WBRE202400661 ECLI:DE:BVerwG:2024:290824B1WB5.24.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20240829 1 WB 5/24 Beschluss § 17 Abs 1 WBO, § 17 Abs 3 S 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 34 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Ablösung von der EUROFIGHTER-Ausbildung Die Entscheidung über die Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme. Die Ablösung des Antragstellers von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER vom 28. Januar 2021, der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Luftwaffe vom 1. September 2022 und die Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 16. November 2023 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Fortsetzung der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER des Antragstellers zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. 1 Der Antrag betrifft die Aufhebung einer Kommandierung zur spanischen Luftwaffe und die Ablösung von der Waffensystemausbildung für Luftfahrzeugführer EUROFIGHTER. 2 Der 1992 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des Truppendienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2048 enden. Im November 2019 wurde er zum Hauptmann befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Nach einem erfolgreich absolvierten Studium der Luft- und Raumfahrttechnik (Bachelor of Science) und des Technologiemanagements und der Wirtschaftsinformatik (Master of Science) an der Universität der Bundeswehr München und fliegerischer Ausbildung wurde er zum 19. August 2019 für die weitere Ausbildung zur 1. Fliegenden Staffel des ... versetzt. 3 Von dort aus wurde er mit Personalverfügung vom 20. Mai 2020 für den Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis zum 18. Dezember 2020 für die Teilnahme am Lehrgang Waffensystemausbildung Luftfahrzeugführer EUROFIGHTER zur Spanischen Luftwaffe, ... kommandiert. 4 In einem Bericht des Ausbildungsverbandes vom 24. September 2020 wurde in Bezug auf den Antragsteller und einen weiteren in derselben Ausbildung befindlichen deutschen Offizier Folgendes vorgeschlagen: "Endgültiger Abbruch der Flugausbildung dieser beiden Luftfahrzeugführer in Spanien, die dann nach Deutschland zurückkehren würden, um ihre von der deutschen Luftwaffe festgelegte berufliche Laufbahn fortzusetzen." 5 Dem Vorschlag vorangestellt sind eine Darstellung des Sachverhalts, der Verweis auf Bezugsdokumente, eine Beurteilung und Schlussfolgerungen. Dort heißt es, der Antragsteller habe am Ende seines Aufenthaltes in ... die LCR-Qualifikation nicht erreichen können. Er und ein weiterer deutscher Lehrgangsteilnehmer hätten bei der Durchführung der bisherigen Einsätze keine ausreichenden Leistungen gezeigt. Nachdem die Luft-Luft-Phase bereits so gut wie abgeschlossen sei und die Luft-Boden-Einsätze kurz bevorständen, sei das erreichte Leistungsniveau beim Antragsteller nicht ausreichend, um den Lehrgang zu bestehen und am Ende des Programms, die LCR-Qualifikation zu erwerben. Darüber hinaus seien bei bestimmten Einsätzen aufgrund der mangelhaften Leistungen Situationen eingetreten, in denen das Eingreifen des Fluglehrers notwendig gewesen sei, um die Flugsicherheit nicht zu gefährden. Auszugsweise heißt es wörtlich: "[...] Die betreffenden an der Ausbildung teilnehmenden Luftfahrzeugführer, Hauptmann H. und [...] haben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Berichts keine ausreichenden Leistungen im Luftfahrzeug erreicht und kein mindestens erforderliches Befähigungsniveau nachgewiesen, wobei sie nicht nur unter taktischen Gesichtspunkten, sondern auch, was noch beunruhigender ist, in den fliegerischen Grundlagen (Instrumentenflug, Verbandsflug, Landemanöver) wiederholt schwerwiegende Fehler begingen, die manchmal sogar die Flugsicherheit gefährdeten. Sie haben die Luft-Luft-Phase nicht bestanden, es ist absehbar, dass sie angesichts der Stagnation ihres Fortschritts die Luft-Boden-Phase nicht bestehen können und aus offensichtlichen Sicherheitsgründen ist es sogar unwahrscheinlich, dass sie die in dieser Phase vorgesehenen Alleinflüge durchführen können. [...]" 6 Dem Bericht angefügt ist ein englischsprachiger Anhang A, der die Defizite des Antragstellers im Rahmen der Ausbildung näher erläutert. 