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BVerwG 2 C 19/23

WBRE202400680 ECLI:DE:BVerwG:2024:050924U2C19.23.0 BVerwG 2. Senat 20240905 2 C 19/23 Urteil Art 2 Nr 1 EGRL 88/2003, Art 2 Nr 2 EGRL 88/2003, § 7 PolVollzBArbZV TH 2009, § 13 Abs 3 PolVollzBArbZV TH

§ 20Abs. 4 Satz 3 Thür

PolAzVO a. F. verwendete Begriff der Wartezeit ist in der hier maßgeblichen Fassung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten nicht legal definiert. Die aktuelle Fassung der Verordnung kennt den Begriff nicht mehr. Durch Art. 3 der Thüringer Verordnung zur Änderung laufbahn-, arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom

  1. November 2019 (GVBl. S. 480) wurde § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. ersatzlos aufgehoben. Im Arbeitszeitrecht des Bundes für Beamte ist der Begriff der Wartezeit zwischenzeitlich ausdrücklich definiert (§ 2 Nr. 13 und 17 AZV in der Fassung der Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub vom
  2. Dezember 2020, BGBl. I S. 3011; vgl. auch § 2 Nr. 10 und 15 SAZV). Die Aufnahme der Definitionen von Reise- und Wartezeit soll für die Dienststellen und für die Bediensteten Klarheit über den Umfang der als Zeitguthaben anrechenbaren Stunden während einer Dienstreise schaffen. Durch die Regelungen wird bestimmt, dass bei einer mehrtägigen Dienstreise insbesondere die Übernachtungen am auswärtigen Geschäftsort als Wartezeiten gelten und deshalb grundsätzlich keine Reisezeiten und nicht anzurechnen sind (Begründung der Verordnung der Bundesregierung, S. 20 zu § 2 und Seite 26 f. zu § 11). 19 Der Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. lässt sich nicht entnehmen, von welchem Begriffsverständnis der Verordnungsgeber beim Erlass der Norm ausgegangen ist. Die Systematik der § 13 Abs.

§ 20Abs. 4 Satz 3 Thür

PolAzVO a. F. und der allgemeine Sprachgebrauch des Begriffs der Wartezeit sprechen aber für eine Auslegung, die die nächtlichen Ruhezeiten nicht mit umfasst. Der Begriff der Wartezeit wird in § 13 Abs.

§ 20Abs. 4 Satz 3 Thür

PolAzVO a. F. jeweils im Zusammenhang mit Reisezeiten genannt. Dies führt zu dem Schluss, dass es sich bei Wartezeiten um Zeiten handeln muss, die in einem engeren Zusammenhang zur eigentlichen Reisezeit stehen. Damit muss es sich um Zeiten handeln, die der räumlichen Veränderung des Beamten (Dienstreise) unmittelbar nachfolgen oder die der Dienstreise unmittelbar vorangehen. Auch der allgemeine Sprachgebrauch spricht gegen die Annahme, dass sich der Beamte während der mehrstündigen Nachtruhe noch im Zustand des unmittelbaren "Wartens" auf den nächsten dienstlichen Einsatz befindet. 20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400680&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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