WBRE202400576 ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U6C11.22.0 BVerwG 6. Senat 20240612 6 C 11/22 Urteil § 242 BGB, § 74 Abs 1 S 2 VwGO, § 58 Abs 2 S 1 VwGO, § 35 S 2 VwVfG, § 41 Abs 3 S 1 VwVfG, § 41 Abs 1 S 1 V
§ 9
PDLV innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu erheben (b.). Die Entgelte der angegriffenen Entgeltgenehmigungen sind am
- Januar 2016 bzw. am
- Januar 2020 veröffentlicht worden. Die erst am
- September 2021 erhobene Klage wahrt die Jahresfrist nicht. 30 a. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt nicht zum Tragen. Es fehlt an der von dieser Norm geforderten Bekanntgabe der postrechtlichen Entgeltgenehmigungen an die Klägerin. Der Klägerin sind beide Entgeltgenehmigungen nicht individuell gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bekannt gegeben worden. Auch eine öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 VwVfG hat nicht wirksam stattfinden können. Denn die öffentliche Bekanntgabe der postrechtlichen Entgeltgenehmigung ist weder gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG durch Rechtsvorschrift zugelassen (aa.) noch handelt es sich bei einer solchen Genehmigung um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG (bb.). 31 aa. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist die öffentliche Bekanntgabe nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist. Im Falle einer zulässigen und vorschriftsgemäß bewirkten öffentlichen Bekanntgabe gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Demgemäß wird er zu diesem Zeitpunkt gegenüber allen Betroffenen wirksam und nach einem Monat unanfechtbar, wenn ihm eine richtige und vollständige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist (§ 74 Abs. 1 VwGO). Diese Wirkung der Bekanntgabe für und gegen jedermann tritt unabhängig davon ein, ob der Einzelne sich Kenntnis von dem Verwaltungsakt verschaffen konnte. Damit bietet eine öffentliche Bekanntgabe keine Gewähr, dass die Betroffenen tatsächlich Kenntnis erlangen. Deshalb kommt der individuellen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an jeden in seiner Rechtsstellung Betroffenen aus Gründen des rechtlichen Gehörs und des wirkungsvollen Rechtsschutzes Vorrang zu (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2021 - 6 C 26.19 - BVerwGE 171, 156 Rn. 35). Die besonderen Rechtfertigungsgründe für eine gesetzgeberische Anordnung der öffentlichen Bekanntgabe liegen zwar insbesondere in Massenverfahren vor, etwa wenn die Einzelbekanntgabe mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 41 Rn. 45). Hiervon hat der Gesetzgeber verschiedentlich auch Gebrauch gemacht (vgl. §§ 69 Abs. 2 Satz 3, 74 Abs. 5 VwVfG). Für den Postsektor fehlt es aber bislang an einer ausdrücklichen Anordnung. Insbesondere sieht § 22 Abs. 4 PostG i. V. m. § 9 der Post-Entgeltregulierungsverordnung der Bundesregierung - PEntgV - keine öffentliche Bekanntgabe der Entgeltgenehmigung vor. 32 Nach § 22 Abs. 4 PostG sind genehmigte Entgelte im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. § 9 PEntgV konkretisiert diese Verpflichtung dahingehend, dass neben den genehmigten Entgelten die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmung über die Leistungsentgelte von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind. Dieser Wortlaut von § 22 Abs. 4 PostG i. V. m. § 9 PEntgV lässt deutlich werden, dass es nicht um eine "Bekanntgabe", sondern um eine "Veröffentlichung" geht, die überdies die bereits "genehmigten" Entgelte sowie - nach § 9 PEntgV - weitere Unterlagen aus dem Antragsverfahren betrifft, nicht aber die "Genehmigung" selbst. Eine Veröffentlichung unterscheidet sich dem Wortsinn nach von einer Bekanntgabe. Sprachlich verbindet sich mit einer Veröffentlichung die Herstellung von Transparenz, das heißt, eine Information derjenigen, die der veröffentlichte Inhalt etwas angeht, nicht aber ein die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Regelung konstituierender Akt wie eine öffentliche Bekanntgabe. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen, die die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts für alle Betroffenen hat, kann die zwischen Veröffentlichung und Bekanntgabe differenzierende Terminologie des Gesetzgebers nicht außer Acht gelassen werden. 