7 Einer der Unterzeichner dieses Berichtes, Oberstleutnant ... M., informierte den Dezernatsleiter Luft Ib des Luftwaffentruppenkommandos, Oberst i.G. H. auf dessen Nachfrage vom 25. September 2020 in mehreren E-Mails über die Angelegenheit und übersandte auf diesem Weg ergänzende Informationen und Unterlagen. Am 1. Oktober 2020 teilte er unter anderem mit, dass er die betroffenen Offiziere über den Bericht informiert habe ("Just also I talked with them in my office, first as Commander of the Fighter Group, to inform them about the 'official report', as I understand they have the right to know their situation, [...]"). 8 Mit E-Mail vom 8. Oktober 2020 bat Oberst i.G. H. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, in Abstimmung mit den Stammtruppenteilen der betroffenen Soldaten, deren Rückführung ins Inland zu koordinieren und entsprechende Kommandierungsverfügungen vorzubereiten. 9 Oberst i.G. H. erhielt zudem unter dem 19. Oktober 2020 Berichte deutscher Offiziere, die als Fluglehrer an dem Lehrgang in Spanien beteiligt waren, über ihre persönlichen Eindrücke der Leistungen der beiden Offiziere, deren Ablösung vom Lehrgang vorgeschlagen worden war. Zu seinen Eindrücken vom Antragsteller nahm Major ... Z. dort Stellung. 10 Am 20. Oktober 2020 korrigierte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Personalverfügung vom 20. Mai 2020 und bestimmte den Kommandierungszeitraum vom 2. Juni 2020 bis 16. November 2020. Hiernach sollte der Antragsteller seinen Dienst telefonisch am 16. November 2020 antreten und sich anschließend in Quarantäne begeben. 11 Am 3. Februar 2021 wurde dem Antragsteller eine Aktennotiz von Oberst i.G. H. vom 28. Januar 2021 eröffnet. 12 In dieser referierte der Verfasser einzelne Bestimmungen der Ausbildungskooperationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien, der Zentralvorschrift A1-271/5-8901 sowie von Ausbildungsvorschriften der spanischen Luftwaffe (Punkte 1 bis 3). Er verwies auf den Bericht der spanischen Luftwaffe vom 24. September 2020 (Punkt 4) und führte unter Punkt 5 aus, die Einschätzung aus dem Bericht der spanischen Luftwaffe werde in allen wesentlichen Punkten durch einen Bericht vor Ort befindlicher deutscher Fluglehrer vom 19. Oktober 2020 bestätigt. Abschließend heißt es: "6. Ich stelle daher formal die Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER fest. Hptm ... H. und Hptm [...] haben nicht das Potential bewiesen, die Ausbildung in der geforderten Qualität erfolgreich abzuschließen. 7. Ich schlage vor Hptm H. und Hptm [...] aufgrund der bereits gezeigten Leistungen für eine weitere fliegerische Verwendung im Bereich Waffensystemoffizier oder Führer unbemannter Luftfahrzeuge zu betrachten. Der Entzug des Militärflugzeugführerscheins (MFS) ist nicht angezeigt." 13 Am 2. März 2021 legte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Aktennotiz Beschwerde "gegen die Ablösung [...] von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER" sowie "gegen den Abbruch der Ausbildung im Rahmen der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER in Spanien" ein, die er nach Einsichtnahmen in die Beschwerdeakten unter dem 6. Januar 2022 und dem 20. Juni 2022 begründete. 14 Er rügte im Wesentlichen, dass die rechtliche Grundlage für seine Ablösung von der Waffensystemausbildung fehle. Eine taugliche Grundlage bilde insbesondere die mit E-Mail vom 1. Februar 2021 übersandte Aktennotiz nicht. Die Ablösung sei wegen eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Oberst i.G. H. habe die Ablösung nur formal festgestellt und damit ohne eigene Prüfung und Bewertung den durch die spanischen Ausbilder vorentschiedenen Sachverhalt bestätigt. Die Ablösung sei auch deshalb rechtswidrig, weil ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verfahren nach deutschem Recht, das die Ankündigung der Ablösung, eine Anhörung und die Einleitung eines Untersuchungsausschusses mit der Einholung von Ausbilder- und flugärztlichen Stellungnahmen verlange, nicht durchgeführt worden sei. Er unterliege als Soldat dem deutschen Dienstrecht. Hieraus folgende rechtsstaatliche Anforderungen