WBRE202500140 ECLI:DE:BVerwG:2024:021024U11A16.23.0 BVerwG 11. Senat 20241002 11 A 16/23 Urteil Art 14 Abs 3 S 1 GG, § 43 Abs 3 S 1 EnWG 2005, § 45 Abs 1 Nr 1 EnWG 2005, § 3 Abs 1 BImSchG, § 22 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 3 Abs 2 S 1 BImSchV 26, Anh 1a BImSchV 26, § 6 S 1 UmwRG, § 67 Abs 4 VwGO, § 1 Abs 1 BBPlG, § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 BBPlG, § 4 Abs 2 S 3 BBPlG DEU Bundesrepublik Deutschland Klage eines unmittelbar betroffenen Eigentümers gegen Höchstspannungsfreileitung (Immissionsschutz, Auslösekriterien für ein Erdkabel) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung. 2 Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. August 2023 genehmigt die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt "Garrel_Ost - Cappeln_West". Die Leitung ist Abschnitt 3 des als Nr. 6 in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhabens "Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen; Drehstrom, Nennspannung 380 kV". 3 Der Kläger ist Landwirt. In seinem Eigentum steht ein von ihm bewirtschaftetes Grundstück (Gemarkung ..., ..., ...), das durch die geplante Leitung zwischen den Masten 40 und 41 überspannt wird. Der Kläger hat Bedenken gegen das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Immissionsbelastung seines Grundstücks und bevorzugt ein Erdkabel anstelle einer Freileitung. 4 Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 14. August 2023 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen, Planfeststellungsabschnitt 3: Umspannwerk Garrel_Ost - Umspannwerk Cappeln_West aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. 5 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. 6 Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. 7 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig. 8 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 9 1. Weil das Grundstück des Klägers mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG), hat er einen aus Art. 14 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24 und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - UPR 2023, 495 Rn. 12). Die Prüfung ist allerdings auf den Prozessstoff beschränkt, den der Kläger durch die binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Klagebegründung vom 7. Dezember 2023 bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 6.23 - NVwZ 2024, 1508 Rn. 10 m. w. N.). Das fristgerechte Vorbringen muss den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen, also aus sich heraus hinreichend verständlich sein, den Gegenstand der Rüge deutlich machen und rechtlich einordnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 47 und vom 25. April 2024 - 7 A 11.23 - juris Rn. 47). 10 2. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass der Kläger bei der Bewirtschaftung des Grundstücks keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch unzumutbare elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder ausgesetzt ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG; PFB S. 168 f., S. 254). 11 Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - NVwZ-RR 2019, 944 Rn. 87). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV gelten die Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen nach dem Anhang 1a der 26. BImSchV nur an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Letzteres ist bei dem landwirtschaftlich genutzten, im Außenbereich gelegenen Grundstück des Klägers nicht der Fall. Die Grenzwerte des Anhangs 1a der 26. BImSchV, die beispielsweise für Wohngebäude gelten (elektrische Feldstärke: 5 kV/m; magnetische Flussdichte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV: 100 µT), finden also keine Anwendung. Gleichwohl hat die Beigeladene ihre Einhaltung geprüft. Danach werden die Werte auf dem Grundstück des Klägers unterschritten (Anlage 8 zum Immissionsbericht vom 15. Juli 2021, Anlage 11 des Planfeststellungsbeschlusses). Nach den Erläuterungen der Beigeladenen werden im Spannfeld zwischen den Masten 40 und 41 höchstens 4,8 kV/m (elektrische Feldstärke) und 43,4 µT (magnetische Flussdichte) erreicht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnungen sind weder dargetan noch ersichtlich. 12 Entsprechendes gilt für Lärmimmissionen. Weil sich auf dem Grundstück des Klägers kein schutzbedürftiger Raum befindet, finden die Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.6 i. V. m. Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm) keine Anwendung. Hiervon unabhängig hat die Beigeladene die Einhaltung dieser Richtwerte überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass sie unterschritten werden. Nach ihren Erläuterungen zur Anlage 8 des Immissionsberichts vom 15. Juli 2021 wird als Höchstwert unmittelbar unter der Leitung ein Schalldruckpegel von 44,4 dB(A) erreicht. Gegen diese Berechnung sind Einwände nicht erhoben oder ersichtlich. 13 3. Der Kläger zeigt keine Abwägungsfehler auf. 14 Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73). 15
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