33 Dieser Wortlautbefund wird zusätzlich durch systematische Erwägungen gestützt. Der Vergleich mit zahlreichen anderen Vorschriften außerhalb des Postgesetzes, in denen eine öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten normiert worden ist, zeigt, dass der Gesetzgeber dort jeweils an die Begrifflichkeit des § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG anknüpft und von einer (öffentlichen) Bekanntgabe spricht (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG, § 50 Abs. 1 BauGB, § 73 Abs. 1a EnWG). Die Regelung in § 27a Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der bis zum
- Dezember 2023 geltenden Fassung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber auch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht zwischen der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und seiner Veröffentlichung differenziert. Die Systematik im Postgesetz selbst spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass § 22 Abs. 4 PostG eine öffentliche Bekanntgabe zulässt. Denn § 44 Satz 2 PostG nimmt Bezug auf die telekommunikationsrechtliche Vorschrift des § 79 TKG 1996, die eine individuelle Bekanntgabe der Entgeltgenehmigung vorsieht. Hätte der Gesetzgeber daneben eine öffentliche Bekanntgabe anordnen wollen, hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen einen solchen Willen des Gesetzgebers ebenfalls nicht erkennen (BT-Drs. 13/7774 S. 26). 34 Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch den Entwurf der Bundesregierung zu dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz). In § 102 Abs. 2 PostG-E ist neben der Zustellung an die Beteiligten des Regulierungsverfahrens ausdrücklich eine öffentliche Bekanntmachung der Entgeltgenehmigungen sowohl für das Einzelgenehmigungsverfahren (§ 43 PostG-E) als auch für das Price-Cap-Verfahren (§ 46 PostG-E) vorgesehen (BT-Drs. 20/10283 S. 7 ff.). Das spricht dafür, dass die gegenwärtige Rechtslage keine Anordnung der öffentlichen Bekanntgabe enthält. 35 bb. Die Anwendung der für Allgemeinverfügungen in § 41 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe kommt nicht in Betracht. Bei der postrechtlichen Entgeltgenehmigung handelt es sich um einen Individualverwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, der auf den schriftlichen Antrag des regulierten Unternehmens ergeht (a. A. Neumann, jurisPR-BVerwG 6/2014, Anm. 6 in Bezug auf eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung). Ihre privatrechtsgestaltende Wirkung erstreckt sich auf alle Verträge, mit denen sich das Unternehmen verpflichtet, eine bestimmte standardisierte Postdienstleistung zu erbringen. Die Genehmigung legt zwar das hierfür zu entrichtende Entgelt für die Dauer ihrer Geltung rechtsverbindlich fest. Die Folge, dass von den Endkunden allein das genehmigte Entgelt verlangt werden darf, resultiert jedoch nicht aus dem Regelungsgehalt der Entgeltgenehmigung, sondern gilt unmittelbar kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 PostG). Die Geltungsvermittlung gegenüber sämtlichen Kunden wird mithin (erst) durch die gesetzliche Regelung ausgelöst, nach der weder das Unternehmen ein Entgelt in einer Höhe verlangen kann, die es auf dem Markt durchsetzen könnte, noch abweichende Vereinbarungen mit Kunden über die Entgelthöhe möglich sind (BVerwG, Urteile vom
- Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 21, vom
- August 2015 - 6 C 8.14 - BVerwGE 152, 355 Rn. 20, 22 und vom
- Mai 2020 - 6 C 1.19 - BVerwGE 168, 178 Rn. 19). Im Übrigen handelt es sich bei den Endkunden auch nicht um einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, wie es § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG fordert. Die weiteren Varianten der Vorschrift erfassen die hier vorliegende Fallkonstellation ebenfalls nicht. 36 b. Für die Anfechtungsklagen von Postkunden, mit denen eine postrechtliche Entgeltgenehmigung hinsichtlich einzelner Entgelte angegriffen wird, gilt in Anlehnung an § 58 Abs.
§ 9PDLV eine Klagefrist von einem Jahr.
