BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 – 2 WD 13/23 – Entfernung aus dem Dienst bei fehlender Verfassungstreue 1. Stellt ein Soldat anlässlich einer Befragung durch den Militärischen…
WBRE202400560 ECLI:DE:BVerwG:2024:230524U2WD13.23.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20240523 2 WD 13/23 Urteil § 8 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 10 Abs 6 SG, § 4 Abs 1 S 1 MADG, § 11 Abs 1 MADG, § 19 Abs 1 S 2 BVerfSchG, § 8 Abs 4 S 2 BVerfSchG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG vorgehend Truppendienstgericht Süd, 26. September 2023, Az: S 5 VL 10/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entfernung aus dem Dienst bei fehlender Verfassungstreue 1. Stellt ein Soldat anlässlich einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst nach Belehrung über die Freiwilligkeit seiner Angaben Unterlagen zur Verfügung, sind sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich als Beweismittel verwertbar.
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 26. September 2023 wird zurückgewiesen.
Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf fehlender Verfassungstreue.
2 Der ... geborene Soldat verfügt über den Hauptschulabschluss. Nach einer Ausbildung zum Kfz-Mechaniker trat er ... als Wiedereinsteller den Dienst in der Bundeswehr im Dienstgrad eines Unteroffiziers (FA) an und wurde ... in das Dienstverhältnis auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf den Ablauf des 30. September ... festgesetzt.
3 Er wurde zuletzt ... zum Hauptfeldwebel befördert. Den Allgemein-Militärischen Teil des Feldwebellehrgangs schloss er ... mit "3" ab. Die fachliche Qualifizierung zum Kfz-Technikmeister erwarb er im November ... Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 16. Juli 2021 war er im Technischen Zug der ...bataillon ... eingesetzt.
4 In der letzten planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 30. September 2020 erhielt der Soldat bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten den Durchschnittswert "6,00". Der Soldat habe im zurückliegenden Beurteilungszeitraum nicht mehr an das gute Leistungsniveau des vorausgegangenen Beurteilungszeitraums anknüpfen können. Er sei leistungsmäßig signifikant zurückgefallen. Er verfüge über eine ausgeprägte funktionale Kompetenz; auch im Bereich soziale Kompetenz verfüge er über gute Anlagen. Er sei freundlich, aufgeschlossen und verständnisvoll. Respektvoll gegenüber Vorgesetzten und Kameraden besteche er durch sein ausgeprägtes Fürsorgeverhalten. Allerdings sei er in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unbeständig, sodass er im unteren Leistungsdrittel liege. Er verfüge aber über Potential, auch wenn nicht erkennbar sei, dass er es auszuschöpfen gewillt sei. Die Eignung zum Berufssoldaten werde absehbar nicht erreicht.
5 Erstinstanzlich hat der nächste Disziplinarvorgesetzte, Major A, den Soldaten als Menschen beschrieben, der einen "Plan für's Leben hat" und der wisse, was er tue. Er bestätige die vom Soldaten vorgetragene Selbsteinschätzung als Mensch, der nicht alles glaube, sondern hinterfrage und reflektiere. Privates stelle der Soldat in den Vordergrund. Er biete sich nicht offensiv für Aufgaben an und gehöre eher zum "Team Rück", wobei er am Standort Normalleistungen erbringe.
6 In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte Major B seine schriftliche Stellungnahme vom 28. Juni 2021 bestätigt, derzufolge der Soldat fachlich sehr gut sei, dies aber leistungsmäßig nicht gezeigt, sondern vielmehr im "Grundbetrieb" gearbeitet habe, wodurch er leistungsmäßig im unteren Drittel anzusiedeln sei. Er habe sich insbesondere dem Einsatz in L. unter Hinweis auf familiäre Gründe verwehrt und sei nicht zuletzt wegen seines aus familiären Gründen lustlosen Einsatzes und seiner ablehnenden Haltung vorzeitig zurückbeordert worden. Nach Aussage des Soldaten hätte die Bundeswehr dort nichts zu suchen und sei dort der Aggressor.