an das Verfahren dürften nicht unterlaufen werden. Der Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar. Die Voraussetzungen einer Ablösung seien zudem nicht nachgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege beim Dienstherrn. Er verweise auf die Stellungnahme von Staffelkapitän Oberstleutnant S. vom 9. Dezember 2020, nach der die entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Dokumente zur spanischen Ausbildung nicht nachgewiesen seien. Die Gradesheets hätten erst nach der Entscheidung über den Abbruch der Ausbildung vorgelegen. In Spanien gebe es keinen nachvollziehbaren Ausbildungsplan oder nachvollziehbare Ausbildungsmodalitäten. Es sei nicht klar geregelt, was im Falle der Nichterreichung des Ausbildungszieles geschehe. Die Ausbildung in Spanien sei zudem strukturell ungenügend. Zum Teil sei unqualifiziertes Personal eingesetzt worden. Eine Einzelausbildung sei zumeist nicht erfolgt. Das Übungsmaterial sei unzureichend gewesen. Technische Mängel hätten bewertungsrelevante Formationsflüge verhindert. Videoaufzeichnungen seien nicht für Nachschulungen genutzt worden. Wiederholungsgelegenheiten seien nicht eingeräumt worden. Fehler des Flugpersonals seien ihm angelastet worden. Bewertungen seien teilweise widersprüchlich. Gerügt werde schließlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da im Verhältnis zu an anderen Standorten ausgebildeten Piloten keine Chancengleichheit bestehe. Diese würden anders als er über Defizite und Verbesserungsmöglichkeiten aufgeklärt, erhielten zusätzliche Übungsmöglichkeiten, Gelegenheit zur Stellungnahme und eine ganzheitliche Betrachtung ihres Leistungsbildes. Die fragliche Aktennotiz sei ihm wie ein Verwaltungsakt eröffnet worden und habe Regelungs- und Außenwirkung gehabt. Wäre sie eine bloße Ankündigung gewesen, so sei er nicht von der Ausbildung abgelöst worden und müsse umgehend in diese zurückgeführt werden. Maßnahmen einer ausländischen Dienststelle müssten von der deutschen Personalführung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Soweit sich aus Nr. 518 Zentralvorschrift A1-271/5-8901 etwas Anderes ergebe, begründe dies die Rechtswidrigkeit. Der deutsche Dienstherr dürfe ihm sein Beschwerderecht nicht entziehen, indem er die Entscheidung ohne Nachprüfungsmöglichkeit in die Hände Dritter gebe. 15 Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 legte er zudem Beschwerde gegen die 1. Korrektur vom 20. Oktober 2020 der Kommandierung vom 20. Mai 2020 und die Ablösung von der Teilnahme am Lehrgang Waffensystemausbildung für Luftfahrzeugführer EUROFIGHTER ein. Dass nach Auffassung des Inspekteurs der Luftwaffe bereits die Änderung der Kommandierung die beschwerdefähige Grundlage der Ablösung von der Ausbildung sei, sei ihm erst mit der Entscheidung über die Beschwerde des gleichzeitig mit ihm abgelösten Kameraden bekannt geworden. Daher sei die Beschwerdefrist nach § 7 WBO verlängert. 16 Mit dem Antragsteller am 11. Oktober 2022 ausgehändigten Bescheid vom 1. September 2022 wies der Inspekteur der Luftwaffe die Beschwerden als unzulässig zurück. Zwar sei die Verkürzung des Kommandierungszeitraumes durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verfügt worden. Die fachliche Eignung sei aber durch die Luftwaffe und nicht durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder vorgesetzte Stellen zu beurteilen. Da die Verkürzung des Kommandierungszeitraums durch das Luftwaffentruppenkommando veranlasst worden sei, sei der Inspekteur der Luftwaffe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Beschwerdebearbeitung zuständig. Die Beschwerde sei insoweit verfristet. Zwar sei nicht mehr zu ermitteln, wann die Personalverfügung ausgehändigt worden sei. Jedoch habe der Antragsteller am 27. Oktober 2020 wie dort angeordnet die Rückreise nach Deutschland angetreten und daher spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Beschwerdeanlass gehabt. Die Beschwerden vom 2. März 2021 und vom 21. Januar 2022 seien daher nach Ablauf der Monatsfrist erhoben. Die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 sei ein behördeninterner Vorgang ohne Außenwirkung und fasse den Sachverhalt für den internen Gebrauch zusammen. Sie begründe daher keine Beschwer. 