(1)3 StE 3/18-4 (3/18) - UA <im Folgenden: KG, UA> S. 74 f.; BKA, Risikoanalysebericht vom 16. Februar 2023, HA Bl. 137 ff., S. 5) und unter Manipulation anderer Personen zur Erreichung seiner Ziele (vgl. etwa LKA B., Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 87 ff., S. 22). Besondere, atypische Umstände, die hier eine Anhörung ohne Gefährdung des Zwecks der Abschiebungsanordnung oder zumindest eine eingehendere Begründung der Ermessensentscheidung für den Verzicht auf eine Anhörung erfordert hätten, lagen nicht vor. Ob die lange Dauer der Untersuchungshaft und deren Vollzug unter erschwerten Haftbedingungen mitverantwortlich für die Entwicklung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers ist, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Betrachtung, da die möglicherweise vielfältigen Ursachen des Handlungsdrucks, der Impulsivität und der Aggressivität, die dem Kläger attestiert wurden, für die Beurteilung der Frage, ob eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint und deshalb von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Bd abgesehen werden durfte, ohne Relevanz sind. 24 1.3.2 Das Absehen von der Anhörung steht im Übrigen auch mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) - RL 2008/115/EG - im Einklang. 25 Die Richtlinie 2008/115/EG enthält selbst nicht ausdrücklich ein Anhörungsgebot vor Erlass einer Rückkehrentscheidung. Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. näher EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:23:36], Mukarubega - Rn. 40 bis 45). Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere muss die zuständige nationale Behörde, wenn sie eine Rückkehrentscheidung erlassen will, nach Art. 5 RL 2008/115/EG zum einen den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten und in gebührender Weise unter anderem die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und ihn zum anderen hierzu anhören (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K. A. u. a. - Rn. 101 bis 103 und vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 [ECLI:EU:C:2020:1029] - Rn. 250). 26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 43). Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - Rn. 45). Sind - wie hier - weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren, unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - Rn. 41 ff.). Das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann vielmehr Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 - Rn. 53 m. w. N.). Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen (EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 - Rn. 54 m. w. N.). 27 Im Kontext der Richtlinie 2008/115/EG ist zu gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird (EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 - Rn. 61 m. w. N.). § 58a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 AufenthG stellt insoweit sicher, dass dem Ausländer nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert. Er ist nach § 58a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Gemäß § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG darf die Abschiebung bis zum Ablauf der Wochenfrist nach § 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG und im Falle der rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag nicht vollzogen werden. Diese Regelungen gewährleisten, dass das Äußerungsrecht im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wie auch eines Klageverfahrens effektiv wahrgenommen werden kann. 28 Im Lichte dessen wurde die Ausübung des Äußerungsrechts durch das Absehen von der Anhörung auch im vorliegenden Einzelfall weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Der Umstand, dass der Kläger, dessen Persönlichkeit durch einen unkontrollierten, destruktiven Handlungsdruck und hohe Impulsivität geprägt war und der es verstand, ob seiner hohen kriminellen Energie auch aus einer Haftsituation heraus engen Kontakt zu einem gewaltbereiten kriminellen Umfeld zu unterhalten, rechtfertigte es, ausnahmsweise trotz seiner Unterbringung in öffentlichem Gewahrsam von einer Anhörung im Verwaltungsverfahren abzusehen und die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen. Die normativen Vorgaben des § 58a Abs. 4 AufenthG stellten zu jeder Zeit sicher, dass der bereits im Strafverfahren anwaltlich vertretene Kläger im Rahmen der von ihm eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ausreichend Gelegenheit erhalten würde, sämtliche gegen die Abschiebungsandrohung sprechenden Umstände und seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit der Maßnahme sachdienlich und wirksam vorzutragen. Wegen der vorstehend dargestellten besonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers und mit Blick auf die rechtlichen Gewährleistungen des § 58a Abs. 4 AufenthG war es vorliegend mit dem Effektivitätsgrundsatz ausnahmsweise vereinbar, von einer Anhörung im Verwaltungsverfahren abzusehen. 