2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes. Sie enthält keine ausreichende Verordnungsermächtigung für eine durch Rechtsverordnung zu regelnde besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
den Jahren 2017 und 2018. Der Kläger begehrt zu den ihm
diesen Jahren entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen eine weitere Beihilfe
Höhe von 100 € von dem beklagten Land. 2 Er ist
haber eines Lehrstuhls an der ... Fakultät der Universität ... und gehört der Besoldungsgruppe W 3 an. Mit Antrag vom 25. Mai 2018 beantragte er eine Beihilfe zu Aufwendungen
Höhe von
sgesamt ... für Rechnungen und Rezepte aus den Jahren 2017 und 2018, die
diesen Jahren erbrachte Leistungen für seine Tochter betrafen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung erkannte mit Bescheid vom 20. Juni 2018 die geltend gemachten Aufwendungen ganz überwiegend als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes von 80 % eine Beihilfe
Höhe von
sgesamt ... Dabei kürzte das Landesamt die Beihilfe
Anwendung von § 15 Abs. 1 der Beihilfeverordnung (BVO BW) um eine Kostendämpfungspauschale. Für die Aufwendungen aus dem Jahr 2017 wurden wegen eines bereits erfolgten Abzugs
Höhe von 118,85 € durch vorausgegangene Beihilfebescheide noch 156,15 € und für Aufwendungen aus dem Jahr 2018 275 € abgezogen. 3 Auf die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Gewährung weiterer Beihilfe für die
den Jahren 2017 und 2018 entstandenen Aufwendungen
Höhe von jeweils 50 €,
sgesamt 100 €, verpflichtet. 4 Dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage im Hauptantrag abgewiesen sowie die Sache hinsichtlich des im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Hilfsantrags, die Rechtswidrigkeit der Besoldung festzustellen, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Gesetzgeber habe die Regelung über die Kostendämpfungspauschale
1 Satz 5 BVO BW zulässigerweise selbst ändern dürfen. Diese verstoße nicht gegen den auch im Beihilferecht geltenden Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Die Verordnungsregelung finde eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung
2 LBG BW. Sie verstoße auch nicht gegen prozedurale Begründungspflichten, weil solche hinsichtlich einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale nicht bestünden. Dass diese für C 4 Professoren nur 225 € betrage, sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. 5 Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Mit dieser macht er zunächst geltend, dass § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoße. § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW stelle mit der Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die
der Beihilfeverordnung geregelte Kostendämpfungspauschale dar. Zudem genüge § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW nicht den prozeduralen Begründungspflichten, die auch hinsichtlich einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale anwendbar seien. Materiell verletze
sbesondere die unterschiedliche Höhe der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppen W 3 einerseits und C 4 andererseits den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die hierfür maßgebliche Anknüpfung an das Anfangsgrundgehalt nicht realitätsgerecht sei. 6 Das beklagte Land tritt der Revision unter Hinweis darauf entgegen, dass die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale um lediglich 50 € wegen Geringfügigkeit nicht dem Vorbehalt des Gesetzes unterliege, dieser jedenfalls deshalb gewahrt sei, weil der Gesetzgeber selbst die Beihilfeverordnung geändert habe und schließlich die Kostendämpfungspauschale
2 LBG BW eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung finde. Prozedurale Begründungspflichten bestünden im Beihilferecht nicht. Auch sei die Bemessung der Kostendämpfungspauschale nach Maßgabe des Anfangsgrundgehalts nicht zu beanstanden. 7 Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht entscheidungstragend angenommen, dass die durch Art. 9 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677)
1 Satz 5 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe
Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO BW) vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561) geregelte Kostendämpfungspauschale mit höherrangigem Recht
Einklang steht. Wegen der Unwirksamkeit der zuletzt genannten Regelung hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf weitere Beihilfe
Höhe des ihm vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrages. 8 Zwischen den Beteiligten stehen die Beihilfeberechtigung des Klägers, die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen sowie der anzuwendende Bemessungssatz von 80 % nicht im Streit. Streitig ist allein, ob der Kläger deshalb weitere Beihilfe
