RG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes S. für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" vom
geholt und vor Erlass des zweiten Planänderungsbeschlusses vorsorglich durchgeführt. 5 Der Kläger rügt die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die angefochtene Entscheidung sei wegen einer fehlenden UVP-Vorprüfung sowie einer unzureichenden Öffentlichkeits- und Verbandsbeteiligung verfahrensfehlerhaft ergangen. § 4 LNGG sei nicht mit Unionsrecht vereinbar. Das zugelassene Vorhaben verstoße zudem gegen gebiets- und biotopschutzrechtliche Bestimmungen. Auch lägen Abwägungsfehler hinsichtlich der Alternativenprüfung und des Klimaschutzes vor. 6 Der Kläger beantragt,
teiligen Wirkungen auf die Umwelt ausschließen, mindern oder kompensieren. 7 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. 8 Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und treten dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. 9 Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist zulässig, aber unbegründet. 10 A. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 12 Satz 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG) vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 184). Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben
Bei der Errichtung und dem Betrieb der "OAL Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" handelt es sich um ein Vorhaben
1 Nr. 3, Abs. 2 LNGG i. V. m. Nr. 4.2 der Anlage zum LNGG. Die Leitung dient zur Anbindung der beiden FSRUs im Hafen von Mukran (zwei Anlagen
1 Nr. 1 LNGG i. V. m. Nr. 4.1 der Anlage zum LNGG) an das Gasfernleitungsnetz in Lubmin. 11 B. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Prüfung ist der Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2023 in Gestalt der
träglichen Änderungen, die der Kläger in das Verfahren einbezogen hat. 12 Als eine
RG) anerkannte Umweltvereinigung ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Feststellung des Planes für den Bau und Betrieb einer LNG-Anbindungsleitung ist ein unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergehender Verwaltungsakt zur Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; das dem Gesetzeswortlaut
bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG steht einem Rückgriff auf Nr. 5 nicht entgegen, wenn - wie hier - eine
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an sich bestehende UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
WG) erforderliche Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten formellen Fehlern. 15 1. Das Vorhaben unterliegt mit einer Länge von 26 km und einem Durchmesser von 1 200 mm zwar grundsätzlich der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung
1 Satz 1 UVPG i. V. m. Ziff. 19.12.3 der Anlage 1 zum UVPG. Vor Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses, nur insoweit hat keine UVP-Vorprüfung stattgefunden, war jedoch entgegen der Auffassung des Klägers keine UVP-Vorprüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 LNGG bestimmt, dass abweichend von § 1 Abs. 4 UVPG die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei Vorhaben
1 Nr. 1, 3, 4 und 5 LNGG das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 4 LNGG nicht anzuwenden hat, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. In § 4 Abs. 2 bis 5 LNGG hat der Gesetzgeber zusätzliche Regelungen für den Fall der Ausnahme von der Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen.
2 Satz 1 LNGG tritt § 4 LNGG mit Ablauf des
4 Unterabs. 1 UVP-RL können Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 7 der Richtlinie in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen
teilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele der Richtlinie verwirklicht werden. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten
4 Unterabs. 2 UVP-RL prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist (Buchst. a), der betroffenen Öffentlichkeit bestimmte Informationen zugänglich machen (Buchst. b) sowie die Europäische Kommission vor Erteilung der Genehmigung unterrichten (Buchst. c). 18 Die Notwendigkeit, die Energieversorgungssicherheit eines Mitgliedstaats zu gewährleisten, kann einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 UVP-RL darstellen. Die Gefahr für die Energieversorgungssicherheit muss bei vernünftiger Betrachtung wahrscheinlich und das Projekt so dringlich sein, dass es das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-411/17 [ECLI:EU:C:2019:622] - Rn. 97, 101). Dies ist bei einer Krise der Gasversorgung, die es zu bewältigen oder abzuwenden gilt, wie sie § 4 Abs. 1 LNGG in Bezug nimmt, der Fall. Die Ausnahme
1 LNGG setzt überdies voraus, dass für jedes einzelne Vorhaben und damit für jedes "bestimmte Projekt" im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 UVP-RL geprüft wird, ob die beschleunigte Zulassung geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Durch die Einzelfallprüfung, ob hinsichtlich des "konkreten Vorhabens" (so ausdrücklich § 4 Abs. 1 LNGG) eine Ausnahme von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung in Betracht kommt, wird sichergestellt, dass nur solche Vorhaben von der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, bei denen sich diese
teilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde. Daher ist die Regelung in § 4 Abs. 1 LNGG auch nicht mit einer Ausnahmeregelung vergleichbar, die pauschal an bestimmte Schwellenwerte anknüpft. Der vom Ausschluss ganzer Projektkategorien bzw. mehrerer Vorhaben einer Projektkategorie ausgehenden Vorlageanregung an den Gerichtshof der Europäischen Union war schon aus diesem Grunde nicht
zugehen (BVerwG, Urteil vom
gekommen. So bleiben etwa die weiteren Zulassungsvoraussetzungen
den fachrechtlichen Vorschriften grundsätzlich unberührt (§ 4 Abs. 3 LNGG). Das Schutzniveau für die Umwelt bleibt auf diese Weise gewahrt. Zugleich wird sichergestellt, dass durch die Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit
4 UVP-RL die Ziele der Richtlinie - d. h. der Schutz der Rechtsgüter dieser Richtlinie - auch ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 19). Aus den Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit vor Erteilung der Zulassung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LNGG ergibt sich zugleich, dass in diesem Zeitpunkt der Entwurf der Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung bereits vorliegen muss (Nr. 1), ebenso die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden (Nr. 2). Zudem sind die Gründe für die Gewährung der Ausnahme
1 LNGG zugänglich zu machen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LNGG). Damit sind die unionsrechtlichen Anforderungen an den nationalen Gesetzgeber, sowohl zu prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist, als auch die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen, erfüllt. Hierdurch wird der Wegfall der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung teilweise kompensiert. Ebenso wird ein Mindestmaß an Transparenz auch in der Ausnahmekonstellation hergestellt (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 19). Schließlich hat
5 Satz 1 LNGG das zuständige Bundesministerium die Europäische Kommission vor Erteilung der Zulassungsentscheidung über die Gründe der Gewährung der Ausnahme
1 LNGG zu unterrichten und ihr die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, zu übermitteln (vgl. Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. c UVP-RL). 20 Soweit der Kläger anregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob es mit Art. 2 Abs. 4 der UVP-RL vereinbar sei, dass die einzelfallbezogene Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nicht zu Beginn des Zulassungsverfahrens, sondern spätestens bis zu vier Tage vor der Zulassungsentscheidung erfolgen muss, geht er von einem unzutreffenden Verständnis des Verfahrensablaufs aus. § 4 Abs. 4 Satz 2 LNGG bestimmt, dass die Zugänglichmachung der in Satz 1 genannten Informationen für die Öffentlichkeit für die Dauer von vier Tagen mittels Auslegung in Räumen der Zulassungsbehörde und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite der Zulassungsbehörde vor Erteilung der Zulassung zu erfolgen hat. Die Prüfung der Voraussetzungen
1 LNGG muss aber, wie insbesondere § 4 Abs. 4 Satz 1 LNGG zeigt, bereits zu Beginn des Zulassungsverfahrens erfolgen, weil hiervon das weitere Verfahren und die wesentlichen Antragsunterlagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung abhängen. Ebenso verhindert das LNG-Beschleunigungsgesetz nicht den teilweisen Verzicht auf eine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung eines in der Anlage genannten Vorhabens, wie die hier praktizierte Abschnittsbildung zeigt, und steht auch insoweit mit Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 UVP-RL ("ganz oder teilweise") in Einklang. Daher bedurfte es auch insoweit nicht der vom Kläger angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. 21
der Beendigung der russischen Gaslieferungen an Deutschland am
1 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verfolgt die Energiepolitik der Union das Ziel, die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten. Gestützt auf Art. 194 Abs. 2 AEUV haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2017/1938 vom
frage
Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b SOS-VO). 26
dem auf dieser Grundlage erstellten Notfallplan Erdgas für die Bundesrepublik Deutschland, der alle vier Jahre aktualisiert wird, zuletzt unter dem
SiG) in der Fassung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) liegt eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit unter anderem von Erdgas vor. Eine drohende Knappheit ist
SiG insbesondere schon dann anzunehmen, wenn im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe
gelagerte Gasnetz in Nordwest-Deutschland und die von dort bestehende Transportachse
Süden und Osten ausgelastet werde, der Aufbau zusätzlicher Importkapazitäten im erforderlichen Umfang an der Nordseeküste kurzfristig nicht möglich sei und
Fertigstellung der OAL die geplanten FSRUs in Mukran durch eine Einspeisung in das Gasfernleitungsnetz in Lubmin, das über hohe Kapazitätsreserven verfügt, kurzfristig genutzt werden und so zur Stabilisierung der Energieversorgungslage beitragen könnten (BT-Drs. 20/7279 S. 18 f.), sind mindestens vertretbar (vgl. auch bereits BVerwG, Beschluss vom 15. September 2023 - 7 VR 6.23 - juris Rn. 17 f.). Der Abtransport aus Lubmin zur tschechischen Grenze und über das tschechische Erdgasnetz
