RG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes S. für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" vom
geholt und vor Erlass des zweiten Planänderungsbeschlusses vorsorglich durchgeführt. 5 Der Kläger rügt die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die angefochtene Entscheidung sei, unter anderem wegen einer fehlenden UVP-Vorprüfung und einer unzureichenden Öffentlichkeits- und Verbandsbeteiligung, verfahrensfehlerhaft ergangen. § 4 LNGG sei nicht mit Unionsrecht vereinbar. Das zugelassene Vorhaben sei planerisch nicht gerechtfertigt. Es sei mit den Vorschriften zur Anlagensicherheit nicht vereinbar und verstoße gegen Wasserrecht sowie gegen artenschutz-, gebiets- und biotopschutzrechtliche Bestimmungen. Auch sei das Abwägungsgebot verletzt. Alternativen seien nicht geprüft und in die planerische Abwägung eingestellt worden. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei sachwidrig und werde dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht. Schließlich stehe das Vorhaben mit den Klimaschutzzielen nicht in Einklang. 6 Der Kläger beantragt,
Bei der Errichtung und dem Betrieb der "OAL Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" handelt es sich um ein Vorhaben
1 Nr. 3, Abs. 2 LNGG i. V. m. Nr. 4.2 der Anlage zum LNGG. Die Leitung dient zur Anbindung der beiden FSRUs im Hafen von Mukran (zwei Anlagen
1 Nr. 1 LNGG i. V. m. Nr. 4.1 der Anlage zum LNGG) an das Gasfernleitungsnetz in Lubmin. 11 B. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Prüfung ist der Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2023 in Gestalt der
träglichen Änderungen, die der Kläger in das Verfahren einbezogen hat. 12 Als eine
RG) anerkannte Umweltvereinigung ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Feststellung des Planes für den Bau und Betrieb einer LNG-Anbindungsleitung ist ein unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergehender Verwaltungsakt zur Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; das dem Gesetzeswortlaut
bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG steht einem Rückgriff auf Nr. 5 nicht entgegen, wenn - wie hier - eine
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an sich bestehende UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
WG) erforderliche Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten formellen Fehlern. 15 1. Das Vorhaben unterliegt mit einer Länge von 26 km und einem Durchmesser von 1 200 mm zwar grundsätzlich der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung
1 Satz 1 UVPG i. V. m. Ziff. 19.12.3 der Anlage 1 zum UVPG. Vor Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses, nur insoweit hat keine UVP-Vorprüfung stattgefunden, war jedoch entgegen der Auffassung des Klägers keine UVP-Vorprüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 LNGG bestimmt, dass abweichend von § 1 Abs. 4 UVPG die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei Vorhaben
1 Nr. 1, 3, 4 und 5 LNGG das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 4 LNGG nicht anzuwenden hat, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. In § 4 Abs. 2 bis 5 LNGG hat der Gesetzgeber zusätzliche Regelungen für den Fall der Ausnahme von der Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen.
2 Satz 1 LNGG tritt § 4 LNGG mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. 16 Der Auffassung des Klägers, § 4 Abs. 1 LNGG beziehe sich nur auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht jedoch auf die Vorprüfung, kann angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, wonach das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden ist, nicht gefolgt werden. Die UVP-Vorprüfung ist ein Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sich insbesondere aus § 7 UVPG ergibt, der die Vorprüfung von Neuvorhaben in dem mit "Umweltverträglichkeitsprüfung" überschriebenen Teil 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als Verfahrensschritt regelt. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum LNG-Beschleunigungsgesetz nennt ausdrücklich den Verzicht auf Verfahrensschritte
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung als von der Ausnahmeregelung erfasst (BT-Drs. 20/1742 S. 18). Damit wird auch in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass nicht nur die Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch die UVP-Vorprüfung als Verfahrensschritt
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 LNGG entfällt. 17 a) § 4 LNGG steht mit Unionsrecht, namentlich mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4 Unterabs. 1 UVP-RL können Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 7 der Richtlinie in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen
teilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele der Richtlinie verwirklicht werden. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten
4 Unterabs. 2 UVP-RL prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist (Buchst. a), der betroffenen Öffentlichkeit bestimmte Informationen zugänglich machen (Buchst. b) sowie die Europäische Kommission vor Erteilung der Genehmigung unterrichten (Buchst. c). 19 Die Notwendigkeit, die Energieversorgungssicherheit eines Mitgliedstaats zu gewährleisten, kann einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 UVP-RL darstellen. Die Gefahr für die Energieversorgungssicherheit muss bei vernünftiger Betrachtung wahrscheinlich und das Projekt so dringlich sein, dass es das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-411/17 [ECLI:EU:C:2019:622] - Rn. 97, 101). Dies ist bei einer Krise der Gasversorgung, die es zu bewältigen oder abzuwenden gilt, wie sie § 4 Abs. 1 LNGG in Bezug nimmt, der Fall. Die Ausnahme
