WBRE202400533 ECLI:DE:BVerwG:2024:240724B2VR5.23.0 BVerwG 2. Senat 20240724 2 VR 5/23 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 9 S 1 BBG 2009, § 27 Abs 1 S 1 Nr 2 BLV 2009 DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstposten mit Führungsfunktion; Anforderung der Verwendungsbreite Stellt der Dienstherr Anforderungen auf, die zwingend für die weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren sind, müssen diese Vorgaben den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Bei der "förderlichen" Vergabe eines Dienstpostens mit Führungsaufgaben für mehrere Sachgebiete (hier: Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst) kann die Forderung nach einer ausreichenden Verwendungsbreite gerechtfertigt sein (hier: mindestens zwei Sachgebietsleiter-Dienstposten mit einer Gesamtzeit von vier Jahren). Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 24 234,66 € festgesetzt. I 1 Der Antragsteller beansprucht vorläufigen Rechtsschutz gegen die "förderliche" Vergabe eines höherwertigen, der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordneten, Dienstpostens im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). 2 Der 1976 geborene Antragsteller, ein Diplom-Physiker im höheren naturwissenschaftlichen Dienst, ist Beamter der Antragsgegnerin und wird seit dem 1. Dezember 2005 beim BND verwendet; mit Wirkung zum 31. Januar 2018 wurde er zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) ernannt. 3 Ende August 2022 schrieb der BND am Dienstort Berlin den mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten Dienstposten des Leiters des Referats ... ausschließlich für Beamte in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO "förderlich" aus (...). Die Ausschreibung nennt als konstitutive Anforderungen u. a. die "Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen, jeweils regelbeurteilten A 15-Führungsverwendungen, mindestens als Sachgebietsleiter mit einer Gesamtdauer von mindestens vier Jahren oder in mindestens einer regelbeurteilten A 15-Führungsverwendung mindestens als Sachgebietsleiter mit einer Mindestdauer von zwei Jahren und einer weiteren (regel)beurteilten A 15-Verwendung von mindestens zwei Jahren in einer obersten Bundesbehörde oder einer A 15-Verwendung als Residenturleiter". 4 Mit der Begründung, der Antragsteller erfülle nicht die konstitutiven Anforderungen im Hinblick auf die Verwendungsbreite, wurde seine Bewerbung im Auswahlverfahren nicht weiter betrachtet. Da er die Leitung des Sachgebiets bei ... lediglich für den Zeitraum vom 15. November 2020 bis zum 14. April 2021 wahrgenommen habe, handele es sich nicht um eine regelbeurteilte A 15-Führungsverwendung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Vom 15. April 2021 bis zum 31. Mai 2022 habe der Antragsteller eine A 15-Referententätigkeit im ... wahrgenommen, seit dem 1. Juni 2022 sei er Leiter des Sachgebiets ... Da die Aufnahme dieser Tätigkeit als Sachgebietsleiter erst nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag am 1. Juni 2021 erfolgt sei, könne der Antragsteller noch keine regelbeurteilte A 15-Führungsverwendung vorweisen. 5 Unter den drei Bewerbern, die nach Ansicht des BND den konstitutiven Anforderungen im Hinblick auf die Verwendungsbreite genügen, wurde der Beigeladene im Auswahlvermerk als der am besten geeignete Kandidat ausgewählt; der Präsident des BND stimmte dem Vorschlag am 25. April 2023 zu. Nachdem der BND den Auswahlvermerk im Hinblick auf Einwände des Bundeskanzleramtes, die weder den Antragsteller noch den Beigeladenen betrafen, überarbeitet hatte, stimmte das Bundeskanzleramt der Auswahlentscheidung am 26. Juli 2023 zu. 6 Gegen die Auswahlentscheidung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Mit dem Erfordernis von regelbeurteilten Vorverwendungen über vier Jahre und auf zwei verschiedenen, der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Dienstposten habe die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen überschritten. Zulässig sei lediglich das Erfordernis eines für eine Regelbeurteilung vorgesehenen Zeitraums, d. h. ein Zeitraum von drei Jahren, inzwischen nur noch zwei