Höhe von 100 € beanspruchen kann, weil die mit Bescheid vom 20. Juni 2018 gewährte Beihilfe nicht
Anwendung der Kostendämpfungspauschale des § 15 Abs. 1 BVO BW über den Betrag von 225 € hinaus gekürzt werden durfte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO BW wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt,
dem beihilfefähige Aufwendungen
Rechnung gestellt sind. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVO BW). Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW beträgt die Kostendämpfungspauschale seit 2013 für die Besoldungsgruppe W 3 jährlich 275 €. 9 Die mit der vorgenannten Regelung durch den Landesgesetzgeber mittels einer Änderung des Verordnungsrechts geregelte Kostendämpfungspauschale ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Voraussetzungen für eine Änderung einer Rechtsverordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber (1.) liegen nicht vor. Die
soweit allein
Betracht kommende Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte"
2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG BW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793)
der Fassung von Art. 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes. Sie enthält keine ausreichende Verordnungsermächtigung für eine durch Rechtsverordnung zu regelnde besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale (2.). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung über das etwaige Bestehen prozeduraler Begründungspflichten für die Regelung beihilferechtlicher Kostendämpfungspauschalen (3.). 10
denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht
einander verschränkt sind, auch das Verordnungsrecht anzupassen. Die Veränderung eines Regelungsprogramms und erst recht die grundlegende Reform eines ganzen Rechtsgebiets kann danach zwar
vielen detailliert normierten Bereichen sinnvoll nur bewerkstelligt werden, wenn sowohl förmliche Gesetze als auch auf ihnen beruhende Verordnungen
einem einheitlichen Vorgang geändert und aufeinander abgestimmt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Formenstrenge der Rechtssetzung, wonach dem parlamentarischen Gesetzgeber bei der Rechtssetzung eine freie Formenwahl nicht zusteht, kann die Bestimmung einer vom Parlament erlassenen Norm zur Verordnung jedoch nur hingenommen werden, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, der parlamentarische Gesetzgeber die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und er sich
den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom
sbesondere für die Regelung einer Kostendämpfungspauschale (a). § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW stellt mit der Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" keine ausreichende, vor allem hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine durch Rechtsverordnung näher auszugestaltende besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale dar (b). Dies hat zur Folge, dass die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW unwirksam ist (c). 12 a) Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
Baden-Württemberg § 3 Abs. 1 LBesGBW und § 3 Abs. 1 LBeamtVGBW). Zur Absicherung des im Besoldungs- und Versorgungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts muss sich auch das beihilferechtliche Regelungssystem an diesem Grundsatz messen lassen. Die Leistungen, die der Dienstherr im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit erbringt, sind für den Beamten bzw. Versorgungsempfänger und seine Familie nicht nur deshalb von herausragender Bedeutung, weil sie die Qualität der Versorgung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit bestimmen, sondern auch, weil sie das Maß der von dem Beihilfeberechtigten erwarteten Beteiligung an den Kosten der medizinischen und pflegerischen Versorgung festlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
seinen Willen aufgenommen hat, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und
welchem Maße dieser Standard durch die Exekutive abgesenkt werden darf. 13 Vor diesem Hintergrund ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Langem geklärt, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für Beihilfekürzungen
Form von Selbstbeteiligungen übernehmen muss. Er muss
sbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (BVerwG, Urteile vom
soweit absolute Beträge oder prozentuale Werte vorgibt. 14 Soweit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom
der Bezeichnung Kostendämpfungspauschale zum Ausdruck kommender Zweck ist die Einsparung öffentlicher Mittel. Sie berührt daher
besonderer Weise die Amtsangemessenheit der Alimentation. Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht davon abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale
voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte
soweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom
haltlich deckt. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber zwar nur dann einen Teil der Gesetzgebungsmacht an die Exekutive übertragen, wenn er die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen hat, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Adressaten gegenüber zulässig sein soll. Der Bestimmtheitsgrundsatz zwingt jedoch nicht dazu, die Ermächtigung
ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich zu formulieren und zu fassen. Eine Ermächtigungsnorm hält grundsätzlich auch dann der verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Bestimmtheitsgebots stand, wenn sich die verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeingültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Zur Klärung von
halt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung
sgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17 f. m. w. N.). 16 b) Den Anforderungen, die danach an eine gesetzliche Ermächtigung zur Regelung einer besoldungsgruppenabhängigen Kostendämpfungspauschale durch Rechtsverordnung zu stellen sind, genügt § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW mit der Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" nicht (aa), deren näherer Bedeutungsgehalt auch nicht durch die vom Gesetzgeber selbst getroffene Regelung über die Kostendämpfungspauschale
1 BVO BW erschlossen werden kann (bb). 17 aa) Die
2 Satz 3 LBG BW enthaltene Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" gibt weder vor, welchen konkreten Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf, noch ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss. 18 Seinem Wortlaut nach erfasst ein "Selbstbehalt" einen Eigenanteil an Kosten, den der Beihilfeberechtigte selbst tragen muss und der sich sowohl daraus ergeben kann, dass bestimmte Aufwendungen nur hinsichtlich eines Teilbetrages überhaupt erstattungsfähig sind (Frage der Beihilfefähigkeit), als auch, dass von dem (errechneten) Erstattungsbetrag ein bestimmter Eigenanteil abgezogen wird (Frage der Bemessung der Beihilfe). Binnensystematisch ergibt sich hier allerdings eindeutig, dass die "Selbstbehalte" die Bemessung der Beihilfe und damit die Rechtsfolgenseite betreffen. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG BW soll die Rechtsverordnung bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist, weshalb sich der Satz 3 der Vorschrift auf die Bemessung der Beihilfe bezieht. Diese setzt gedanklich voraus, dass ein zur Beihilfegewährung führender Tatbestand erfüllt und ein Anspruch auf Beihilfegewährung
bestimmter Höhe entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 14). Hiervon ausgehend hat der Senat
dem genannten Urteil bereits entschieden, dass die
Satz 3 und 4 genannte "Eigenvorsorge" ausschließlich die Rechtsfolgenseite betrifft. Dies gilt auch für die
Satz 3 im selben Zusammenhang erwähnten "Selbstbehalte". Die Gesetzeshistorie stützt dieses Verständnis. Das Landesbeamtengesetz erwähnt "zumutbare Selbstbehalte" erstmals
1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG BW
der Fassung des Gesetzes vom
haltlich unverändert
14/6694 S. 441). 19 Das Adjektiv "zumutbar" beschreibt dem Wortlaut nach, dass die finanzielle Belastung für den Beamten tragbar sein muss. Maßstab hierfür ist nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck der Regelung der verfassungsrechtlich
5 GG gewährleistete Fürsorgeanspruch des Beamten. Der Dienstherr muss danach dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht
folge Krankheit, Geburt, Pflege oder Tod mit Aufwendungen belastet bleibt, die er aus seiner Alimentation und (zumutbarer) Eigenvorsorge nicht tragen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
einer Gesamtschau
den Blick zu nehmen. Unter Berücksichtigung derartiger weiterer Einschränkungen überschreiten Selbstbehalte für krankheitsbedingte Aufwendungen die Grenze der Zumutbarkeit, wenn der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewahrt wird, wohingegen unterhalb dieser Schwelle liegende Selbstbehalte zumutbar sind. Da der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich im Jahreseinkommen seine Bezugsgröße findet, bezieht sich auch die Zumutbarkeit von Selbstbehalten hierauf und nicht - wie der Kläger meint - lediglich auf das im jeweiligen Abzugsmonat erzielte Einkommen. Ferner ist entgegen der Auffassung des Beklagten die Höhe der Selbstbehalte
sgesamt maßgeblich und nicht der (niedrigere) Betrag, um den der Selbstbehalt (hier durch die Anhebung der streitigen Kostendämpfungspauschale) erhöht worden ist, da sinnvollerweise nur die Gesamthöhe
die erforderliche Gesamtschau der Begrenzung des Beihilfeanspruchs einfließen kann. 20 Ein darüber hinausgehender Bedeutungsinhalt ist dem Merkmal "zumutbar" jedoch nicht zu entnehmen.