1 LNGG setzt überdies voraus, dass für jedes einzelne Vorhaben und damit für jedes "bestimmte Projekt" im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 UVP-RL geprüft wird, ob die beschleunigte Zulassung geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Durch die Einzelfallprüfung, ob hinsichtlich des "konkreten Vorhabens" (so ausdrücklich § 4 Abs. 1 LNGG) eine Ausnahme von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung in Betracht kommt, wird sichergestellt, dass nur solche Vorhaben von der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, bei denen sich diese
teilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde. Daher ist die Regelung in § 4 Abs. 1 LNGG auch nicht mit einer Ausnahmeregelung vergleichbar, die pauschal an bestimmte Schwellenwerte anknüpft (BVerwG, Urteil vom
gekommen. So bleiben etwa die weiteren Zulassungsvoraussetzungen
den fachrechtlichen Vorschriften grundsätzlich unberührt (§ 4 Abs. 3 LNGG). Das Schutzniveau für die Umwelt bleibt auf diese Weise gewahrt. Zugleich wird sichergestellt, dass durch die Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit
4 UVP-RL die Ziele der Richtlinie - d. h. der Schutz der Rechtsgüter dieser Richtlinie - auch ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 19). Aus den Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit vor Erteilung der Zulassung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LNGG ergibt sich zugleich, dass in diesem Zeitpunkt der Entwurf der Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung bereits vorliegen muss (Nr. 1), ebenso die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden (Nr. 2). Zudem sind die Gründe für die Gewährung der Ausnahme
1 LNGG zugänglich zu machen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LNGG). Damit sind die unionsrechtlichen Anforderungen an den nationalen Gesetzgeber, sowohl zu prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist, als auch die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen, erfüllt. Hierdurch wird der Wegfall der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung teilweise kompensiert. Ebenso wird ein Mindestmaß an Transparenz auch in der Ausnahmekonstellation hergestellt (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 19). Schließlich hat
5 Satz 1 LNGG das zuständige Bundesministerium die Europäische Kommission vor Erteilung der Zulassungsentscheidung über die Gründe der Gewährung der Ausnahme
1 LNGG zu unterrichten und ihr die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, zu übermitteln (vgl. Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. c UVP-RL). 21 b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein Verstoß gegen das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom
Anhang I UVP-RL keiner UVP-Pflicht unterliegt (vgl. Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Nr. 16 Buchst. a Anhang I UVP-RL: Länge von mehr als 40 km). Abgesehen davon befindet sich das Vorhaben ausschließlich im Küstengebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auswirkungen auf das Gebiet anderer Staaten sind nicht zu erkennen und werden von dem Kläger nicht substantiiert dargetan. Jedenfalls deshalb bestand auch
UVPG, mit denen die Espoo-Konvention im nationalen Recht umgesetzt wurde, keine Verpflichtung zur Benachrichtigung anderer Staaten. 22
der Beendigung der russischen Gaslieferungen an Deutschland am
1 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verfolgt die Energiepolitik der Union das Ziel, die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten. Gestützt auf Art. 194 Abs. 2 AEUV haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2017/1938 vom
frage
Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b SOS-VO). 27
dem auf dieser Grundlage erstellten Notfallplan Erdgas für die Bundesrepublik Deutschland, der alle vier Jahre aktualisiert wird, zuletzt unter dem
SiG) in der Fassung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) liegt eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit unter anderem von Erdgas vor. Eine drohende Knappheit ist
SiG insbesondere schon dann anzunehmen, wenn im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe
gelagerte Gasnetz in Nordwest-Deutschland und die von dort bestehende Transportachse
Süden und Osten ausgelastet werde, der Aufbau zusätzlicher Importkapazitäten im erforderlichen Umfang an der Nordseeküste kurzfristig nicht möglich sei und
Fertigstellung der OAL die geplanten FSRUs in Mukran durch eine Einspeisung in das Gasfernleitungsnetz in Lubmin, das über hohe Kapazitätsreserven verfügt, kurzfristig genutzt werden und so zur Stabilisierung der Energieversorgungslage beitragen könnten (BT-Drs. 20/7279 S. 18 f.), sind mindestens vertretbar (vgl. auch bereits BVerwG, Beschluss vom
Ost innerhalb Deutschlands (Anlage 1 zum Protokoll). Aus der Antwort, wonach eine genaue Angabe zur Kapazität
Auskunft der Bundesnetzagentur nicht möglich sei, lässt sich keineswegs ableiten, dass der Abtransport aus Lubmin zur tschechischen Grenze und über das tschechische Erdgasnetz
Süddeutschland netztechnisch keine Bedeutung hat. Der Präsident der Bundesnetzagentur hatte in einem Schreiben an den damaligen Staatssekretär im BMWK vom 11. Mai 2023 ausgeführt, dass die Route von Lubmin in Situationen mit kalten Temperaturen und hohem Verbrauch in Mittelosteuropa und Süddeutschland netztechnisch wichtig sei. Aus dem Nordwesten Deutschlands gebe es hingegen keine direkte engpassfreie Verbindung
Tschechien oder Süddeutschland (Anlage Bg 1, S. 3 f.). Auch insoweit setzt der Kläger sein eigenes Konzept, das auf der Annahme bereits bestehender Überkapazitäten bei der Gasversorgung und des ungestörten Funktionierens aller überkommenen Komponenten beruht, an die Stelle der Entscheidung des Gesetzgebers. 31