Sie beginnt mit der Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur. Denn der Postsektor ist durch zwei Besonderheiten gekennzeichnet: Für die mit einer Portoerhöhung konfrontierten Endkunden ist es einerseits klar ersichtlich, dass ihnen gegenüber keine amtliche Bekanntmachung der Entgeltgenehmigung erfolgt und sie sich somit erkundigen müssen, wenn sie sich über die Rechtmäßigkeit der Entgelterhöhung letzte Gewissheit verschaffen wollen. Hinzu kommt andererseits, dass die Bundesnetzagentur die genehmigten Entgelte und auch die vollständige Entgeltgenehmigung in einer öffentlichen Fassung veröffentlicht, so dass eine Kenntniserlangung für jeden Kunden unschwer möglich und damit zumutbar ist (aa.). Wer sich als Endkunde der Beigeladenen dieser naheliegenden und zumutbaren Erkundigungsobliegenheit verschließt, darf sich nicht auf eine fehlende Bekanntgabe berufen. Vielmehr muss er sich dann nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis genommen. Die Annahme einer solchen Obliegenheit rechtfertigt sich aus dem besonderen öffentlichen Interesse am Eintritt der Wirkungen der Bekanntgabe, die deshalb zu fingieren ist. Auch der hierfür erforderliche Bekanntgabewille der Bundesnetzagentur liegt vor (bb.). Dies führt zu einer Heranziehung der Jahresfrist in Anlehnung an § 58 Abs.
§ 9PDLV (cc.).
Der Rechtsschutz der Postkunden wird dadurch nicht in einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert. Unionsrechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht (dd.). 37 aa. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass ungeachtet der in den vergangenen Jahrzehnten erfolgten Privatisierung der ehemaligen Behörde Deutsche Bundespost das Porto der Beigeladenen in großen Teilen nicht verhandelbar ist und auf amtlicher Festsetzung beruht. Die Vorgaben, denen die Beigeladene im Rahmen der ex ante-Entgeltregulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegt, mögen nicht im Detail bekannt sein, sind aber frei zugänglich und überdies immer wieder auch Gegenstand medialer Berichterstattung. 38 Portoerhöhungen werden nicht nur seit jeher von Amts wegen veröffentlicht, sondern über sie wird auch in den Medien berichtet. Vor allem stellen die Briefbeförderungen der Beigeladenen Massengeschäfte des alltäglichen Lebens dar, sodass Kunden typischerweise zeitnah mit dem erhöhten Porto konfrontiert werden. Diese Umstände entfalten eine hinreichende Anstoßwirkung, die es rechtfertigt, für jeden Postkunden eine Erkundigungsobliegenheit anzunehmen, wenn er sich Gewissheit über die Rechtmäßigkeit einer solchen Portoerhöhung verschaffen will. Denn wer eine Klärung anstrebt, weil er das neue Porto für überhöht hält, kann sich angesichts der millionenfachen Betroffenheit potentieller Postkunden nicht darauf verlassen, dass er hierzu von der Regulierungsbehörde angeschrieben wird oder etwas von dort mitgeteilt bekommt - er muss im eigenen Interesse selbst aktiv werden. Es handelt sich um eine Regelungsmaterie, die für die Kunden - entgegen der Ansicht der Klägerin - erkennbar mit Erkundigungsobliegenheiten verbunden ist. 39 Schon einfache Erkundigungen führen auf die amtlichen Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt, das auf der Homepage dieser Behörde abrufbar ist. Auch ältere Ausgaben sind über ein Archiv zugänglich. Darüber hinaus liegt das Amtsblatt in den Räumen der Bibliothek der Bundesnetzagentur zur Einsichtnahme bereit und es besteht die Möglichkeit, gegen einen Unkostenbeitrag ein gedrucktes Exemplar eines Amtsblatts in Papierform zu bestellen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt in ständiger Praxis den Tenor der Entgeltgenehmigung, einen kurzen Verfahrensgang sowie eine Übersicht der genehmigten Entgelte und verweist für die vollständige Entgeltgenehmigung auf eine öffentliche Fassung auf ihrer Homepage. Diese Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur als genehmigender Behörde vermitteln nicht nur eine gesicherte Kenntnis von der Existenz der Entgeltgenehmigungen und der Authentizität des veröffentlichten Inhalts, sondern ermöglichen eine niedrigschwellige und kostenlose anderweitige Kenntnisnahme durch jeden Interessierten. 40 bb. Wer sich als Postkunde dieser naheliegenden und zumutbaren Erkundigungsobliegenheit verschließt, darf sich nicht darauf berufen, die Entgeltgenehmigung sei ihm nicht bekanntgegeben worden. Vielmehr muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis genommen (