29 1.4 Die Abschiebungsanordnung ist - wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat - auch materiell rechtmäßig. 30 1.4.1 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lagen in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der am 8. Juni 2023 vollzogenen Abschiebung des Klägers vor. Das Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer von den rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 - im Ergebnis abweichenden Würdigung. 31
- a)Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (
- aa)und/oder einer terroristischen Gefahr (bb). Eine solche Gefahr ging vom Kläger bei Abschiebung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose (
- cc)aus (b). 32
- aa)Der Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <120 f.>). In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 21). Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie auf das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist es nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 23). 33
- bb)Wesentliche Kriterien für die Bestimmung einer "terroristischen Gefahr" können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Union im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3), dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 S. 6) gewonnen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln liegt jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m. w. N.). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 22; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - BVerwGE 164, 317 Rn. 31). 34
- cc)Die für § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Eine Abschiebungsanordnung ist schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 25). In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Dschihad als verpflichtend ansieht, kann von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18). Für eine entsprechende "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, genügt es, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass sich die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 27). Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände wie Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - in der Gesamtschau schon daraus ergeben, dass ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer sich in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 28). Erst recht kann ein solches beachtliches Eintrittsrisiko anzunehmen sein, wenn die Radikalisierung eines solchen Ausländers ein Stadium erreicht, in dem sich dieser nach reiflicher Abwägung verpflichtet fühlt, seine Religion mit dem Mittel des gewaltsamen Kampfes zu verteidigen. Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose keine Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 29). 35 § 58a AufenthG erlaubt Maßnahmen nur zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr, die im vorbeschriebenen Umfang durch eine (vorrangig) ideologisch radikalisierte, insbesondere politisch oder religiös geprägte Gewaltanwendung oder -androhung gekennzeichnet ist. Fehlt es an einer ideologisch radikalen Prägung, ist einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Ausländer auch bei drohenden Straftaten von erheblicher Bedeutung mit den Mitteln des Ausweisungsrechts (§§ 53 ff. AufenthG) oder nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zu begegnen; hinzu tritt der Rechtsgüterschutz durch eine konsequente Verfolgung begangener Straftaten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 - NVwZ-RR 2019, 971 Rn. 17). Die ideologische Prägung der drohenden Gewaltanwendung muss dabei nicht notwendigerweise in der eigenen Überzeugung des Ausländers begründet liegen. Eine Gefahr im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter vielmehr auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst - gar vollständig oder nachhaltig - ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 - juris Rn. 38). 36