Einschätzung des Gesetzgebers auch eine in Monaten oder Wochen gemessene Verfahrensverzögerung und daraus potentiell resultierende Gasversorgungslücken unbedingt zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - juris Rn. 13 unter Hinweis auf BT-Drs. 20/1742 S. 18). Die Begründung des Gesetzentwurfs zum zweiten Änderungsgesetz des LNG-Beschleunigungsgesetzes führt konkret zum Vorhabenstandort Mukran aus, dass ohne eine Beschleunigung der Zulassung das reguläre Genehmigungsverfahren sowie der Bau der erforderlichen Infrastruktur zur Gaseinspeisung voraussichtlich erst in 2025 erfolgen würden. Zur Sicherstellung der nationalen Energieversorgung sei, selbst wenn die Gasspeicher im Sommer 2023 vollständig gefüllt werden sollten, für das darauffolgende Jahr mit Blick auf mögliche bevorstehende Extremwetterlagen die Einspeisung durch entsprechende FSRUs an der Ostseeküste erforderlich (BT-Drs. 20/7279 S. 19). Ohne Beschleunigung wäre eine Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Vorhabens jedenfalls nicht mit Aufnahme des Probebetriebs im März 2024 erfolgt. Eine Vorprüfung des 26 km langen Abschnitts hätte -
den Erfahrungen des erkennenden Fachplanungssenats - mit Sicherheit zu einer mehrwöchigen, wahrscheinlich mehrmonatigen Verzögerung geführt. Dies gilt umso mehr als sich hier aus der allgemeinen Vorprüfung durchaus eine UVP-Pflicht hätte ergeben können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). 33 dd) Eine kumulative Betrachtung des ersten Seeabschnitts mit den weiteren Leitungsabschnitten der OAL als auch mit den FSRUs war entgegen der Auffassung des Klägers nicht
1, Abs. 4 UVP-RL geboten. Wie ausgeführt, unterlag die Zulassung dieses Vorhabens gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung, so dass die isolierte Zulassung nicht zu einer Umgehung dieser Pflicht führt (so aber die Konstellation der unzulässigen "Aufsplitterung" des Projekts in EuGH, Urteile vom
teilig betroffen, weil Auslegungs- und Einwendungsfristen maßgeblich, nämlich zusammen auf insgesamt nur eine Woche, verkürzt worden seien und eine Entscheidung über die Durchführung eines Erörterungstermins zur weiteren Vertiefung von Einwendungen nicht getroffen bzw. die Durchführung einer nunmehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung umgangen worden sei, sind nicht berechtigt. 36 Zutreffend ist, dass vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Planänderung stattgefunden hat. Ursprünglich war eine Leitung mit einer Gesamtlänge von 37 km von Lubmin aus bis zu einem sog. Risertower östlich vor Rügen vorgesehen. Die Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens erfolgte
Vorlage der vollständigen Planunterlagen am
dem ein Vorhabenträgerwechsel stattgefunden hatte, ein Antrag auf Planänderung eingereicht. Mit diesem Antrag wurde das ursprüngliche Vorhaben OAL Seeabschnitt in der Streckenlänge bis zum KP 26 eingekürzt. Mit Schreiben des Beklagten vom 28. Juni 2023 wurden die im Rahmen des Änderungsantrags eingereichten Unterlagen den Trägern öffentlicher Belange und anerkannten Umweltvereinigungen, deren Aufgabenbereich durch die Planänderung betroffen sein könnte, übermittelt und diesen unter Setzung einer Wochenfrist, beginnend mit dem Zugang des Schreibens, Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen gegeben (PFB S. 58). Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. 37 Für das Anhörungsverfahren galt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d LNGG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG, weil für das Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 LNGG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste. Danach ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer anerkannten Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen einer Woche zu geben. So ist der Beklagte, wie soeben ausgeführt, im Streitfall verfahren. Dieses Vorgehen war zulässig, weil die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berührt und die Identität des Vorhabens gewahrt haben. Sie haben nicht zu einem Vorhaben geführt, das
Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
seiner Lage, der Größe und Beschaffenheit der zu verlegenden Röhren, der beabsichtigten Verlegungsart und schließlich auch der Betriebsweise vollständig der Planung, wie sie im ausgelegten ursprünglichen Planentwurf vorgesehen war (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom
1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c LNGG absehen. 39 b) Ein erheblicher Verfahrensmangel liegt auch nicht in der Nichtbeteiligung des Klägers
SchG im Vorfeld des Planänderungsbeschlusses vom
SchG erforderlich - überhaupt die Voraussetzungen einer anerkannten Naturschutzvereinigung erfüllt (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022 - 7 C 2.21 - BVerwGE 174, 385 Rn. 12 ff. und 19 ff.), hält der Senat an seiner im vorläufigen Rechtsschutz vertretenen Auffassung, dass die Beteiligung
SchG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen der Eilbedürftigkeit der Änderung im öffentlichen Interesse unterbleiben durfte, fest. 40 II. Der Planfeststellungsbeschluss weist die vom Kläger gerügten materiellen Fehler nicht auf. 41 1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung in § 3 Satz 2 LNGG. Danach wird unter anderem für die in der Anlage zu § 2 LNGG als Nr. 4.2 bezeichnete OAL die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Versorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt.
der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs handelt es sich hierbei um die gesetzliche Planrechtfertigung (BT-Drs. 20/1742 S. 17). Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und vom Gericht nur darauf zu überprüfen, ob der Gesetzgeber den ihm insoweit zukommenden weiten Gestaltungs- und Prognosespielraum überschritten hat, weil die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, es also für das Vorhaben offensichtlich keinen Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 17). Der Gesetzgeber bemisst den von der Bedarfsfeststellung
Satz 2 LNGG umfassten Vorhaben eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit bei, weil sie in besonderem Maße zur Verwirklichung der politischen Ziele der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Schaffung einer zukunftsoffen diversifizierten Gasversorgung beitragen könnten (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 17). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung für die hier in Rede stehende LNG-Anbindungsleitung entfallen ist, sind nicht ersichtlich (so bereits BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - juris Rn. 26 und oben I. 1. c) aa). 42 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass
der Begründung des Gesetzentwurfs eine Verpflichtung zur Realisierung der Vorhaben durch die Aufnahme in die Anlage zu § 2 LNGG nicht bestehe und es sich lediglich um eine Verfahrenserleichterung handele (BT-Drs. 20/1742 S. 18), ist dies nicht maßgeblich. Die fehlende Realisierungspflicht ist der Regelfall der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Bereich privater Vorhabenträger. Die Auffassung des Klägers, die Ausbaupläne in dem BMWK-"Bericht zu Planungen und Kapazitäten der schwimmenden und festen Flüssigerdgasterminals" vom 1. März 2023 (Anlage K 17) seien mit 54 Mrd. cbm im Jahr 2030 deutlich überdimensioniert, vermag die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung durch den Gesetzgeber nicht in Frage zu stellen. Abgesehen von dem erheblichen Einschätzungsspielraum des Bundes wird das "Szenario" hinsichtlich der Gasbedarfe und Importkapazitäten in dem Bericht detailliert beschrieben (S. 2 f.) und den Berechnungen (S. 7 ff.) zugrunde gelegt. Soweit der Kläger hieraus zitiert und dies knapp kommentiert, hat er die von ihm behauptete, weitaus geringere Versorgungslücke zudem nicht
vollziehbar dargelegt. Schließlich hat sich die jeweilige Begründung der Gesetzentwürfe im Hinblick auf die Energieversorgung mit Flüssigerdgas durchaus mit den Themen Umweltverträglichkeit und Treibhausgasneutralität beschäftigt (BT-Drs. 20/1742 S. 16, 20 f.; BT-Drs. 20/7279 S. 2, 3, 10, 19). 43 Die gesetzliche Bedarfsfeststellung für das Vorhaben ist nicht nur für den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss, sondern auch für die Planänderungsbeschlüsse verbindlich. 44 2. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den einschlägigen Vorgaben zur Anlagensicherheit. Eine Rügebefugnis
RG ist dem Kläger, entgegen der Auffassung der Beigeladenen, insoweit nicht generell abzusprechen. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind
RG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Umweltbestandteile
3 Nr. 1 UIG sind unter anderem Wasser, natürliche Lebensräume, Küstengebiete sowie die Artenvielfalt und ihre Bestandteile. § 49 EnWG i. V. m. §§ 2 ff. der Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) vom
HDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen
dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Demgegenüber dient § 8a des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122), auf den sich der Kläger ebenfalls beruft, bereits
seinem eindeutigen Wortlaut allein der Funktionsfähigkeit der betriebenen Kritischen Infrastrukturen. Die Vorschrift richtet sich ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und nicht an die jeweilige Planfeststellungsbehörde. 45 a)
HDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Hierzu sind sie in einem Schutzstreifen zu verlegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV). Gemäß § 3 Abs. 3 GasHDrLtgV sind Gashochdruckleitungen gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere muss gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben. Diesen Vorgaben entspricht der Planfeststellungsbeschluss, wie der Senat bereits bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - juris Rn. 28 - 33). An den dortigen Ausführungen hält der Senat mit den
folgenden Ergänzungen fest. 46 b) Bereits in der gutachterlichen Äußerung des unabhängigen Sachverständigen Kö. (T. H.) vom
Nebenbestimmung Ziff. A.3.1.45 dauerhaft zu gewährleisten und
Nebenbestimmung Ziff. A.3.1.46 durch regelmäßige Überprüfungen
zuweisen. Die Auffassung des Klägers, die konkrete gegenwärtige und zu erwartende Küstenmorphologie und Strömungssituation vor Ort entlang der konkreten Trasse habe ermittelt und bewertet werden müssen, kann sich vor diesem Hintergrund weder auf eine rechtliche noch eine tatsächliche Grundlage stützen. Schließlich gibt es keine gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen, die eine Berücksichtigung terroristischer Anschlagsszenarien für ein Vorhaben der hier zu prüfenden Art im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens vorschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Nebenbestimmung Ziff. A.3.2 wird bis zum Abschluss der restlichen Rückverfüllungsarbeiten der unvollständig überdeckte Abschnitt durch ein Verkehrssicherungsschiff lokal überwacht. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hat als betroffener Träger öffentlicher Belange der Planänderung auf Grundlage der von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen mit Schreiben vom 22. Januar 2024 zugestimmt (Bl. 26 VV 2. PÄB Bd. 23). In ihren Antragsunterlagen hat die Beigeladene ausgeführt, dass einer Ausfertigung der Bescheinigung
HDrLtgV (Vorabbescheinigung)
Auskunft des Sachverständigen (T.-S.) keine Belange entgegenstünden (Bl. 5 VV 2. PÄB Bd. 23). Ob der Beklagte dieser Mitteilung weiter
gegangen ist, kann dahinstehen. Eine Inbetriebnahme der Leitung ohne Erteilung der Vorabbescheinigung
HDrLtgV durch einen anerkannten Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) ist nicht zulässig. Allein die Zulassung des Änderungsvorhabens im Planänderungsbeschluss reicht hierfür nicht aus. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte sich mit der Information der Beigeladenen vor Erlass des Planänderungsbeschlusses begnügen. Angesichts der gutachterlichen Äußerung vom 3. Juli 2023 und der nur geringfügigen und vorübergehenden Planänderung war eine Ablehnung der Vorabbescheinigung zumindest nicht derart wahrscheinlich, dass die Zulassung durch den Beklagten ins Leere gegangen wäre. Für die Befürchtung des Klägers, die Rückverfüllung könnte erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, fehlt jede Grundlage.