7 Neben dem Einsatz in L. 2019 war er 2006 im K. eingesetzt. Er ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen Logistischer Dienst in Silber und die Schützenschnur in Gold zu tragen. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister und der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen.
8 Der Soldat ist verheiratet und sorgt für zwei minderjährige Kinder. Er bezieht ein monatliches Brutto-Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 Z bei Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge von 1 920 € netto. Seit 2022 übt er eine genehmigte Nebentätigkeit für ein Tiefbauunternehmen mit Einkünften von 497 € aus. Für ein 2018 erworbenes Haus bedient er eine Hypothek i. H. v. 230 000 €. Insgesamt hat er monatliche Fixkosten von ca. 3 200 €. Seine als Erzieherin berufstätige Ehefrau verdient ca. 2 000 € netto.
9 1. Nachdem am 14. Juni 2021 im Hinblick auf eine Datenübermittlung durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) Vorermittlungen aufgenommen worden waren, wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten durch Verfügung des Kommandeurs ... vom 1. Juli 2021 eingeleitet. Zeitgleich wurde er vorläufig des Dienstes enthoben, ein Uniformtrageverbot ausgesprochen und die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge angeordnet, was gerichtlich bestätigt wurde (Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - NVwZ 2023, 1591 ff.).
10 2. Mit Anschuldigungsschrift vom 30. Mai 2023 wird dem Soldaten zur Last gelegt, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben: "1. Am 10. September 2015 etwa zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr führte der Soldat im Wachlokal der ...-Kaserne, ..., mit den Kameraden Oberleutnant (jetzt Major) C und Oberfeldwebel (jetzt Oberleutnant) D ein Gespräch, in dem er den Holocaust zumindest zu relativieren versuchte, in dem er behauptete, dass in den Lagerbefehlen der Konzentrationslager klar geregelt gewesen sei, dass die Häftlinge angemessen zu verpflegen seien, und 'keine Hand angelegt' werden dürfe. Abgemagerte Leichen, die auf Bildern der Konzentrationslager zu sehen seien, könnten auch aus der Umgebung angeschafft und angehäuft worden sein. Weiterhin bestritt er die Schuld Nazideutschlands an dem Überfall auf Polen und äußerte sinngemäß, dass Adolf Hitler ein netter Mann gewesen sei, wobei der Soldat billigend in Kauf nahm, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, dass er durch seine Aussage zum Ausdruck brachte, zumindest aber suggerierte, dass er allen Beweisen zuwider zugunsten des NS-Regimes die Auffassung vertrete, der im Dritten Reich verübte Genozid wäre erfunden und der rechtswidrige Angriffskrieg gegen Polen hätte nicht stattgefunden.
Mit den in Punkt vier bis fünf wiedergegebenen Äußerungen bzw. Unterlassungen nahm der Soldat billigend in Kauf, hätte zumindest aber erkennen können und müssen, dass er durch seine Aussagen zum Ausdruck brachte, zumindest aber suggerierte, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie das Grundgesetz und insbesondere das darin enthaltene Demokratieprinzip ablehnt."
11 3. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 26. September 2023 aus dem Dienstverhältnis entfernt, nachdem es die Anschuldigungspunkte 3 bis 5 ausgeklammert hatte.
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14 4. Mit seiner am Montag, den 13. November 2023, uneingeschränkt eingelegten Berufung gegen das ihm am 12. Oktober 2023 zugestellte Urteil beantragt der Soldat einen Freispruch, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme.
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17 Ungeachtet dessen hätte das Truppendienstgericht den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat annehmen müssen. Auch der erhebliche Zeitraum seit der vorgeworfenen Handlung von mehr als acht Jahren sei mildernd einzustellen. Dabei falle vor allem ins Gewicht, dass es seither keine weiteren Verstöße gegeben habe, denn der Anschuldigungspunkt 2 sei schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.
18 5. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
19 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie unbeschränkt eingelegt ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Die erstinstanzlich ausgeurteilte Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist danach rechtmäßig.
20 1. Das erstinstanzliche Urteil weist keine schweren Verfahrensmängel nach § 121 Abs. 2 WDO auf, deretwegen die Sache zurückzuverweisen wäre.
