und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 B 28.23 - juris Rn. 10). 6 a) Soweit die Beigeladene grundsätzlich geklärt wissen möchte, "ob eine in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einkonzentrierte Baugenehmigung selbständig erlöschen kann, obwohl ihr gegenüber der sie einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kein weitergehender Regelungsgehalt zukommt", ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Frage lässt sich anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne
es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf. 7 Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21. Januar 2021 ausgeführt,
in der Konsequenz dessen,
SchG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration anordnet, sich das Erlöschen der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen nach dem einschlägigen Fachrecht richtet. Weiter hat er dargelegt,
der rechtlichen Selbständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen auch im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG Rechnung zu tragen ist. Insoweit kann von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom
sie sich nicht auch auf das Verhältnis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu einer Baugenehmigung beziehen, trifft dies nicht zu. Die Ausführungen beziehen sich auf alle Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossen sind. Die von der Beschwerde geltend gemachte "Überschneidung" der Regelungsinhalte von bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit für den Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Anlage auch eine Baugenehmigung erforderlich ist, liegt es in der Natur der Sache,
diese regelmäßig nicht unabhängig von der Baugenehmigung genutzt werden kann und umgekehrt. Ein Grund, die rechtliche Selbständigkeit der beiden Genehmigungen - auch mit Blick auf ihre Erlöschensvoraussetzungen - in Frage zu stellen, folgt hieraus nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht dies auch in keinem systematischen Widerspruch dazu,
sich das Erlöschen einer nach früherer Rechtslage erteilten Baugenehmigung, die nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen fortgilt, nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften richtet. Die ursprüngliche (isolierte) Baugenehmigung teilt in dieser Konstellation das Schicksal einer originär immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 4 C 7.16 - Buchholz 406.25 § 67 BImSchG Nr. 10 Rn. 19). Diese Rechtsfolge hat nichts mit den Wirkungen der verfahrensrechtlichen Konzentration nach § 13 BImSchG zu tun, sondern ergibt sich allein aus der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG (vgl. zum Ganzen auch Deutsch, NVwZ 2022, 457 <460>). 9 b) Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, "ob § 18 Abs. 3 BImSchG und die darin vorgesehene Möglichkeit mehrfacher Fristverlängerungen ohne absolute Höchstdauer einer in einer Landesbauordnung enthaltenen Vorschrift entgegensteht, nach der Baugenehmigungen bei Nichtgebrauch innerhalb bestimmter Fristen ohne Verlängerungsmöglichkeit erlöschen, wenn das Erlöschen der Baugenehmigung zugleich der Ausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsposition entgegensteht", führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Beantwortung dieser Frage bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die rechtliche Selbständigkeit der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen hat - wie soeben dargelegt - zur Folge,
sich auch deren Erlöschen nach dem einschlägigen Fachrecht richtet. Die im jeweiligen Fachrecht getroffene Entscheidung bleibt von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 BImSchG hierbei unbeeinflusst. Wertungswidersprüche ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision daraus nicht. Etwaige unterschiedliche Geltungszeiträume eingeschlossener Genehmigungen sind in Anbetracht dessen,
SchG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration anordnet, in Abhängigkeit vom jeweiligen materiellen Recht folgerichtig und systemgerecht. Einem Vorhabenträger ist insoweit eine differenzierte Fristenkontrolle zu empfehlen (vgl. hierzu Deutsch, NVwZ 2022, 457 <462>). 10 c) Die weiteren von der Beigeladenen für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen, "ob es dem wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG entgegensteht, wenn die Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG deshalb nicht eingehalten werden kann, weil der Genehmigungsinhaber bereits vor Erteilung der Genehmigung die Anlage nur noch in veränderter Form realisieren wollte, diese Änderungen aber nicht in das Genehmigungsverfahren eingebracht hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre", bzw. "ob ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Fristen der BImSchG-Genehmigung schon dann entfällt, wenn auch die Möglichkeit bestanden hätte, anstelle des Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 3 BImSchG die Gründe 'im Genehmigungsverfahren noch rechtzeitig geltend zu machen'", rechtfertigen ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Mit beiden Fragestellungen, die sich für das Oberverwaltungsgericht in der von der Beschwerde formulierten Art und Weise im Übrigen nicht gestellt haben, wendet sich die Beigeladene der Sache nach gegen die zum Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG getroffene Einzelfallentscheidung des Tatsachengerichts. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15 f.) ist unter ausführlicher Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis gekommen,
ein wichtiger Grund hier deshalb nicht vorliege, weil die Beigeladene nicht geltend gemacht habe,