17 Außerhalb des Beschwerdebescheides sei der Inspekteur der Luftwaffe im Rahmen der Dienstaufsicht dem Vorbringen nachgegangen, sehe aber keinen Anlass zum Einschreiten. Nach Nr. 518 der Zentralvorschrift A1-271/5-8901 richte sich das Verfahren nach der Technischen Absprache zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien über die Ausbildung von Luftfahrzeugbesatzungen der Deutschen Luftwaffe im Rahmen der Waffensystemschulung EUROFIGHTER vom 12. Dezember 2017. Nachdem die spanische Ausbildungseinrichtung nachvollziehbar dargelegt habe, dass er aufgrund der aufgezeigten Mängel den nächsten Ausbildungsabschnitt voraussichtlich nicht bestehen werde, sei er vom Lehrgang abgelöst und aus der Ausbildung herausgelöst worden, da die Weiterbildung der Ausbildung keinen Sinn mache. Dies sei ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller werde künftig als Führer unbemannter Luftfahrzeuge verwendet. 18 Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 23. September 2022 weitere Beschwerde, die nach erneuter Akteneinsicht begründet wurde. Er verweise auf seine Beschwerdebegründung. Es fehle an einem für die Ermessensbildung vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren. Eine Beendigung der Ausbildung allein durch Entscheidung des spanischen Fluglehrers sei mit nationalem Dienstrecht nicht in Einklang zu bringen. Soweit dies von den herangezogenen Vorschriften vorgesehen sei, sei dies rechtswidrig. Seine Ablösung von der Waffensystemausbildung könne nur im Einklang mit deutschem Dienstrecht erfolgen. Der Gleichheitssatz verlange die Einhaltung des für Auszubildende an anderen Standorten vorgesehenen Verfahrens, insbesondere die Einberufung eines Untersuchungsausschusses. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Beendigung der Ausbildung durch den spanischen Ausbilder kein beschwerdefähiger Bescheid sei. Fehle es an einem solchen, könne die eingelegte Beschwerde nicht verfristet sein. Die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 sei ihm wie ein Verwaltungsakt eröffnet worden. Damit sei ihm erstmals die Ablösung von der Ausbildung bekannt gegeben worden. Dies sei auch unmissverständlich als formale Feststellung bezeichnet worden. Hiergegen bestehe eine Rechtsschutzmöglichkeit, von der fristgerecht Gebrauch gemacht worden sei. Nr. 518 Zentralvorschrift A1-271/5-8901 übertrage die Entscheidungsgewalt des Dienstherrn nicht auf einen internationalen Ausbilder. 19 Mit dem Antragsteller am 5. Dezember 2023 ausgehändigten Bescheid vom 16. November 2023 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde als zulässig, aber unbegründet zurück. Soweit die Beschwerde sich gegen die Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER in Spanien und die Änderung der Kommandierung dorthin richte, sei sie zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Von dem Bericht vom 24. September 2020, in dem der Abbruch der Ausbildung in Spanien vorgeschlagen worden sei, habe der Antragsteller spätestens am 1. Oktober 2020 in einem Gespräch mit Oberstleutnant ... M. erfahren. Die Ablösung sei mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der Form der Verkürzung des Kommandierungszeitraumes erfolgt. Diese sei ihm jedenfalls mehr als einen Monat vor dem Eingang seiner Beschwerde bekannt gegeben worden, so dass diese verfristet sei. Soweit sich der Antragsteller gegen die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 wende, sei die Ausgangsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Zwar könne sich ein Soldat gegen jede unrichtige Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen richten und nicht nur gegen dienstliche Maßnahmen, so dass die Beschwerde hiergegen zulässig sei. Sie sei aber mangels einer Verletzung der Rechte des Antragstellers unbegründet. Die Aktennotiz sei eine zutreffende Sachverhaltszusammenfassung und diene nur Informations-, aber nicht Regelungszwecken. Dies ergebe sich nach der Bezeichnung und dem Inhalt durch Auslegung des objektiven Erklärungsgehalts. Etwas Anderes folge nicht aus der Bezeichnung als formale Feststellung und der Eröffnung der Aktennotiz. 