WBRE202400699 ECLI:DE:BVerwG:2024:290824U1C9.23.0 BVerwG 1. Senat 20240829 1 C 9/23 Urteil § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 29 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 29 Abs 2 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 AufenthG 2004, Art 4 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EGRL 86/2003, Art 12 Abs 1 EGRL 86/2003 vorgehend VG Berlin, 13. März 2023, Az: 36 K 176/21 V, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Visumantragstellungsfrist beim Kindernachzug zum anerkannten Flüchtling 1. Sind nachzugswillige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils zum Zeitpunkt der Visumantragstellung volljährig, besteht kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Anspruch kann allerdings unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG folgen (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 11). 2. Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG stellt keinen Visumantrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG dar. 3. Die Versäumung der Frist für die Visumantragstellung kann nachzugswilligen Kindern nicht entgegengehalten werden, wenn eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 1 Die Klägerinnen sind syrische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von nationalen Visa zum Zweck der Familienzusammenführung. 2 Der Vater (Stammberechtigter) der am 17. Juli 1999 geborenen Klägerin zu 1 und der am 1. Mai 2001 geborenen Klägerin zu 2 wurde auf seinen Antrag vom 2. November 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. November 2015 als Flüchtling anerkannt. 3 Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 bekundete der Vater gegenüber der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde sein Begehren, die in Syrien befindliche Familie nach Deutschland nachzuholen. 4 Am 11. Februar 2020 beantragten die Klägerinnen gemeinsam mit weiteren Familienangehörigen bei der Deutschen Botschaft in Beirut die Erteilung von Visa zum Zweck des Familiennachzuges zu dem Stammberechtigten. 5 Mit Bescheiden vom 12. Mai 2021 lehnte die Botschaft die Anträge ab. Zur Begründung der Ablehnung gegenüber den Klägerinnen wurde angeführt, sie seien bei der Antragstellung bereits volljährig gewesen und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor; insbesondere erfülle das für die Klägerin zu 1 vorgelegte Attest als auch der Umstand, dass beide Klägerinnen als alleinstehende Frauen in Syrien leben müssten, nicht die Anforderungen für die Begründung einer besonderen Härte. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 13. März 2023 verpflichtet, den Klägerinnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen. Sie hätten einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 29 und 32 AufenthG und damit auf Erteilung eines Visums (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Dem Vater der Klägerinnen sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt worden. Von den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG abzusehen; beide Elternteile lebten mittlerweile im Bundesgebiet. Die Klägerinnen seien auch noch als minderjährig im Sinne des § 32 AufenthG anzusehen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung der Referenzperson noch minderjährig gewesen seien. Unbeachtlich sei, dass die Klägerinnen vor Abschluss des Visumverfahrens volljährig geworden seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) setze sich die Minderjährigkeit in das laufende Visumverfahren fort, wenn der Antrag auf Erteilung des Nachzugsvisums innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Referenzperson gestellt werde. Maßgebend für den Beginn der Frist sei die Kenntnis des Betroffenen (Nachzugswilligen) von der Flüchtlingsanerkennung der Referenzperson, hier frühestens der 13. November 2015, unter dem der Anerkennungsbescheid des Vaters ergangen sei. Die Dreimonatsfrist sei mit dem vom Vater am 2. Februar 2016 an die zuständige Ausländerbehörde gerichteten Schreiben mit dem Antrag auf Familienzusammenführung gewahrt. Der vom Gerichtshof gemeinte Antrag auf Familienzusammenführung entspreche nicht dem bisher im nationalen Recht für die Erteilung des Visums verwendeten Antragsbegriff. Die Fristwahrung scheitere auch nicht an dem Umstand, dass die Botschaft erst mehrere Jahre nach der Antragstellung anlässlich der Vorsprache der Klägerinnen am 11. Februar 2020 die für die Bearbeitung erforderlichen Informationen erhalten und erst am 12. Mai 2021 über die Anträge entschieden habe. Diese Verzögerung sei nicht von den Klägerinnen zu vertreten. Die erhebliche Dauer des Visumverfahrens gehe nicht auf ein Nichtbetreiben durch die Klägerinnen, sondern auf die äußeren Umstände des Bürgerkrieges in Syrien sowie den Grenzkonflikt der Türkei mit Syrien zurück. Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges lägen vor. 6 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geltende Dreimonatsfrist zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im November 2015 und der Stellung des Familienzusammenführungsantrages bei der Auslandsvertretung im Februar 2020 sei nicht gewahrt. Die im Februar 2016 gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene fristwahrende Anzeige stelle keinen Antrag auf Familienzusammenführung dar. Die Beigeladene sei jedenfalls nicht die zuständige Behörde zur Stellung des Visumantrages und nicht zur Weiterleitung an die Auslandsvertretung verpflichtet gewesen. Der Stammberechtigte könne selbst formlos, z. B. per Fax oder E-Mail, einen Visumantrag oder eine fristwahrende Anzeige bei der Auslandsvertretung einreichen. 7 Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil. 8 Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. 9 Der Senat konnte trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 10 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), indem es den Klägerinnen einen Anspruch auf Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit einem als Flüchtling anerkannten Elternteil aus § 32 Abs. 1 AufenthG zuerkennt (1.). Es erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil den Klägerinnen ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12 - RL 2003/86/EG) zusteht (2.). 11 1. Unter Verstoß gegen Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerinnen auf Erteilung der begehrten Visa aus § 32 AufenthG bejaht. 12 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines (nationalen) Visums zur Einreise nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach der vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die begehrte Erteilung von Visa zum Kindernachzug zum anerkannten Flüchtling herangezogenen Anspruchsgrundlage des § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG als anerkannter Flüchtling haben. 13 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie der vorliegenden - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Aus Gründen des materiellen Rechts gilt für den Fall, dass ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Setzt der Anspruch die Minderjährigkeit des Antragstellers voraus, so muss diese zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den Kindernachzug müssen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und zu dem der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegeben sein, sodass alle Voraussetzungen wenigstens einmal zeitgleich erfüllt sein müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zugunsten des Betroffenen können nicht berücksichtigt werden. Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, ist mithin eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 und Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 9). 14 Danach haben die Klägerinnen keinen Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Visumantragstellung bei der Auslandsvertretung im Februar 2020 bereits volljährig waren. Eine Auslegung des § 32 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des Kindes anhand des Zeitpunkts der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils beurteilt, ist in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln nicht möglich, auch wenn Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt gebietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 10). 15 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stellt eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG, die nach Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts in der vom Vater der Klägerinnen im Februar 2016 abgegebenen Erklärung zu sehen ist, keinen Visumantrag dar. Die Erklärung bewirkt lediglich, dass bei einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge des Familiennachzuges innerhalb von drei Monaten ab unanfechtbarer Schutzgewährung von den Voraussetzungen der Lebensunterhalts- und Wohnraumsicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist. 16 Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Familienangehörigen eines Flüchtlings aufgrund besonderer Umstände im Aufenthaltsstaat eine fristgerechte Antragstellung unter Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, und dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG (BT-Drs. 16/5065 S. 172). Gleichwohl ist nach den - von Art. 5 Abs. 1 RL 2003/86/EG gedeckten - § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Abs. 1 AufenthG der Visumantrag von dem nachzugswilligen Ausländer bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen. Eine Modifikation dieser Vorgaben ist § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 AufenthG insbesondere im Hinblick auf die Regelungsintention des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. 17 2. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Visa zum Familiennachzug an die Klägerinnen erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerinnen einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG haben. Danach gestatten die Mitgliedstaaten den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden, der das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt, die Einreise und den Aufenthalt. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift liegen vor (BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 11). 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.