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24 2. Zur Überzeugung des Senats steht als Ergebnis der Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Soldat gemäß Anschuldigungspunkt 1 am 10. September 2015 etwa zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr im Wachlokal der ...-Kaserne in ... mit den Kameraden Oberleutnant (jetzt Major) C und Oberfeldwebel (jetzt Oberleutnant) D ein Gespräch geführt hat, indem er den Holocaust zu relativieren versuchte, indem er dessen Existenz oder jedenfalls seinen Umfang sowie den Überfall Nazideutschlands auf Polen leugnete. Die Äußerungen waren auch Ausdruck eigener Gesinnung und gaben nicht lediglich missverständlich Meinungen Dritter wieder.
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27 Beide Zeugen haben sich angesichts des Zeitraums, der seit dem Gespräch vergangen ist, zwar nachvollziehbar nicht mehr an alle Details ihrer erstinstanzlichen oder vorgerichtlichen Aussagen erinnern können, insbesondere nicht an die Äußerung, 'Hitler sei vielleicht ein netter Mann gewesen'. Daher ist der Soldat von diesem Anschuldigungsaspekt insoweit freizustellen. Übereinstimmend hatten sie jedoch in Erinnerung, dass er den Holocaust geleugnet hat. Dabei konnte sich der Zeuge C auf sein zeitnah erstelltes Gedächtnisprotokoll vom 21. September 2015 stützen. Danach antwortete der Soldat auf die Frage, wie er sich die Filmaufnahmen mit den Leichenbergen in den Konzentrationslagern erkläre, dass die Alliierten Leichen verhungerter Menschen aus der Umgebung herangeschafft und aufgehäuft haben könnten. Auch sei in den Lagerbefehlen klar geregelt gewesen, dass die Häftlinge mit einer angemessenen Suppe zu verpflegen seien und dass keine Hand angelegt werden dürfe. Aus den Zeugenaussagen folgt des Weiteren, dass der Soldat die Schuld Deutschlands am Ausbruch des Zweiten Weltkrieges ebenfalls nicht anerkannt, sondern dort mit dem Hinweis auf gegenläufige historische Literatur - wie etwa von Schulze-Rohnhof - zumindest infrage gestellt und einen Angriff Polens auf Deutschland behauptet hat.
28 Die Verweise auf gegenläufige Auffassungen sowohl bezogen auf die Kriegsschuld Deutschlands als auch und vor allem bezogen auf den Holocaust bildeten - nach dem Eindruck des Zeugen C - dabei lediglich ein verbales Feigenblatt, hinter dem der Soldat seine tatsächliche Gesinnung rhetorisch geschickt zu verbergen versuchte. Denn der Soldat habe auch in dem auf eine Beseitigung etwaiger Zweifel abzielenden zweiten Gespräch nicht geäußert, dass dies nicht seine Meinung sei. Damit übereinstimmend hat auch der Zeuge D ausgesagt, der Soldat habe seine Behauptungen zwar mit Quellen unterfüttert, jedoch auch bei ihm den Eindruck erweckt, damit nicht lediglich eine fremde Meinung wiederzugeben. Der Soldat habe gesagt, der Sieger schreibe die Geschichte und es sei keine Vernichtung von Menschen jüdischen Glaubens geplant gewesen.
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31 Der Zeuge ist auch nicht etwa deshalb unglaubwürdig, weil sich die von ihm wiederholt ausgesagte Mitteilung des Vorfalles an den Oberstabsfeldwebel G nicht verifizieren lässt. Der Zeuge G hat zwar behauptet, er könne sich nicht daran erinnern, dass der Zeuge E ihm eine entsprechende Äußerung des Soldaten gemeldet oder in einem Gespräch mitgeteilt habe. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass es diese Mitteilung nicht gegeben hat. Da der Zeuge G von einem von Anfang an gespannten Verhältnis zwischen dem angeschuldigten Soldaten und dem Zeugen E gesprochen hat, ist nicht auszuschließen, dass er dieser Mitteilung damals keine Bedeutung beigemessen und sie darum vergessen hat. Auch ist die Aussage des Zeugen G insgesamt eher zweifelhaft, wenn er einerseits erklärt, mit dem angeschuldigten Soldaten befreundet zu sein, andererseits aber mit ihm nie über dessen Parteizugehörigkeit oder dessen politische Ansichten gesprochen und darüber auch sonst bis zum Beginn der Ermittlungen gegen den Soldaten nichts gehört zu haben. Die mangelnde Erinnerung des Zeugen G an das Gespräch kann auch auf dessen Bestreben beruhen, eigenes Wissen über meldepflichtige, aber nicht gemeldete Vorgänge nicht einzuräumen; jedenfalls begründet dieser Umstand keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen E.