- b)In Anwendung dieser Grundsätze ist, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Abschiebung des Klägers, weiterhin davon auszugehen, dass von diesem aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG ausging, auch wenn den Sicherheitsbehörden kein konkreter Plan zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden ist. Es bestand ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko, dass der Kläger, der sich bereits im Irak - vornehmlich, aber nicht ausschließlich aus opportunistischen Gründen - zur Begehung von Verbrechen hat verleiten lassen, weitere Taten folgen lassen würde, einschließlich der Begehung oder aktiven Mitwirkung an einem - ohne großen Vorbereitungsaufwand möglichen - Terroranschlag mit unbeteiligten Toten. Diese von dem Kläger ausgehende Bedrohungssituation hätte sich nach der bereits erfolgten Verbüßung der Strafe, zu der er rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach einer Entlassung aus der nur im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung angeordneten Abschiebungshaft auch im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstruktur jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr oder eine dieser gleichzustellende besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen können. Dies ergibt sich in der Gesamtschau der insbesondere strafgerichtlich festgestellten und von dem Bundesverwaltungsgericht gewürdigten Tatsachen. 37 Bei ihrer jeweils eigenständig und unter umfassender Würdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmenden Gefahrenbeurteilung sind die oberste Landesbehörde und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 58a AufenthG ob der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Gefahrenabwehrrecht nicht an etwaige strafgerichtliche Feststellungen und Beurteilungen gebunden (vgl. zum Ausweisungsrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteile vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 15 Rn. 23); diesen kommt indes regelmäßig ein erhebliches tatsächliches Gewicht und im Rahmen der eigenständig zu treffenden Gefahrenprognose eine erhebliche indizielle Bedeutung zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21). Die oberste Landesbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall ausnahmsweise besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären vermögen, oder erkennbar ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum oder - bei Entscheidung eines ausländischen Strafgerichts - auf abweichenden Maßstäben beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1986 - 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112 S. 114 f., vom 16. Oktober 1986 - 3 B 11.86 - NJW 1987, 1501 <1502> und vom 8. Mai 1989 - 1 B 77.89 - InfAuslR 1989, 269 f.). Dies gilt auch dann, wenn die strafgerichtliche Entscheidung mit einem Rechtsmittel angegriffen wird und noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch und gerade in einem solchen Fall dürfen die oberste Landesbehörde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung und Würdigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht ungeprüft übernehmen, sondern müssen sie sich die gebotene Überzeugungsgewissheit bilden, dass die Angriffe gegen die Entscheidung nicht geeignet sind, die strafgerichtliche Tatsachenfeststellung und -würdigung ernstlich in Frage zu stellen (vgl. zum Ausweisungsrecht auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285 <289>; OVG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2015 - 1 Bf 163/14 - juris Rn. 44). Hier ist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts durch den Bundesgerichtshof verworfen worden. 38
- aa)Das Kammergericht hat den Kläger der Entwürdigung und Erniedrigung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB) in Tateinheit mit Beihilfe zu einer Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB) und Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. Es hat es als erwiesen angesehen, dass der Kläger an der öffentlichkeitswirksam inszenierten und filmisch mitgeschnittenen Hinrichtung von Oberst A. bereitwillig und in exponierter Funktion mitgewirkt hat. Als Einziger sei er aus der Menge der Umstehenden hervorgetreten, habe sich gegenüber dem Oberst aufgestellt, diesen beschimpft, beleidigt und bespuckt (KG, UA S. 29 ff.; vgl. auch Anlage 1 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 <GBA Protokollband I Bl. 266>). Die Einlassung des Klägers, er sei im Oktober 2014 in Mossul in der Villa seines Großvaters von dem IS festgenommen worden, der auf der Suche nach seinem Vater gewesen sei, am ersten Tag der Festnahme habe man seinen Kopf komplett kahl geschoren (LKA B., Beschuldigtenvernehmung des Klägers am 14. September 2017 <GBA SA 1.2 Beschuldigte 003, Bl. 362a>, S. 3 und 9), nach etwa 25 Tagen, während derer er verhört, geschlagen und bedroht worden sei, habe man ihn zu der Hinrichtungsstätte gefahren und ihn, statt ihn hinzurichten, als Gegenleistung für eine Freilassung angehalten, den Oberst zu beschimpfen und zu bespucken, wobei ihm jedes Wort vorgegeben worden sei (KG, UA S. 37 f.), hat das Kammergericht als Schutzbehauptung gewürdigt (KG, UA S. 45). 