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BVerwG 1 W-VR 19/23

WBRE202400609 ECLI:DE:BVerwG:2024:050824B1WVR19.23.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20240805 1 W-VR 19/23 Beschluss § 3 Abs 2 WBO, § 17 Abs 6 S 2 WBO, § 17 Abs 6 S 1 WBO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, Art 6 Abs

§ 5Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SÜG überdies mit dem Umstand verbindet, dass gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nachstellung (§ 238 StGB) geführt worden ist, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Dabei hat der Geheimschutzbeauftragte nicht etwa angenommen, dass der gegen den Antragsteller erhobene strafrechtsrelevante Vorwurf berechtigt ist. Vielmehr ist der Vorwurf von ihm - ausweislich der Gründe des angefochtenen Bescheides - nur als weiterer Anhalt dafür betrachtet worden, dass der Antragsteller Grenzen, die ihm von anderer Seite gesetzt werden, nicht akzeptiere, weil sie seiner Ansicht nach nicht für ihn existierten. Diese Würdigung gründet er auf den zutreffend ermittelten Sachverhalt, dass der Antragsteller dem mehrfach geäußerten Wunsch der betroffenen Soldatin, sie nicht mehr zu kontaktieren, nicht nachgekommen sei. Rechtsfehler offenbart diese Beurteilung nicht. Ein Soldat, der ihm ausdrücklich gesetzte Grenzen im Umgang mit einer Kameradin nicht respektiert und deren Privatsphäre damit missachtet, erzeugt mit seinem Verhalten auch Zweifel an seiner Verlässlichkeit, die im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestehenden Grenzen zu wahren und zu respektieren, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auch insoweit seine Sichtweise als für ihn allein geltenden Maßstab betrachtet. 62 (c) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt es, dass der Geheimschutzbeauftragte seine tatsächlichen Anhaltspunkte

§ 5Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SÜG aus den gegen den Antragsteller geführten wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren ableitet. 63 (

  1. aa)Das gilt zunächst mit Blick auf das mit der Anschuldigungsschrift der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 16. Oktober 2020 eingeleitete Disziplinarverfahren. Sie legen den nicht nur vagen, sondern vielmehr durch die bereits erwähnten elektronischen Nachrichten des Antragstellers an den Stabsgefreiten R bzw. an eine Ärztin der Bundeswehr belegbaren Verdacht nahe, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten die in der Anschuldigungsschrift angeführten Dienstpflichten (vgl. dort S. 3) verletzt hat. Für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für Zuverlässigkeitszweifel genügt ein - wie hier - konkreter Verdacht. 64 (
  2. bb)Der Geheimschutzbeauftragte konnte der angefochtenen Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch das mit der Verfügung des Disziplinarvorgesetzten vom 1. März 2023 gewürdigte Verhalten des Antragstellers als weiteren tatsächlichen Anhaltspunkt

§ 5Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zugrunde legen, weil sich damit erneut ein gestörtes Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung verbindet. Dass der Antragsteller, wie er rügt, zu der Verfügung nicht angehört worden ist, und das von ihm dagegen initiierte Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hindert eine Heranziehung dieses Umstands nicht. 65 (

  1. d)In der Nichterfüllung der ihm auferlegten Zahlungspflicht bezüglich der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens, die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ... vom 21. Juni 2022 mündeten, durfte der Geheimschutzbeauftragte beurteilungsfrei ebenfalls einen Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG annehmen (vgl. Denneborg/​Friedrich/​Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand Juli 2023, § 5 SÜG Rn. 8s). Der Antragsteller hat trotz bestehender Leistungsfähigkeit eine Zahlung verweigert, um damit seiner ablehnenden Haltung gegenüber seiner Verurteilung Ausdruck zu verleihen. Auch damit stellt er seinen Rechtsstandpunkt über denjenigen der Rechtspflegeorgane. 66 (
  2. e)Schließlich erweist sich die von dem Geheimschutzbeauftragten vorgenommene charakterliche Würdigung des Antragstellers nach summarischer Kontrolle nicht als beurteilungsfehlerhaft. Die Äußerungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023, seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft ... vom 13. März 2022 und seinem Strafantrag vom 9. April 2022 illustrieren dessen fehlende Unrechtseinsicht und seine mangelnde Selbstreflexion. Deutlich wird damit die Neigung, die eigenen Bewertungen und Einschätzungen zum alleinigen Maßstab seines Handelns zu erheben. Die Erwartung an den Antragsteller, auch im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verlässlich vorschriftsmäßig zu handeln, ist damit in Frage gestellt. Das gilt auch mit Blick auf die von dem Geheimschutzbeauftragten hervorgehobene und nicht von der Hand zu weisende Tendenz des Antragstellers, Menschen in seinem Umfeld, die nicht seinen Erwartungen entsprechend handeln oder reagieren, als psychisch auffällig oder krank darzustellen. 67
  3. dd)Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist auch unter dem Blickwinkel der prognostischen, also auf die Zukunft gerichteten Risikoeinschätzung voraussichtlich nicht zu beanstanden. 68 Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte in maßgeblicher Weise wegen des noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung gezeigten ungerechtfertigten Misstrauens des Antragstellers in den Rechtsstaat, ferner mit Blick auf dessen ablehnende Haltung gegenüber Rechtsorganen und dessen - auch im hiesigen Verfahren merkbare - unzureichende Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion eine negative Prognose getroffen hat. Die darauf gründende Befürchtung, dass sich der Antragsteller auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht an dafür geltende Vorschriften halten und sie beachten werde, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Eingedenk dessen hat der Geheimschutzbeauftragte zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller dem Dienstherrn über einen längeren - hier über die mit fünf Jahren höchstmögliche Wirkungsdauer reichenden - Zeitraum beweisen müsse, uneingeschränkt verlässlich zu sein. 69 Voraussichtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Geheimschutzbeauftragte den für den Antragsteller sprechenden Aspekten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Insoweit hat er zwar einbezogen, dass der Antragsteller nach Ansicht seines Kommandeurs ein ausgezeichneter ...-Fachmann und anerkannter Spezialist sei, aber auch berücksichtigt, dass der Kommandeur zu der Ansicht gelangt ist, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers vor dem Hintergrund der hier erörterten sicherheitserheblichen Erkenntnisse erschüttert sei. Diese Würdigung unterliegt auch unter Berücksichtigung der Kritik des Antragstellers keinen erkennbaren Rechtsfehlern. 70 Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen (Nr. 2605 Abs. 1 und Nr. 2602 ZDv A-1130/3) oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen (Nr. 2608 ZDv A-1130/3), sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse Vorrang eingeräumt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, Nr. 2605 Abs. 4 ZDv A-1130/3). 71
  4. c)Für den Antragsteller entstehen aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids keine unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Aus Sicherheitsgründen erforderliche Versetzungen sind keine unzumutbaren Umstände, da Soldaten grundsätzlich keinen Anspruch auf konkrete Verwendungen haben. Die von dem Antragsteller angeführten finanziellen Einschränkungen sind von ihm nicht näher beziffert worden, so dass sich nicht ansatzweise erkennen lässt, dass sie über bei Soldaten übliche Härten hinausgehen oder gar die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedrohen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400609&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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