Jahre. Denn dieser Zeitraum reiche aus, um das Leistungsvermögen des Bewerbers im angestrebten Amt beurteilen zu können. Auch sei es für Bewerber kaum möglich, innerhalb der zeitlichen Grenzen auf zwei verschiedenen Führungspositionen der Besoldungsgruppe A 15 verwendet zu werden. Der Nachweis, die mit dem höheren Statusamt verbundenen Führungsfunktionen wahrnehmen zu können, könne auch durch eine Tätigkeit auf nur einem entsprechenden Dienstposten erbracht werden. Unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG sei auch das Erfordernis, dass die Führungsfunktionen bereits bei einer Regelbeurteilung berücksichtigt worden seien. Da eine Regelbeurteilung bis zu drei Jahre aktuell sei, bestehe die Gefahr, dass die nach der letzten Regelbeurteilung ausgeübten Führungsfunktionen nicht berücksichtigt würden. Hierdurch könne sich die geforderte Verwendungszeit von vier Jahren um bis zu drei weitere Jahre verlängern. 7 Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Projektleiter müsse der geforderten A 15-Führungsverwendung als Sachgebietsleiter gleichgestellt werden. In den beiden letzten Regelbeurteilungen sei dem Antragsteller attestiert worden, dass seine Tätigkeit als Projektleiter der eines Sachgebietsleiters entspreche. Der Gleichstellung mit einer A 15-Führungsverwendung als Sachgebietsleiter stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller keine disziplinarrechtlichen Befugnisse gehabt habe. Trotz der fehlenden Disziplinarbefugnis seien bei den Regelbeurteilungen zahlreiche Aspekte der Führungsfähigkeit des Antragstellers bewertet worden. Ihm seien bis zu 13 Mitarbeiter zugewiesen gewesen. Wie ein Sachgebietsleiter habe er gegenüber diesen Mitarbeitern Leitungs- und Koordinierungsaufgaben wahrgenommen und er habe diese Mitarbeiter des gehobenen Dienstes bei zwei Regelbeurteilungsrunden beurteilt. Für die Annahme, dass er nicht lediglich Fachvorgesetzter gewesen sei, spreche auch der Umstand, dass er im Dezember 2019 an einer Fortbildung zu den neuen Beurteilungsrichtlinien teilgenommen habe. Als Sachgebietsleiter sei er für einen Zeitraum von einem Jahr und elf Monaten (1. April 2019 bis 28. Februar 2021) und für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten (1. Juni 2022 bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung) tätig gewesen. Der BND verhalte sich auch widersprüchlich, weil dem Antragsteller in einem anderen Auswahlverfahren bei der Ablehnung seiner Bewerbung Ende September 2023 implizit die ausreichende Führungserfahrung bescheinigt und ein Notenvergleich durchgeführt worden sei. Die Abordnung zu einer Bundesanstalt ab dem 1. Dezember 2023 stehe seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Denn es stehe nicht fest, dass er tatsächlich an diese Bundesanstalt versetzt werde. 8 Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten Referatsleitung ... in der Wertigkeit A 16 BBesO einer anderen Person zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers vom 19. September 2022 erneut bzw. über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Die Forderung nach einer ausreichenden Verwendungsbreite sei geradezu Ausdruck des Leistungsgrundsatzes, weil insoweit nicht auf spezielle Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens abgestellt werde. Das Erfordernis zweier dienstlicher Beurteilungen biete die Gewähr, eine A 16-Referatsleitung nur an Bewerber zu übertragen, die in verschiedenen Verwendungen ihre Eignung über einen längeren Zeitraum kontinuierlich nachgewiesen hätten. Da der Antragsteller noch nicht die geforderte Verwendungsbreite aufgewiesen habe, habe er aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden können. Dienstposten als Sachgebietsleiter habe er nur vom 15. November 2020 bis zum 14. April 2021 und vom 1. Juni 2022 bis zum 1. Dezember 2023 innegehabt. Diese beiden Verwendungen umfassten lediglich einen Zeitraum von 13 Monaten und damit weit weniger als die geforderten vier Jahre. Darüber hinaus liege die Tätigkeit als Sachgebietsleiter ab dem 1. Juni 2022 nach Abfassung des der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Auswahlvermerks, sodass diese Tätigkeit für die Entscheidung nicht relevant sein könne. Die Tätigkeit als Sachgebietsleiter vom 15. November 2020 bis zum 14. April 2021 umfasse lediglich fünf Monate und nicht wie in der Förderungsrichtlinie-BND vorgegeben einen Zeitraum von sechs Monaten. 