39 Diese Tatsachen- und Beweiswürdigung, die auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 revisionsgerichtlich nicht beanstandet hat, teilt das Bundesverwaltungsgericht nach Auswertung der beigezogenen Strafakten. Die mit der Revisionsbegründung im Strafverfahren vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des Kammergerichts vermögen dessen tatrichterliche Feststellungen in ihrem Kernbereich zur Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Der Senat folgt insoweit dem Kammergericht insbesondere in dessen Einschätzung, dass sich die Widersprüche in dem Vorbringen des Klägers einerseits und seines Vaters andererseits hinsichtlich der Dauer der angeblichen Ingewahrsamnahme des Klägers durch den IS nicht auflösen ließen (KG, UA S. 39). Während der Vater des Klägers im Rahmen seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30. März 2016 wie auch in seiner Beschuldigtenvernehmung am 14. September 2017 ausgeführt hatte, der Kläger habe sich vom 10. bis zum 23. oder 24. Oktober 2014 (BA VIII Bl. 514 f.) bzw. 15 oder 16 Tage (GBA SA 1.2 Beschuldigte 003 Bl. 433) in der Gewalt des IS befunden, hat der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 14. September 2017 angegeben, sich "ca. 25 Tage" in der Gewalt des IS befunden zu haben (GBA SA 1.2 Beschuldigte 003 Bl. 364 und 365). In dem forensisch-jugendpsychiatrisch-psychologischen Gutachten wird er sowohl mit der Angabe "25 Tage" als auch mit der Angabe "23-24 Tage" wiedergegeben (Ö., Forensisch-jugendpsychiatrisch-psychologisches Gutachten vom 13. März 2019, GBA Sonderband Gutachten R. Bl. 2 ff., S. 13 und 38). Selbst wenn die angebliche Ingewahrsamnahme bereits seinerzeit geraume Zeit zurücklag und der Vater des Klägers bekundet hatte, sich "mit Daten [...] nicht so sicher" zu sein (GBA SA 1.2 Beschuldigte 003 Bl. 433), ist die Divergenz hinsichtlich der Dauer der Ingewahrsamnahme auch mit Blick auf den Umstand, dass diese der dem Kläger zur Last gelegten Tat unmittelbar vorausging und mit ihr auch in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stand, nicht erklärbar. Dessen ungeachtet wird die Wahrheit des diesbezüglichen Vorbringens und damit zugleich der Behauptung, der Kläger sei zu der Mitwirkung an der Hinrichtung von Oberst A. gezwungen worden, dadurch widerlegt, dass der Kläger, der angab, nach seiner Festnahme kahl geschoren worden zu sein (GBA SA 1.2 Beschuldigte 003 Bl. 364), in der die Exekution wiedergebenden filmischen Darstellung mit dichtem und vollem Haar gezeigt wird (so auch KG, UA S. 31 und 47). Hinzu kommt, dass weder sein "Auftritt" noch seine Mimik unmittelbar nach Beendigung desselben auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass der im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlung 15 Jahre und acht Monate (vgl. auch KG, UA S. 40 ff.) alte Kläger nach einer mehrwöchigen Ingewahrsamnahme zur Mitwirkung an der Hinrichtung gezwungen worden wäre. Wie auch das Kammergericht festgestellt hat, vermittelt der Kläger vielmehr den Eindruck eines energisch, selbstbewusst souverän, reaktionsschnell auftretenden und gestikulierenden Jugendlichen (KG, UA S. 46 f.). Auch sein Gesichtsausdruck unmittelbar nach Beendigung seines Auftritts spiegelt gerade nicht Verängstigung, Unsicherheit oder Anspannung, sondern die ihm auch von dem Kammergericht zugeschriebene Zufriedenheit mit seinem Auftritt wider (KG, UA S. 31 und 47). Die Würdigung des Kammergerichts steht im Einklang mit der Forensischen Untersuchung des Exekutionsvideos durch das Landeskriminalamt B., nach der sich keine Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass der Jugendliche durch eine oder mehrere dritte Personen fremdgesteuert worden sei, vielmehr festzustellen sei, dass die Beschimpfungen impulsiv und ungeplant vorgetragen wirkten und sich nicht als Vortragen eines einstudierten Textes darstellten (LKA B., Forensische Untersuchung des Exekutionsvideos vom 20. Juli 2018 <GBA Vorgang Revisionsverfahren 2022-03-07 Z. A. RB Band 3 - II, Bl. 729 ff.>, S. 48 f.). Ihr widerstreitet nicht, dass dem Kläger nach seiner Schimpftirade durch seinen Vater bedeutet wurde, wieder in die Menge der Umstehenden zurückzutreten (KG, UA S. 31), indiziert dieses Zeichen doch weder Zwang noch Fremdbestimmung, sondern allein das Ende des Auftritts. 40