Süddeutschland hat demnach Bedeutung für die Versorgung. Der Präsident der Bundesnetzagentur hatte in einem Schreiben an den damaligen Staatssekretär im BMWK vom 11. Mai 2023 ausgeführt, dass die Route von Lubmin in Situationen mit kalten Temperaturen und hohem Verbrauch in Mittelosteuropa und Süddeutschland netztechnisch wichtig sei. Aus dem Nordwesten Deutschlands gebe es hingegen keine direkte engpassfreie Verbindung
Tschechien oder Süddeutschland (Anlage Bg 1, S. 3 f.). Auch insoweit setzt der Kläger sein eigenes Konzept, das auf der Annahme bereits bestehender Überkapazitäten bei der Gasversorgung und des ungestörten Funktionierens aller überkommenen Komponenten beruht, an die Stelle der Entscheidung des Gesetzgebers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen vom
Einschätzung des Gesetzgebers auch eine in Monaten oder Wochen gemessene Verfahrensverzögerung und daraus potentiell resultierende Gasversorgungslücken unbedingt zu vermeiden (BT-Drs. 20/1742 S. 18). Die Begründung des Gesetzentwurfs zum zweiten Änderungsgesetz des LNG-Beschleunigungsgesetzes führt konkret zum Vorhabenstandort Mukran aus, dass ohne eine Beschleunigung der Zulassung das reguläre Genehmigungsverfahren sowie der Bau der erforderlichen Infrastruktur zur Gaseinspeisung voraussichtlich erst in 2025 erfolgen würden. Zur Sicherstellung der nationalen Energieversorgung sei, selbst wenn die Gasspeicher im Sommer 2023 vollständig gefüllt werden sollten, für das darauffolgende Jahr mit Blick auf mögliche bevorstehende Extremwetterlagen die Einspeisung durch entsprechende FSRUs an der Ostseeküste erforderlich (BT-Drs. 20/7279 S. 19). Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation des Klägers nicht, es mache keinen Unterschied für die Sicherung der nationalen Gasversorgung, ob die Inbetriebnahme der Leitung im Februar 2024 oder im Sommer 2024 erfolge (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 15. September 2023 - 7 VR 6.23 - juris Rn. 18). Ohne Beschleunigung wäre eine Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Vorhabens jedenfalls nicht mit Aufnahme des Probebetriebs im März 2024 erfolgt. Eine Vorprüfung des 26 km langen Abschnitts hätte -
den Erfahrungen des erkennenden Fachplanungssenats - mit Sicherheit zu einer mehrwöchigen, wahrscheinlich mehrmonatigen Verzögerung geführt. Dies gilt umso mehr als sich hier aus der allgemeinen Vorprüfung durchaus eine UVP-Pflicht hätte ergeben können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG), wovon der Kläger im Übrigen ausgeht. Angesichts dessen war auch nicht der in diesem Zusammenhang vom Kläger unterbreiteten weiteren Vorlageanregung, ob es mit Art. 2 Abs. 4 UVP-RL vereinbar sei, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf zeitliche Besorgnisse einer unterstellt nötigen vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung schon eine UVP-Vorprüfung unterlassen dürfen,
zugehen. Der Kläger unterstellt insoweit, dass die Vorprüfung "regelhaft zu keiner nennenswerten Zeitverzögerung" führen würde. Dies trifft - wie dargelegt - nicht zu. 32 2. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Fehler bei der Öffentlichkeits- und Verbandsbeteiligung berufen. 33 a) Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wurde
der ersten Planänderung nicht fehlerhaft unterlassen. 34 Zutreffend ist, dass vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Planänderung stattgefunden hat. Ursprünglich war eine Leitung mit einer Gesamtlänge von 37 km von Lubmin aus bis zu einem sog. Risertower östlich vor Rügen vorgesehen (vgl. Nr. 6.2 Anlage zu § 2 LNGG in der Fassung vom 8. Oktober 2022, BGBl. I S. 809). Die Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens erfolgte
Vorlage der vollständigen Planunterlagen am
dem ein Vorhabenträgerwechsel stattgefunden hatte, ein Antrag auf Planänderung eingereicht. Mit diesem Antrag wurde das ursprüngliche Vorhaben OAL Seeabschnitt in der Streckenlänge bis zum KP 26 eingekürzt. Mit Schreiben des Beklagten vom 28. Juni 2023 wurden die im Rahmen des Änderungsantrags eingereichten Unterlagen den Trägern öffentlicher Belange und anerkannten Umweltvereinigungen, deren Aufgabenbereich durch die Planänderung betroffen sein könnte, übermittelt und diesen unter Setzung einer Wochenfrist, beginnend mit dem Zugang des Schreibens, Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen gegeben (PFB S. 58). Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. 35 Für das Anhörungsverfahren galt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d LNGG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG, weil für das Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 LNGG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste. Danach ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer anerkannten Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen einer Woche zu geben. So ist der Beklagte, wie soeben ausgeführt, im Streitfall verfahren. Dieses Vorgehen war zulässig, weil die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berührt und die Identität des Vorhabens gewahrt haben. Sie haben nicht zu einem Vorhaben geführt, das
Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
seiner Lage, der Größe und Beschaffenheit der zu verlegenden Röhren, der beabsichtigten Verlegungsart und schließlich auch der Betriebsweise vollständig der Planung, wie sie im ausgelegten ursprünglichen Planentwurf vorgesehen war (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom
SchG ist einer
RG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die
ihrer Satzung landesweit tätig ist, in Planfeststellungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Die danach erforderliche Beteiligung des Klägers ist
Maßgabe von § 43 Abs. 4, § 43a EnWG, § 73 VwVfG, § 8 LNGG erfolgt. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt - abgesehen von der Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten - keine darüberhinausgehenden Anforderungen und Fristen für die Verbandsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren. Zwar bestimmt § 30 Abs. 2 NatSchAG M-V, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen am Verfahren beteiligt werden, wenn sie innerhalb von zwei Wochen
Kenntnis des Vorhabens mitteilen, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Der zu beteiligenden Naturschutzvereinigung ist innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch vierwöchigen Frist
Übersendung der Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Naturschutzvereinigung hat Anspruch auf Übersendung aller für das Vorhaben bedeutsamer Unterlagen, soweit sie nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Diese landesrechtlichen Bestimmungen zur Beteiligung von Naturschutzvereinigungen sind jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht anwendbar. 39 Die Konzentrationswirkung, die der Planfeststellungsbeschluss
VfG entfaltet, äußert sich in einer Zuständigkeits-, einer Verfahrens- und einer Entscheidungskonzentration. Die Konzentrationswirkung erfasst auch das den Entscheidungen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren. Sofern nicht spezialgesetzlich ausdrücklich anders geregelt, richtet sich das Verfahren allein
den Vorschriften, die für die Planfeststellungsbehörde und das Planfeststellungsverfahren selbst gelten. Soweit die Naturschutzgesetze der Länder Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen bestimmen, handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens; sie gelten nur, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 54 m. w. N.). Dies ist hier in Gestalt des bundesrechtlich geregelten Planfeststellungsverfahrens in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4, § 43a EnWG, § 8 LNGG der Fall. Mithin waren Anforderungen und Fristen
SchAG M-V vorliegend nicht einzuhalten. 40
WG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG vor Erlass des ersten Planänderungsbeschlusses ausreichend beteiligt hat, kann letztlich dahinstehen. Wenngleich solche Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung keines Anhörungsverfahrens bedürfen, musste der Beklagte den Kläger bei der Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens grundsätzlich
SchG beteiligen. Zwar ist fraglich, ob es sich bei der zugelassenen Erweiterung des Bauzeitenfensters um die Monate Januar und Februar 2024 für die Rückverfüllung des Rohrgrabens um - wie in § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG vorausgesetzt - einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes handelt. Denn die Rückverfüllung und die Wiederherstellung der Steinabdeckung in den Riffabschnitten sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (vgl. §§ 14, 15 BNatSchG), mit denen die bauzeitlichen Beeinträchtigungen von marinen Biotopen und Arten minimiert werden sollen (LBP Anlage 2 Maßnahme M 3). Andererseits diente die ursprüngliche Bauzeitenbeschränkung auf die Zeit bis 31. Dezember gerade der Minimierung bauzeitlicher Beeinflussungen von marinen Arten (Maßnahme M 5). Dass sich angesichts dessen keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint, wie der Beklagte vorträgt, erscheint zumindest zweifelhaft. Es spricht allerdings viel dafür, dass gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände abgesehen werden konnte. Die Anhörung ist
den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Davon ist bei Vorhaben
G, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 7 VR 2.24 - juris Rn. 21). 42 Ein Beteiligungsmangel wäre jedenfalls unerheblich (vgl. § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG), weil er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Kläger hat sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und im Klageverfahren mit der Erweiterung des Bauzeitenfensters auseinandergesetzt. Der Beklagte hat seinerseits klar zum Ausdruck gebracht, dass er die in diesem Rahmen vorgebrachten Einwände des Klägers als nicht stichhaltig erachtet und in ihnen keinen Anlass sieht, von seiner Beurteilung abzurücken. Angesichts dessen fehlt es an der konkreten Möglichkeit, dass die behördliche Entscheidung
einer Beteiligung des Klägers in der Sache anders ausgefallen wäre. 43 II. Der Planfeststellungsbeschluss weist die vom Kläger gerügten materiellen Fehler nicht auf. 44 1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorgaben des Gebietsschutzes.
SchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt wird, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig und darf nur
einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen werden. 45 a) Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet jeweils festgelegten Erhaltungsziele. Im vorliegenden Kontext besteht das Erhaltungsziel gemäß § 6 der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung - Natura 2000-LVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 462) in Verbindung mit Anlage 4 dieser Verordnung darin, einen günstigen Erhaltungszustand des Lebensraumtyps (LRT) "Riffe" (EU-Code 1170
Anhang I der FFH-Richtlinie) zu erhalten oder wiederherzustellen. Die lebensraumtypischen Elemente und Eigenschaften für einen günstigen Erhaltungszustand dieses Lebensraumtyps werden in Anlage 4 der Natura 2000-LVO M-V wie folgt beschrieben: "natürlicher exponierter Hartboden aus Blöcken der eiszeitlichen Geschiebe, meist freigelegt durch natürliche Küstendynamik"; "häufig Mosaik aus Hartböden und Sanden"; "Besiedlung durch lebensraumtypisches benthisches Pflanzen- und Tierinventar sowie Arten des Lückensystems". Das maßgebliche (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364) Beurteilungskriterium des günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e der FFH-Richtlinie umfasst auch die für seinen langfristigen Fortbestand notwendigen Strukturelemente und spezifischen Funktionen sowie einen günstigen Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten. 46 Danach schließt der Planfeststellungsbeschluss zu Recht erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete "Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom" (DE 1747-301) sowie "Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht" (DE 1749-302) im Hinblick auf den LRT 1170 - Riffe aus. 47
dem Managementplan stellen jedoch Steine und Blöcke eine typische Ausprägung des LRT 1170 dar. Vorgesehene Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dürfen zugunsten eines Projekts berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364 m. w. N.). Die abiotischen Strukturen der Riffe werden bereits während der Bautätigkeit unmittelbar
der Rohrverlegung wiederhergestellt (Maßnahmenblatt M 3 und Bauzeitenplan) und stehen daher ohne Zeitverzug mit Abschluss der Bauarbeiten, die bei Baubeginn Ende August/Anfang September 2023 und Beendigung der Arbeiten im Riffbereich im Februar 2024 die Dauer von sechs Monaten nicht überschritten haben, über die ganze Länge des Abschnitts zur Wiederbesiedlung zur Verfügung. Dies rechtfertigt einen nur graduellen Funktionsverlust des LRT 1170 für das Jahr der Bauausführung in die Umrechnung einzustellen. Bestätigt wird diese Annahme durch die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Ergebnisse des Nord Stream 2-Regenerationsmonitorings. Danach sind bereits im ersten Jahr
Abschluss der Bauarbeiten Aufwuchsorganismen an allen Riffbereichen feststellbar gewesen. Für die vollständige Regeneration ist von einem Zeitraum von längstens vier Jahren auszugehen (PFB S. 134). Die Aussagen des Nord Stream 2-Monitorings sind auch belastbar. Methodenstandards für die Benthos-Erfassung im marinen Bereich sehen den Einsatz eines van Veen-Greifers in einem Stationsraster von max. 1 x 1 sm (1 sm = 1 852
der Konvention von Lambrecht/Trautner
SchG. Die für den Gebietsschutz relevanten LRT entsprechen jedoch weitgehend den gesetzlich geschützten Biotopen und das Schutzziel ist identisch. Hier wurde aus beiden Ansätzen eine eigenständige Methode entwickelt, um graduelle Funktionsverluste sachgerecht zu ermitteln. Die Herleitung eigenständiger Bewertungsansätze ist unter den vorliegenden Umständen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 374). Damit gelangt der Planfeststellungsbeschluss vertretbar zu dem Ergebnis, dass die Bagatellschwelle bzw. der Orientierungswert
Lambrecht/Trautner von 5 ha in beiden FFH-Gebieten stets unterschritten wird (PFB S. 104: 0,43 ha, S. 112: 0,2 ha). Danach ist das Vorhaben nicht geeignet, die Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Die Anwendung dieser Bagatellschwelle
Lambrecht/Trautner ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um eine besondere Ausprägung des LRT Riffe - biogene Riffe - handelt. Für die betroffenen Riffbereiche werden in den Antragsunterlagen ausschließlich geogene Riffe beschrieben (s. etwa Antragsunterlage 4 j, S. 26 f., 42 f.).
