WBRE202400761 ECLI:DE:BVerwG:2024:301024B1WB23.24.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20241030 1 WB 23/24 Beschluss § 17 Abs 3 S 2 WBO, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Vorenthaltung ziviler Weiterbildungen auf dem Fachgebiet der Pathologie Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Vorenthaltung ziviler Weiterbildungen auf dem Fachgebiet der Pathologie. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Im Juni ... wurde er zum Oberfeldarzt befördert und mit Wirkung vom 1. April ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Der Antragsteller ist seit November 2017 Facharzt für Pathologie und wurde zum 1. April 2014 an das ...krankenhaus A. versetzt, wo er auf unterschiedlichen Dienstposten - seit März 2021 als Leitender Oberarzt der Abteilung ... - verwendet wurde. 3 Im April 2019 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf schon 2017 besprochene Fortbildungspläne mit der schriftlichen Unterstützung des Klinischen Direktors des Instituts für Pathologie des ...krankenhauses A. die Bewilligung und Finanzierung eines von ihm in seiner Freizeit zu absolvierenden Zusatzstudiums "Master of Health Business Administration". Die Fortbildungsmaßnahme selbst wurde zwar genehmigt. Sein Antrag auf Kostenübernahme wurde aber mit Bescheid vom 23. September 2019 abgelehnt. Gleichwohl absolvierte er den Lehrgang in seiner Freizeit und erwarb den entsprechenden Masterabschluss am 7. Oktober 2021. 4 In einem Personalentwicklungsgespräch am 2. Juli 2020 wurde mit ihm sein Ziel einer Verwendung auf einem A-16-Dienstposten im Fachgebiet Pathologie sowie die Planungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr hinsichtlich seiner weiteren Förderung erörtert; dabei wurde ihm die Mitbetrachtung für Dienstposten Leitender Oberärzte der Pathologie in A. und B. zugesagt. Im Rahmen eines weiteren Personalentwicklungsgesprächs am 8. Juli 2022 äußerte der Antragsteller das Ziel, sich binnen zwei Jahren habilitieren zu wollen und die Position des Klinischen Direktors der Klinik für Pathologie des ...krankenhauses A. anzustreben. Nachdem das Habilitationsvorhaben durch die Personalführung unterstützt wurde, wurde der Antragsteller in Umsetzung entsprechender Planungen für die Zeiträume vom 4. Oktober 2022 bis zum 17. Dezember 2022 und vom 9. Januar 2023 bis zum 30. Dezember 2023 - jeweils mit Unterbrechungen - zu diesem Zweck an die Universität ... kommandiert. 5 Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 beschwerte er sich wegen Benachteiligungen im Rahmen von Fortbildungen auf dem Fachgebiet der Pathologie. Seit 2012 strebe er eine entsprechende zivile Weiterbildung an einer bundesdeutschen Universitätsklinik an. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe dies wegen Personalengpässen immer wieder abgelehnt. Nachdem er erfahren habe, dass ein Kollege vom ...krankenhaus in B. eine als Zeitsoldat begonnene zivile Weiterbildung als Berufssoldat fortsetze, sehe er sich diesem gegenüber benachteiligt. Der genannte Kollege könne durch die zivile Weiterbildung an einer Universitätsklinik einen Zweitfacharzt und eine Habilitation erwerben und damit bei der 2024 anstehenden Besetzung einer A-16-Abteilungsleiterstelle in A. einen deutlichen Vorteil erwerben. 6 Mit Bescheid vom 25. August 2021, dem Antragsteller ausgehändigt am 20. September 2021, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller habe im November 2017 den Facharzt für Pathologie erworben. Im September 2017 habe er eine Fortbildung an einem zivilen Institut für Pathologie und ein Personalentwicklungsgespräch beantragt. Sein Vorgesetzter im ...krankenhaus habe die angestrebte Weiterbildung für grundsätzlich notwendig und sinnvoll gehalten, aber auf die bis auf Weiteres bestehende Unabkömmlichkeit des Antragstellers wegen der Erkrankung eines Kollegen verwiesen. In dem Personalentwicklungsgespräch vom 30. November 2017 habe der Antragsteller den Wunsch nach einem zivilen Zweitstudium zum "Master of Health Business Administration" (MHBA) und einer Habilitation geäußert. Eine sechsmonatige zivile Weiterbildung sei ihm unter Voraussetzung der Übernahme zum Berufssoldaten und der dienstlichen Abkömmlichkeit angeboten worden. 