der Nebenbestimmung Ziff. A.3.4 zum zweiten Planänderungsbeschluss hat die Beigeladene zugesagt, dass die Rückverfüllung des Rohrgrabens entsprechend der Nebenbestimmung Ziff. A.3.7.2 des Planfeststellungsbeschlusses und innerhalb der ersten Jahreshälfte ohne schuldhaftes Zögern abgeschlossen wird. Diese Zusage wurde für verbindlich erklärt. Abgesehen davon hat der Betreiber einer Gashochdruckleitung
HDrLtgV sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. 48 3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger sich gegen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit umweltrechtlichen Anforderungen wendet. 49 a) Der mit Errichtung und Betrieb des ersten Seeabschnitts der OAL verbundene Eintrag von Anodenmaterial verstößt nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot
1 Nr. 1, 44, 45a Abs. 1 Nr. 1 WHG. Die Pipeline erhält einen Korrosionsschutz, der die Rohrwand dauerhaft vor externer Korrosion schützen soll. Dieser besteht aus einer Rohrumhüllung als "Primärschutz" und zusätzlich aus einem Sekundärschutz, nämlich dem von galvanischen Anoden (Opferanoden) erbrachten kathodischen Korrosionsschutz. Bei dem kathodischen Schutzsystem handelt es sich um eine sekundäre Barriere zum Schutz vor Außenkorrosion der Stahlrohre in den Bereichen, in denen die Umhüllung möglicherweise nicht die gesamte, auf 50 Jahre ausgelegte Lebensdauer übersteht, z. B. aufgrund von Beschädigungen. Die Opferanoden bestehen zu ca. 95 % aus Aluminium (vgl. Antragsunterlage 4 h, S. 17 f.). Durch den Einsatz von Opferanoden wird zwar langfristig Aluminium freigesetzt. Hierbei kommt es zur Ausfällung von Aluminium als Hydroxid, welches wasserunlöslich ist, und sich daher im Sedimentkörper ablagern kann. Für Aluminium existiert jedoch weder eine Umweltqualitätsnorm (vgl. § 2 Nr. 3 der Oberflächengewässerverordnung - OGewV - und Anlage 8 OGewV) noch sind überhaupt Werte etabliert, die einen unbedenklichen Gehalt (predicted no-effect concentration - PNEC) in marinen Sedimenten beschreiben (European Chemicals Agency - ECHA, Stand November 2022). Auch ist Aluminium bei der ECHA nicht als ökotoxisch gelistet (vgl. Fachstellungnahme der U. GmbH S., Anlage B 9, S. 6). Unter der "worst-case"-Annahme, dass die zunächst ins Sediment freigesetzten Metalle herausgespült werden und vollständig ins Wasser gelangen könnten und sich dort in einem Wasservolumen von etwa 26 km Länge (entlang der Rohrleitung), 2 km Breite und 10 m Tiefe verteilen, wird sich die Aluminiumkonzentration im betroffenen Wasser rein rechnerisch um 2,54 µg l-1 erhöhen (vgl. Antragsunterlage 4 h, S. 76). Dieser Wert liegt jedenfalls deutlich unter den für Zink (7,2 µg l-1) und Indium (40,6 µg l-1)
der PNEC als unbedenklich geltenden Konzentrationen. Danach ist anzunehmen, dass die für das Vorhaben prognostizierten Einträge von Aluminium(verbindungen) nicht relevant in Bezug auf den ökologischen und chemischen Zustand der betroffenen Gewässer sind (PFB S. 180, 182). Dieses Ergebnis wird durch die bloße Behauptung des Klägers, wonach wissenschaftliche Studien, die er nicht einmal benennt, nahelegten, dass Aluminium in der Meeresumwelt schädlich wirke oder mindestens wirken könne, nicht erschüttert. Wasserrahmenrichtlinie und Wasserhaushaltsgesetz verlangen auch nicht, bei der Vorhabenzulassung die kumulierenden Wirkungen anderer Vorhaben zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 594). Abgesehen davon wurde in den Antragsunterlagen durchaus das Zusammenwirken der Gesamtmasse der installierten Opferanoden der Nord Stream Pipelines mit der OAL betrachtet, wobei die umweltfachliche Bewertung zu der Einschätzung gelangt, die Auswirkungen seien lokal, langfristig und von geringer Intensität (Antragsunterlage 4 k, S. 193). Schon weil der Planfeststellungsbeschluss von einer "worst-case"-Annahme ausgeht, mussten die konkreten küstenmorphologischen und strömungsdynamischen Prozesse vor Ort nicht ermittelt werden. 50 Die Freisetzung von Aluminium bedarf entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der wasserrechtlichen Erlaubnis
1 Nr. 4 WHG. Hier ist keine gezielte Inanspruchnahme eines Gewässers gegeben (vgl. Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2024, § 9 WHG Rn. 42; Sanden/Posser, in: BeckOK Umweltrecht, Stand 1. Januar 2023, § 45 WHG Rn. 9). Vielmehr wird durch den Einsatz der Opferanoden ein Korrosionsschutz der Leitung bezweckt. 51 b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artenschutzrechts berufen. 52 aa) Der Planfeststellungsbeschluss schließt den Eintritt von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
SchG im Hinblick auf den Baltischen Stör, einer streng geschützten Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), aus. Die Art werde den Bautätigkeiten bzw. den Verlege- und Serviceschiffen aktiv ausweichen und die primär durch Baggerarbeiten und Schiffsverkehr erzeugten Schallemissionen meiden (PFB S. 156; vgl. auch Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Antragsunterlage 4 a, S. 360). 53 Die Klagebegründung macht geltend, dass die Wahrscheinlichkeit von Kontakten, insbesondere bei juvenilen und subadulten Stören, durch die aufgrund der kurzfristigen Erhöhung des Nahrungsdargebotes bei Sedimentabtragung und Freispülung von Nahrungsorganismen beruhenden Attraktivität und damit korrelierender mangelnder Fluchtreaktion grundlegend erhöht werde. Dieser Vortrag lässt die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vermissen (zur Erforderlichkeit: BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17). Der Planfeststellungsbeschluss führt aus, dass sich die Jungfische vorwiegend im Unteren Odertal und Stettiner Haff aufhalten, während Tiere ab einer Größe von etwa einem Meter ausgedehnte Wanderungen durch die westliche Ostsee entlang der Küsten unternehmen, und beruft sich hierfür auf eine mündliche Äußerung des Sachverständigen G. (PFB S. 156). Dass diese - hier zu betrachtenden - Störe keine Ausweichreaktionen gegenüber Baggern zeigen und sogar ihre Schwimmgeschwindigkeit reduzieren, legt der Kläger nicht dar. Vielmehr nimmt er selbst auf wissenschaftliche Studien aus 2017 am James River Bezug, die ergeben hätten, dass adulte Störe ihre Schwimmgeschwindigkeit in der Nähe von Baggern erhöhen konnten. Hierauf bezieht sich auch das vom Kläger eingereichte Gutachten des Sachverständigen G. vom August 2023 (Anlage K 18, S. 11), das im Übrigen in seinen Ausführungen wiederum keinen Bezug zum planfestgestellten Vorhaben, geschweige denn zum Planfeststellungsbeschluss erkennen lässt. 54 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers bewirkt das Vorhaben durch Hydroschallemissionen während der Bauphase für Schweinswale kein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) und verstößt nicht gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Hinsichtlich der Schwellenwerte für Belastungen von Schweinswalen durch den hier in Rede stehenden Dauerlärm in der Ostsee existieren weder normative Konkretisierungen noch eine allgemein anerkannte fachliche Meinung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss die für Impulsschall anerkannten Grenzwerte von 160 dB re 1µPa2s (Schallereignispegel) bzw. von 190 dB re 1µPa (Spitzenschalldruckpegel in 750 m Entfernung)
