rückgewiesen. 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. 2 Der frühere Soldat war bis Ende September 2018 Zeitsoldat. Das Amtsgericht P. verhängte gegen ihn mit Strafbefehl vom
dem der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten mit Einkünften im sechsstelligen Euro-Bereich angeschuldigt. Nachdem die Vorsitzende der Truppendienstkammer den Hauptverhandlungstermin auf den 15. und 16. April 2024 anberaumt hatte, ging ihr ein angeforderter Zentralregisterauszug vom 1. März 2024
, in dem - über den vorherigen Auszug vom
einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung unter Einbeziehung des Strafurteils vom
ermitteln und gegebenenfalls
m Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift
machen. Die Vorsitzende der Truppendienstkammer übersandte den Antrag mit Verfügung vom 2. April 2024 dem Verteidiger des früheren Soldaten
r etwaigen Stellungnahme binnen zehn Tagen und hob den Hauptverhandlungstermin auf. Der Verteidiger bat mit Schriftsatz vom
dem den Aussetzungsgrund durch ihren Hinweis an die Wehrdisziplinaranwaltschaft selbst gesetzt. Er verweise auf seinen noch anhängigen Befangenheitsantrag vom
lässig, insbesondere nicht nach § 114 Abs. 1 Satz 2 WDO ausgeschlossen. 11 Danach unterliegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen - abgesehen von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - nicht der Beschwerde, sondern gemeinsam mit der Sachentscheidung allein der Nachprüfung im Berufungsverfahren. Insoweit ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass es nicht Sinn der Vorschrift sein kann, jede Entscheidung der Anfechtung
entziehen, die rein zeitlich der Urteilsfällung vorausgeht. Vielmehr sollen nur solche Entscheidungen nicht mit der Beschwerde anfechtbar sein, die in einem inneren
sammenhang mit der Urteilsfindung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und durch Rechtsmittel gegen das Urteil angefochten werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1998 - 2 WDB 1.98 - BVerwGE 113, 259 <259 f.>
1 Satz 2 WDO a. F.). 12 Nach Maßgabe dessen ist die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 99 Abs. 2 WDO ebenso wie eine Aussetzung nach § 99 Abs. 3 WDO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1998 - 2 WDB 1.98 - BVerwGE 113, 259 <259 f.> m. w. N.
G, Beschluss vom
1 Satz 1, § 109 Abs. 1 Satz 2 WDO a. F.) mit der Beschwerde anfechtbar. Denn die Entscheidung nach § 99 Abs. 2 WDO hat eine Bedeutung, die über einen inneren
sammenhang mit der Urteilsfällung hinausgeht. Der Aussetzungsbeschluss wirkt sich hemmend auf das Verfahren aus, um dessen möglichst baldigen Abschluss sich der frühere Soldat mit seinem Begehren bemüht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1987 - 1 DB 16.87 - juris Rn. 6
3, § 79 Abs. 1 BDO; a. A. Dau/Schütz, WDO,
rückverweisung ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 19 m. w. N.). Denn eine
rückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
lässig (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
gleich als Verfassungsverstoß angesehen werden. Die Grenzen
m Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Auslegung einer
ständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
Recht ausgesetzt. 18 aa) Nach § 99 Abs. 2 WDO setzt der Vorsitzende des Truppendienstgerichts, wenn der Wehrdisziplinaranwalt mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen
m Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, das gerichtliche Disziplinarverfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag
r Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Vorschrift stellt die Aussetzung nicht in das Ermessen des Vorsitzenden der Truppendienstkammer, sondern sieht zwingend eine Aussetzung vor, wenn der Wehrdisziplinaranwalt - wie hier mit Schriftsatz vom 28. März 2024 - mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen
m Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen. Dass er angegeben hat, sie sollten "gegebenenfalls"
m Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift gemacht werden, steht dem nicht entgegen, da damit
m Ausdruck gebracht werden sollte, dass noch ergänzende Ermittlungen anstünden. Bei einer unangemessenen Verzögerung der Vorlage der Nachtragsanschuldigungsschrift kann der frühere Soldat durch Anrufung des Truppendienstgerichts entsprechend § 101 WDO eine Fortsetzung des Verfahrens herbeiführen (vgl. Dau/Schütz, WDO,
rückgeht. Denn die Herkunft der Informationen, welche die Wehrdisziplinaranwaltschaft
der Mitteilung nach § 99 Abs. 2 WDO veranlassen, ist nach der Vorschrift für die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung ohne Belang. Gegen richterliche Hinweise, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters
zweifeln, können die Verfahrensbeteiligten - wie geschehen - im Hauptsacheverfahren mit einem Befangenheitsantrag vorgehen. Dass die im Zentralregisterauszug enthaltene Eintragung über ein weiteres Steuerdelikt ein hinreichender Grund für weitere Ermittlungen und eine Nachtragsanschuldigung sein kann, hat der frühere Soldat selbst nicht in Abrede gestellt. 20 cc) Der Aussetzungsbeschluss ist schließlich nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben. 21 Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG, dass die Gerichte selbstgesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis
m Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (BVerfG, Kammerbeschluss vom
r Stellungnahme binnen zehn Tagen
m Aussetzungsantrag gegeben, aber den Aussetzungsbeschluss vor Fristablauf am
r Sache abwarten müssen. Ungeachtet dessen gebietet Art. 103 Abs. 1 GG ein Abwarten der vom Gericht gesetzten Frist auch dann, wenn die Sache nach Eingang der Stellungnahme einer Partei bereits entscheidungsreif erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2003 - 1 BvR 1646/02 - juris Rn. 18 m. w. N.). 22 Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten
einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1961 - 2 BvR 4/60 - BVerfGE 13, 132 <144 f.>). Vorliegend ist jedoch auszuschließen, dass die Vorsitzende der Truppendienstkammer
einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn sie den Ablauf der Frist abgewartet hätte, weil es sich bei der Aussetzungsentscheidung nach § 99 Abs. 2 WDO um eine gebundene Entscheidung handelt, die auf Antrag ergehen muss. 23 3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der
r Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2021 - 2 WDB 4.21 - juris Rn. 20). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400453&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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