurteil kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO stellt es, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, aus Zwecken der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung in das Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde, anstelle die Revision zuzulassen, das angefochtene Urteil sogleich aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Über den Wortlaut der Norm hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels auch zu rein kassatorischen und teilweise auch zu reformatorischen Entscheidungen im Sinne von Korrekturen des angefochtenen Urteils im Beschwerdeverfahren befugt gesehen (vgl. die in BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.
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GO Nr. 96 Rn. 7 genannten Entscheidungen). Voraussetzung für jedwede Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO ist indes das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist (anders beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.
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GO Nr. 96 Rn. 7), gibt es für die von der Klägerin begehrte Umwandlung des in Rede stehenden Sachausspruchs in eine Prozessentscheidung, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zulässig sein mag (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312 f.>), im Beschwerdeverfahren keine Grundlage. 19
- Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. 20 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob einem nach § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG in Höhe der Zuteilungsgebühren aus der Frequenzgebührenverordnung festgesetzten Mindestgebot die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Zuteilungsgebühr entgegensteht." 21 Diese Frage kann die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 22 Gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG kann die Bundesnetzagentur ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die das angegriffene Urteil ausdrücklich Bezug nimmt, zielt diese Regelung - jedenfalls in erster Linie - auf Verfahrenseffizienz. Sie soll vermeiden, dass Versteigerungen sich in die Länge ziehen, weil zunächst eine Vielzahl von Auktionsrunden mit Geboten unterhalb des späteren Versteigerungsergebnisses abgehalten wird. Vor diesem Hintergrund ist es evident sachgerecht, das Mindestgebot als "Einstiegspreis" an die gesetzliche Zuteilungsgebühr anzulehnen. Denn Versteigerungserlös und Zuteilungsgebühr sind kraft Gesetzes insofern miteinander verzahnt, als letztere im Fall des Versteigerungsverfahrens in dem Umfang erhoben wird, in dem sie den Erlös übersteigt (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 TKG). Da die Gebühr mithin den Mindestbetrag darstellt, der von dem erfolgreichen Bieter auf jeden Fall zu entrichten ist, erfüllt ein Mindestgebot in gleicher Höhe den ihm zugedachten Zweck der Verfahrensbeschleunigung, ohne die Versteigerungsteilnehmer zusätzlich zu belasten (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 45). Zwischen der Frequenzzuteilungsgebühr und dem Mindestgebot besteht demzufolge kein unmittelbarer rechtlicher, sondern lediglich ein faktischer Zusammenhang. Besteht der Zweck des Mindestgebotes in erster Linie darin, zu vermeiden, dass Versteigerungen sich in die Länge ziehen, weil zunächst eine Vielzahl von Auktionsrunden mit Geboten unterhalb des späteren Versteigerungsergebnisses abgehalten wird, kommt es für die Rechtmäßigkeit der auf § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG gestützten Festsetzung des Mindestgebots für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren grundsätzlich nur darauf an, ob die Höhe des Mindestgebotes zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist. Ob sich eine in der Frequenzgebührenverordnung geregelte Zuteilungsgebühr, an deren Höhe sich die Bundesnetzagentur orientiert, als rechtswidrig überhöht erweist, ist hingegen für die Beurteilung des Mindestgebots grundsätzlich nicht relevant. 23 Dass die festgesetzten Mindestgebote den Zweck der Verfahrensbeschleunigung erfüllten, hat das Verwaltungsgericht tatrichterlich festgestellt und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Verlauf und die Ergebnisse der vom
- Mai bis
- Juni 2015 durchgeführten Versteigerung verwiesen. Sie habe sich über 16 Auktionstage und 181 Runden erstreckt. Die Höchstgebote für die Frequenzblöcke in den Frequenzbereichen 700 MHz und 900 MHz hätten zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des Mindestgebots von 75 Mio. € gelegen. Für den konkreten Frequenzblock im Frequenzbereich 1 800 MHz seien knapp das Fünffache, für die abstrakten Frequenzblöcke mehr als das Sechsfache des Mindestgebots von 37,5 Mio. € erlöst worden. Im Frequenzbereich 1,5 GHz hätten die Höchstgebote mehr als das Doppelte des Mindestgebots von 18,75 Mio. € betragen. Diesen tatrichterlichen Feststellungen ist die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen entgegengetreten. 24
- Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 25
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400410&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public