dem Planfeststellungsbeschluss handelt es sich gemäß der marinen Biotopkartieranleitung M-V um die "Riff-Biotoptypen" Geröllgrund (NOG/NIG), Blockgrund (NOR/NIR) sowie Mergel- und Kreideplatten (NON). Ist demnach die Ausprägung der betroffenen Riffe bekannt, kann ausgeschlossen werden, dass es sich um besondere Ausprägungen handelt. 50 dd) Eine Vernachlässigung der Sedimentation und Trübung bei der habitatschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss liegt nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu unter Bezugnahme auf die Planungsunterlagen zu den FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen für die beiden betroffenen Gebiete aus, im Rahmen des umfangreichen baubegleitenden Monitorings während der Nord Stream 2-Bauarbeiten sei zu keinem Zeitpunkt eine Überschreitung von 50 mg/l suspendiertem partikulärem Material über dem natürlichen Hintergrundwert für die Dauer von 24 Stunden in einem Abstand von 500 m beiderseits des Rohrgrabens festgestellt worden. Eine geringmächtige Überdeckung beiderseits des Rohrgrabens mit Sand im Zuge der Verfüllung sei beim FFH-LRT "Riffe" nicht zu erwarten, da Grobsand und Kies nicht zu Verflüssigung neigten. Eine Sedimentation von feinkörnigem Sediment werde durch Wellengang und Strömung verhindert. Es sei somit davon auszugehen, dass durch Trübungsfahnen und Sedimentation bei der Verlegung der Pipeline nur eine lokale kurzfristige Beeinträchtigung geringer Intensität im FFH-LRT 1170 erfolgen werde, welche für benthische Wirbellose und Fische keinesfalls erheblich sei (PFB S. 105, 112 und Antragsunterlagen 4 e, S. 76 ff., 94, 4 c, S. 59 ff.). Diese auf den konkreten und aktuellen Erfahrungen beim Bau der Nord Stream 2-Leitung beruhende Bewertung ist plausibel und
vollziehbar. Der erste Seeabschnitt der OAL Lubmin bis KP 26 verläuft größtenteils parallel zur Nord Stream 2-Pipeline und somit innerhalb deren Untersuchungskorridors. Die baubegleitenden Monitoringberichte, die auch Wellengang und Sedimentationsprozesse berücksichtigt haben (Anlage B 2, S. 83, 96, 99; Monitoringbericht S. 6, 19, 22 Abb. 3-3), sind daher belastbar und legen entgegen der Auffassung des Klägers auch keine andere Beurteilung der Auswirkungen nahe. Die allgemeine Methode zur Eingriffsbewertung
Bernotat
der Nebenbestimmung Ziff. A.3.2.1 des Planänderungsbeschlusses vom
Auffassung des Klägers auf das hier zu betrachtende Gebiet insoweit hätten bewertet werden müssen. Im Übrigen ist jedenfalls die Nebenbestimmung Ziff. A.3.1 des Planänderungsbeschlusses entgegen der Auffassung des Klägers geeignet, die Bauzeitenerweiterung auszugleichen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Ostseeherings auszuschließen. Die Verträglichkeitsprüfung ist nicht auf ein - wissenschaftlich nicht
weisbares - "Nullrisiko" auszurichten (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 53). 54
der Nebenbestimmung Ziff. A.3.1 hat die Beigeladene tägliche Messungen der Wassertemperatur im Greifswalder Bodden in einer Tiefe von mindestens 1 m unter der Wasseroberfläche vor Arbeitsbeginn vorzunehmen. Die Messergebnisse sind tagesaktuell der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Sobald an zwei aufeinander folgenden Tagen die Wassertemperatur einen Wert von ≥ + 3,5 °C erreicht hat, sind alle seeseitigen Arbeiten unverzüglich einzustellen, sofern bei vorgeschriebenen Kontrollfängen eine bestimmte Zahl von Heringen eines bestimmten Reifegrades gefangen werden. Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der genannten Kriterien ist der Planfeststellungsbehörde tagesaktuell
zuweisen. 55 Der Planänderungsbeschluss stützt sich hierbei insbesondere auf eine Untersuchung von P. u. a. aus dem Jahr 2021, wonach das Laichgeschehen im Greifswalder Bodden erst beginnt, wenn in der ersten Märzhälfte die Auslöser-Temperatur von + 4 °C überschritten wird (
der Nebenbestimmung Ziff. A.3.2.3 darf die Anzahl von drei Wanderbaustellen nicht überschritten werden. Weiter dürfen in Abstimmung mit einem anderen Vorhabenträger in den Natura 2000-Gebieten nie mehr als zehn Arbeitsschiffe bezogen auf die dort insgesamt vorhandenen seeseitigen Baustellen eingesetzt werden (Ziff. A.3.2.4) und schließlich sind die Tätigkeiten im Bereich der Boddenrandschwelle vorrangig durchzuführen (A.3.2.5). Zudem führt der Planänderungsbeschluss aus, dass es sich um sehr trübungsarme Arbeitsschritte handele und Unterwasserschallemissionen von Schiffen sehr lokal blieben (1. PÄB S. 31 f.). Daher schließt der Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung des Ostseeherings durch die Erweiterung des Bauzeitenfensters auch insoweit aus. Weder auf die genannten Nebenbestimmungen noch auf die Begründung im Planfeststellungsbeschluss geht der Kläger ein. 58 c) Auch das betroffene EU-Vogelschutzgebiet "Greifswalder Bodden und südlicher Strelasund" (DE 1747-402) wird durch die Regelung der Bauzeitenerweiterung im ersten Planänderungsbeschluss nicht erheblich beeinträchtigt. 59 Der Planänderungsbeschluss hat die Auswirkungen des baubedingt verlängerten Schiffsverkehrs in den Monaten Januar und Februar 2024 auf die Winterrast maßgeblicher Vogelarten berücksichtigt. Bereits im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss wurde angenommen, dass die betroffenen Bereiche (Fahrrinne und Ansteuerung des Landtiefs) nur eine geringe Bedeutung für das Rastgeschehen von Bergenten aufweisen (PFB S. 87). Zudem umfassen laut Planänderungsbeschluss die potentiell vergrämten Individuen für alle Arten stets weniger als 1 % der Rastbestände im Schutzgebiet. Der Schiffsverkehr wird durch die Nebenbestimmung Ziff. A.3.2.4 zum Planänderungsbeschluss begrenzt.
