WBRE202400553 ECLI:DE:BVerwG:2024:250624B10B26.23.0 BVerwG 10. Senat 20240625 10 B 26/23 Beschluss § 10 Abs 1 WHG, § 12 Abs 2 WHG vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. Mai 2023, Az: 3 S 192/22, Urteilvorgehend VG Sigmaringen, 18. August 2020, Az: 4 K 3933/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Reichweite des Drittschutzes im Wasserrecht Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. I 1 Der Kläger wendet sich gegen eine der beigeladenen Gemeinde erteilte Erlaubnis zur Einleitung von Regenmischwasser aus einem bestehenden und zuvor befristet erlaubten Regenüberlauf in das Gewässer Wolfegger Ach. Er ist Eigentümer eines oberhalb der Einleitungsstelle an jenes Gewässer angrenzenden Grundstücks. Auf seinen Antrag zur Nutzung von Wasser aus einem Kontrollschacht der Entlastungsleitung des Regenüberlaufs wurde ihm die Erlaubnis erteilt, Quell- und Grundwasser zu entnehmen, jedoch vor dessen Einlauf in den Regenüberlauf. Eine Entnahme aus der Entlastungsleitung des Regenüberlaufs dürfe nicht erfolgen, weil es sich um Abwasser handele. 2 Seine Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Einleitungserlaubnis ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. II 3 Die hiergegen gerichtete, auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris Rn. 5 und vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. 5 Der Kläger macht geltend, das angegriffene Urteil erkenne nur von der beantragten Gewässernutzung adäquat kausal individuell nachteilig betroffenen Dritten einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG zu, und widerspreche damit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 - (ZfW 1988, 337) und vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - (BVerwGE 78, 40). Nach ihnen zählten nicht nur die von einer Gewässerbenutzung nachteilig Betroffenen, sondern auch diejenigen zum Kreis der nach § 12 Abs. 2 WHG qualifiziert und individualisiert Betroffenen, die aufgrund eigener Wassernutzung in das Bewirtschaftungsermessen bei der Verteilung des Wassers einzubeziehen seien. Eine adäquat kausale Belastung infolge der beantragten Wassernutzung sei danach keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Berücksichtigung der Belange Drittbetroffener bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens. 6 Die geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor, weil den vom Kläger bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher entscheidungstragender Rechtssatz nicht zu entnehmen ist. Nach ihnen gehören zu dem Kreis der nach den allgemeinen wasserrechtlichen Grundsätzen geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer sowie diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz tunlichst zu vermeiden ist. Eine drittschützende Funktion wasserrechtlicher Gestattungstatbestände setzt die qualifizierte und individualisierte Betroffenheit von Belangen voraus, wobei auch auf bereits vorhandene Nutzungen abzustellen ist. Soweit durch eine Gestattung in die bestehende Verteilung des Wassers eingegriffen wird, sind die dadurch beeinträchtigten übrigen rechtmäßigen Benutzer in aller Regel auch qualifiziert und individualisiert betroffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 - ZfW 1988, 337 <338 f.> und vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <43 f.>; hierauf bezugnehmend auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 16.15 - BVerwGE 161, 356 Rn. 21). Mit der Frage, ob die für die Zuerkennung von Drittschutz danach erforderliche Beeinträchtigung adäquat kausal durch die beantragte Gestattung erfolgen muss, setzen sich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. 7 Das angegriffene Urteil nimmt auf die vom Kläger angeführten Entscheidungen Bezug und konkretisiert die danach für eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit erforderliche Beeinträchtigung des Dritten durch die zu erlaubende Gewässerbenutzung im Sinne einer adäquat kausalen Folgewirkung. Damit weicht es nicht von den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen ab. 8 2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. 9 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 7. Oktober 2022 - 7 B 6.22 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. 10
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