den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn
dem Außerkrafttreten der Verordnung hat sie beantragt, festzustellen, dass § 7 SächsCoronaSchVO unwirksam war. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen, es sei unklar gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche hätten öffnen dürfen. Für die unterschiedliche Behandlung von Buchhandlungen, Autohäusern und Fahrradgeschäften, die ohne Verkaufsflächenbegrenzung vom Öffnungsverbot ausgenommen gewesen seien, und großflächigen Elektronikfachmärkten, denen auch eine teilweise Öffnung auf bis zu 800 qm Verkaufsfläche nicht erlaubt gewesen sei, habe es keinen sachlichen Grund gegeben. 5 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag durch Urteil vom
vollziehbar. Es sei unklar, was der Verordnungsgeber mit dem Begriff "großflächiger Einzelhandel" gemeint habe. Die unterschiedliche Ausnahmeregelung für Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO sei widersprüchlich. Auch sei nicht klar, welche Flächen zur Verkaufsfläche gezählt hätten. Die angegriffene Vorschrift habe zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Differenzierung zwischen Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel
1 sowie Ladengeschäften
CoronaSchVO sei nicht gerechtfertigt gewesen. Dass
CoronaSchVO die Anforderungen an den Hygieneschutz gleichermaßen für Geschäfte
Absatz 1 und 2 gegolten hätten, zeige, dass der Verordnungsgeber insoweit von einer gleichen Infektionsgefahr ausgegangen sei. Danach habe er wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Entsprechendes gelte für die unterschiedliche Regelung der Ausnahmen vom Öffnungsverbot in Absatz 1 und 2. Das Oberverwaltungsgericht habe außerdem die Grenzen des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers verkannt. Für dessen Einschätzung, von großflächigen Geschäften gehe auch bei einer Teilabsperrung der Verkaufsfläche eine größere Anziehung für Kunden aus als von kleinen Geschäften, habe es keine tragfähigen Anhaltspunkte gegeben. Auch verteilten sich die Kundenströme bei Zulassung der Teilflächenabsperrung und damit einer größeren Zahl geöffneter Geschäfte breiter; das diene dem Ziel der Vermeidung physischer Kontakte besser als das Verbot. Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die mögliche Nichteinhaltung von Mindestabständen verweise, unterstelle es ein rechtswidriges Verhalten der Kunden.
CoronaSchVO habe das Gebot des Mindestabstands in allen geöffneten Geschäfte gegolten. Die Nichteinbeziehung von Elektronikfachmärkten in die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ihr Warensortiment diene ebenfalls der Grundversorgung. Das Öffnungsverbot für großflächige Einzelhandelsgeschäfte sei auch unverhältnismäßig gewesen. Der Verordnungsgeber hätte vorrangig die Kontaktbeschränkungs- und Hygieneschutzmaßnahmen verschärfen müssen. 7 Der Antragsgegner verteidigt das angefochtene Urteil. 8 Die zulässige Revision der Antragstellerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den zulässigen Normenkontrollantrag (1.) ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgelehnt. Die angegriffene Vorschrift konnte auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden (2.). Die Verordnungsermächtigung war in dieser Auslegung verfassungsgemäß (3.). § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genügte in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG an die Bestimmtheit von Normen (4.). Die Vorschrift war auf der Grundlage der im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen verhältnismäßig (5.) und mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (6.). 9 1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und sie hat das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 9 f. m. w. N.). 10 a)
ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass sie durch § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt wurde. Ihr Elektronikfachmarkt mit 1 425 qm Verkaufsfläche fiel in den Anwendungsbereich der Untersagungsregelung.
