WBRE202500062 ECLI:DE:BVerwG:2025:080125B3B2.24.0 BVerwG 3. Senat 20250108 3 B 2/24 Beschluss § 13 Abs 1 S 1 BtMG, § 13 Abs 1 S 2 BtMG, Anl I BtMG, Anl II BtMG, Anl III BtMG, § 31 Abs 6 SGB 5, Anl 4 Nr 9.6 FeV, Anl 4 Nr 9.6.2 FeV vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. September 2023, Az: 13 S 517/23, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 14. Juni 2022, Az: 14 K 604/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 500 € festgesetzt. I 1 Der Kläger begehrt die Neuerteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis. 2 Die Fahrerlaubnisentziehung geht auf einen Auffahrunfall zurück, bei dem der Kläger angegeben hat, auf Rezept Cannabis als Medikament zu konsumieren. Eine Blutprobe ergab ca. 55 ng/ml Tetrahydrocannabinol und 195 ng/ml THC-Carbonsäure im Blutserum. Der Anordnung, ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV) vorzulegen, folgte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020 entzog der Beklagte die Fahrerlaubnis. 3 Am 8. Februar 2021 beantragte der Kläger die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Der Beklagte forderte ihn erneut auf, ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Da der Kläger dem nicht nachkam, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 ab. Sein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2022 zurückgewiesen. 4 Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. September 2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: 5 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis und auch nicht auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Es sei von mangelnder Fahreignung auszugehen, da der Kläger im Rahmen einer Dauerbehandlung regelmäßig Cannabis einnehme. Auf das Arzneimittelprivileg nach Nr. 9.6 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung könne er sich nicht berufen. Die Dauerbehandlung mit Cannabis führe nach dieser Vorschrift nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet sei, das Cannabis ärztlich überwacht zuverlässig entsprechend der Verordnung eingenommen werde, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten seien, die Grunderkrankung mit ihren Symptomen verkehrsmedizinisch nicht relevant sei und auch nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene am Verkehr teilnehme, wenn seine Fahrsicherheit durch die Erkrankung oder die Einnahme des Cannabis beeinträchtigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht davon überzeugen können, dass eine Indikation vorliege. Sie setze nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) voraus, dass die Anwendung zur Erreichung des Therapiezieles unerlässlich sei. Damit sei sie ultima ratio, was sich auch aus § 31 Abs. 6 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) ergebe. Anspruch auf Versorgung mit Cannabis bestehe nach dieser Vorschrift für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht zur Anwendung kommen könne. Nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Maßstäben genügten weder die vorgelegten Atteste des behandelnden Arztes noch das Gutachten des Medizinischen Dienstes den hohen Anforderungen an die begründete Einschätzung des behandelnden Arztes. Den Attesten fehle es an einer hinreichenden Beschreibung des Krankheitszustandes und des genauen Behandlungszieles. Die bislang angewandten Standardbehandlungen seien nicht hinreichend genau benannt. So fehlten etwa Angaben zu Zeitraum und Dosis von Medikamenten und der Art und des Zeitraums einer begleitenden Psychotherapie. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes entfalte keine Bindung und unterliege der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es habe die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Anforderungen nicht berücksichtigt und knüpfe an die unzureichenden ärztlichen Atteste an. Von Amts wegen habe keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestanden, nachdem der Kläger auf die Anforderungen hingewiesen worden sei, eine diesen entsprechende ärztliche Stellungnahme aber nicht vorgelegt habe. 6 Ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis des Klägers scheitere aber auch an Zweifeln, ob infolge der Dauerbehandlung mit Cannabis die Leistungsfähigkeit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen das erforderliche Maß erreiche. Das gelte auch für die Frage, ob der Kläger am Straßenverkehr teilnehmen werde, wenn seine Fahrsicherheit beeinträchtigt sei und hinsichtlich seiner Adhärenz. So sei ein Auffahrunfall ein drogentypischer Fahrfehler. Der bei dem Unfall festgestellte THC-Wert übersteige den im Allgemeinen geltenden Grenzwert von 1,0 ng/ml um ein Vielfaches. Diese Eignungsbedenken ließen sich nicht aufgrund der Atteste des behandelnden Arztes ausräumen. Sie seien vielmehr vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gutachtlich weiter aufzuklären. Da sich der Kläger bereits mangels nachgewiesener Indikation nicht auf das Arzneimittelprivileg stützen könne, komme ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht in Betracht. II 7 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 8 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 B 15.23 - juris Rn. 9 m. w. N.). 9 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten allerdings nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sich die Beschwerde nur mit der Verneinung des Arzneimittelprivilegs mangels Indikation auseinandersetzt. 10 Ist ein Urteil auf zwei oder mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Revision voraus, dass zu jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt ist; anderenfalls fehlt es für das Revisionsverfahren an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit des Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 38 Rn. 15 m. w. N.). 11 Das angefochtene Urteil ist, soweit es um den Anspruch auf Neubescheidung geht, neben der Verneinung des Arzneimittelprivilegs mangels Indikation nicht auf weitere, gleichermaßen tragende Gründe gestützt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis verneint hat, ist das Urteil zwar sowohl auf die mangelnde Indikation (UA S. 12) als auch darauf gestützt, dass infolge der Dauerbehandlung mit Cannabis insbesondere Zweifel an der erforderlichen Leistungsfähigkeit bestünden (UA S. 22). Auf der Grundlage seiner Rechtsprechung zur Aufklärung von Eignungszweifeln nach einer streitigen Gutachtensanordnung genügten dem Verwaltungsgerichtshof bereits diese Zweifel, um einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verneinen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 <271>). Die Abweisung der von dem Klagebegehren umfassten Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wird jedoch nur von dem erstgenannten Grund getragen (UA S. 27). Hätte der Verwaltungsgerichtshof die Indikation zur Verschreibung von Cannabis bejaht, so hätten die möglicherweise ausräumbaren Zweifel an der Fahreignung des Klägers jedenfalls zu einem teilweisen Erfolg der Klage, einer Verpflichtung zur Neubescheidung, führen können. Über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden (UA S. 28). 12 2. Gleichwohl kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerde wirft keine fallübergreifend klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre. 13
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