PolAzVO a. F. verwendete Begriff der Wartezeit ist in der hier maßgeblichen Fassung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten nicht legal definiert. Die aktuelle Fassung der Verordnung kennt den Begriff nicht mehr. Durch Art. 3 der Thüringer Verordnung zur Änderung laufbahn-, arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom
PolAzVO a. F. und der allgemeine Sprachgebrauch des Begriffs der Wartezeit sprechen aber für eine Auslegung, die die nächtlichen Ruhezeiten nicht mit umfasst. Der Begriff der Wartezeit wird in § 13 Abs.
PolAzVO a. F. jeweils im Zusammenhang mit Reisezeiten genannt. Dies führt zu dem Schluss, dass es sich bei Wartezeiten um Zeiten handeln muss, die in einem engeren Zusammenhang zur eigentlichen Reisezeit stehen. Damit muss es sich um Zeiten handeln, die der räumlichen Veränderung des Beamten (Dienstreise) unmittelbar nachfolgen oder die der Dienstreise unmittelbar vorangehen. Auch der allgemeine Sprachgebrauch spricht gegen die Annahme, dass sich der Beamte während der mehrstündigen Nachtruhe noch im Zustand des unmittelbaren "Wartens" auf den nächsten dienstlichen Einsatz befindet. 20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400680&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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