der Mitteilung des Antragsgegners aus April 2020 habe für ihr Geschäft keine Ausnahme vom Öffnungsverbot gegolten. 11 b) Ist die angegriffene Norm - wie hier - während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1.22 - BVerwGE 179, 168 Rn. 13 und vom 18. April 2024 - 3 CN 8.22 - juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). Das ist hier der Fall. Innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung war Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in ihre Berufsfreiheit hatte ein Gewicht, das die
trägliche Klärung der Wirksamkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift rechtfertigt. Sie hatte ihren Elektronikfachmarkt aufgrund dieser Vorschrift in der Zeit vom
diesen Vorschriften Ge- oder Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, vorlagen und Ge- oder Verbote, die - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel sein können, hat der Senat für andere Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom
CoronaSchVO - in Grundrechte eingreift, allgemeine Anforderungen an ihre Bestimmtheit und Klarheit erfüllen. Der Grad der gebotenen Bestimmtheit hängt von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstandes und die Intensität der durch die Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können. Es genügt, wenn sich mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge eintreten soll (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 299 Rn. 142 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2024 - 3 CN 17.22 - juris Rn. 21 und vom 18. April 2024 - 3 CN 8.22 - juris Rn. 40).
diesem Maßstab, von dem das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist (UA Rn. 47), ist nicht zu beanstanden, dass es die Verordnungsvorschrift als hinreichend bestimmt angesehen hat. 19 aa) Die Antragstellerin trägt vor, die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Ausnahmeregelungen für Geschäfte der Grundversorgung seien widersprüchlich und ihr Anwendungsbereich deshalb unklar gewesen. Die Definition in Absatz 2 Satz 2 sei nicht abschließend; zur Grundversorgung gehörten auch Buchhandel, Garten- und Baumärkte, Autohäuser und Fahrradläden. Hingegen definiere Absatz 1 Satz 2 die zur Grundversorgung zählenden Ladengeschäfte abschließend und ohne die genannten Sparten. Die geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Vorschrift besteht nicht, weil die Ausnahmeregelungen
ihrer verbindlichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht unterschiedliche Anwendungsbereiche haben. Es hat angenommen, dass § 7 SächsCoronaSchVO zwischen der grundsätzlichen Untersagung des Betriebs von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel
Absatz 1 und dem Verbot der Öffnung von Ladengeschäften
Absatz 2 unterschieden habe. Absatz 1 Satz 2 regele Ausnahmen vom Öffnungsverbot für Ladengeschäfte innerhalb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel. Die in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Ausnahmen vom Öffnungsverbot beträfen Ladengeschäfte, die sich außerhalb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel befänden (UA Rn. 48, 50, 52). 20 bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist
der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung auch nicht unklar, welche Flächen zur Verkaufsfläche im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO gezählt haben. 21 Es hat angenommen, ein Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche gelte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne der Verordnungsvorschrift (UA Rn. 49). Der Begriff "großflächiger Einzelhandel" sei daher inhaltlich als geklärt anzusehen (UA Rn. 48 <S. 29>). In der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch der Begriff der Verkaufsfläche geklärt; mithilfe ihrer Größe wird das Merkmal der Großflächigkeit bestimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom
dem Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts nicht. 24 Es hat angenommen, "großflächiger Einzelhandel" im Sinne von § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO sei nicht zwingend nur ein Geschäft mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche gewesen; vielmehr hätten hierzu auch weitere Flächen eigentlich selbstständiger Geschäfte gehören können (z. B. sogenanntes Shop-in-Shop-Konzept; Lebensmittelgeschäft mit Bäcker/Zeitschriften-/Lotto-/Blumenladen; UA Rn. 54). Es hat sich hierfür ebenfalls auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO bezogen und ausgeführt, kleine Geschäfte bzw. Anbieter (z. B. Backshops, Läden für Toto/Lotto und Zeitschriften) könnten mit einem Hauptanbieter (z. B. Lebensmittelmarkt) baurechtlich eine betriebliche Einheit bilden und daher mit ihm zusammen als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb anzusehen sein (UA Rn. 54; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 <379 ff.>). Seine Einschränkung, der Verordnungsgeber habe trotz Anlehnung nicht die zu Einzelfällen ergangene baurechtliche Rechtsprechung insgesamt übernehmen wollen, meint - wie gezeigt - nur den Vorbehalt einer aus Gründen des Infektionsschutzes gebotenen abweichenden Betrachtung. Auch im Hinblick auf § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ergibt sich keine Regelungsunklarheit.