20 Dem Vorbringen sei im Rahmen der Dienstaufsicht nachgegangen worden. Die gerügte sachwidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Dass für die Pilotenausbildung in Spanien andere Vorschriften gälten als für die Ausbildung in Deutschland sei durch das völkerrechtliche Territorialprinzip gerechtfertigt. Die Ablösung vom spanischen Lehrgang durch die Verkürzung der Kommandierung gebe keinen Anlass zu Dienstaufsichtsmaßnahmen. Nach substantiierter Darlegung der fliegerischen Mängel des Antragstellers habe der spanische Staffelkapitän den Abbruch der Ausbildung vorgeschlagen. Die weitere Lehrgangsteilnahme entgegen dieser Empfehlung sei nicht sachgerecht und rechtlich Spanien gegenüber nicht durchsetzbar. Die Art und Weise der Pilotenausbildung in Spanien unterliege nicht der deutschen Dienstaufsicht. Rechtliches Gehör sei ihm im Rahmen des Gespräches mit Oberstleutnant ... M. gewährt worden. 21 Hiergegen hat der Antragsteller am 18. Dezember 2023 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 dem Senat vorgelegt. 22 Der Antragsteller macht geltend, seine Beschwerde habe sich von Anfang an gegen die durch Eröffnung der Aktennotiz festgestellte Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER gerichtet. Diese dienstliche Maßnahme sei mangels Durchführung des von der Zentralvorschrift A1-271/5-8901 vorgesehenen Verfahrens rechtswidrig. Zudem sei sie auch inhaltlich rechtswidrig, weil die Bewertung der Leistungen des Antragstellers unzutreffend und in einem defizitären Bewertungsverfahren erfolgt sei. Die Beschwerde gegen die Aktennotiz, die ihm erstmalig die Ablösung von der Waffensystemausbildung eröffnet habe, sei zulässig. Die Ablösung sei ihm nicht bereits durch einen spanischen Ausbilder mitgeteilt worden. Sie sei auch nicht durch die Verkürzung des Kommandierungszeitraumes erfolgt. Die Ablösung von der Waffensystemausbildung liege auch nicht in der Ablösung von der konkreten Ausbildung in Spanien. Als Soldat unterliege er dem deutschen Dienstrecht. Dieses gebe ihm einen Anspruch darauf, dass ein Nichtbestehen der Ausbildung in einem nach Maßgabe der Nummern 501 ff. ZV A1- 271/5-8901 korrekten Verfahren erfolge. Hieran fehle es. Durch Erklärung des spanischen Ausbildungsleiters könne allenfalls die Ausbildung in Spanien beendet werden, aber keine abschließende Entscheidung über die Fortsetzung der Ausbildung als solche getroffen werden. Die spanischen Ausbilder hätten folgerichtig auch nur empfohlen, die Ausbildung zu unterbrechen. Dies müsse er nicht als Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER als solcher verstehen. Läge die abschließende Entscheidung des deutschen Dienstherrn nicht in der fraglichen Aktennotiz würde es bis heute an einer Ablösung von der Waffensystemausbildung fehlen und er wäre allein deswegen in eine entsprechende Verwendung zu führen. 23 Aus dem chronologischen Ablauf ergebe sich, dass vor der Aktennotiz vom 28. Januar 2021 noch keine Entscheidung über seine Ablösung aus der fliegerischen Ausbildung getroffen worden sei, vielmehr habe Oberst i.G. H. durch Anforderung weiterer Berichte ermittelt. Dessen E-Mail vom 8. Oktober 2020 bestätige das Fehlen einer abschließenden Entscheidung. Erst die Aktennotiz markiere den Verfahrensabschluss. Mangels eines der ZV A1-271/5-8901 genügenden Verfahrens fehle es an der rechtlichen Grundlage für eine rechtmäßige Feststellung seiner Ablösung von der Ausbildung und an einer eigenständigen Bewertung des Sachverhaltes. Es liege ein Ermessensausfall vor. Der Dienstherr habe den ihm obliegenden Nachweis einer mangelnden Eignung für die Ausbildung nicht geführt. Die Feststellungen der spanischen Ausbilder seien ungeprüft übernommen worden und unzutreffend. Gerügt werde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit in Deutschland für das Waffensystem ausgebildeten Soldaten, die nach anderen Standards und in einem rechtsstaatlich ausgestalteten Verfahren ausgebildet würden. Die Technische Absprache vom 12. Dezember 2017 habe seit dem 30. September 2021 keine Gültigkeit mehr. Das dort vorgesehene System weiche zu seinem Nachteil vom System nach der ZV A1-271/5-8901 ab. Wegen der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung sei die Chancengleichheit zu in Deutschland ausgebildeten Piloten verletzt. 