WBRE202400431 ECLI:DE:BVerwG:2024:240524B2B2.24.0 BVerwG 2. Senat 20240524 2 B 2/24 Beschluss § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 67 Abs 5 SG vorgehend VG Ansbach, 11. August 2023, Az: AN 16 K 22.01830, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ansehensgefährdung der Bundeswehr; Zurückstellung von Dienstleistungen Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 BvR 1357/24 - nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. August 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. 1 Der Kläger wendet sich gegen die auf eine Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr gestützte Zurückstellung von Dienstleistungen. 2 1. Der ... geborene Kläger leistete zunächst Dienst als Soldat auf Zeit, ist Oberstleutnant der Reserve und arbeitet als Geschäftsführer einer in London ansässigen Firma, die im Bereich der militärischen Ausrüstung und Ausbildung tätig ist. Im Anschluss an ein Treffen mit Vertretern des irakischen Verteidigungsministeriums warb der Kläger unter dem 25. August 2017 als Geschäftsführer seiner Firma in einem Schreiben an das irakische Verteidigungsministerium für seine Firma, die militärische Unterstützung, Ausbildung und Ausrüstung anbiete und mit dem deutschen Verteidigungsministerium zusammenarbeite. Der Kläger bot ferner dem irakischen Verteidigungsministerium die Hilfe seiner Firma bei der Abwicklung eines Hilfsprogramms des Bundesministeriums der Verteidigung für den Irak in Höhe von 100 Millionen € an. Der Kläger führte aus, dass die Gelder durch eine deutsche Firma fließen müssten und seine Firma aufgrund ihres militärischen Hintergrundes und ihrer Verbindungen die einzige deutsche Firma sei, die diese Dienste leisten könne. Unter Berufung auf das Schreiben des Klägers vom 25. August 2017 forderte das irakische Verteidigungsministerium das Bundesministerium der Verteidigung zu einer schriftlichen Stellungnahme auf; auch wurde die damalige Bundesministerin der Verteidigung anlässlich eines Besuchs im Irak Anfang 2018 vom irakischen Verteidigungsminister mit dem Vorhalt konfrontiert, die Bundesrepublik halte dem Irak Gelder in Höhe von 100 Million € vor. Im Nachgang zu diesem Besuch der Bundesministerin verfasste das Bundesministerium der Verteidigung ein weiteres Schreiben an das irakische Verteidigungsministerium. Mitte Mai 2018 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Firma des Klägers darauf hin, dass der im Schreiben vom 25. August 2017 geschilderte Sachverhalt jeglicher Grundlage entbehre. Zu keinem Zeitpunkt habe es offizielle oder geschäftliche Verbindungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Unternehmen des Klägers gegeben. Die Firma des Klägers wurde aufgefordert, in allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen auf die Referenz einer angeblichen Verbindung zum Bundesministerium der Verteidigung zu verzichten. 3 Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 stellte das Karrierecenter der Bundeswehr den Kläger bis einschließlich 31. März 2035 von Dienstleistungen zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Geschäftspartnern unter Hinweis auf Verbindungen zur Bundeswehr schade deren Ansehen und lasse damit eine Heranziehung zu Dienstleistungen nach den Vorschriften des Soldatengesetzes nicht mehr zu. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Klagebefugnis. Der Senat hob dieses Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -). Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. August 2021 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bundeswehr vom 13. Juni 2018 mit der Begründung auf, die Bundeswehr habe das ihr eröffnete Ermessen insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Zurückstellung nicht ordnungsgemäß ausgeübt. 4 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 stellte die Beklagte den Kläger erneut bis einschließlich 31. März 2035 von Dienstleistungen nach dem Soldatengesetz zurück. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Bundeswehr vom 21. Oktober 2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2022 aufzuheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass das Schreiben vom 25. August 2017, das der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma K. an den irakischen Verteidigungsminister verfasst hat, nicht dazu führt, dass die Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 67 Abs. 5 SG ernstlich gefährdet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Bundeswehr vom 21. Oktober 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2022 antragsgemäß aufgehoben, die Klage aber im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar gefährde die Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen das Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 67 Abs. 5 SG ernstlich, allerdings habe die Beklagte bei der Zurückstellungsentscheidung das ihr eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Beklagte habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum verkannt und damit vom Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Zwischenfeststellungsklage sei mangels eines entsprechenden Anspruchs des Klägers unbegründet. Denn eine erneute Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen der Bundeswehr würde deren Ansehen im Sinne des § 67 Abs. 5 SG ernstlich gefährden. 5 2. Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. 6
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