Nebenbestimmung Ziff. A.3.7.3 zum Planfeststellungsbeschluss ist durch die Vorhabenträgerin sicherzustellen, dass Vogelrastplätze bei der Wahl von Anfahrtswegen zum Baufeld gemieden werden, die Inanspruchnahme des Gewässers zeitlich und räumlich auf das unabdingbare Maß reduziert und Sedimentverfrachtungen und Trübstofffahnen durch die Nutzung geeigneter Technik minimiert werden. Sämtliche Bauverkehre haben dabei soweit wie möglich in bzw. in der Nähe von betonnten Fahrwassern stattzufinden und die Wege von den Fahrwassern zur Baustelle bzw. zu Zwischenlagern und Umlagerungsflächen so kurz wie möglich zu halten (Ziff. A.3.7.4 zum PFB). Schließlich hat die Vorhabenträgerin
Nebenbestimmung Ziff. A.3.2.2 zum Planänderungsbeschluss das betroffene EU-Vogelschutzgebiet täglich auf Eisgang zu kontrollieren, die Kontrollergebnisse in geeigneter Weise zu dokumentieren und auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Bei Eisgang sind die Arbeiten in dem betroffenen Natura 2000-Gebiet einzustellen, so dass in diesem Fall optische und akustische Reize nicht eintreten. 60 Gründe, weshalb diese detaillierten Regelungen nicht geeignet sein könnten, eine erhebliche Beeinträchtigung des EU-Vogelschutzgebietes durch die Erweiterung des Bauzeitenfensters auszuschließen, legt der Kläger nicht dar. Hierfür hätte umso mehr Anlass bestanden, als der Senat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren deren Eignung positiv beurteilt hatte (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 7 VR 2.24 - juris Rn. 32). 61 2. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch die rechtlichen Vorgaben zum gesetzlichen Biotopschutz beachtet. Eine erhebliche Beeinträchtigung
SchG liegt nicht vor, wenn sich das Biotop in absehbarer Zeit von den Folgen der Einwirkung erholt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 636). Hiervon ist
den vorstehenden Ausführungen zum FFH-LRT 1170 - Riffe (s. oben II. 1.
Beendigung der Bauarbeiten auszugehen (PFB S. 134 f.). Der im Termin zur mündlichen Verhandlung angehörte Sachbeistand der Beigeladenen, Dr. Ku., hat dies bestätigt und betont, dass die Ansiedlung benthischer Lebensgemeinschaften unmittelbar
Wiederherstellung des Hartsubstrats beginne. Der Beklagte beruft sich für seine Annahme außerdem auf Beschreibungen in der Literatur sowie auf die Ergebnisse des Nord Stream 2-Regenerationsmonitorings der wiederhergestellten Riffe auf der Boddenrandschwelle (vgl. Materialband der Antragsunterlagen der Beigeladenen). Hierdurch wären zumindest die Voraussetzungen der von dem Beklagten vorsorglich erteilten Ausnahme
SchG (PFB S. 8, 142) erfüllt, weil als Ausgleich (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) keine identische, aber eine gleichartige Wiederherstellung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 9 A 17.21 - juris Rn. 41). Auch die Frage der Gleichartigkeit, die der Kläger bestreitet, kann hier letztlich dahinstehen. Denn der Beklagte hat höchstvorsorglich auch eine Befreiung
SchG erteilt (PFB S. 8, 143). Danach kann von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Durchführung der Vorhaben
2 LNGG ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich (§ 3 Satz 3 LNGG). Eine Alternative zu der planfestgestellten Trassenführung, die den Eingriff vermieden hätte, drängte sich nicht auf (hierzu sogleich 3.