- bb)Das Kammergericht hat den Kläger überdies der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB für schuldig befunden. Seinen Feststellungen zum Tatgeschehen zufolge schloss sich der Kläger spätestens einige Zeit vor dem 23./24. Oktober 2014 dem IS an. Bereits zuvor habe er die für den IS typische sogenannte "Afghanen-Kleidung" getragen, zu mehreren Gelegenheiten öffentlich den Polizei- und Sicherheitschef des IS in Mossul begleitet und sich als sogenannter "junger Löwe" der Jugendorganisation des IS angeschlossen. Zudem habe er sich zeitweise in einem Ausbildungslager der Vereinigung aufgehalten (KG, UA S. 28, 48 f. und 208). Die diesbezüglichen kammergerichtlichen Feststellungen belegen trotz ihrer in Bezug auf Art, Inhalt und Dauer des Engagements des Klägers bestehenden Lückenhaftigkeit, dass dieser bereit war, die Ziele des IS nicht nur zu unterstützen, sondern sich aktiv für den IS zu engagieren, für diese terroristische Miliz Aufgaben zu erfüllen und sich der Befehlsgewalt der Organisation zu unterwerfen. 41 Dass sich der Kläger dem IS verbunden fühlte, legen auch die von dem Kammergericht nach eingehender Beweiswürdigung (KG, UA S. 54 ff.) als glaubhaft beurteilten Aussagen mehrerer Zeugen nahe, ausweislich derer der Kläger die Aussprüche "Wir sind IS", "Sie bleiben und verbreiten sich" und "Wir töten und wir schlagen" getätigt, Kritiker der Vereinigung als "minderwertig", Schiiten als "Abtrünnige" und Deutsche als "Schweine" tituliert (KG, UA S. 51 und 52; GBA SA 2.1 Zeugenvernehmung 005 Bl. 234; LKA B., Bericht zu Herrn R. vom 31. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 43>, Rn. 15), sich der Mitwirkung an der Hinrichtung berühmt ("Natürlich bin ich stolz darauf"), die auf dem Video erkennbaren Maskierten als "Helden" und das Hinrichtungsopfer als "Abtrünnigen" bezeichnet, das Video "unzählige Male" mit sichtlichem Stolz vorgespielt (KG, UA S. 52 und 56), stolz ein Photo, auf dem er in einem IS-Trainingslager in schwarzer IS-typischer Kleidung und mit einem Stirnband gemeinsam mit IS-Kämpfern und einer IS-Flagge zu sehen gewesen sei, gezeigt (KG, UA S. 52) und sich damit gebrüstet habe, in Mossul den "Treueeid" auf den IS-Führer AI-Baghdadi geleistet (KG, UA S. 52; GBA SA 2.1 Zeugenvernehmungen 005 Bl. 234; LKA B., Bericht zu Herrn R. vom 31. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 43>, Rn. 15) zu haben. Das Bemühen der Revisionsbegründung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und damit wesentliche Teile der Beweiswürdigung des Kammergerichts zu erschüttern, leidet maßgeblich an der vorstehend dargelegten Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers zu seiner Mitwirkung an der Hinrichtung von Oberst A. 42 Lichtbilder, auf denen der Kläger mit dem sogenannten Tauhid-Finger, der vor allem von Anhängern des politischen Islam und gerade auch denen des IS genutzt wird, abgebildet wird (LKA B., Auswertungsbericht vom 31. August 2018, Anlage II.1 und III.1, GBA Vorgänge ab Anklageerhebung Bd. 1 Bl. 237 und 247), unterstreichen die vorstehende Tatsachenwürdigung. 43 Angesichts des Umstands, dass die sunnitische Familie des Klägers ihre vormals privilegierte Stellung nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins und der Baath-Partei unter der schiitischen Vorherrschaft eingebüßt hat, drängt es sich auf, dass die Sympathie für den IS aus dessen Kampf gegen "Ungläubige", aber auch und insbesondere aus dessen Kampf gegen die Schiiten im Irak resultiert (so auch LKA B., Bericht zu Herrn R. vom 31. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 43>, Rn. 12 und S. 14). Die Verbrechen, derer das Kammergericht seinen Vater und ihn für schuldig befunden hat, sind damit nicht frei von einer ideologischen, insbesondere politischen und religiösen Prägung. Beide haben sich in ihrer Heimat in den Dienst einer terroristischen Vereinigung gestellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung von oder die Teilnahme an schwersten Straftaten unterstützt. Dass sie hierbei zudem aus opportunistischen Gründen gehandelt haben, steht der Gefahrenbeurteilung nicht entgegen. 44