der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht regelt § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO das einzelne gesonderte Ladengeschäft (UA Rn. 54). Ein - großflächiges - Geschäft mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche war vom Öffnungsverbot ausgenommen, wenn es sich um eines der in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SächsCoronaSchVO beispielhaft benannten oder um ein vergleichbares Geschäft für den täglichen Bedarf oder der Grundversorgung handelte (UA Rn. 49). 25 Danach ist auch der Inhalt der Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO eindeutig. Ein Ladengeschäft oder Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche konnte die Voraussetzung für die Ausnahme vom Öffnungsverbot nicht dadurch erfüllen, dass die Verkaufsfläche durch Absperrung (o. ä.) auf maximal 800 qm reduziert wurde (UA Rn. 48, 81 f. <Nichtzulassung der Teilflächenabsperrung>).
der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung werden entgegen der Formulierung im Verordnungstext nicht Absperrungen von "Ladenflächen", sondern von Verkaufsflächen geregelt. Die Annahme eines Redaktionsversehens des Verordnungsgebers ist nicht zu beanstanden. 26 dd) Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO getroffene Regelung über Ausnahmen vom Öffnungsverbot für Geschäfte, die für die Grundversorgung notwendig sind, genügte den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot auch in Bezug auf die Sparte der Elektronikfachmärkte. 27
den im angefochtenen Urteil getroffenen, für das Revisionsverfahren verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen und war plausibel (vgl. zum Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers: BVerwG, Urteile vom
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wären bei Öffnung weiterer Geschäfte wegen des dann insgesamt größeren Warenangebots mehr Menschen in die Innenstädte, Einkaufszentren, Einkaufsstraßen und Geschäfte geströmt, mit der Folge, dass sich die physischen Kontakte, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften, und damit die Infektionsgefahren erhöht hätten (UA Rn. 64). Ein Schutz durch Impfung, eine spezifische Medikation oder eine infektionsmedizinisch hinreichend sichere Mund-Nasen-Bedeckung standen nicht zur Verfügung (UA Rn. 43 i. V. m. Rn. 42, 64). Dass der Verordnungsgeber - und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht - Hygieneschutzmaßnahmen für Kontakte im öffentlichen Raum nicht als gleich wirksame Maßnahmen wie die erlassenen Beschränkungen des Einzelhandels angesehen hat, ist danach plausibel. 39 bb) Auch eine wechselweise Öffnung von Geschäften
Wochentagen durfte der Verordnungsgeber als nicht gleich wirksame Maßnahme betrachten.
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat nahegelegen, dass bei einem solchen Öffnungsmodell Kunden vermehrt an Tagen einkaufen gingen, an denen Ladengeschäfte mit den von ihnen gewünschten Warensortimenten hätten öffnen dürfen; dadurch würden prognostisch mehr physische Kontakte entstehen als bei der erlassenen Maßnahme (UA Rn. 65). 40 cc) Der Verordnungsgeber durfte des Weiteren annehmen, dass es kein gleich wirksames Mittel gewesen wäre, die Reduzierung einer größeren Verkaufsfläche auf maximal 800 qm durch Absperrung (Teilflächenabsperrung) zuzulassen.