sbesondere bildet es keinen durch absolute Beträge oder hinreichend bestimmte relative Werte gekennzeichneten und vom Gesetzgeber verantworteten konkreten Rahmen für noch zulässige Selbstbehalte. Vielmehr enthält das Merkmal letztlich nur den an die Verwaltung gerichteten selbstverständlichen Auftrag, eine rechtmäßige Regelung zu treffen. Der Sache nach bleibt es der Verwaltung überlassen, ohne hinreichend bestimmte gesetzliche Vorgaben durch Rechtsverordnung Selbstbehalte festzulegen, von denen sie annimmt, dass deren Abzug den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation noch wahrt. 21 Der Begriff der Zumutbarkeit schreibt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs und des Beklagten - auch nicht notwendig eine Staffelung der Selbstbehalte nach Besoldungsgruppen vor. Die Verordnungsermächtigung erlaubt zwar eine Staffelung, die sich an der durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe gekennzeichneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beamten ausrichtet. Sie legt eine solche Staffelung aber nicht selbst zwingend fest. Vielmehr ermöglicht sie auch einen für alle Besoldungsgruppen einheitlichen Abzugsbetrag. Ein für untere Besoldungsgruppen zumutbarer Selbstbehalt ist für hohe und höchste Besoldungsgruppen nicht unzumutbar, wenn er für diese
gleicher Höhe erhoben wird. Dementsprechend wurde die Verordnungsermächtigung, die erstmals durch das Gesetz vom 3. Februar 1986
1 Satz 3 Nr. 4 LBG BW aufgenommen wurde und unverändert seit 2011
2 Satz 3 LBG BW geregelt ist,
der Praxis des Landes Baden-Württemberg auch unterschiedlich umgesetzt: Die gesetzliche Regelung fand einen
der Sechsten Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom
gleicher Höhe geltende Kostendämpfungspauschale von 50 DM fest. Hierbei verblieb es über einen Zeitraum von gut dreizehn Jahren. Erst die durch Art. 10 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 vom
soweit zutreffend entschieden hat - nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 10). Der Gesetzgeber begibt sich bei der Änderung einer Rechtsverordnung selbst auf die Stufe des Verordnungsgebers und das entstehende Gesamtgebilde ist
sgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <234 ff.>). Deshalb ist es hier ohne Belang, dass der Gesetzgeber selbst dreimal, nämlich durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 und die Haushaltsbegleitgesetze 2012 und 2013/2014 die für die Kostendämpfungspauschale maßgeblichen Regelungen
1 BVO BW getroffen hat. 23 Der Bedeutungsgehalt "zumutbarer Selbstbehalte"
2 Satz 3 LBG BW erschließt sich auch nicht durch den Rückgriff auf die
1 BVO BW getroffenen Regelungen zur Kostendämpfungspauschale. Dies scheidet grundsätzlich aus, weil auch eine durch formelles Gesetz geänderte Rechtsverordnung einheitlich als Verordnungsrecht zu qualifizieren ist (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <234 ff.>) und als rangniedrigere Vorschrift grundsätzlich nicht zur Auslegung des
halts einer ranghöheren Vorschrift herangezogen werden kann. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass
der beihilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang angenommen worden ist, ein Rückgriff auf eine Rechtsverordnung zur Auslegung der Verordnungsermächtigung könne
Betracht kommen, wenn Verordnung und Verordnungsermächtigung vom parlamentarischen Gesetzgeber
einem Rechtsakt ("uno actu") geändert worden seien (BVerwG, Urteil vom
halt der Verordnung zur Bestimmung des
halts der gesetzlichen Verordnungsermächtigung zurückgegriffen würde, weil dann die Verordnung der Sache nach wie ein formelles Gesetz behandelt würde. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein solcher Fall ("uno actu") liegt hier nicht vor. Zwar haben sowohl Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004, Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 und Art. 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 Änderungen
F. und § 78 LBG BW vorgenommen. Diese Änderungen betrafen jedoch nicht das Merkmal der "zumutbaren Selbstbehalte" und damit nicht den hier
Rede stehenden Regelungsgehalt der Verordnungsermächtigung. 24 Dieses Merkmal ist auch nicht deshalb im Sinne einer besoldungsgruppenabhängigen Kostendämpfungspauschale zu verstehen, weil der Gesetzgeber bei seiner Einführung
1 Satz 3 Nr. 4 LBG BW durch das Gesetz vom 3. Februar 1986 eine bereits seit 1982 bestehende Regelung
der Beihilfeverordnung über einen nach Besoldungsgruppen gestaffelten Abzugsbetrag vorgefunden hat.
soweit fehlt es jedenfalls an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen beiden Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 5 BVO BW genannten Beträge deckenden Regelung. 25 c) Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die auch nicht nachgeschoben werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
Höhe von 225 €
Bestandskraft erwachsen ist, verbleibt es hierbei. Der darüber hinausgehende Abzug einer Kostendämpfungspauschale ist jedoch nicht gerechtfertigt, weshalb der Kläger Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe
Höhe von
sgesamt 100 € hat. 26 3. Da § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW mit der Bestimmung "zumutbarer Selbstbehalte" keine ausreichende Verordnungsermächtigung für die Einführung einer Kostendämpfungspauschale mit nach Besoldungsgruppen gestaffelter Höhe darstellt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Festlegung einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale den
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich zum Besoldungsrecht (BVerfG, Beschluss vom
haltliche Nähe zu Besoldungsregelungen und damit zur Amtsangemessenheit der Besoldung aufweisen. Sofern solche Begründungspflichten anzunehmen wären, wären sie vom Gesetzgeber, der eine Kostendämpfungspauschale durch Parlamentsgesetz einführt oder ändert oder zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt, selbst zu erfüllen, nicht jedoch von der Exekutive, die eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Ermächtigung im Verordnungswege
haltlich ausfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
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