BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 – 5 C 6/23 – Anspruch des Personalrats auf Prozesskostenhilfe; fehlende Bedürftigkeit Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von…
WBRE202400471 ECLI:DE:BVerwG:2024:230524B5C6.23.0 BVerwG 5. Senat 20240523 5 C 6/23 Beschluss § 46 Abs 1 BPersVG, § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO vorgehend OVG Lüneburg, 3. August 2023, Az: 13 FEK 36/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch des Personalrats auf Prozesskostenhilfe; fehlende Bedürftigkeit Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
1 1. Der Kläger (Bezirkspersonalrat bei einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit) begehrt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Revisionsverfahrens zu gewähren, in dem er die unangemessene Dauer eines von ihm vor dem Verwaltungsgericht geführten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel geltend macht, Wiedergutmachung auf andere Weise durch die Feststellung zu erlangen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Zugleich beantragt er, ihm den von ihm benannten Rechtsanwalt beizuordnen.
2 2. Der vorgenannte Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vorliegen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und dementsprechend auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach den gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO neben der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Bedürftigkeit des Klägers in der Weise voraus, dass dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21 - FamRZ 2022, 123 Rn. 8 und 13). Handelt es sich - was hier für den Personalrat offenbleiben kann - um eine parteifähige Vereinigung (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), so setzt der Anspruch auf Prozesskostenhilfe voraus, dass die Kosten von der parteifähigen Vereinigung nicht aufgebracht werden können. An dieser Bedürftigkeit bzw. wirtschaftlichen Voraussetzung des Prozesskostenhilfeanspruchs fehlt es hier.
3 Der Kläger verfügt zwar als Personalrat über keine eigenen finanziellen Mittel. Ihm steht jedoch die Verpflichtung der Dienststelle zur Kostentragung aus § 46 Abs. 1 BPersVG zur Seite, die im vorliegenden Revisionsverfahren die notwendigen Kosten der Prozessführung des Klägers erfasst.
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5 Dieser Anspruch des Klägers erstreckt sich hier angesichts einer bislang nicht abschließend geklärten Rechtslage insbesondere zu der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob ein Personalrat Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG sein kann, auch auf ein gerichtliches Verfahren, in dem für die angeblich unangemessen lange Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gemäß § 198 Abs. 1 und 5 GVG Wiedergutmachung auf andere Weise durch eine entsprechende gerichtliche Feststellung angestrebt wird. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch steht der Sache nach in einem engen Zusammenhang zu der im Ausgangsverfahren erfolgten gerichtlichen Geltendmachung von Beteiligungsrechten des Klägers, die in ihrer Wirksamkeit durch eine unangemessene Verfahrensdauer beeinträchtigt sein können. Insoweit ist es unerheblich, dass sich der Anspruch auf Wiedergutmachung nicht gegen die am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligte Dienststellenleitung, sondern gegen die Körperschaft richtet, in deren Verantwortungsbereich es zu der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens gekommen sein soll.
6 Der Kostentragungsanspruch gemäß § 46 Abs. 1 BPersVG ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere ist in diesem Verfahren die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder haltlos. Zwar besteht der Anspruch aus § 46 Abs. 1 BPersVG nicht, wenn ein Verfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen angestrengt wird, so dass der Personalrat bei der ihm obliegenden pflichtgemäßen Beurteilung der objektiven Sachlage zu dem Ergebnis kommen muss, dass ein Verfahren nicht erforderlich ist. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung einschließlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs, wenn ein verständiger und sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Verfahrensführung selbst einstehen muss, in einem gleichgelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte (vgl.
Jacobs/Heinkel, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 46 BPersVG Rn. 21 f.). Das ist etwa der Fall, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 37 m. w. N.). Haltlos sind die Gründe für ein Verfahren dann, wenn die Rechtsverfolgung von Anfang an als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 <85> m. w. N.). Hier ist weder von Mutwilligkeit noch von Haltlosigkeit auszugehen. Ein verständiger und sachgerecht handelnder "Selbstzahler" hätte von der Rechtsverfolgung nicht abgesehen angesichts der bislang offenen Rechtsfrage, ob ein Personalrat die unangemessene Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens im Verfahren nach § 198 GVG geltend machen kann.
Dies gilt jedenfalls für das auf die erstmalige Klärung dieser Frage gerichtete Verfahren. Auch steht für die Geltendmachung des Wiedergutmachungsanspruchs kein anderes Verfahren zur Verfügung. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Dagegen spricht bereits die Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Darüber hinaus unterstützen Stellungnahmen in der Fachliteratur im Ergebnis den Rechtsstandpunkt des Klägers (vgl. Hebeler, PersV 2024, 57 ff.; Bergmann/Teichert, ZfPRonline 11/2023, 17 ff.).
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