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33 3. Die wiederholte Leugnung des Holocaust ist wissentlich und willentlich erfolgt. Sie beruht nach der Überzeugung des Gerichts auf einer den Nationalsozialismus befürwortenden, verfassungsfeindlichen Gesinnung des Soldaten.
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39 Es lag eine rechtmäßige offene Datenerhebung durch die Ermittler des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst vor, die den Soldaten unter Bekanntgabe des Ermittlungszwecks befragt haben. Der Soldat ist ausweislich der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen N über die Freiwilligkeit seiner Aussage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MAD-Gesetz 2020 i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG 2020 informiert worden. Er sei jedoch nicht unter Hinweis auf die disziplinarrechtliche Verwertbarkeit seiner Angaben, Fotos und WhatsApp Sprachnachrichten belehrt worden. An der Glaubwürdigkeit der Aussage zu zweifeln, besteht kein Anlass, zumal der Verteidiger des Soldaten diese Belehrung nicht dezidiert in Abrede gestellt hat.
40 Eine gesetzliche Regelung, die das BAMAD verpflichtete, einen Soldaten nach einer entsprechenden Belehrung über die Freiwilligkeit seiner Informationserteilung zusätzlich darüber zu belehren, dass eine Verwertung auch zu disziplinarischen Zwecken erfolgen kann, bestand und besteht nicht, so dass die Informationsgewinnung nach den Vorschriften des MAD-Gesetzes ordnungsgemäß erfolgt ist.
41 Auch die Weitergabe des Ermittlungsberichts und der Beweismittel an die Wehrdisziplinaranwaltschaft für Zwecke der disziplinaren Verfolgung ist von der Vorschrift des § 11 Abs. 1 MAD-Gesetz 2020 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG 2020 gedeckt. Danach durfte das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn der Empfänger - wie die Wehrdisziplinaranwaltschaft - die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung benötigt. Diese im Ermächtigungsumfang sehr weitgehende Befugnis zur Datenübertragung war allerdings im Lichte des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m.
Art. 2 Abs. 1 GG) einschränkend auszulegen. Denn in der Übermittlung personenbezogener Daten liegt ein neuer Grundrechtseingriff, der zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss. Dabei kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 230 f.). Geht es - anders als hier - nicht um offen ermittelte, sondern um mit nachrichtendienstlichen Mitteln verdeckt erlangte persönliche Daten, ist die Übermittlung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass eine im Einzelfall konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von besonderem Gericht vorliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 255 ff.).
42 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Datenübermittlung dem legitimen Zweck der Überprüfung der Verfassungstreue staatlicher Hoheitsträger (jetzt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG) und damit einem Rechtsgut von besonderem Gewicht - dem öffentlichen Interesse an der demokratischen Integrität der Staatsorgane - dient (vgl. BT-Drs. 20/9345 S. 24). Die Übermittlung der Erkenntnisse an die für das Disziplinarverfahren zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zur Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Bundeswehr geeignet und erforderlich gewesen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft wäre auch berechtigt gewesen, die Daten in vergleichbarer Weise zu erlangen. Denn sie sind bei offenen Ermittlungen freiwillig herausgegeben worden, nicht durch Anwendung spezifisch nachrichtendienstlicher Mittel. Zudem hätte auch die für die Übermittlung nachrichtendienstlich erlangter personenbezogener Daten erforderliche weitere Voraussetzung einer konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut von besonderem Gewicht vorgelegen. Es liegt also keine rechtswidrige Datenübermittlung vor, die unter Umständen ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 6 B 55/23 - NVwZ-RR 2024, 313 Rn. 52).
