dem A. seine bisherige Jugendhilfeeinrichtung verlassen musste, wurde er im Mai 2017 vom Jugendamt L. in Obhut genommen und in der Jugendhilfeeinrichtung M. untergebracht. Das dortige Familiengericht ordnete am 24. Mai 2017 das Ruhen auch der Personensorge des Vaters an. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt H. im Landkreis E. in Haft, die Mutter wohnte in B. im Kreisgebiet des Beklagten. Die Klägerin gewährte die Unterbringung von A. in der Jugendhilfeeinrichtung M. als Eingliederungshilfe
SGB VIII und bat zugleich den Beklagten, den Hilfefall zu übernehmen und die ab dem
dem Ruhen des Sorgerechts auch des Vaters für den streitgegenständlichen Jugendhilfefall nicht zuständig geworden sei. Es folge der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach bei der 2. Fallgruppe in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - fehlendes Sorgerecht bei beiden Elternteilen - lediglich auf das "Bestehen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile Bezug genommen werde, nicht hingegen auf das "Begründen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte
Leistungsbeginn. Dementsprechend bleibe die bisherige örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers dann als "statische" Zuständigkeit bestehen, wenn die Personensorge für den Hilfebedürftigen - wie hier - keinem Elternteil zustehe und die Elternteile
Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besäßen. Sei demnach § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII anzuwenden, so könne dahinstehen, ob danach der Landkreis L. oder der E.-Kreis örtlich zuständig geblieben sei, wo der zunächst noch sorgeberechtigte Vater inhaftiert gewesen sei. Jedenfalls sei es nicht der Beklagte, in dessen Kreisgebiet die seit 2012 nicht mehr sorgeberechtigte Mutter lebe. 4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Sprungrevision. Sie macht insbesondere geltend, der Beklagte sei mit dem Entzug des Sorgerechts auch des Vaters gemäß § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII für den Jugendhilfefall zuständig geworden. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe jedenfalls
der Neufassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit Bundesrecht nicht mehr im Einklang. 5 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. 6 Die
GO zulässige Sprungrevision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 89c Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) - SGB VIII - mit einer seine Entscheidung tragenden Begründung verneint, die mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht im Einklang steht. Es hat zu Unrecht angenommen, dass die Regelung über die örtliche Zuständigkeit
5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII anwendbar sei, wenn die Eltern eines Hilfebedürftigen bei Beginn und während der Jugendhilfeleistung unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte besäßen und beide Elternteile
Beginn der Leistung das Sorgerecht verlören. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall vielmehr
3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (1.). Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz aber nicht selbst entscheiden, ob sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es ist daher aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO; 2.). 7 1.
1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung
SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der
dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin
dieser Regelung unter Verstoß gegen Bundesrecht abgelehnt, soweit es angenommen hat, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zum Beklagten schon deshalb ausgeschlossen sei, weil sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers in der vorliegenden Fallkonstellation
5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII richte, wonach jedenfalls nicht der Beklagte für den Jugendhilfefall zuständig geworden sei (a). Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (b). 8 a) Haben die Eltern des Kindes zu Beginn und während einer Jugendhilfeleistung ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt in Bezirken verschiedener Jugendhilfeträger und verlieren beide Elternteile das Personensorgerecht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und nicht
5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII (ebenso das Urteil des Senats vom 25. April 2024 - 5 C 3.23 - Rn. 10 ff.).
5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII in der hier maßgeblichen, seit dem
Beginn der Leistung erstmalig oder erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. 9 Bereits der Wortlaut des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII deutet mit den durch das Gesetz vom
2 bis 4 SGB VIII (u. a. verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern während des gesamten Leistungszeitraums)
folgen. Die in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII angesprochene "bisherige Zuständigkeit" ergibt sich zwingend aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom
Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Dies wiederum setzt voraus, dass sie vor der zuständigkeitsrelevanten Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts einen - erstmaligen oder erneuten - gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hatten (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 19 und vom 21. September 2022 - 5 C 5.21 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 23 Rn. 14 f.).
der Wertung des Gesetzgebers bietet der aktuelle gewöhnliche Aufenthalt der Eltern nur in diesen Fällen keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zuständigen Jugendhilfeträgers, weshalb nur dann die Rechtsfolge des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach es bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt, eingreifen soll. 12 Die zur Fallgruppe, dass keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht, ergangene Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der bis Ende 2013 anwendbaren Fassung (zuletzt BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 SGB VIII gegenüber dem Beklagten besteht. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 15 Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII setzt voraus, dass die Eltern vor Beginn der Leistung oder zwischenzeitlich danach einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet desselben Jugendhilfeträgers hatten. Dies lässt sich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheiden. 16 Das Verwaltungsgericht hat bereits keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, wo der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu Beginn der Leistung am 10. Januar 2007 hatte. Es hat zwar angenommen, dies sei am Ort seiner Inhaftierung gewesen, hat dies jedoch nicht in
vollziehbarer Weise mit Tatsachenfeststellungen unterlegt.
3 Satz 2 SGB I, zu dem sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
Beginn der Hilfeleistung zwischenzeitlich einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet haben. Deshalb vermag der Senat auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz auch nicht auszuschließen, dass zwischenzeitlich eine örtliche Zuständigkeit
1 Satz 1 SGB VIII begründet worden ist, an die sich wiederum - im Falle einer erneuten Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte und der Entziehung des Sorgerechts beider Elternteile - die Maßgeblichkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit anschließen könnte. 18 3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400521&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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