WBRE202500164 ECLI:DE:BVerwG:2025:300125B2VR3.24.0 BVerwG 2. Senat 20250130 2 VR 3/24 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 6 Abs 2 Nr 2 BLV, § 9 S 1 BBG 2009 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungsprofil mit einem bestimmten Studiengang für die "förderliche" Besetzung 1. Die Forderung in einem Anforderungsprofil für die "förderliche" Besetzung eines Dienstpostens nach dem Abschluss eines Hochschulstudiums in bestimmten Studienbereichen ist zulässig, wenn zu erwarten ist, dass den Absolventen die für die Erfüllung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt worden sind (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 VR 5.20 -). 2. Setzt der Dienstposten besondere Fachkenntnisse über die Arbeitsweise und den Aufbau von mechanischen und elektrischen Systemen voraus, so ist der Ausschluss von Bewerbern, die den Studiengang "Bauingenieurwesen" absolviert haben, rechtmäßig. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 18 194,88 € festgesetzt. I 1 Der Antragsteller beansprucht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an den Beigeladenen im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). 2 Der ... geborene Antragsteller studierte nach seinem Wehrdienst bei der Bundeswehr Bauingenieurwesen an der ... und schloss das Studium als Diplom-Bauingenieur (FH) Schwerpunkt Bauingenieurwesen ab. Seit 2006 war er als Tarifangestellter beim BND beschäftigt, ab 2009 als Beamter im gehobenen technischen Verwaltungsdienst. Im ... wurde er in das Statusamt eines Regierungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert. Nach einer Vielzahl unterschiedlicher Verwendungen innerhalb des BND ist der Antragsteller seit August 2022 dem Referat X. zugewiesen. Dieses Referat ist grundsätzlich mit Aufgaben der materiellen und technischen Sicherheit des BND betraut. Dazu zählen Beratungen, Dienstleistungen und Kontrollaufgaben zur Wahrung des sicherheitlichen Geheimschutzes im Rahmen der Eigensicherung des BND sowie die Planung und Realisierung von materiellen Sicherheitsschutzkonzepten und darauf aufbauender technischer Sicherungseinrichtungen und Abläufe zum Schutz des BND, seiner Einrichtungen, Mitarbeiter, Unterlagen und Daten. Zudem werden im Referat X. Aufgaben der sicherheitlichen Projektbetreuung wahrgenommen und anteilige Beiträge zum Terrorschutz geleistet. Im Referat X. ist das Sachgebiet Y. für die Planung, Realisierung und Betrieb von technischen Sicherheitseinrichtungen nach den Vorgaben der materiellen Sicherheit zum Schutz des BND, seiner Einrichtungen, Mitarbeiter und Daten verantwortlich. 3 Im Februar 2024 schrieb der BND beim Referat X. den mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten A. für die Statusgruppe der Beamten "förderlich" aus. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Sachgebiet Y. sind diesem Dienstposten folgende Fachaufgaben zugewiesen: Betrieb, Wartung und Planung sicherheitstechnischer Großsysteme am Standort Berlin, Planung, Entwicklung und Realisierung von Projekten der technischen Sicherheit im In- und Ausland, Projektcontrolling und Qualitätssicherung sowie Dokumentation, Beratung und Erstellung von Arbeitsvorgaben für sicherheitstechnische Maßnahmen und Ausrüstung, fachlicher Austausch und Abstimmung mit internen und externen Stellen sowie Marktbeobachtung, Analyse und Erprobung neuer, innovativer Produkte der Sicherheitstechnik. Im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ist neben der Zugehörigkeit zu einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO genannt, dass der Bewerber die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes aus den Studienbereichen "Elektro- und Informationstechnik", "Maschinenbau/Verfahrenstechnik" oder "Ingenieurwesen allgemein" besitzt. 4 Auf die Ausschreibung bewarben sich vier Beamte; die Auswahl fiel auf den Beigeladenen, weil dieser als einziger Bewerber die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung erfülle. In Bezug auf den Antragsteller ist im Auswahlvermerk vom 24. Juni 2024 ausgeführt, dieser erfülle die Vorgaben des Profils nicht. Denn die Ausbildung des Antragstellers als Diplom-Ingenieur mit dem Schwerpunkt Bauingenieurwesen sei dem Bereich "Bauingenieurwesen" zuzuordnen und erfülle damit nicht einen der im Anforderungsprofil genannten Studienbereiche. 5 Am 19. Juli 2024 teilte der BND dem Antragsteller das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit und führte zur Begründung aus, dass der Nachweis der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst aufgrund des im Jahr 2004 abgeschlossenen Studiums zum Diplom-Ingenieur (FH) Schwerpunkt Bauingenieurwesen an der ... nicht den im Anforderungsprofil geforderten Studienbereichen entspreche. Seinen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung begründete der Antragsteller damit, dass sein Studium Bauingenieurwesen dem geforderten "Ingenieurwesen allgemein" zuzuordnen sei. 6 Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz trägt der Antragsteller vor: Während der Errichtung des Dienstgebäudes des BND in Berlin sei er im Bereich der Bauüberwachung, des Zugangsmanagements und des sicherheitstechnischen Betriebs des Bauvorhabens eingesetzt gewesen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Bestenauslese