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden hätten als kleinere Geschäfte (UA Rn. 80), die auch bei einer durch Absperrung reduzierten Verkaufsfläche bestehen geblieben wären. Den Kunden seien die Geschäfte mit ihrem breiten Warenangebot bekannt gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Kunden davon ausgingen, die Geschäfte würden trotz reduzierter Verkaufsfläche ihr im Regelbetrieb erhältliches Sortiment auf der übrigen Ladenfläche weiter vorhalten und auf Wunsch auch verkaufen (UA Rn. 81). Zudem habe damit gerechnet werden müssen, dass Geschäfte ihre Warensortimente auf der reduzierten Verkaufsfläche gedrängter präsentierten als im Regelbetrieb und damit die Einhaltung von Mindestabständen erschwert worden wäre (UA Rn. 82). Diese Einschätzungen des Verordnungsgebers waren
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausreichend tragfähig. Er habe sich hierfür auf sein Erfahrungswissen stützen können. Gegenteilige Erkenntnisse hätten nicht vorgelegen. Wegen der Dringlichkeit habe er ein zeitnahes Handeln, ohne erst die Auswirkungen verschiedener Schutzmaßnahmen ("Öffnungsvarianten") zu evaluieren, für geboten halten dürfen (UA Rn. 81, 94). Danach ist plausibel, dass der Verordnungsgeber - und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 66) - der Zulassung der Teilflächenabsperrung nicht die gleiche Wirksamkeit beigemessen hat wie der Schließung von Teilen des großflächigen Einzelhandels durch § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht deshalb, weil zusätzliche Schutzmaßnahmen
CoronaSchVO das Infektionsrisiko in den Geschäften für Kunden und Mitarbeiter verringert hätten. Von ihnen wäre keine begrenzende Wirkung für die zu erwartenden Kundenströme auf den Wegen zu den Geschäften ausgegangen (UA Rn. 66). 41 d) Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO angeordneten Beschränkungen des Einzelhandels angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne waren (zum Maßstab: BVerwG, Urteile vom
seinem - ausgehend von den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - plausiblen Schutzkonzept waren die Beschränkungen des Einzelhandels - neben u. a. der Schließung der Gastronomie (§ 5 Satz 1) und von Einrichtungen auch in den Bereichen Kultur und Freizeit (§ 4), der Kontaktbeschränkung (§ 2 Abs. 1) und dem Abstandsgebot (§ 2 Abs. 2) - ein wichtiges Mittel zur Zielerreichung (UA Rn. 58, 61). 43
dem Prinzip "alles oder nichts" gezwungen sei und entsprechende zeitlich begrenzte Ungleichbehandlungen im Rahmen eines "Lockerungsfahrplans" Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzten - tragen zur Konkretisierung des dargelegten Maßstabs nicht bei. Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich aus ihnen aber nicht. Ob die Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen bei gleichzeitiger Aufhebung von Beschränkungen in anderen Bereichen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt vom Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung ab. 48 b) Die Differenzierung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte), die mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte schließen mussten, und Ladengeschäften des Einzelhandels mit maximal 800 qm, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO öffnen durften, war mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Ungleichbehandlung war sachlich gerechtfertigt (aa)). Das gilt auch für das in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO angeordnete Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 qm zu reduzieren (bb)). Die Sachgründe sind dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen gewesen (cc)). 49 aa)
den verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) war der Verordnungsgeber - wie bereits dargelegt - davon ausgegangen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreichen Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden hätten als kleinere Geschäfte mit maximal 800 qm Verkaufsfläche. Bei einer generellen Öffnung des großflächigen Einzelhandels wären
seiner Einschätzung mehr Menschen unterwegs gewesen. Dadurch wäre es zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte auch auf den Wegen von und zu den Geschäften gekommen und damit zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Der Verordnungsgeber habe bei großflächigen Geschäften auf die Anziehung größerer Kundenströme und nicht auf die Infektionsgefahr im Geschäft abgestellt (UA Rn. 80, 85). Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, die Annahme des Verordnungsgebers sei tragfähig und die Ungleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsgeschäften damit aus infektiologischen Gründen gerechtfertigt gewesen (UA Rn. 80, 84 ff., 94), ist nicht zu beanstanden. 50
NVO - in der insoweit seit 1977 unverändert geltenden Fassung - sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich
Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Die Auswirkungen im Sinne der Regelung werden in Satz 2 näher umschrieben. 52 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die dort bezeichneten Einzelhandelsbetriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aufweisen, das es rechtfertigt, ihre Zulassung besonderen Anforderungen zu unterwerfen. Die Regelung bezweckt, die Nutzungsart der großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne einer guten Stadt- und Raumplanung in zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinden zu lenken oder auf städtebaulich geeignete Standorte zu verweisen, die eine Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und zentraler Versorgungsbereiche nicht besorgen lassen. Sie soll den Einzelhandel an den Standorten sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind, und verhindern, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <36>, vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <366> und vom 24. April 2024 - 4 C 1.23 - juris Rn. 28). Das Merkmal der Großflächigkeit umschreibt die Schwelle, ab der die Prüfung vorzunehmen ist, ob städtebaulich
teilige Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vorliegen. Es ist mithilfe der Verkaufsfläche zu bestimmen. Sie ist ein Maß, um in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und damit die Wettbewerbsfähigkeit von Einzelhandelsbetrieben typisierend zu erfassen (BVerwG, Urteile vom
der auf entsprechende Erfahrungswerte gestützten Rechtsprechung kommt bei ihnen typischerweise eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden in Betracht, die städtebauliche Auswirkungen haben können. Mit dem Begriff der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sollen Betriebe mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfasst werden, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich haben (vgl. BVerwG, Urteile vom
den verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die fachwissenschaftlich abgesicherte Grundannahme zugrunde, um die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus SARS-CoV-2 zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zu verzögern, bedürfe es weiterhin der Reduzierung physischer Kontakte und Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen (UA Rn. 85). 57
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verfolgte der Verordnungsgeber mit der Differenzierung das Ziel, eine schrittweise Öffnung von Ladengeschäften zu ermöglichen, zugleich aber physische Kontakte zwischen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und die Einhaltung von Mindestabständen sicherzustellen, um die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen (UA Rn. 78, 85). Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben - wie dargelegt - eine besonders hohe Bedeutung. Die Ungleichbehandlung hat ebenfalls Gewicht. Großflächige Ladengeschäfte, die nicht von den Ausnahmeregelungen für Geschäfte des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung erfasst waren, mussten (weiterhin) geschlossen bleiben, während kleinere Ladengeschäfte sortimentsunabhängig öffnen durften. In der Abwägung erweist sich die Differenzierung als verhältnismäßig. Die infektiologischen Gründe für die Differenzierung rechtfertigen das Ausmaß der Ungleichbehandlung. Der Verordnungsgeber hat - wie gezeigt (5. d)) - für den zu beurteilenden Zeitraum bei der Ausgestaltung der in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Maßnahmen einen angemessenen Ausgleich gefunden. Dass das Oberverwaltungsgericht den Umfang der bei einer reduzierten Verkaufsfläche verbleibenden Attraktivität und Anziehung nicht näher bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden.
seinen Feststellungen zur damaligen Erkenntnislage mit ihren tatsächlichen Ungewissheiten war die Prognose des Verordnungsgebers, die "Sogwirkung" großflächiger Geschäfte bleibe auch bei einer Teilflächenabsperrung jedenfalls in einem infektiologisch relevanten Umfang bestehen, von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Der Verzicht auf eine Differenzierung
dem Standort des Geschäfts (wie z. B. Innenstadtbereich oder Stadtrand/ländlicher Raum) war ebenfalls gerechtfertigt; er war in der damaligen Pandemie-Situation von der Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers gedeckt. 60 c) Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Differenzierung zwischen Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel
1 und Ladengeschäften
CoronaSchVO und die hieran anknüpfende unterschiedliche Regelung der Ausnahmen aus infektiologischen Gründen gerechtfertigt waren. 61 aa)
seinen Feststellungen war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, Einkaufszentren und großflächiger Einzelhandel zögen aufgrund der Vielzahl an Geschäften und des vielfältigen Warenangebots regelmäßig eine größere Anzahl an Kunden an, die sich oft dicht an dicht im Inneren eines Gebäudekomplexes drängten, ohne Mindestabstände einhalten zu können (UA Rn. 78). 62 Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, dies sei ein tragfähiger Grund für die vorgenommene Differenzierung zwischen Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel
Absatz 1 und Ladengeschäften
Absatz 2, ist nicht zu beanstanden.
