WBRE202400744 ECLI:DE:BVerwG:2024:260924U10C11.23.0 BVerwG 10. Senat 20240926 10 C 11/23 Urteil § 3 Nr 4 IFG, § 3 Nr 7 IFG, § 5 Nr 1 InfFrG MV, § 5 Nr 3 InfFrG MV, Art 20 Abs 1 GG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. Juni 2023, Az: 1 LB 194/20 OVG, Urteilvorgehend VG Schwerin, 6. Dezember 2019, Az: 1 A 711/16 SN, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Informationszugang zu Unterlagen der Werftenförderung 1. Der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens kann nicht als Schranke bei der Auslegung kompetenzgemäß erlassener Gesetze oder als Einschränkung subjektiver Rechte in Ansatz gebracht werden. 2. Ein dem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern entgegenstehender eigenständiger Versagungsgrund lässt sich aus dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens nicht herleiten. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2023 und des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos. Im Übrigen werden die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2023 zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig. 1 Die Klägerin fordert vom Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern Zugang zu Informationen zur Werftenförderung im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung der P GmbH. Sie ist deren ehemalige Hauptgesellschafterin. 2 Nachdem es bei der P GmbH im Jahr 2009 zu Liquiditätsengpässen gekommen war, hatte sie im Dezember 2009 die Gewährung von parallelen Bürgschaften durch den Beklagten und die Beigeladene zu 2, die Bundesrepublik Deutschland, beantragt. Hierfür erstellte die Beigeladene zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Zeitraum von 2009 bis 2012 die streitgegenständlichen Dokumente wie Gutachten und Stellungnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung des Bürgschaftsausschusses des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 gewährten der P GmbH die Bürgschaften. Im August 2012 meldete das Unternehmen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz an; im November 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 3 Im August 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Zugang zu den von der Beigeladenen zu 1 erarbeiteten Dokumenten. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2019 im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 im Hinblick auf die noch streitgegenständlichen Dokumente zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch sei nicht nach § 5 Nr. 3 IFG M-V, der (auch) Ausdruck bundesfreundlichen Verhaltens sei, ausgeschlossen. Dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 sei es bereits verwehrt, sich auf diesen Ausschlussgrund zu berufen. Denn mit der Ausgestaltung des Bürgschaftsverfahrens hätten sie die Beigeladene zu 1 bewusst gemeinsam in Anspruch genommen. Die Exekutive könne sich ihrer Verantwortung in Bezug auf den freien Informationszugang nicht durch die Einbindung von Dritten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entziehen. Die Beigeladene zu 1 sei eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise einer solchen jedenfalls gleichgestellt. Damit habe sie den Informationszugang im selben Umfang wie der Beklagte zu gewährleisten. Unabhängig davon unterliege die Beigeladene zu 2 nach dem für sie geltenden Informationsfreiheitsgesetz des Bundes der Verpflichtung, der Klägerin Zugang zu den hier streitgegenständlichen Dokumenten zu gewähren. Sie könne sich insbesondere nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG berufen. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit noch fortbestehe. Der Grundsatz der Bund-Länder-Treue stehe dem Anspruch der Klägerin auch nicht isoliert entgegen. 4 Zur Begründung seiner Revision führt der Beklagte aus: Die Annahme der Vorinstanz, ein gemeinsames Bund-Land-Engagement führe zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Nr. 3 IFG M-V, verstoße nicht nur gegen Denkgesetze, sondern auch gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens. Das Oberverwaltungsgericht verkenne in revisionsrechtlich erheblicher Weise den Begriff "Behörde", wenn es die Beigeladene zu 1 als solche qualifiziere. Der Informationszugang könne nicht dadurch erst ermöglicht werden, dass die Beigeladene zu 1 zur Behörde "umgedeutet" werde. Der Anspruch auf Informationszugang sei nach dem Versagungsgrund aus § 3 Nr. 7 IFG, auf den sich die Beigeladene zu 2 berufen könne, ausgeschlossen. Die Wahrung der vereinbarten Vertraulichkeit sei auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung weder für die behördliche Aufgabenwahrnehmung noch für den Dritten verzichtbar gewesen. Die Beigeladenen hätten ein Weitergabeverbot vereinbart. Die Beigeladene zu 2 sehe sich im Falle der Weitergabe ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 1 einem Haftungsausschluss ausgesetzt. 5 Die Beigeladene zu 1 ergänzt: Das Berufungsurteil sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue rechtlich unzutreffend. Im Falle eines Parallelbürgschaftsverfahrens, bei dem ein Bundesland nur in Kooperation mit dem Bund in der Lage sei, privatwirtschaftlichen Unternehmen die benötigte wirtschaftliche Hilfestellung zu geben, komme dem Grundsatz der Bund-Länder-Treue besondere Bedeutung zu. Aufgrund eines noch fortbestehenden Vertraulichkeitsinteresses im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang sei die Beigeladene zu 2 nicht zur Auskunft verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht habe zur Begründung ausschließlich auf Umstände abgestellt, die in keinem Zusammenhang mit dem subjektiv ausgerichteten Vertraulichkeitsinteresse der Beigeladenen zu 1 stünden, sondern ausschließlich eine Zäsur im Hinblick auf die P GmbH darstellten. Ihr Reputationsinteresse im Hinblick auf das von der Klägerin geführte Schadensersatzverfahren gegen die K AG vor dem Oberlandesgericht X begründe eine ausreichende subjektive Interessenlage. 