sei die vom BND praktizierte Einengung des Bewerberkreises nicht zulässig. Ausgehend von der Stellenausschreibung und des konkreten Aufgabengebiets sei der Ausschluss von Bewerbern mit einem Hochschulabschluss im Studienbereich Bauingenieurwesen nicht plausibel. Der BND könne nicht begründen, weshalb für das Aufgabengebiet des Dienstpostens nur eine spezielle Art von Ingenieuren befähigt sei. Die in Rede stehenden Großsysteme könnten Querbezüge ebenso zu bauingenieurwissenschaftlichen Zusammenhängen aufweisen wie zu der geforderten "Elektro- und Informationstechnik". Dass auch der Studienbereich "Ingenieurwesen allgemein" ausreiche, belege, dass spezielle ingenieurwissenschaftliche Fähigkeiten nicht erforderlich seien. Die im Studienbereich "Ingenieurwesen allgemein" vermittelten Kenntnisse würden auch im Studiengang Bauingenieurwesen vermittelt, der darüber hinaus noch eine Spezialisierung der Absolventen beinhalte. In dem unter Einschluss des Antragstellers neu durchzuführenden Auswahlverfahren seien dessen Erfolgsaussichten zumindest offen. Er habe bereits viele Jahre im Sachgebiet des streitgegenständlichen Dienstpostens erfolgreich gearbeitet und in der Vergangenheit stets hervorragende dienstliche Beurteilungen erhalten. Sein Erfahrungsvorsprung spreche für seine Auswahl. Durch die Einarbeitung in die Aufgabengebiete des Dienstpostens könne er jederzeit ohne langwierige Einarbeitung den Dienst aufnehmen. 7 Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zum Geschäftszeichen ... ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters A. mit dem Beigeladenen zu besetzen, diesen zum technischen Regierungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 zu ernennen und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 9 Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers verletze dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Aufgrund der konkreten Aufgaben des Dienstpostens seien ausnahmsweise dienstpostenbezogene Anforderungen, insbesondere eine bestimmte Fachausbildung, zulässig. Der in Rede stehende Studiengang müsse regelmäßig diejenigen Fachkenntnisse vermitteln, die nach allgemeinem Verständnis mit seiner Bezeichnung verbunden seien. Der Inhaber des Dienstpostens müsse über vertiefte und umfassende Fachkenntnisse im Bereich der Sicherheitstechnik verfügen. Denn der Dienstposten bringe die Aufgabe einer Teamleitung für Themen der elektronischen und mechanischen Sicherheitstechnik mit sich. Bei den in der Ausschreibung genannten Studienfächern sei davon auszugehen, dass sie die für den Dienstposten relevanten Kenntnisse über Funktionsweise und Aufbau von elektrischen Systemen und Anlagen vermittelten. Der Studienbereich "Ingenieurwesen allgemein" vermittle zumindest interdisziplinäre Fachkenntnisse, die auch für den Dienstposten im sicherheitstechnischen Sinne von Bedeutung seien. Dagegen könnten bei dem Studienfach des Antragstellers "Bauingenieurwesen" die für den Dienstposten relevanten interdisziplinären, sicherheitstechnischen Fachkenntnisse nicht unterstellt werden. Dies folge zum einen aus der Systematik des Statistischen Bundesamtes, die das Bauingenieurwesen als eigenständigen Studienbereich einordne. Zum anderen belege die Beschreibung des Studiengangs durch die vom Antragsteller absolvierte Fachhochschule, dass der Studiengang "Bauingenieurwesen" keine Kenntnisse zur Funktionsweise und Aufbau von technischen Systemen und Anlagen vermittle. Auch durch die frühere Tätigkeit im Referat X. habe der Antragsteller nicht die erforderliche Bandbreite an Fachwissen über die elektronische und mechanische Sicherheitstechnik von Systemen und Anlagen erlangt, die bei der Leitung eines Teams erforderlich sei. 10 Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und hat auch keinen Antrag gestellt. 11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (1.), nicht aber den Anordnungsanspruch (2.). 13 1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite. 14 Zwar ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff.). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 19 m. w. N.). 15 Mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist auch keine "Anwartschaft" oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigeren Statusamts verbunden (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - NVwZ 2024, 236 Rn. 12). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222> und vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 16). Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist vielmehr kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 <100>; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.). 16 Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. und zuletzt vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 21). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung vorgesehene und mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 11 BBesO von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt. 17 2. Dem Antragsteller steht aber der Anordnungsanspruch für die beantragte einstweilige Anordnung nicht zu. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen verletzt nicht den aus § 9 Satz 1 BBG und Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.