WBRE202500154 ECLI:DE:BVerwG:2025:150125B20F1.22.0 BVerwG Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 20250115 20 F 1/22 Beschluss § 99 Abs 2 S 12 VwGO, § 23 Abs 1 RVG, § 23 Abs 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 2 RVG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 S 1 GKG vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Juli 2021, Az: 27 F 1028/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung des Wertes des Gegenstandes bei anwaltlichen Tätigkeiten in einem erledigten Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO Für Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache zu bemessen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 821 443,78 € festgesetzt. I 1 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 stellte der Senat das Zwischenverfahren ein, nachdem die Beteiligten dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. In dem - dem Zwischenverfahren zugrunde liegenden - Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht ... hatte die Klägerin die Teilaufhebung eines Bescheides der Beklagten beantragt, mit dem sie zu einem auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes festgesetzten Jahresbeitrag in Höhe von 68 441 633,80 € herangezogen worden war. Für das ebenfalls eingestellte Hauptsacheverfahren setzte das Verwaltungsgericht ... einen Gegenstandswert von 19 107 218,89 € fest. 2 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im hiesigen Verfahren beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Er erachtet einen Gegenstandswert von einem Drittel des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens für angemessen. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass in Zwischenstreitigkeiten nur ein Fünftel des Gegenstandswerts der Hauptsache anzusetzen sei. 3 Der Berichterstatter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen. II 4 1. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin hat der zuständige Senat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 RVG). Im Einstellungsbeschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 war kein Streitwert festgesetzt worden, weil bei einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens in einem Zwischenstreit keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; s. dazu auch Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GKG Nr. 5502 Rn. 10 i. V. m. KV GKG Nr. 1812 Rn. 17 m. w. N.). 5 2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.