gehen. Der Planfeststellungsbeschluss weist zum einen auf technische Schwierigkeiten dieser Option bei der Umsetzung der - im Zeitpunkt seines Erlasses - mit Gas befüllten und betriebsbereiten Gasleitung hin (PFB S. 210). Vor allem trägt aber die Überlegung, dass der Umbau und die Umnutzung einer solchen im Eigentum eines Dritten stehenden Infrastruktur nicht ohne dessen Einverständnis möglich seien. Soweit der Kläger geltend macht, es hätte ein freihändiger Erwerb geprüft werden müssen, zeigt er damit keinen Fehler der Alternativenprüfung auf. Angesichts des von Anfang an bestehenden außergewöhnlichen Zeitdrucks bei der Planung und Realisierung des im überragenden öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens einerseits und der Tatsache, dass sich die Nord Stream 2-AG, ein 100%iges G.-Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, seit dem Frühjahr 2023 in einem
lassverfahren
Schweizer Recht befand, konnte der Beklagte abwägungsfehlerfrei den freihändigen Erwerb bereits im Rahmen der Grobprüfung ausscheiden. Entsprechendes gilt für das vom Kläger angeregte Enteignungsverfahren. Der Planfeststellungsbeschluss weist zu Recht darauf hin, dass § 23a EnSiG keine Rechtsgrundlage für die Enteignung einer bereits bestehenden Gasversorgungsleitung biete (PFB S. 256). Dies steht mit dem Wortlaut des § 23a Abs. 1 Nr. 1 EnSiG ("die Enteignung von beweglichen Sachen, die für die Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich sind") und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4328 S. 16 f.) in Einklang, wonach die neugeschaffene Norm dazu dient, den Zugriff auf nicht verbautes Material und Komponenten, die zur Herstellung von LNG-Infrastruktur Verwendung finden können, zu sichern. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung drängt sich die vom Kläger favorisierte
nutzung eines Teils der Nord Stream 2-Pipeline nicht als vorzugswürdige Alternative gegenüber der vorgegebenen Planung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 80). 65
vollziehbar, wonach im Vergleich zum Nord Stream 2 Projekt signifikant geringere Emissionen zu erwarten sind, weil es sich vorliegend jedenfalls nicht um zwei 1 200 km lange Pipelines handelt (S. 132). Die Planfeststellungsbehörde musste sich die in den Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin erwähnten Dokumente - die Berechnungen der Emissionen für das Nord Stream 2 Projekt - nicht vorlegen lassen. Auf die Aussage, dass diese Unterlagen von der Vorhabenträgerin eingesehen werden konnten, durfte sie vertrauen, weil Anhaltspunkte für eine falsche Angabe nicht vorliegen. Angesichts dessen durfte sich die Planfeststellungsbehörde auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken und musste keine
ermittlungen anstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 25). Im Übrigen wurde auch die Berechnung der vorhabenbedingten Schiffsverkehre aus Sedimenttransporten und die Schiffsbewegungen der Baggerflotte in den Planunterlagen, nämlich im Erläuterungsbericht (S. 124) und in der Umweltfachlichen Bewertung (Antragsunterlage 4 k, S. 143; PFB S. 269), dargestellt.
allem unterliegt weder die Quantifizierung noch die Annahme, dass diese baubedingten Emissionen im Verhältnis zu den zulässigen Jahresemissionsmengen des § 4 KSG i. V. m. Anlage 2 zum KSG kaum ins Gewicht fallen, durchgreifenden Bedenken. Es war auch zulässig zu beachten, dass das Vorhaben entsprechend der gesetzgeberischen Vorstellung (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 16) geeignet ist, in Zukunft Wasserstoff zu transportieren, der
gegenwärtigem Kenntnisstand ein wichtiger Baustein der angestrebten Klimaneutralität sein wird. 68 bb) Zu den abwägungserheblichen Umweltauswirkungen einer LNG-Anbindungsleitung gehören hingegen nicht die Treibhausgasemissionen, die beim späteren Verbrauch des transportierten Gases entstehen. Nur dann wäre die Forderung des Klägers
einem Klimaschutzfachbeitrag
vollziehbar. Es fehlt insoweit allerdings an dem
WG erforderlichen Vorhabenbezug. Danach sind nur "die von dem Vorhaben" berührten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Anbindungsleitung liegt im Gastransport und erschöpft sich darin. Der spätere Verbrauch des Gases findet an anderer Stelle statt und unterliegt eigenen Regelungen gerade auch mit dem Ziel einer Reduktion damit verbundener Treibhausgasemissionen, insbesondere durch das einschlägige Anlagenzulassungsrecht, das Treibhausgas-Emissionshandelsrecht sowie rechtliche Vorgaben für den Energieeinsatz in Gebäuden (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.