(1)). Das besondere öffentliche Interesse an den Wirkungen der Bekanntgabe der Entgeltgenehmigung gegenüber den Endkunden rechtfertigt die Annahme einer solchen Obliegenheit und die Fiktion der Bekanntgabe (
(2)). Auch der erforderliche Bekanntgabewille der Bundesnetzagentur ist gegeben (
(3)). 41
(1)Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> sowie Beschluss vom
- März 1998 - 4 B 3.98 - Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 8). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen bzw. Ausprägungen vorgenommen wird. Zu diesen gehört der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, nach dem die Ausübung eines Rechts unzulässig sein kann, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten bzw. Obliegenheiten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dessen treuwidrig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2014 - 4 C 14.13 - juris Rn. 29, 31). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Prozessrecht zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2008 - 6 B 14.08 - Buchholz 442.066 § 131 TKG Nr. 1 Rn. 6 m. w. N.) und kann - ebenso wie die Verwirkung - zum Ausschluss von (Verfahrens-)Rechten führen. 42 Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Berufung auf eine fehlende amtliche Bekanntgabe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen kann, wenn gleichwohl sichere Kenntnis von dem Verwaltungsakt besteht oder hätte bestehen müssen (stRspr, vgl. zum Baunachbarrecht: BVerwG, Urteil vom
- Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 LS 2 und Beschluss vom
- August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <88>; zum Planungsrecht: BVerwG, Urteil vom
- Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 48 ff.; zum Telekommunikationsrecht: BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2008 - 6 B 14.08 - Buchholz 442.066 § 131 TKG Nr. 1 Rn. 6 f.). Dies übersieht der Einwand der Klägerin in der Revisionsverhandlung, demzufolge sich die Frage, ob eine Bekanntgabe erfolgt sei, nur bejahen oder verneinen lasse und dogmatisch keinen Anknüpfungspunkt für Erwägungen zu Treu und Glauben biete. Die Anforderungen, die an diese Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu stellen sind, ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht. Bei dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (BVerwG, Urteil vom
- März 2014 - 4 C 14.13 - juris Rn. 34, vgl. auch Mansel, in: Jauernig, BGB,
- Aufl. 2023, § 242 Rn. 36 m. w. N.). 43
(2)Normativer Anknüpfungspunkt der Erkundigungsobliegenheit der Endkunden ist das aus dem Fachrecht folgende besondere öffentliche Interesse am Eintritt der Bestandskraft. Es speist sich aus verfassungsrechtlichen Wertungen sowie - bei den hier vorliegenden, weitgehend dem Universaldienst unterfallenden Leistungen zudem - aus unionsrechtlichen Verpflichtungen, für die der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung als Einfallstor fungiert (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 31). Dieses besondere öffentliche Interesse rechtfertigt es, die Bekanntgabe gegenüber den Endkunden abweichend vom Regelfall zu fingieren. Denn eine tatsächliche Bekanntgabe hat - wie gezeigt - nicht stattgefunden. Ohne Bekanntgabe werden Rechtsbehelfsfristen jedoch nicht in Gang gesetzt und kann eine Bestandskraft nicht eintreten. Mithin könnte jeder Postkunde die Entgeltgenehmigung zeitlich unbegrenzt angreifen. Die Beigeladene selbst kann ihrerseits keinen Einfluss darauf nehmen, dass die Entgeltgenehmigung allen Kunden amtlich bekanntgegeben wird und auch ihnen gegenüber bestandskräftig werden kann. 44 Verfassungsrechtliche Wertungen fordern, dass die Entgeltgenehmigung gegenüber den Endkunden der Beigeladenen nach dem fruchtlosen Ablauf einer Klagefrist in Bestandskraft erwächst. Denn Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG verlangt, unter Berücksichtigung des Gewährleistungsauftrags nach Art. 87f Abs. 1 GG im Postsektor faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen (zur Begrenzung des Wettbewerbsprinzips durch Art. 87f Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 - BVerfGE 108, 370 <393>). Es dient der Förderung eines solchen Wettbewerbs, der