eine fristgerechte Realisierung des Vorhabens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre und sie auch unzumutbare Nachteile einer fristgerechten Realisierung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Die Überprüfung dieser Einzelfallentscheidung kann nicht Gegenstand der Grundsatzrevision sein. In verallgemeinerungsfähiger Form lassen sich die in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation aufgeworfenen Fragestellungen nicht beantworten. 11 Hinsichtlich der zweitgenannten Fragestellung kommt hinzu,
ein Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 3 BImSchG, das im Falle einer beabsichtigten Betriebseinstellung durchzuführen ist, nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei weit über das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2021 vorgesehene oder zugelassene Prüfprogramm zu § 18 Abs. 3 BImSchG hinausgegangen, kann nicht gefolgt werden. Diesem in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsurteil lässt sich kein abschließendes tatrichterliches Prüfprogramm zu § 18 Abs. 3 BImSchG entnehmen. Es enthält lediglich den - nicht abschließenden - Hinweis,
das Oberverwaltungsgericht im Zuge erneuter Verhandlung und Entscheidung auch die zuvor offengelassene Frage zu klären haben werde, ob die Umstellung von Kurzmast auf Langmast als wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG für die Verlängerung der Erlöschensfristen nur vorgeschoben gewesen sei (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 37). 12 d) Die Fragestellung, "ob die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG im Hinblick auf die der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unterfallenden Entscheidungen des Fachrechts deren Erlöschen nach den jeweiligen fachrechtlichen Vorschriften als höhere Gewalt hindern", vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu begründen. Auch diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Wie bereits unter Buchst. b ausgeführt, sind unterschiedliche und von einer Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG unabhängige Geltungszeiträume in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossener Genehmigungen in Anbetracht dessen,
SchG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration anordnet, folgerichtig und systemgerecht. Schon aus der rechtlichen Selbständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen folgt,
deren Erlöschen nach fachrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 3 BImSchG nicht als Fall höherer Gewalt betrachtet werden kann. Im Übrigen bezeichnet der Begriff der höheren Gewalt eine äußere Ursache, deren Folgen unvermeidbar und unausweichlich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
in der Konsequenz der rechtlichen Selbständigkeit der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen deren rechtliche Voraussetzungen im Verlängerungsverfahren nicht zu prüfen sind. Mit Bezug auf die Prüfung einer Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann lediglich von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 40). Hieraus ergibt sich ohne weiteres,
zwar die Frage, ob eine in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossene Genehmigung noch besteht (also nicht etwa erloschen ist), für die Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG von Bedeutung sein kann, nicht hingegen die davon losgelöste Frage, ob die fachrechtlichen Voraussetzungen zur (Neu-)Erteilung einer eingeschlossenen Zulassungsentscheidung im Sinne einer Genehmigungsfähigkeit vorliegen. Mit Blick auf diese höchstrichterliche Klärung kann dahinstehen, ob der von der Beschwerde angenommene Widerspruch zwischen der hier angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und einem Judikat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 9 B 2279/21.T - NVwZ 2023, 1673) tatsächlich besteht. 14 2. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergibt sich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. 15
es einem Beweismittel (dort einem Verkehrswertgutachten) ohne plausiblen Grund jegliche Aussagekraft abspricht (BVerwG, Beschluss vom
es sich insoweit um Tatsachen aus ihrer Sphäre handelt, hat die Beigeladene zur Substantiierung ihres Vortrags weder Unterlagen (Urkunden) vorgelegt oder sonstige Angaben gemacht, noch einen Beweisantrag gestellt und mithin selbst auf keine weiteren Ermittlungen hingewirkt. In dieser Situation ist nicht ersichtlich,
sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem, wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 10 B 8.24 - juris Rn. 17). Hinzu kommt,
die Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Tatsachengerichts vorliegend nicht entscheidungserheblich gewesen ist. 18 d) Das Oberverwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht verletzt. Wie bereits dargelegt, war die Frage tatsächlicher, in der Sphäre der Beigeladenen liegender Voraussetzungen für die (Neu-)Erteilung einer Baugenehmigung Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2023. Weiterer Hinweise zur Ergänzung dieses Vortrags durch das Gericht bedurfte es hiernach nicht. Auch eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Der Schutz vor einer solchen verbietet es,
das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 10 B 12.23 - juris Rn. 20). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten war die Möglichkeit erkennbar,
der Vortrag der Beigeladenen zum zwischenzeitlichen Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom Gericht für nicht hinreichend erachtet wird, um mit Blick auf die Hähnchenmastanlage die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Hinzu kommt,
diese Frage - wie schon dargelegt - für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich gewesen ist. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.