2019 habe er das Zweitstudium MHBA beantragt. Nach Einholung von Stellungnahmen von Vorgesetzten und des Kommandos Sanitätsdienst wurde der Antrag auf Kostenübernahme für diese Weiterbildung aber abgelehnt. Gleichwohl habe der Kommandeur des ...krankenhauses die Fortbildung MHBA angeordnet, die der Antragsteller dann auch aufnahm und erfolgreich abschloss. In einem weiteren Personalentwicklungsgespräch vom 2. Juli 2020 habe der Antragsteller angegeben, einen auf einen A-16-Dienstposten im Fachgebiet Pathologie zielenden Verwendungsaufbau und eine Habilitation anzustreben. Ihm sei die Mitbetrachtung für entsprechende Dienstposten und die grundsätzliche Unterstützung seiner Habilitierung zugesagt worden. Seit März 2021 werde er als Leitender Oberarzt und Facharzt für Pathologie verwendet. Dies sei Voraussetzung für die Weiterentwicklung zum Klinischen Direktor (A 16), während die Habilitation und der Zweitfacharzt Neuropathologie nicht zwingend, aber wünschenswert seien. 7 Die Beschwerde sei mangels hinreichender Konkretisierung unzulässig, soweit allgemein das Unterbleiben einer zivilen Weiterbildung im Fach Pathologie gerügt werde. Soweit eine Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie begehrt werde, sei sie unbegründet. Dieser zusätzlichen Zweitausbildung stünden dienstliche Gründe entgegen. Von den vier Dienstposten für Fachärzte für Pathologie am ...krankenhaus A. seien nur drei besetzt, wobei ein Dienstposten krankheitsbedingt nicht gänzlich ausgefüllt werde. Da am ...krankenhaus B. alle vier Dienstposten für Fachärzte für Pathologie besetzt seien, werde der Antragsteller gegenüber dem Kollegen dort nicht rechtswidrig ungleich behandelt. Die Auswahl für zivile Weiterbildungen richte sich nicht nach Leistungsgrundsätzen, sondern nach militärischer Zweckmäßigkeit, insbesondere der Verfügbarkeit. Durch die aktuelle Verwendung des Antragstellers werde für diesen die Grundlage für eine Förderung nach A 16 geschaffen. Im Übrigen sei ihm ein ziviles Studium MHBA genehmigt worden und er sei insoweit nicht mehr beschwert. Andere Entscheidungen seien bestandskräftig. 8 Hiergegen beantragte der Antragsteller am 20. Oktober 2021 die gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 14. Mai 2024 dem Senat vorgelegt. 9 Der Antragsteller macht geltend, ihm würden rechtswidrig Umstände entgegengehalten, die das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr durch Führungsmängel geschaffen habe. Der Beschwerdebescheid referiere die Behandlung seiner Anträge auf zivile Weiterbildung in tatsächlicher Hinsicht falsch, sinnentstellend und unvollständig. Er baue auf unzutreffenden Tatsachenannahmen auf und verletze den Amtsermittlungsgrundsatz. So habe er nicht erst 2017, sondern schon 2013 eine zivile Zusatzweiterbildung, ggf. Neuropathologie, verlangt. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe ihm auch keine Weiterbildung angeboten, vielmehr diese von Anfang an wegen Unabkömmlichkeit auf unbestimmte Zeit verschoben, ohne den Personalmangel in A. zu beheben. Unzutreffend sei auch, dass ihm eine bundeswehreigene Fortbildung "Führung in der Medizin" empfohlen oder er dafür vorgesehen worden sei. Zwar habe die Kommandeurin des ...krankenhauses sich mit seiner MHBA-Ausbildung einverstanden erklärt, aber versäumt, Haushaltsmittel hierfür bereitzustellen. Er habe das Studium privat finanzieren müssen. 2020 habe die Kommandeurin des ...krankenhauses sein Habilitationsvorhaben zum Scheitern gebracht. Sein Begehren sei hinreichend konkret. Er habe in Gesprächen mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zivile Weiterbildungen im Fachgebiet Pathologie verlangt, die Kollegen vom ...krankenhaus B. bewilligt worden seien. Er habe Anspruch auf gleichmäßige Ermessensausübung und Chancengleichheit. Die unterschiedliche Behandlung sei nicht mit einer seit einem Jahrzehnt bestehenden Vakanzlage am ...krankenhaus zu rechtfertigen. Unklarheiten hätte man durch Nachfrage klären können. Zwar sei im Ansatz richtig, dass Verwendungsentscheidungen im Rahmen dienstlicher Notwendigkeiten und Möglichkeiten stünden. Diese Erwägungen stünden aber ihrerseits unter dem Vorbehalt des Leistungsgrundsatzes. Die fachärztliche Weiterbildung sei Bestandteil der Fürsorge und stehe nicht im freien Ermessen. Der Facharzt für Neuropathologie sei auch keine Zweitausbildung. Die Entscheidung dürfe sich nicht auf die unterschiedliche Stellenbesetzungssituation in A. und B. stützen. Die Schieflage werde seit langem absichtlich beibehalten. Ärztlich gebotene Weiterbildungen müssten durch geeignete Personalführungsmaßnahmen ermöglicht werden. B.er Kollegen würden teure Weiterbildungsmaßnahmen unter Missachtung des Leistungsgrundsatzes bewilligt. Die damit ermöglichten Zusatzqualifikationen seien für Besetzungsentscheidungen relevant. Der Leistungsgrundsatz werde verletzt, indem anderen Soldaten zu seinem Nachteil Eignungsvorsprünge verschafft würden. Die Teilnehmerauswahl für Fortbildungen unterliege der hier unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung. Seine Qualifikation zum "Master of Health Business Administration" sei mehr als zehn Jahre lang wegen Unabkömmlichkeit torpediert und von ihm in seiner Freizeit und auf eigene Kosten erworben worden. 