Beigeladenen als Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Behörde Deutsche Bundespost die unter Marktbedingungen erzielbaren Entgelte für Postdienstleistungen rechtsverbindlich vorzugeben, soweit sie eine marktbeherrschende Stellung innehat (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2020 - 6 C 1.19 - BVerwGE 168, 178 Rn. 31). Dies ist für die hier inmitten stehenden Briefdienstleistungen unverändert der Fall. Wird aber die Beigeladene als marktbeherrschendes Unternehmen zugunsten des freien Wettbewerbs der ex ante-Entgeltregulierung unterworfen und in ihrer unternehmerischen Entfaltung begrenzt, muss sichergestellt werden, dass sie auf eine Bestandskraft der in dem Regulierungsverfahren genehmigten Entgelte vertrauen kann. Darüber hinaus fordert die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte, dass den Marktteilnehmern eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage zur Verfügung gestellt wird (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 58 und Beschluss vom
- Januar 2019 - 6 B 136.18 - juris Rn. 20). Da die Wettbewerber der marktmächtigen Beigeladenen (sogenannte Konsolidierer) ihren Geschäftsbetrieb mit eigenen Produkten und Dienstleistungen an den von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelten ausrichten, kann ein chancengleicher Wettbewerb nur sichergestellt werden, wenn in Bezug auf die genehmigten Entgelte für einen mittelfristig überschaubaren Zeitraum ökonomische Planungssicherheit besteht. Während der Geltungsdauer einer befristeten Entgeltgenehmigung müssen mithin sowohl das regulierte Unternehmen als auch die Wettbewerber auf deren Bestand vertrauen können. Eine zeitlich unbegrenzte Anfechtbarkeit der Entgeltgenehmigung durch Endkunden stünde dazu in Widerspruch. Der chancengleiche Wettbewerb kommt den Endkunden mittelbar zugute. 45 In der hier vorliegenden Fallkonstellation der Genehmigung von Entgelten von weitgehend dem Universaldienst unterfallenden Leistungen spricht zudem auch die unionsrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherstellung des Universaldienstes aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008 dafür, dass innerhalb angemessener Frist Bestandskraft gegenüber den Endkunden eintritt. 46
(3)Der erforderliche Bekanntgabewille der Bundesnetzagentur liegt entgegen der Rechtsauffassung des angegriffenen Urteils vor. Jede Form der Bekanntgabe setzt voraus, dass der Verwaltungsakt mit Wissen und Wollen in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich der Behörde herausgegeben worden ist. Stets muss der behördliche Wille erkennbar sein, dass der Verwaltungsakt gegenüber jedem, den er angeht, wirksam werden soll. Nicht notwendig ist hingegen, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung vom Willen erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteile vom
- April 1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 <314> und vom
- Januar 2021 - 6 C 26.19 - BVerwGE 171, 156 Rn. 45 f. sowie Beschluss vom
- Mai 2006 - 6 B 65.05 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 21 Rn. 7; vgl. auch BFH, Urteil vom
- August 1990 - VII R 59/89 - BFH/NV 1991, 215 <216>). Für die Fiktion einer Bekanntgabe kann nichts Abweichendes gelten. 47 Im Streitfall wird der Bekanntgabewille dadurch dokumentiert, dass die Bundesnetzagentur die Entgeltgenehmigungen für 2015 und 2019 an die am Regulierungsverfahren Beteiligten bekanntgegeben hat. Sie hat hiermit zu erkennen gegeben, dass sie die antragstellende Beigeladene sowie die weiteren Beteiligten bewusst über die getroffene Regelung unterrichten wollte. Die Entgeltgenehmigungen sind somit in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen behördlichen Bereich herausgegeben worden. Ergänzend hierzu hat die Bundesnetzagentur im Januar 2016 sowie im Januar 2020 die Veröffentlichungen nach § 22 Abs. 4 PostG i. V. m. § 9 PEntgV in ihrem Amtsblatt vorgenommen. Insgesamt hat die Regulierungsbehörde dadurch in beiden Jahren zum Ausdruck gebracht, dass die Entgeltgenehmigungen mit den genehmigten Entgelten gegenüber jedem, den sie angehen, wirksam werden sollten. Dies schließt die Postkunden als Drittbetroffene ein. 48 cc. Anknüpfend an die Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt läuft für sämtliche Postkunden einheitlich eine Jahresfrist in Anlehnung an § 58 Abs.
