WBRE202400665 ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B1WB8.24.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20240926 1 WB 8/24 Beschluss § 24 Abs 1 Nr 1 SBG 2016, § 24 Abs 3 SBG 2016, § 21 SBG 2016, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 17 Abs 1 S 2 WBO, § 17 Abs 3 S 1 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Versetzungsantrages und Aufhebung einer Versetzungsverfügung Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antrag betrifft mehrere Versetzungsangelegenheiten. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. September 2030. Er ist Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Seit September 2013 wurde er im ... in ..., zuletzt als Einsatzstabsoffizier (Referent) im Referat ..., verwendet. 3 Zum 1. März 2021 wurde er von dort auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... versetzt. Rechtsbehelfe gegen die Wegversetzung sind erfolglos geblieben. Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und dies darauf gestützt, dass für die Wegversetzung vom ... wegen den Dienstbetrieb belastenden Spannungen ein dienstliches Erfordernis bestanden habe. Dass der frühere Disziplinarvorgesetzte in der Folge ebenfalls zum ... versetzt worden sei, habe auf die Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des Antragstellers keine Auswirkung (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - Rn. 29 ff. insb. Rn. 40). 4 1. Am 22. März 2023 beantragte der Antragsteller seine Versetzung zum ... in das Referat ... zum 1. April 2023. Sein früherer Vorgesetzter, mit dem angeblich - was er bestreite - Spannungen bestanden hätten, sei zwischenzeitlich ebenfalls zum ... versetzt worden, so dass dort nun den Dienstbetrieb belastende Spannungen entstehen könnten. Diese ließen sich durch seine Rückversetzung zum ... vermeiden. Außerdem sei seine Wegversetzung vom ... rechtswidrig gewesen und belaste ihn ebenso wie die Gefahr, beim ... mit seinem früheren Vorgesetzten zusammen zu treffen. Die Belastungssituation habe sich durch seine mehrjährige Verwendung auf dienstpostenähnlichen Konstrukten und durch die erheblichen Fahrtzeiten zum ... verschärft. Er sei für die angestrebte Verwendung die Idealbesetzung und ein Glücksfall für das ... 5 Der Gruppensprecher der Offiziere und Vorsitzende des Personalrates beim ... nahm als Quasi-Vertrauensperson unter dem 18. August 2023 nach zahlreichen Telefonaten mit dem Antragsteller schriftlich Stellung und begrüßte die Bereitschaft der Dienststelle des Antragstellers, diesen ohne Forderung nach Ersatzgestellung für eine anderweitige Veränderung jederzeit frei zu geben. 6 Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers erörterte am 29. August 2023 mit dem Antragsteller fernmündlich den Entwurf zu seiner Stellungnahme zu dessen Versetzungsantrag und übersandte diese unter dem 30. August 2023 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Hiernach seien Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinem früheren Vorgesetzten während der Verwendung Beider im ... nicht bekannt geworden. Es entstünde aber im Falle einer Wegversetzung des Antragstellers von dem dienstpostenähnlichen Konstrukt im ... kein Nachbesetzungsbedarf. Er werde unter Wahrung einer angemessenen Frist zur Übergabe der Dienstgeschäfte freigegeben. 7 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. August 2023 ab. Derzeit bestehe aktuell oder absehbar kein zu besetzender Dienstposten im ... Die Bemühungen, den Antragsteller von einer Planstelle zur besonderen Verwendung auf einen etatisierten Dienstposten zu versetzen, würden fortgesetzt. Der Bescheid wurde per Einschreiben mit Rückschreiben an die Wohnanschrift des Antragstellers übersandt, von diesem aber nicht abgeholt. 8 Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 31. Oktober 2023 bekannt gegebenen Bescheid beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. November 2023, eingegangen beim Bundesministerium der Verteidigung am 22. November 2023. Bei der Antragstellung sei er auf der Grundlage zweier nicht rechtskräftiger Verfügungen voraussichtlich bis Ende September 2023 auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet worden. Er sei zwischenzeitlich ab November 2023 zum ... versetzt worden, wogegen er sich ebenfalls beschwert habe. Die Begründung für die Ablehnung seines Versetzungsantrages sei nicht stichhaltig. Da er über 32 Monate auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet werde, könne mit Bedarf nicht argumentiert werden. Der Bedarf für die angestrebte Verwendung sei nicht geringer als der für seine Verwendung auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt. Der Bescheid setzte sich nicht hinreichend mit dem von ihm vorgetragenen Gründen auseinander. Die Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf seine Belastungssituation sei nicht erkannt worden. Die Fürsorgepflicht gebiete die Abwendung gesundheitlicher Beeinträchtigungen wegen der außergewöhnlichen Belastung. 