dem "Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee - Schallschutzkonzept" (in der Fassung von 2013, nunmehr: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2021, S. 22) vorsorglich zugrunde gelegt hat (PFB S. 149 f.). Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit ist es Ziel dieses Schallschutzkonzepts, eine Hilfestellung zur Auslegung der Anforderungen des Schweinswalschutzes im Rahmen der einschlägigen Naturschutznormen, unter anderem im Sinne der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, zu bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 451 f., insoweit in BVerwGE 170, 33 nicht abgedruckt). Aufgrund der ihm vorliegenden Monitorings für den Planfeststellungsbeschluss der Nord Stream 2 Pipeline hat der Beklagte hier bei 750 m Entfernung einen Wert von ~ 143 dB re 1µPa ermittelt, der erheblich unter der Schädlichkeitsgrenze liegt, die für Impulsschall angenommen wird. Die vom Beklagten hierfür angewendete Methode ist
allem rechtmäßig. Weshalb stattdessen nicht näher erläuterte Untersuchungen eines Pipelinebaus vor der Küste Irlands hätten herangezogen werden sollen, wie der Kläger meint, erschließt sich nicht. Allein die Behauptung in der Kurz-Expertise von We./Ga. vom August 2023, Schiffslärm, mit hochfrequenten Anteilen, über 96 dB re 1µPA führe zu deutlichen Verhaltensänderungen (Unterbrechung der Futtersuche, Abbruch der Echoortung, Verringerung der Beutefangversuche) von Schweinswalen (Anlage K 19, S. 16), vermag Bedenken gegen die Plausibilität des von dem Beklagten angenommenen Schwellenwerts nicht zu begründen. Abgesehen davon geht auch der Planfeststellungsbeschluss von einer Vergrämung der Schweinswale aus dem Baustellenbereich, verbunden mit einem temporären Habitatverlust aus. Da das durch Verlegearbeiten gestörte Gebiet auf räumlicher und zeitlicher Skala sehr klein sei und die Schallpegel nur in unmittelbarer Nähe der Verlegeflotte erhöht seien, werde die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Gebiete im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden, zumal sich weder der Kläger noch die Kurz-Expertise hiermit auseinandersetzen. 55 Auch der erste Planänderungsbeschluss schließt die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbots
SchG im Hinblick auf die Schweinswale durch die Erweiterung des Bauzeitenfensters im Januar und Februar 2024 aus (
Anhang IV der FFH-Richtlinie ist. Aus diesem Vortrag folgt schon keine unmittelbare Störung von europäischen Vogelarten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Jedenfalls werden Hering und Heringslaich als charakteristische Art in Natura 2000-Gebieten nicht erheblich beeinträchtigt (hierzu unten
SchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt wird, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig und darf nur
einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen werden. 59 aa) Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet jeweils festgelegten Erhaltungsziele. Im vorliegenden Kontext besteht das Erhaltungsziel gemäß § 6 der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung - Natura 2000-LVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 462) in Verbindung mit Anlage 4 dieser Verordnung darin, einen günstigen Erhaltungszustand des Lebensraumtyps (LRT) "Riffe" (EU-Code 1170
Anhang I der FFH-Richtlinie) zu erhalten oder wiederherzustellen. Die lebensraumtypischen Elemente und Eigenschaften für einen günstigen Erhaltungszustand dieses Lebensraumtyps werden in Anlage 4 Natura 2000-LVO M-V wie folgt beschrieben: "natürlicher exponierter Hartboden aus Blöcken der eiszeitlichen Geschiebe, meist freigelegt durch natürliche Küstendynamik"; "häufig Mosaik aus Hartböden und Sanden"; "Besiedlung durch lebensraumtypisches benthisches Pflanzen- und Tierinventar sowie Arten des Lückensystems". Das maßgebliche (vgl. BVerwG, Urteile vom
dem Managementplan stellen jedoch Steine und Blöcke eine typische Ausprägung des LRT 1170 dar. Vorgesehene Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dürfen zugunsten eines Projekts berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364 m. w. N.). Die abiotischen Strukturen der Riffe werden bereits während der Bautätigkeit unmittelbar
der Rohrverlegung wiederhergestellt (Maßnahmenblatt M 3 und Bauzeitenplan) und stehen daher ohne Zeitverzug mit Abschluss der Bauarbeiten, die bei Baubeginn Ende August/Anfang September 2023 und Beendigung der Arbeiten im Riffbereich die Dauer von sechs Monaten nicht überschritten haben, über die ganze Länge des Abschnitts zur Wiederbesiedlung zur Verfügung. Dies rechtfertigt einen nur graduellen Funktionsverlust des LRT 1170 für das Jahr der Bauausführung in die Umrechnung einzustellen. Bestätigt wird diese Annahme durch die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Ergebnisse des Nord Stream 2-Regenerationsmonitorings. Danach sind bereits im ersten Jahr
Abschluss der Bauarbeiten Aufwuchsorganismen an allen Riffbereichen feststellbar gewesen. Für die vollständige Regeneration ist von einem Zeitraum von längstens vier Jahren auszugehen (PFB S. 134). Die Aussagen des Nord Stream 2-Monitorings sind auch belastbar. Methodenstandards für die Benthos-Erfassung im marinen Bereich sehen den Einsatz eines van Veen-Greifers in einem Stationsraster von max. 1 x 1 sm (1 sm = 1 852
der Konvention von Lambrecht/Trautner
SchG. Die für den Gebietsschutz relevanten LRT entsprechen jedoch weitgehend den gesetzlich geschützten Biotopen und das Schutzziel ist identisch. Hier wurde aus beiden Ansätzen eine eigenständige Methode entwickelt, um graduelle Funktionsverluste sachgerecht zu ermitteln. Die Herleitung eigenständiger Bewertungsansätze ist unter den vorliegenden Umständen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 374). Damit gelangt der Planfeststellungsbeschluss vertretbar zu dem Ergebnis, dass die Bagatellschwelle bzw. der Orientierungswert
Lambrecht/Trautner von 5 ha in beiden FFH-Gebieten stets unterschritten wird (PFB S. 104: 0,43 ha, S. 112: 0,2 ha). Danach ist das Vorhaben nicht geeignet, die Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Die Anwendung dieser Bagatellschwelle
Lambrecht/Trautner ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um eine besondere Ausprägung des LRT Riffe - biogene Riffe - handelt. Für die betroffenen Riffbereiche werden in den Antragsunterlagen ausschließlich geogene Riffe beschrieben (s. etwa Antragsunterlage 4 j, S. 26 f., 42 f.).