11 Die Leitung einer Projektgruppe im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis Ende Februar 2021 sei insoweit nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller gerade nicht als Sachgebietsleiter eingesetzt gewesen sei. Ähnlich einer Teamleitung habe es sich lediglich um eine Führungsverwendung unterhalb der Funktionsebene der Sachgebietsleitung gehandelt. Der Antragsteller habe lediglich fachliche Führungsaufgaben gehabt, aber keine disziplinarischen Befugnisse eines Dienstvorgesetzten. Damit sei der Antragsteller lediglich Fachvorgesetzter gewesen, eine Organisationseinheit habe er allerdings nicht geleitet. Seinem organisatorischen Dienstposten als herausgehobener Referent entsprechend habe er lediglich als "primus inter pares" fungiert. Gegen die Berücksichtigung dieser Tätigkeit spreche auch, dass der Antragsteller diesen Dienstposten bereits 2016 im Statusamt eines Oberregierungsrats übernommen habe. Die Projektgruppe sei 2016 ohne Beteiligung der im BND für Organisation und Dienstpostenbewertung zuständigen Referate eingerichtet worden. Dementsprechend lasse die Übertragung der Tätigkeit durch den Leiter der ehemaligen Unterabteilung nicht den Schluss zu, es handele sich bei der Leitung der Projektgruppe um eine A 15-bewertete Führungsverwendung. Die Tätigkeit als Projektleiter sei auch nicht als gleichwertig anzuerkennen. Selbst wenn die bisherige Auswahlentscheidung rechtswidrig sein sollte, sei der Antrag unbegründet, weil die zukünftige Berücksichtigung des Antragstellers ausgeschlossen sei. Voraussetzung des Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG sei es, dass der Bewerber für die im Beförderungsamt zu erbringenden Leistungen auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Dies sei hier aber ausgeschlossen, weil der Antragsteller ab dem 1. Dezember 2023 mit dem Ziel der Versetzung an eine Bundesanstalt abgeordnet worden sei. 12 Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. 13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II 14 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (1.), nicht aber den Anordnungsanspruch (2.). 15 1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite. 16 Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seit dem 1. Dezember 2023 an eine Bundesanstalt mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet ist (derzeit bis Ende August 2024). Denn es steht nicht fest, dass der Antragsteller den Geschäftsbereich des BND verlassen und zukünftig anderweitig im Bundesdienst tätig sein wird. 17 Mit der Vergabe des streitbefangenen Dienstpostens an den Beigeladenen ist auch die Gefahr verbunden, dass die Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Zwar ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff.). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19). 18 Mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist auch keine "Anwartschaft" oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigeren Statusamts verbunden (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - NVwZ 2024, 236 Rn. 12). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222> und vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 16). Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist vielmehr kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 <100>; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.). 19 Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung vorgesehene und mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 15 BBesO von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt. 20 2. Dem Antragsteller steht aber der Anordnungsanspruch für die beantragte einstweilige Anordnung nicht zu. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen verletzt nicht den aus § 9 Satz 1 BBG und Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). 21
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