§ 9PDLV.
Ab diesem Zeitpunkt besteht für die Kunden die Möglichkeit, sich über die Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung Gewissheit zu verschaffen. Auf die konkrete Abfassung der von der Bundesnetzagentur der veröffentlichten Entgeltgenehmigung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung kommt es dabei nicht an. 49 In Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird das verwaltungsprozessuale Fristenregime beim Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung aufgegriffen und berücksichtigt, dass die Bekanntgabe der Entgeltgenehmigung an die Beigeladene und die zum Regulierungsverfahren hinzugezogenen Dritten nicht zugleich die Rechtsbehelfsfristen auch für jeden nichtbeteiligten Drittbetroffenen in Lauf setzt (vgl. zum Baunachbarrecht: BVerwG, Urteil vom
- Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <296>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- Februar 1969 - 4 C 82.66 - juris Rn. 21). Mit Rücksicht auf die bloß fingierte Bekanntgabe muss den Kunden ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen, ihre Einwendungen geltend zu machen. 50 Zudem orientiert sich die Jahresfrist an der für die zivilrechtlich in Rede stehenden Beförderungsverträge geltenden Verjährungsvorschrift des § 9 PDLV, die mit § 439 Abs. 1 HGB übereinstimmt und ebenfalls ein Jahr beträgt. Zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes ist auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom
- März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 33). Im Hinblick auf diese spezielle Verjährungsvorschrift überzeugt es - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht, sich an der für die Verjährung kartellrechtlicher Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltenden Regelung in § 33h GWB auszurichten. 51 dd. Der Rechtsschutz der Postkunden wird hierdurch weder mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (
(1)) noch auf unionsrechtliche Vorgaben (
(2)) unzulässig erschwert. 52
(1)Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt keinen zeitlich unbeschränkten Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Die verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 - NVwZ 2018, 579 Rn. 23 f.). Dazu gehören u. a. Bestimmungen zu Fristen, innerhalb derer Rechtsschutz zu suchen ist, um sowohl den schutzwürdigen Belangen der Dritten als auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens hinreichend Rechnung zu tragen. Selbst ein an sich unbefristeter Rechtsbehelf darf deshalb nicht nach Belieben hinausgezögert oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom
- August 1954 - 2 BvK 2/54 - BVerfGE 4, 31 <37> sowie Beschlüsse vom
- Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 - NJW 2003, 1514 <1515> und vom
- Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 - NJW 2005, 1855 <1856>). Bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, Beschlüsse vom
- Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <309> sowie vom
- Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 - NVwZ 2018, 579 Rn. 24 m. w. N.). 53 Diese Anforderungen sind gewahrt. Für die zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit der Entgeltgenehmigung durch Postkunden streitet das dargestellte erhebliche öffentliche Interesse an einer solchen Begrenzung. Keine Bedenken bestehen gegen die Heranziehung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung, mit dem die Bekanntgabe fingiert wird. Seine Berücksichtigung ist - wie dargelegt - anerkannt, ebenso, dass hierauf ein Ausschluss prozessualer Rechte gestützt werden kann. Die in Anlehnung an § 58 Abs.