dem Planfeststellungsbeschluss handelt es sich gemäß der marinen Biotopkartieranleitung M-V um die "Riff-Biotoptypen" Geröllgrund (NOG/NIG), Blockgrund (NOR/NIR) sowie Mergel- und Kreideplatten (NON). Ist demnach die Ausprägung der betroffenen Riffe bekannt, kann ausgeschlossen werden, dass es sich um besondere Ausprägungen handelt. 64
Einsetzen der chemischen Abbauprozesse beim anodischen Korrosionsschutz mit den in die Umgebung diffundierenden Aluminiumionen in Kontakt kommen und geschädigt werden, ist nicht begründet. Der kathodische Korrosionsschutz mittels Opferanoden aus Aluminium greift erst dann, wenn die dreifache PE-Ummantelung beschädigt wird. Es handelt sich um ein sekundäres Schutzsystem, das nicht dauerhaft ab Betriebsbeginn in Funktion ist. Für den Fall, dass das sekundäre Schutzsystem greift, sind die für das Vorhaben prognostizierten Einträge von Aluminium(verbindungen) für den ökologischen und chemischen Zustand der betroffenen Gewässer nicht relevant (s. hierzu oben
einer vom Beklagten eingeholten Auskunft nicht vor (Anlage B 10), so dass dadurch LRT 1170 nicht belastet sein kann. 65 bb) Eine erhebliche Beeinträchtigung der für das FFH-Gebiet "Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom" charakteristischen Art Hering durch das mit dem ersten Planänderungsbeschluss geänderte Vorhaben liegt ebenfalls nicht vor. 66 Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss enthielt die naturschutzrechtliche Nebenbestimmung Ziff. A.3.7.2, wonach die in den Antragsunterlagen benannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (vgl. LBP Anlage 2) mit folgenden Modifikationen umzusetzen sind: "Die seeseitigen Bautätigkeiten (inkl. der Nutzung der Umlagerungsflächen und des marinen Zwischenlagers) im seeseitigen Bereich der OAL-Trasse (bis KP 26), also vor allem im Greifswalder Bodden und im Südwesten der Pommerschen Bucht, sind auf den Zeitraum vom 15.05.2023 bis 31.12.2023 beschränkt (vgl. Maßnahme M5)".
der Nebenbestimmung Ziff. A.3.2.1 des Planänderungsbeschlusses vom
weisbares - "Nullrisiko" auszurichten (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 53). 68
der Nebenbestimmung Ziff. A.3.1 hat die Beigeladene tägliche Messungen der Wassertemperatur im Greifswalder Bodden in einer Tiefe von mindestens 1 m unter der Wasseroberfläche vor Arbeitsbeginn vorzunehmen. Die Messergebnisse sind tagesaktuell der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Sobald an zwei aufeinander folgenden Tagen die Wassertemperatur einen Wert von ≥ + 3,5 C erreicht hat, sind alle seeseitigen Arbeiten unverzüglich einzustellen, sofern bei vorgeschriebenen Kontrollfängen eine bestimmte Zahl von Heringen eines bestimmten Reifegrades gefangen werden. Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der genannten Kriterien ist der Planfeststellungsbehörde tagesaktuell
zuweisen. 69 Der Planänderungsbeschluss stützt sich hierbei insbesondere auf eine Untersuchung von P. u. a. aus dem Jahr 2021, wonach das Laichgeschehen im Greifswalder Bodden erst beginnt, wenn in der ersten Märzhälfte die Auslöser-Temperatur von + 4 °C überschritten wird (
der Nebenbestimmung Ziff. A.3.2.3 darf die Anzahl von drei Wanderbaustellen nicht überschritten werden. Weiter dürfen in Abstimmung mit einem anderen Vorhabenträger in den Natura 2000-Gebieten nie mehr als zehn Arbeitsschiffe bezogen auf die dort insgesamt vorhandenen seeseitigen Baustellen eingesetzt werden (Ziff. A.3.2.4) und schließlich sind die Tätigkeiten im Bereich der Boddenrandschwelle vorrangig durchzuführen (Ziff. A.3.2.5). Zudem führt der Planänderungsbeschluss aus, dass es sich um sehr trübungsarme Arbeitsschritte handele und Unterwasserschallemissionen von Schiffen sehr lokal blieben (1. PÄB S. 31 f.). Daher schließt der Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung des Ostseeherings durch die Erweiterung des Bauzeitenfensters auch insoweit aus. Weder auf die genannten Nebenbestimmungen noch auf die Begründung im Planänderungsbeschluss geht der Kläger ein. 71 cc) Auch das von der Planänderung betroffene EU-Vogelschutzgebiet "Greifswalder Bodden und südlicher Strelasund" (DE 1747-402) wird nicht erheblich beeinträchtigt. Der Kläger stützt seine Befürchtung ausschließlich auf das Vorkommen von Heringslaich bzw. Heringen als saisonale Nahrungsgrundlage für Rastvögel, die -
seiner Auffassung - durch die zugelassenen Bauarbeiten zerstört werde.