10 Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr seine berufliche Weiterentwicklung ohne triftigen Grund behindert und untergraben habe. Sein Feststellungsinteresse folgt daraus, dass hiermit seine weitere Beförderung verhindert und ihm bei der Besetzung höherwertiger Stellen geringere Qualifikationen zugeschrieben werden würden. Wegen der Weiterbildung zum Neuropathologen erschließe sich nicht, dass diese an dem in dieser Fachrichtung nicht ausgelasteten Standort B. bewilligt, im stärker belasteten ...krankenhaus A. aber nicht. 11 Er strebe nach wie vor die Verpflichtung zur Gewährung, hilfsweise zu einer Neubescheidung einer Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie an. Weiter hilfsweise begehre er die Feststellung, dass die Versagung der beantragten Weiterbildung rechtswidrig gewesen sei. Das Bundesministerium der Verteidigung sei zu verpflichten, ihn im Rahmen anstehender Besetzungen von A-16-Dienstposten so zu stellen, wie wenn ihm die Weiterbildung ermöglicht worden wäre. Außerdem müsse sein Abschluss als "Master of Health Business Administration" für Zwecke künftiger Verwendungsentscheidungen anerkannt werden. Ihm seien unter Verletzung der Chancengleichheit entgegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Weiterbildungen verweigert worden, die Kollegen im ...krankenhaus B. erhalten hätten und die für die Besetzung von A-16-Stellen Kernqualifikationen darstellen würden. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr habe es versäumt, einen Belastungsausgleich zwischen den unterschiedlich belasteten ...krankenhäusern in A. und B. herzustellen. Wegen dieses Dauerzustandes könne seinen Weiterbildungsbemühungen nicht dauerhaft Unabkömmlichkeit entgegengehalten werden. 12 Er beanstande die Einstufung und Teilschwärzung von Teilen der Verwaltungsvorgänge. Diese wiesen jedenfalls sein aktives Bemühen um eine Weiterbildung nach. Diese seien torpediert worden, indem man ihm eine substanzlose Betrachtung für einen anderen Lehrgang in Aussicht gestellt habe. Dahinter stehe die Taktik, ihm unter Bezugnahme auf die hohe Auslastung seiner Klinik eine Weiterbildung, die in anderen Häusern gewährt werde, zu verweigern. Die Geheimhaltung der Personen, gegenüber denen er benachteiligt worden sei, sei nicht gerechtfertigt. 13 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 14 Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Dessen Sachdarstellung entspreche der Aktenlage. Der Antragsteller sei nach einem Personalentwicklungsgespräch am 8. Juli 2022 für den Zeitraum 9. Januar 2023 bis 30. Dezember 2023 zur Habilitation an die Universität ... kommandiert worden. Die Mitbetrachtung bei der Nachbesetzung des A-16-Dienstpostens des Klinischen Direktors am ...krankenhaus A. sei ihm zugesagt worden. 15 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 17 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO). Sein Rechtsschutzziel hat er mit Schriftsätzen vom 19. Juni 2024 und vom 30. September 2024 hinreichend konkretisiert. Hiernach begehrt er die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Gewährung einer Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie, hilfsweise die Neubescheidung. Weiter hilfsweise wird die Verpflichtung, ihn im Rahmen anstehender Auswahlverfahren für A-16-Dienstposten so zu stellen, als wären ihm die Weiterbildung ermöglicht worden. Außerdem werden hilfsweise verschiedene Feststellungen begehrt. So soll festgestellt werden, dass ihm die Bewilligung ziviler Weiterbildungsmaßnahmen im Fach Pathologie - insbesondere zur Erlangung der Qualifikation "Master of Health Business Administration", für eine Habilitation und für den Facharzt für Neuropathologie - durch die personalbearbeitende Stelle seit 2013 ermessensfehlerhaft verweigert oder verzögert wird. Weiter soll die Relevanz des erworbenen MHBA - Abschlusses für Verwendungsentscheidungen festgestellt werden. 18 2. Der auf die Bewilligung zur Teilnahme an der Ausbildung zum Facharzt für Neuropathologie an einer - nicht näher bezeichneten - zivilen Universitätsklinik gerichtete Verpflichtungsantrag bleibt auch in der Form des Bescheidungsantrages ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon unzulässig ist, weil der Antragsteller keinen konkreten Antrag entsprechenden Inhalts bei der personalführenden Stelle gestellt hat. Er ist jedenfalls unbegründet, weil diese zusätzliche Fortbildung nach Maßgabe der Ausführungen des Beschwerdebescheides ermessensfehlerfrei aus dienstlichen Gründen verweigert wurde. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.