- cc)Ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von der Unterstützung des IS war auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung nicht erkennbar, sodass von einem Fortbestehen der terroristischen Gefahr ausgegangen werden musste. 45 Ein entsprechendes Abstandnehmen erfordert die Feststellung von Erklärungen und Verhaltensweisen, die eine Veränderung der bisherigen inneren Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen und mit denen der Betreffende glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr nicht mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es in jedem Fall, dass der Ausländer sein früheres Verhalten offenlegen und einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 30 und Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). 46 Das Vorbringen des Klägers, es sei ihm nicht möglich, sich von dem IS zu distanzieren, da er sich zu keinem Zeitpunkt als dem IS zugehörig erklärt habe, lässt nicht erkennen, dass sich seine Einstellung gegenüber der Terrororganisation verändert und er Einsicht in die Unrichtigkeit seines zurückliegenden Verhaltens gewonnen hätte. Der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) verankerte Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten ("nemo tenetur se ipsum accusare") schützt den Kläger nicht vor einer das wesentliche Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen berücksichtigenden Gefahrenprognose. Ein gleichsam doppeltes Recht, einerseits im Strafverfahren zu schweigen und andererseits im gefahrenabwehrrechtlichen Verwaltungsverfahren von einer negativen Prognoseentscheidung verschont zu bleiben, liefe dem § 58a AufenthG zugrunde liegenden Ziel einer präventiven Gefahrenabwehr zuwider. Lässt sich der Betroffene zu einem gefahrbegründenden Sachverhalt im Strafverfahren nicht ein, so hat das Verwaltungsgericht dies nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO frei zu würdigen. Gelangt es zu der Überzeugungsgewissheit, dass das - anderweitig erwiesene - erhebliche Fehlverhalten weiterhin in Abrede gestellt wird, so ist ein glaubhaftes Abstandnehmen von der Tat regelmäßig nicht erkennbar. Dieser Umstand ist im Rahmen der Gefahrenprognose zulasten des Ausländers, so auch des Klägers, zu berücksichtigen (VG München, Beschluss vom 11. Januar 2021 - M 31 S 20.33463 - juris Rn. 19 f.; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 - VG 13 K 41.19 - UA S. 19; VG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2022 - 2 K 198/20 - juris Rn. 25). 47 Der vorstehenden Würdigung steht auch weder die in Ziff. 2 der Anlage zu der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung des AG T. am 22. März 2023 - 383 XIV 24/23 B - Erwähnung findende Einschätzung der Jugendstrafanstalt B., der Kläger habe sich in den dort mit ihm geführten psychologischen Gesprächen glaubhaft von dem IS distanziert (BA 8 Bl. 2794 f.; vgl. hierzu auch Vermerk des Landesamtes für Einwanderung vom 13. April 2023, BA 8 Bl. 2815 ff.), noch die psychologische Stellungnahme der Jugendstrafanstalt B. vom 6. April 2023 (Anl. 1 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten zu 1 vom 14. April 2023) entgegen. Jene Einschätzung ist bereits deshalb unbeachtlich, weil sie jegliche Substantiierung vermissen lässt. Eine solche wird auch nicht in der psychologischen Stellungnahme nachgeholt. Zwar wird in dieser zum Ausdruck gebracht, dass sich bereits im Jahr 2021 "keinerlei Hinweise darauf ergeben [hätten], dass [der Kläger] eine radikalislamistische Gesinnung vertr[ete] oder danach handel[e]", dieser sich vielmehr eher europäischen demokratischen Wertvorstellungen als traditionell muslimisch geprägten Ansichten verbunden fühle und seine Einstellungen und Überzeugungen grundsätzlich "den hiesigen Normen- und Wertvorstellungen" entsprächen, und dass es auch nach einer Verlegung in ein anderes Hafthaus keinerlei Hinweise auf islamistisches Gedankengut oder auf eine Identifikation mit dem IS in der Zeit der Unterbringung in der Jugendstrafanstalt gegeben habe, vielmehr "in jedem Gespräch [...] seine negative Sicht auf den IS deutlich" geworden sei, dem er die Schuld für den Verlust seiner Heimat gebe. Einschätzung und Stellungnahme der Jugendstrafanstalt B. lassen nicht erkennen, ob diesen allein die klägerseitige Darstellung der Geschehnisse im Irak, insbesondere einer seinerzeitigen Inhaftierung durch den IS (vgl. hierzu bereits S. 10 f. der in Bezug genommenen