dem keine erhebliche Beeinträchtigung des Heringslaichgeschehens vorliegt, tritt auch ein Verlust des Nahrungsangebots für Rastvögel nicht ein. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 7 VR 1.24 - NVwZ 2024, 500 Rn. 33) Bezug genommen, auf die der Kläger nicht eingeht. 72
SchG liegt nicht vor, wenn sich das Biotop in absehbarer Zeit von den Folgen der Einwirkung erholt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 636). Hiervon ist
den vorstehenden Ausführungen zum FFH-LRT 1170 - Riffe (s. oben II. 3. c) aa)
Beendigung der Bauarbeiten auszugehen (PFB S. 134 f.). Der im Termin zur mündlichen Verhandlung angehörte Sachbeistand der Beigeladenen, Dr. Ku., hat dies bestätigt und betont, dass die Ansiedlung benthischer Lebensgemeinschaften unmittelbar
Wiederherstellung des Hartsubstrats beginne. Der Beklagte beruft sich für seine Annahme außerdem auf Beschreibungen in der Literatur sowie auf die Ergebnisse des Nord Stream 2-Regenerationsmonitorings der wiederhergestellten Riffe auf der Boddenrandschwelle (vgl. Materialband der Antragsunterlagen der Beigeladenen). Hierdurch wären zumindest die Voraussetzungen der von dem Beklagten vorsorglich erteilten Ausnahme
SchG (PFB S. 8, 142) erfüllt, weil als Ausgleich (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) keine identische, aber eine gleichartige Wiederherstellung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 9 A 17.21 - juris Rn. 41). Auch die Frage der Gleichartigkeit, die der Kläger bestreitet, kann hier letztlich dahinstehen. Denn der Beklagte hat höchstvorsorglich auch eine Befreiung
SchG erteilt (PFB S. 8, 143). Danach kann von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Durchführung der Vorhaben
2 LNGG ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich (§ 3 Satz 3 LNGG). Eine Alternative zu der planfestgestellten Trassenführung, die den Eingriff vermieden hätte, drängte sich nicht auf (hierzu sogleich 4.
der Begründung des Gesetzentwurfs dient die neugeschaffene Norm dazu, den Zugriff auf nicht verbautes Material und Komponenten, die zur Herstellung von LNG-Infrastruktur Verwendung finden können, zu sichern (BT-Drs. 20/4328 S. 16 f.). Insbesondere vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung drängt sich die vom Kläger favorisierte Verwendung von neu zu beschaffenden Rohren mit geringerem Durchmesser nicht als vorzugswürdige Alternative gegenüber der vorgegebenen Planung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 LNGG nicht UVP-pflichtig gewesen wäre. Der Verwirklichung des Gesamtvorhabens standen auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - juris Rn. 51). Dass diese Prognose nicht zu beanstanden ist, zeigt sich an der zwischenzeitlichen Aufnahme des Probebetriebs der OAL. 79
vollziehbar, wonach im Vergleich zum Nord Stream 2 Projekt signifikant geringere Emissionen zu erwarten sind, weil es sich vorliegend jedenfalls nicht um zwei 1 200 km lange Pipelines handelt (S. 132). Die Planfeststellungsbehörde musste sich die in den Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin erwähnten Dokumente - die Berechnungen der Emissionen für das Nord Stream 2 Projekt - nicht vorlegen lassen. Auf die Aussage, dass diese Unterlagen von der Vorhabenträgerin eingesehen werden konnten, durfte sie vertrauen, weil Anhaltspunkte für eine falsche Angabe nicht vorliegen. Angesichts dessen durfte sich die Planfeststellungsbehörde auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken und musste keine
ermittlungen anstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 25). Im Übrigen wurde, entgegen der Behauptung des Klägers, auch die Berechnung der vorhabenbedingten Schiffsverkehre aus Sedimenttransporten und die Schiffsbewegungen der Baggerflotte in den Planunterlagen, nämlich im Erläuterungsbericht (S. 124) und in der Umweltfachlichen Bewertung (Antragsunterlage 4 k, S. 143; PFB S. 269), dargestellt. Seegraswiesen sind von dem Vorhaben nicht betroffen (PFB S. 141 f.) und waren daher im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Der Sachbeistand der Beigeladenen, Dr. Ku., hat auch insoweit die Annahmen im Planfeststellungsbeschluss näher erläutert und bestätigt. Konkrete Ansatzpunkte für die Betroffenheit von Seegraswiesen in der Umgebung des Vorhabens werden demgegenüber vom Kläger nicht benannt.
allem unterliegt weder die Quantifizierung noch die Annahme, dass diese baubedingten Emissionen im Verhältnis zu den zulässigen Jahresemissionsmengen des § 4 KSG i. V. m. Anlage 2 zum KSG kaum ins Gewicht fallen, durchgreifenden Bedenken. Es war auch zulässig zu beachten, dass das Vorhaben entsprechend der gesetzgeberischen Vorstellung (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 16) geeignet ist, in Zukunft Wasserstoff zu transportieren, der
gegenwärtigem Kenntnisstand ein wichtiger Baustein der angestrebten Klimaneutralität sein wird. 82 bb) Zu den abwägungserheblichen Umweltauswirkungen einer LNG-Anbindungsleitung gehören hingegen nicht die Treibhausgasemissionen, die beim späteren Verbrauch des transportierten Gases entstehen. Es fehlt insoweit an dem
WG erforderlichen Vorhabenbezug. Danach sind nur "die von dem Vorhaben" berührten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Anbindungsleitung liegt im Gastransport und erschöpft sich darin. Der spätere Verbrauch des Gases findet an anderer Stelle statt und unterliegt eigenen Regelungen gerade auch mit dem Ziel einer Reduktion damit verbundener Treibhausgasemissionen, insbesondere durch das einschlägige Anlagenzulassungsrecht, das Treibhausgas-Emissionshandelsrecht sowie rechtliche Vorgaben für den Energieeinsatz in Gebäuden (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.