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44 Zwar enthalten für das wehrdisziplinargerichtliche Verfahren § 92 Abs. 2 i. V. m. § 97 Abs. 2 Satz 3 WDO, vor allem aber § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO, der bei einem Verstoß ausdrücklich ein Verwertungsverbot statuiert, Belehrungspflichten dahingehend, sich nicht zur Sache äußern zu müssen; die Belehrung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MAD-Gesetz 2020 i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG 2020 über die Freiwilligkeit der dem BAMAD erteilten Angaben weist den Soldaten jedoch gleichermaßen darauf hin, dass er zu Mitwirkungshandlungen nicht verpflichtet ist. Dabei kann auch keine Arglosigkeit bzgl. der disziplinarischen Verwertbarkeit der bei der finalen Befragung durch den BAMAD erteilten Angaben angenommen werden, weil jene (Bundes-)Behörde - wie jedem Soldaten bekannt - eine spezifische Schutzfunktionen zugunsten der Bundeswehr wahrnimmt und sie im Rahmen dessen insbesondere auch Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sammelt und auswertet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 MAD-Gesetz 2020) und sie an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 MAD-Gesetz 2020).
Angesichts der ausdrücklichen Belehrung über die Freiwilligkeit und des eindeutig erkennbaren Ermittlungscharakters der Befragung ist der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 14 Abs. 3 IPBPR) nicht verletzt. Der Soldat ist nicht in eine Zwangslage gebracht worden, sich selbst disziplinarisch relevanter Verfehlungen zu bezichtigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. - BVerfGE 156, 63 Rn. 309).
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46 Dieses Beweisverwertungsverbot dürfte zwar zumindest dann entsprechend gelten, wenn das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst nach Einleitung der Vorermittlungen mit Wissen und Wollen der Wehrdisziplinaranwaltschaft Ermittlungen durchführt. Im vorliegenden Fall hat aber erst die Mitteilung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst vom 10. Juni 2021 zur Aufnahme von disziplinarischen Vorermittlungen geführt, so dass eine Umgehung der umfassenden Belehrungspflicht im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht vorliegt. Im Übrigen führt die unterbliebene oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Belehrung grundsätzlich nur zur Unverwertbarkeit der bei der Vernehmung gemachten Aussage (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO) und hat keine Fernwirkung auf andere Beweismittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - NVwZ-RR 2018, 493 Rn. 24 ff.). Denn selbst wenn ein etwaiger Belehrungsmangel bestanden haben sollte, würde dies zur Unverwertbarkeit entsprechender Aussagen des Soldaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 2 WD 8.11 - juris Rn. 17 ff.), nicht aber auch zur Unverwertbarkeit der Sprachaufnahmen führen, die er als Folge der Aussagen zur Verfügung gestellt hat und die in die Berufungshauptverhandlung eingeführt worden sind.
47 4. Mit den festgestellten Handlungen zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hat der Soldat schuldhaft gegen § 8 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, so dass ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG vorliegt.
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49 Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 8 SG ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - NVwZ 2023, 1591 Rn. 30).
50 Ein Soldat muss diese zentralen Verfassungsprinzipien nach § 8 Alt. 1 SG anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für sie eintreten (§ 8 Alt. 2 SG). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung wird bereits verletzt, wenn ein Soldat sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten. Mit der politischen Treuepflicht ist demnach ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verhalten die Strafbarkeitsschwelle erreicht.
51 Ein Verhalten, das den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus erweckt, stellt insbesondere nicht nur das Erweisen des - unter den Bedingungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbaren - Hitlergrußes oder die - unter den Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare - Präsentation von Hakenkreuzen dar, sondern auch die Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - NVwZ 2023, 1591 Rn. 31 f.).