seinen Feststellungen hat der Verordnungsgeber unter einem Einkaufszentrum im Sinne der Vorschrift die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, zumeist in Kombination mit verschiedenen Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, in einem einheitlich bebauten und verwalteten Gebäudekomplex verstanden (vgl. UA Rn. 48 <S. 29>). Er konnte sich für seine Einschätzung, dass Einkaufszentren in der Regel mehr Kunden anziehen als einzelne Ladengeschäfte, auf eigene tatsächliche Erfahrungen stützen (vgl. UA Rn. 81). Sie wird zudem durch die Wertung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO gestützt, wonach die Nutzungsart der in dieser Vorschrift genannten Einkaufszentren typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweist, das es rechtfertigt, sie einem städtebaurechtlichen Sonderregime zu unterwerfen (vgl. BVerwG, Urteile vom
CoronaSchVO für alle Ladengeschäfte, deren Öffnung
den Absätzen 1 und 2 zulässig war, die gleichen Hygieneregeln galten. § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO regelte die Hygieneschutzmaßnahmen im Geschäft und im Wartebereich davor, aber nicht für die Verkehrsflächen von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel einschließlich Fahrstühlen, Rolltreppen, Treppenhäusern, Wasch- und Toilettenräumen u. ä. Der Verordnungsgeber hat bei der in Rede stehenden Differenzierung auf die Infektionsgefahr in diesen Bereichen, nicht auf die in den Geschäften abgestellt (vgl. UA Rn. 79 a. E., 93). 65 cc)
CoronaSchVO war sonstigen Ladengeschäften mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche die Öffnung nur erlaubt, wenn sie über einen separaten Kundenzugang von außen verfügten. Der Verordnungsgeber durfte die zusätzliche Voraussetzung des Zugangs von außen aus infektiologischen Gründen für gerechtfertigt halten. Seine Annahme, hierdurch könne das Aufeinandertreffen von Kunden ohne Mindestabstände im Gebäudeinneren verhindert werden (UA Rn. 79), war plausibel. 66 Die Antragstellerin trägt vor, die Ausnahme vom Öffnungsverbot für Geschäfte mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche widerspreche der vom Verordnungsgeber angenommenen "Sogwirkung" von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel; denn durch die Ausnahme könne es zu einer Vielzahl geöffneter Geschäfte kommen, so dass die Anziehungswirkung bestehen bleibe. Der geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Die Ausnahme vom Öffnungsverbot für Ladengeschäfte mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche galt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO nur für Geschäfte, die über einen separaten Kundenzugang von außen verfügten. 67 d) Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass die Ausnahmen vom Öffnungsverbot für Ladengeschäfte des täglichen Bedarfs in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO, für Ladengeschäfte der Grundversorgung in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO sowie für Großhandelsgeschäfte in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsCoronaSchVO mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar waren.
seinen Feststellungen war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass diese Geschäfte eine besondere Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung hatten. Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, dieser Sachgrund habe die Privilegierung der Geschäfte gerechtfertigt, ist nicht zu beanstanden (UA Rn. 78 a. E., 88 ff., 92). 68 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nicht daraus, dass der Buchhandel
CoronaSchVO zur Grundversorgung zählte, nicht aber Elektronikfachmärkte. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, die Zulassung der Öffnung des Buchhandels sei mit Blick auf dessen Bedeutung für die Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit, die Bildung, für Schule, Studium und Berufsausübung sowie für eine sinnvolle Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen erfolgt (UA Rn. 88). Die Annahme des Verordnungsgebers, die Privilegierung von Buchläden sei deshalb gerechtfertigt und Elektronikfachmärkten komme keine vergleichbare Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung zu, war von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Zwar enthält das Sortiment von Elektronikfachmärkten ebenfalls Warenbereiche, auf die die genannten Gesichtspunkte zutreffen können. Der Verordnungsgeber durfte aber darauf abstellen, dass es sich dabei in der Regel nur um Teilbereiche ihres Warensortiments handeln würde. Ausgehend von seinem - plausiblen - Schutzkonzept der schrittweisen Lockerungsmaßnahmen (UA Rn. 43 i. V. m. Rn. 42, 61) war es deshalb vertretbar, Elektronikfachmärkte zunächst weiter geschlossen zu halten (vgl. zur Privilegierung von Buchläden: OVG Münster, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE - juris Rn. 377 ff. m. w. N.; a. A.: VGH München, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 20 N 20.794 - BayVBl. 2023, 224 Rn. 88). 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202400686&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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