24 Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 16. November 2023 sowie den Bescheid des Inspekteurs der Luftwaffe vom 1. September 2022 und die Ablösung des Antragstellers von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER, ihm bekannt gegeben am 3. Februar 2021 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Waffensystemausbildung EUROFIGHTER des Antragstellers fortzusetzen. 25 Der Generalinspekteur der Bundeswehr verweist auf die Beschwerdebescheide und macht geltend, der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Aktennotiz vom 28. Januar 2021 richte. Diese stelle keine dienstliche Maßnahme dar. Sie habe keinen eigenen Regelungsinhalt und sei nur deklaratorisch. Die Ablösung des Antragstellers von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER sei durch die Ablösung von dem Lehrgang in Spanien erfolgt. Für die Waffensystemausbildung des Antragstellers 2020 sei die 2017 geschlossene Technische Absprache maßgeblich gewesen. In dieser sei die Geltung der spanischen Dienst- und Ausbildungsvorschriften festgelegt. Der Ausbildungsplan der spanischen Luftwaffe bestimme, dass die an der Ausbildung Teilnehmenden durch ein kontinuierliches Beurteilungssystem bewertet würden. Bei mangelhaftem Lernfortschritt obliege es dem Führer der Ausbildungsstaffel, ggf. den Abbruch der weiteren Ausbildung vorzuschlagen. Dies sei hier am 24. September 2020 geschehen. Nach dem in einer E-Mail vom 1. Oktober 2020 mitgeteilten Inhalt des Gespräches des Antragstellers mit Oberstleutnant ... M. sei dem Antragsteller bewusst gewesen, dass die Verkürzung des Kommandierungszeitraumes auch die Ablösung von der Waffensystemausbildung als solcher sei. 26 Nach der ZV A1-271/5-8901 sei für die deutsche Pilotenausbildung eine Wiederholung von Flugmusterausbildungen im Falle des Nichtbestehens nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Nr. 408 ZV A1-271/5-8901 erfasse Anwärter nicht. Daher sei mit dem Nichtbestehen der Ausbildung in Spanien die Ausbildung in Gänze beendet. Um dies aktenkundig zu machen und beteiligte Dienststellen zu informieren sowie wegen eines Vorschlages zur weiteren Verwendung des Antragstellers sei die Aktennotiz erstellt. Sie berühre die Rechtssphäre des Antragstellers nicht. Soweit dieser sich gegen die Korrektur der Kommandierungsverfügung wende, sei der Antrag unbegründet. Die Beschwerden hiergegen seien verfristet, da der Antragsteller spätestens mit seiner Rückkehr nach Deutschland um den 16. November 2020 Kenntnis vom Beschwerdeanlass gehabt habe. 27 Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 27. Juni 2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Aufhebung der Beschwerdebescheide, soweit diese über die Beschwerde gegen die Änderung der Kommandierung entscheiden, wegen der Unzuständigkeit des Inspekteurs der Luftwaffe und des Generalinspekteurs in Betracht kommt. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Der Generalinspekteur hat ausgeführt, man habe die Beschwerde des Antragstellers zu dessen Gunsten als Beschwerde gegen die Ablösung von der Waffensystemausbildung in Gänze verstanden und die Beschwerde vom 21. Januar 2022 nur als Konkretisierung der ursprünglichen Beschwerde. Da die Entscheidung letztlich nicht durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden sei, sondern durch das Luftwaffentruppenkommando, habe man die Zuständigkeit des Inspekteurs der Luftwaffe für vertretbar gehalten. 28 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 29 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat ganz überwiegend Erfolg. 30 1. Der auf Aufhebung der Beschwerdebescheide gerichtete Antrag ist zulässig und begründet, soweit er die Personalverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Oktober 2020 - die Verkürzung des Zeitraums der Kommandierung zu dem Lehrgang in Spanien - betrifft. Denn insoweit hat über die Beschwerden nicht die zuständige Stelle entschieden. Die Bescheide sind daher insoweit bereits formell rechtswidrig und verletzen das subjektiv-öffentliche Recht des Antragstellers aus § 34 SG. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.