52 Die Leugnung des Holocaust ist der Versuch, das "Dritte Reich" von dem Makel des organisierten Judenmordes zu entlasten und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu verharmlosen. Es steht fest, dass die systematische wie massenhafte Ermordung jüdischer Menschen und damit die Negierung ihrer Lebens- und Würderechte - wie ausweislich des Besprechungsprotokolls der Wannsee-Konferenz über die "Endlösung der Judenfrage" vom 20. Januar 1942 (S. 1) ersichtlich (vgl. Weber, SchlHA 2005, 207) - ein zentrales Anliegen des rassistisch ausgerichteten Nationalsozialismus war (Safferling/Dauner-Lieb, NJW 2023, 1038 <1041 f.>; Essner-Conte, SchlHA 2005, 201; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 19./20. August 1965 - 4 Ks 2/63 -, veröffentlicht in: Justiz und NS-Verbrechen, Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945 - 1966, Bd.
XXI, 361 <417 - 424>). In der Folgezeit kam es innerhalb und außerhalb der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager zur massenhaften und grausamen Ermordung von Millionen von Juden. Die besondere Verwerflichkeit der Leugnung oder Verharmlosung dieser auch vom Bundesverfassungsgericht festgestellten historischen Tatsache folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber ein solches Verhalten in der Öffentlichkeit oder in einer Versammlung durch § 130 Abs. 3 StGB für jedermann für strafbar erklärt hat, wenn dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (zur Gesetzesgenese: BT-Drs. 12/7421; Stegbauer, NStZ 2000, 281 <281 ff.>). Die Einführung des § 130 Abs. 5 StGB hat an dieser gesetzgeberischen Wertung nichts geändert (BT-Drs. 20/4085 S. 14 f.;
BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - NVwZ 2023, 1591 Rn. 33).
53 Ein Soldat, der mit dem Leugnen der Judenvernichtung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft vom Vorwurf des Massenmords reinzuwaschen versucht und dadurch nationalsozialistisches Gedankengut wieder gesellschaftsfähig macht, verletzt seine Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG auch dann schwerwiegend, wenn dies nicht öffentlich oder außerhalb einer Versammlung erfolgt. Denn mit der Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, sind Äußerungen nicht vereinbar, die aus Sicht eines neutralen Betrachters der Verharmlosung oder Verherrlichung der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus dienen. Die Ideologie des Nationalsozialismus ist mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere mit der Achtung der Menschenwürde, der Anerkennung der Menschenrechte, der parlamentarischen Demokratie und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt darum schon dann vor, wenn Soldaten als auf die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 SG ausdrücklich Verpflichtete den Nationalsozialismus charakterisierende Fakten objektiv in Abrede stellen und damit nicht mehr die "gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung" des Grundgesetzes als "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" anerkennen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <328 f.>). Dies gilt insbesondere bezogen auf den Holocaust, der eine Tatsache darstellt, womit dessen Leugnung schon nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst wird. Denn geschützt werden von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf (wahre) Tatsachen gestützte Wertungen (BVerfG, Beschluss vom 22.
Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - NJW 2018, 2858 Rn. 28 f.).
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55 Da der Soldat somit den Holocaust wiederholt gegenüber Kameraden geleugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost hat, liegt eine schwerwiegende Verletzung der Verfassungstreuepflicht vor. Mit dem Verstoß gegen § 8 SG geht ein solcher gegen § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG einher. Ob auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 SG vorliegt oder dieser durch den Verstoß gegen § 8 SG konsumiert ist, kann dahingestellt bleiben, weil dies auf die Maßnahmebemessung keinen Einfluss mehr hat (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 41).
56 5. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
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59 Dass bei dem Soldaten weder Reue noch Unrechtseinsicht vorhanden sind, darf zwar nicht als erschwerender, kann ihm aber auch nicht als mildernder Umstand zugerechnet werden (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 39). Erschwerend ist als Folge des Dienstvergehens indes einzustellen, dass er seit Juli 2021 des Dienstes vorläufig enthoben ist, als Vorgesetzter ein schlechtes Vorbild gewesen ist (§ 10 SG) und auch ansonsten unterdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Ist danach die Höchstmaßnahme geboten, würde selbst eine etwaige überlange Verfahrensdauer keine Abweichung davon veranlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 2 WD 3.22 - juris Rn. 40).
60 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400560&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public