§ 9
PDLV bestimmte Jahresfrist stellt sicher, dass die Kunden ausreichend Zeit haben, sich nach Veröffentlichung der genehmigten Entgelte über die Rechtslage zu informieren und ggf. eine gerichtliche Klärung anzustrengen. Die Jahresfrist erweist sich auch in vergleichbaren Konstellationen, in denen einem Berechtigten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten wird, als sachgerechter Zeitraum (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 LS 2 und <300 f.> und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 50 sowie Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <88>). 54
(2)Unionsrechtliche Bedenken bestehen gleichfalls nicht. Zwar verpflichtet Art. 22 Abs. 3 Satz 1 RL 97/67/EG die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Der Anwendungsbereich der Postrichtlinie ist aber allenfalls mittelbar dadurch eröffnet, dass es im Streitfall faktisch überwiegend um dem Universaldienst zuzuordnende Postdienstleistungen geht ((a)). Im Übrigen ist der unionsrechtliche Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz auch nicht verletzt ((b)). 55 (
- a)Die Richtlinie 97/67/EG verfolgt ausweislich ihres Art. 3 Abs. 1 das Ziel, dass in den Mitgliedstaaten ständig flächendeckend ein Angebot von Postdienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer zur Verfügung steht. Zur Entgeltregulierung trifft die Richtlinie keine Regelungen. Damit greift das Beschwerderecht aus Art. 22 Abs. 3 RL 97/67/EG lediglich dann, wenn es um Maßnahmen der Regulierungsbehörde geht, die den Universaldienst betreffen. 56 Demgegenüber bezieht sich die ex ante-Entgeltregulierung - vorbehaltlich der Ausnahme des § 19 Satz 2 PostG - auf Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Sie zielt darauf ab, im Hinblick auf den Privatisierungsauftrag des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG die Entwicklung der Postmärkte hin zu funktionierenden Wettbewerbsmärkten zu fördern (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Postgesetz, BT-Drs. 13/7774 S. 18, 24). Der Gesetzgeber des Postgesetzes von 1997 handelte bei der Schaffung des Regulierungsrechts in den §§ 19 ff. PostG zwar schon in Erwartung des unionsrechtlichen Sekundärrechts. Er wollte die aktuelle Diskussion auf europäischer Ebene zur Grundversorgung berücksichtigen, den die später folgende Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 als Universaldienst bezeichnete. Er hat sich jedoch völlig eigenständig für die ex ante-Entgeltregulierung entschieden, die unionsrechtlich nicht vorgegeben ist. 57 Insofern ist der Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 3 RL 97/67/EG allenfalls mittelbar dadurch eröffnet, dass die im Streitfall inmitten stehenden Entgelte für Postdienstleistungen erhoben werden, die überwiegend dem Universaldienst zuzuordnen sind. Deshalb überzeugt die von der Klägerin bemühte Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Rechtsschutz gegen unmittelbar im Primärrecht verankerte Ansprüche im Kartellrecht schon im Ausgangspunkt nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04 u. a. - juris Rn. 73 ff.). 58 (
- b)Im Übrigen sind die Modalitäten der Verfahren zum Schutz der unionsrechtlichen Rechte Einzelner nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Die Modalitäten dürfen lediglich nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), sowie - nach dem Effektivitätsgrundsatz - nicht die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - C-869/19 - juris Rn. 22 m. w. N.). Eine Verletzung dieser Grundsätze ist nicht ansatzweise zu erkennen. 59 Für die inmitten stehende Anfechtung eines Verwaltungsakts gelten die im nationalen Recht verankerten Sachurteilsvoraussetzungen. Die mit dem anerkannten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründete zeitliche Befristung der Klagemöglichkeit von Endkunden der Beigeladenen gegen eine postrechtliche Entgeltgenehmigung greift die im Verwaltungsprozessrecht vorgesehene Jahresfrist auf, die zugleich mit der speziellen zivilrechtlichen Verjährungsfrist übereinstimmt. Eine prozessuale Ungleichbehandlung im Vergleich zu rein nationalen Sachverhalten - und damit eine Verletzung des Äquivalenzgrundsatzes - liegt nicht vor. 60 Ebenso wenig ist der Effektivitätsgrundsatz betroffen. Im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit binnen Jahresfrist kann entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine Rede davon sein, dass jede realistische Möglichkeit vereitelt werde, überhöhte Entgelte anzugreifen. Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zur praktischen Unmöglichkeit bzw. übermäßigen Erschwerung der Geltendmachung von Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf kurze nationale Verjährungsvorschriften, deren Lauf absolut beginnt und nicht unterbrochen werden kann, trägt für den Streitfall nichts aus (zu dieser Rechtsprechung: EuGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - C-295/04 u. a. - juris Rn. 73 ff. und vom 22. April 2021 - C-485/19 - juris Rn. 55 ff., 64). Denn um eine Verjährung von Ansprüchen geht es hier nicht. 61 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400576&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public