Psychologischen Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, BA VIII Bl. 1781), zugrunde lag oder ob eine Konfrontation des Klägers mit den seiner Schilderung widerstreitenden Tatsachen erfolgt ist, die den Gegenstand der Anklage und der später in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung bildeten. Das Fehlen von Anhaltspunkten, dass sich der Kläger in der Haft mit seiner Täterschaft kritisch auseinandergesetzt hat, nimmt der Stellungnahme jegliche Aussagekraft für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von der Unterstützung des IS. Eine solche kritische Auseinandersetzung ist auch der anstaltspsychologischen Stellungnahme vom 22. März 2023 nicht substantiiert zu entnehmen. Die Darstellung, der Werdegang des Klägers als Jugendlicher wie auch die strafrechtsrelevanten Handlungen seien hinreichend thematisiert und aufgearbeitet worden, ist im Hinblick auf ein Abstandnehmen nichtssagend und ohne Aussagekraft. 48
- dd)In Ermangelung diesbezüglicher kammergerichtlicher Feststellungen stützt der Senat seine Gefahrenprognose nicht auf die Aussage des Zeugen L., der Vater des Klägers habe geäußert, "Nicht, dass ihr denkt, dass der Kampf im Irak verloren wäre. Wir haben uns zurückgezogen und haben jetzt neue Ziele! Es werden Anschläge in Europa kommen. Ich habe hier ein Ziel zu erreichen." (GBA SA 2.1 Zeugenvernehmungen 005 Bl. 206; hierauf Bezug nehmend GBA, Anklageschrift vom 5. August 2018 - 3 BJs 30/16-4 - ASA S. 26; BGH, Haftbefehl vom 15. September 2017 - 4 BGs 109/17 - HbA S. 25). 49
- ee)Dass der Kläger vor der Anwendung brutaler Gewalt nicht zurückschreckt, hat er wiederholt unter Beweis gestellt. Dabei hat er sich verschiedener Waffen und gefährlicher Werkzeuge bedient. Er betrachtet Gewalt als legitimes Mittel zur Erreichung seiner Ziele oder Durchsetzung seines Willens (LKA B., Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 87 ff., S. 23; LKA B., Tabelle zur Auswertung Band 7 der Gefangenen-Personalakte von 10/20 bis 02/21 <308 Bl.> vom 23. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 9>, S. 1; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 - VG 13 K 41.19 - UA S. 21 f.). Diese Einstellung wurde ihm durch seinen Vater vermittelt, dem nachgesagt wird, er sei in seiner Heimat bei Freunden und Bekannten dafür bekannt gewesen, besonders brutal gegen ihm unliebsame Personen vorzugehen, und er habe den Kläger zur Ausübung von Gewalt angespornt und ihm für das von diesem an den Tag gelegte Maß an Brutalität Anerkennung gezollt (LKA B., Gefahrenprognose vom 15. Februar 2023, HA Bl. 87 ff., S. 32 ff. unter Bezugnahme auf LKA, Bericht zu Herrn R. vom 31. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 43>, Rn. 36). Die den Akten zu entnehmenden Versuche, Zeugen durch Anwendung von Gewalt, Drohungen und Beleidigungen dazu zu bewegen, ihre den Kläger und seinen Vater belastenden Aussagen im Ermittlungsverfahren zurückzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22 - <GBA Beschwerdeband Haftbeschwerde 24. März 2022>, BA Rn. 16; Polizei B., Landeskriminalamt, Bericht vom 18. August 2022, BA VIII Bl. 1716), wie auch die Feststellung des Kammergerichts, der Kläger und sein Vater seien willens und ersichtlich in der Lage, selbst aus der Haft heraus Einfluss auf Zeugen auszuüben und solche Zeugen, die bereits gegen sie belastende Aussagen gemacht hätten, unter Druck zu setzen, um eine Änderung dieser Angaben zu erreichen (KG, UA S. 84, 87 bis 95), lassen besorgen, dass es auch dem Kläger jederzeit möglich gewesen wäre, sich der Unterstützung Dritter zur Realisierung seiner Zwecke zu versichern. Der Kläger vermittelt den Eindruck einer brutalen und angsteinflößenden Person mit einer sehr niedrigen Gewaltschwelle, die ihr Umfeld unterdrückt, drangsaliert und schikaniert (vgl. nur JStA B., Strafanzeige vom Mai 2022 <GBA Beschwerdeband Haftbeschwerde 24. März 2022>, Bl. 56 f.; LKA B., Befragung H. B. vom 18. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 80>; LKA B., Auswertung der Haftdokumentation "SoPart.Doku-Klient.Teil3" vom 25. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 86>, S. 3 und 4; LKA, Bericht zu Herrn R. vom 31. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 43>, S. 15). Die Auswertung der Gefangenenpersonalakte vermittelt von dem Kläger das Bild eines respektlosen, ungehorsamen, machtversessenen, herrschsüchtigen und zugleich manipulativ agierenden jungen Mannes, der bestrebt ist, sich durch Verbreitung von Angst und Schrecken Respekt zu verschaffen (so auch LKA B., Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 87 ff., S. 23; LKA B., Tabelle zur Auswertung Band 7 der Gefangenen-Personalakte von 10/20 bis 02/21 <308 Bl.> vom 23. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 9>, S. 1 f.; LKA B., Auswertung der Haftdokumentation "SoPart.Doku-Klient.Teil3" vom 25. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 86>, S. 5; LKA B., Vermerk zum Verhältnis zwischen dem Anstaltsleiter (AL) C. und dem inhaftierten R. vom 26. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 50>, S. 2). 50