9 Unter dem 19. Dezember 2023, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 20. Dezember 2023, legte er Untätigkeitsbeschwerde ein und rügte, dass auf seine Beschwerde vom 15. November 2023 noch nicht entschieden sei. 10 2. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Oktober 2023, dem Antragsteller ausgehändigt am 27. Oktober 2023, wurde er zum 1. November 2023 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ... der Bundeswehr in ... versetzt. 11 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023. Die Vertrauensperson sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Den Versetzungsverfügungen fehle die notwendige Rechtsbehelfsbelehrung. Sie sei ihm nicht so frühzeitig wie möglich bekannt gegeben worden. Außerdem sei die Schutzfrist nicht gewahrt. Die Versetzung gehe irrig davon aus, dass er auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ... versetzt werden könne. Dies sei mangels einer Entscheidung über seine Rechtsbehelfe aber noch offen. Die Entscheidung darüber dürfe nicht durch die Versetzung vorweggenommen werden. Vielmehr müsse dies vor einer Versetzung zum ... geklärt sein. Er bitte um zeitnahe Einbeziehung des örtlichen Personalrates beim ... vor Bescheid dieser Beschwerde. Die neue Versetzungsverfügung ab dem 1. November 2023 schließe an eine Versetzung bis zum 30. September 2023 an. Es gebe aber keine - insbesondere keine rechtskräftige - Verfügung für eine Verwendungsdauer bis zum 30. Oktober 2023. Es sei aber zwingend, zunächst den der Versetzung vorgelagerten Zeitraum abzudecken. 12 Unter dem 8. November 2023 nahm die Quasi-Vertrauensperson zu der Versetzung des Antragstellers vom 17. Oktober 2023 und dessen Beschwerde hiergegen Stellung und stimmte der Versetzung zu. 13 Unter dem 19. Dezember 2023, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 20. Dezember 2023, legte er auch in dieser Angelegenheit "weitere Beschwerde (Weitere Untätigkeitsbeschwerde)" ein und rügte, dass auf seine Beschwerde vom 30. Oktober 2023 noch nicht entschieden sei. 14 3. Am 8. Februar 2024 stellte der Antragsteller direkt beim Bundesverwaltungsgericht Untätigkeitsantrag, mit dem er seinen Versetzungsantrag vom 22. März 2023 weiterverfolgte und sich gegen die Versetzung vom 17. Oktober 2023 wandte. 15 Der Antrag sei nach § 75 VwGO zulässig, da weder über die Beschwerden noch über die weiteren Beschwerden binnen Monatsfrist entschieden worden sei. 16 Der Antragsteller verfolgt seinen Versetzungsantrag vom 22. März 2023 unter Bezugnahme auf die dort und in der diesbezüglichen Beschwerde geltend gemachten Gründe weiter. Er habe sich kurzfristig zu dem Versetzungsantrag entschlossen, weil er nicht über seine weitere Verwendung nach dem 31. März 2023 informiert worden sei. Zu dem Versetzungsantrag habe es kein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SBG gegeben. Das zuständige Beteiligungsorgan sei am 18. August 2023 nicht frühzeitig beteiligt worden. Die beabsichtigte Entscheidung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Da er zuvor langjährig auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet worden sei, hätte eine solche Verwendung auch im ... erfolgen können. Bei der Behandlung des Versetzungsantrages sei dem Antragsteller nicht ermöglicht worden, sich dienstlich und privat auf Veränderungen bzw. die Beibehaltung der Dienstausübung einstellen zu können. Er habe vielmehr so lange wie möglich unter belastenden Umständen in Unklarheit über die weitere Verwendung bleiben sollen. 17 Er wendet sich außerdem gegen die Versetzung vom 17. Oktober 2023 und verweist insoweit auf die mit der Beschwerde angeführten Einwände. Ergänzend verweist er darauf, dass die Versetzung zum ... im Hinblick auf Ort und Tätigkeit seine Belange missachte. Zur Beendigung einer jahrelangen rechtswidrigen Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt sei eine mit größtmöglichen Belastungen für ihn verbundene Verwendung gewählt worden. Dies diskriminiere ihn und verstoße gegen Vorgaben aus der AR A-1420/37, insbesondere den Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Dienst. Die Veränderung sei nicht wunschgemäß erfolgt. Er habe sich um ein Ende der nach Inhalt und Arbeitsweg belastenden Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt am Standort des ... bemüht. Die Personalratsbeteiligung sei erst nach der Versetzung und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er habe auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich um eine Beteiligung nach § 63 Abs. 2 SBG gebeten. Die Versetzung zum ... sei mit unnötigen Belastungen für ihn verbunden und damit ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich des Arbeitsweges liege keine entscheidende Verbesserung vor. Die wegen der Verkehrsverhältnisse in ... erforderliche Nutzung des ÖPNV führe zu einem längeren Arbeitsweg. Bisher habe er auch keine Möglichkeit für Homeoffice. Unter Beachtung der Schutzfrist hätte ihm die Versetzung spätestens zum 30. April 2023 bekannt gegeben werden müssen. 