6 In einem Parallelverfahren hatte die Klägerin bei der hiesigen Beigeladenen zu 2 Zugang zu Dokumenten der Beigeladenen zu 1 zur Werftensanierung nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beantragt. Der hiesige Beklagte war als Beigeladener zu 1 und die hiesige Beigeladene zu 1 als Beigeladene zu 2 beteiligt worden. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage teilweise statt; die Berufungen blieben im Wesentlichen ohne Erfolg. Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - (BVerwGE 171, 90) hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Dieses wies die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 zurück; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 10 B 17.22 - NVwZ 2024, 425). Nachdem der Klägerin von der hiesigen Beigeladenen zu 2 Zugang zu den im Parallelverfahren begehrten Informationen gewährt wurde und der Senat im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung insoweit Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage geäußert hat, haben die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in diesem Umfang übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 7 Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2023 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 15. August 2023 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 zu ändern und die Klage, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht als teilweise erledigt eingestellt worden oder noch einzustellen ist, insgesamt abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist. 9 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. 10 Die Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag. Sie hat sich zur Sache nicht geäußert. 11 Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sind insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). 12 Im Übrigen sind die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 zurückzuweisen. Sie sind unbegründet, weil das Berufungsurteil nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 13 1. Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, dass es dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 verwehrt sei, sich auf den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 3 IFG M-V zu berufen. Nach diesem Ausschlussgrund ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist. Diesen Versagungsgrund sieht das Berufungsgericht aber nicht als einschlägig an, weil der Beklagte und die Beigeladene zu 2 die Beigeladene zu 1 als beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bewusst gemeinsam in Anspruch genommen hätten. Diese Beurteilung ist einer bundesrechtlichen Überprüfung entzogen. Insoweit steht irrevisibles Landesrecht inmitten. An dessen Auslegung und Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht ist das Revisionsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO gebunden. 14 Soweit das Berufungsgericht die Beigeladene zu 1 als Behörde i. S. v. § 3 Abs. 2 IFG M-V i. V. m. § 1 Abs. 3 VwVfG M-V beurteilt hat, ist diese revisible Einordnung (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zweifelhaft. Die Beigeladene zu 1 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die dem Beklagten obliegende Werftenförderung an dessen Stelle wahrgenommen. Gleichwohl ist die Beigeladene zu 1 weder eine eigenständige Organisationseinheit des Staates noch ist sie mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beliehen worden. Allerdings kommt es auf die Frage der Behördeneigenschaft nicht an. Das Berufungsgericht hat die Beigeladene zu 1 auch einer Behörde i. S. v. § 3 Abs. 3 IFG M-V gleichgestellt. Insoweit steht wiederum irrevisibles Landesrecht inmitten. 15 Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein Verfahrensfehler i. S. v. § 108 Abs. 1 VwGO dergestalt vor, dass dem Berufungsgericht bei der Subsumtion ein Denkfehler unterlaufen wäre. Er macht im Hinblick auf die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 sei es verwehrt, sich auf den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 3 IFG M-V zu berufen, keine fehlerhafte Schlussfolgerung im Sinne eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz geltend, sondern einen normativen Einwand. Der Überzeugungsgrundsatz betrifft aber allein den tatsächlichen Prozessstoff und nicht Rechtsfragen (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 1, 14). 16 2. Auch die zweite tragende Erwägung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 5 Nr. 3 IFG M-V lägen nicht vor, begegnet keinen bundesrechtlich durchgreifenden Bedenken. 17 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Beigeladenen zu 2 um eine andere Behörde i. S. v. § 5 Nr. 3 IFG M-V handelt. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an, dass von einer Einwilligung der Beigeladenen zu 2 auszugehen ist, wenn diese selbst zur Informationsgewährung verpflichtet ist, sie sich also nicht auf einen Ausschlussgrund nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (im Folgenden: IFG) berufen kann. Insoweit steht nicht die Anwendung von irrevisiblem Landesrecht in Rede, sondern das Landesrecht setzt Bundesrecht voraus und knüpft hieran eine eigene Rechtsfolge (vgl. Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 137 Rn. 48 f.). 18 Die Beigeladene zu 2 kann sich nicht auf einen dem Informationszugangsanspruch entgegenstehenden Versagungsgrund berufen. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.