18 Der Antragsteller beantragt, durch das Bundesverwaltungsgericht über die Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2023 über die Ablehnung der vom Antragsteller am 22. März 2023 beantragten Versetzung, zugegangen am 31. Oktober 2023 und die Aufhebung des Bescheides über die Versetzung Nr. ... vom 17. Oktober 2023, zugegangen am 27. Oktober 2023 zu entscheiden und seinen Beschwerden gegen diese Bescheide stattzugeben. 19 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 20 Der die Ablehnung des Versetzungsantrages betreffende Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Der einzige, für den Antragsteller in Betracht kommende Dienstposten in dem vom Antragsteller angestrebten Referat des ... sei seit Februar 2023 mit einem anderen Soldaten besetzt. Er habe keinen Anspruch darauf, dass dieser wegversetzt werde. Sein Antrag sei daher mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen. 21 Soweit der Antrag sich gegen die Versetzung zum ... wende, könne er mangels eines Rechtsschutzinteresses bzw. wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bereits unzulässig sein. Der Antragsteller strebe seine zügige Versetzung aus dem ... auf einen etatisierten Dienstposten an. Diesem Begehren trage die Versetzung Rechnung. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Für die Versetzung bestehe ein dienstliches Erfordernis, weil der fragliche Dienstposten frei und zu besetzen sei. Die Schutzfrist, deren Verletzung nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung berühre, habe nicht gewahrt werden müssen, da zwischen dem Wohnort des Antragstellers und der neuen Dienststelle weniger als 30 km lägen. Die Anhörung des Personalrates beim ... sei ordnungsgemäß nachgeholt worden. 22 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 23 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 24 1. Der Antragsteller hat konkrete Anträge formuliert. Diese sind im Lichte seines Sachvortrages so auszulegen, dass seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache möglichst umfangreich Rechnung getragen werden kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO). Hiernach begehrt er zum einen die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31. August 2023 und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihn zum ... nach ... zu versetzen. Zum anderen begehrt er die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 17. Oktober 2023. 25 2. Der Antrag ist zwar insgesamt zulässig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller seinen Untätigkeitsantrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht gestellt hat. 26 Einem Antragsteller ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 - 1 WB 32.21 - Rn. 24 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Denn sowohl in Bezug auf die Ablehnung seines Versetzungsantrages als auch wegen der Versetzung zum ... hat der Antragsteller nicht nur Beschwerden eingelegt, sondern jeweils unter dem 19. Dezember 2023 weitere Untätigkeitsbeschwerden erhoben, die als Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten sind. Beide Anträge sind nicht binnen eines Monats dem Senat vorgelegt worden. 27 Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung besteht auch für den gegen die Versetzung gerichtete Antrag ein Rechtsschutzinteresse. Auch wenn der Antragsteller selbst bereits seine Versetzung auf einen etatisierten Dienstposten verlangt hatte, handelt er nicht treuwidrig oder widersprüchlich, wenn er sich gegen die Versetzung auf einen ganz konkreten etatisierten Dienstposten wendet. Ob diese Verwendungsentscheidung eigene Rechte des Antragstellers formell oder materiell-rechtlich verletzt, kann er mit der Beschwerde und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüfen lassen. Ein Einverständnis mit jedweder Verwendung auf jedem beliebigen Dienstposten ist mit dem Verlangen, die Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt zu beenden, nicht verbunden. 28 3. Der Antrag ist aber in jedem seiner Teile unbegründet. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.