- ff)Die von dem Kläger ausgehende Gefahr wird des Weiteren durch die Tatsache unterstrichen, dass dieser gute Kontakte, zu Personen unterhielt, die nach Einschätzung des Landeskriminalamts B. "feste Größen der organisierten Kriminalität" sind und sich in den Strukturen der Clan-Kriminalität bewegen. Deren Nähe hat der Kläger in der Haft wiederholt gesucht (LKA B., Vermerk zur Auswertung der Gefangenen-Personalakte, Band 9, vom 25. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 44>, S. 8). Dass Erkenntnisse fehlen mögen, dass diese Personen Bezüge zu politisch motivierter Kriminalität hätten, steht der Annahme nicht entgegen, dass es dem Kläger ungeachtet der mehrjährigen Untersuchungshaft jederzeit möglich gewesen wäre, seine Kontakte in das kriminelle Milieu zur Realisierung seiner Ziele zu nutzen. 51
- gg)Die in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur und den psychischen Zustand des Klägers erstellten fachlichen Stellungnahmen beschreiben diesen als kognitiv gut strukturierten und mit hoher funktionaler Intelligenz ausgestatteten jungen Mann, der leicht kränkbar sei, nicht nur in Frustrationssituationen zu impulsivem Verhalten neige und durch eine noch nicht gefestigte, narzisstische Persönlichkeit geprägt sei. Er könne sich nur schwer integrieren, beanspruche einen hervorgehobenen Status und erwarte, dass ihm eine Sonderbehandlung zuteilwerde. Negative Affekte entlüden sich ob seiner nicht ausgeprägten Impulskontrolle oftmals unter anderem in physischer Gewalt (JStA B., Verhaltensbericht vom 17. Dezember 2018, BA VIII Bl. 654; Bezirksamt T. von B., Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 30. September 2019, BA VIII Bl. 1476; JStA B., Psychologische Stellungnahme zur psychischen Gesundheit vom 30. Juni 2020, BA II Bl. 332; JStA B., Psychologische Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, BA VIII Bl. 1788; JStA B., Psychologische Stellungnahme vom 6. April 2023, Anl. 1 zum Schriftsatz vom 14. April 2023, S. 2). Er sei sehr extrovertiert, emotional erregbar und impulsiv (Ö., Forensisch-jugendpsychiatrisch-psychologisches Gutachten vom 13. März 2019, GBA Sonderband Gutachten R. Bl. 2 ff., S. 76 und 77; JStA B., Psychologische Stellungnahme zur psychischen Gesundheit vom 30. Juni 2020, BA II Bl. 331). Der Kläger selbst bekundete, er reagiere sehr schnell, werde sehr schnell nervös und raste schnell aus, könne nicht nachdenken und sich nicht stoppen, sondern müsse handeln, wenn ihn jemand angreife (Ö., Forensisch-jugendpsychiatrisch-psychologisches Gutachten vom 13. März 2019, GBA Sonderband Gutachten R. Bl. 2 ff., S. 19 f.). Seine Affinität zur Ausübung von Gewalt wird nicht nur durch zahlreiche Vorkommnisse in der Untersuchungshaft, sondern auch durch das Mitsichführen und den Einsatz eines Teleskopschlagstocks, von Schlagringen und Pfefferspray dokumentiert (KG, UA S. 212). Sätze wie "Ich drohe nicht nur, ich mache auch" und "Ich habe nichts zu verlieren" (LKA B., Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 87 ff., S. 23; LKA B., Tabelle zur Auswertung Band 7 der Gefangenen-Personalakte von 10/20 bis 02/21 <Bl. 308> vom 23. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 9>, S. 1) bestätigen das vorstehend gezeichnete Bild. Besondere Bedeutung für die Gefahrenprognose kommt auch der Erkenntnis zu, dass der Kläger den psychischen Schmerz, nicht mehr zu einer "Elite" zu gehören, nicht zulasse (JStA B., Psychologische Stellungnahme zur psychischen Gesundheit vom 30. Juni 2020, BA II Bl. 333). Hierin werden Verletzungen deutlich, die unmittelbar an das opportunistisch geprägte und mit einem starken Streben nach Status und Macht (LKA B., Forensisch-psychologische Kurzbewertung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 51 ff., S. 4) gepaarte Motiv anknüpfen, das seinen Vater und - ihm nachfolgend - ihn im Irak dazu bewogen hat, sich dem IS anzuschließen. Dass er sich auch im Bundesgebiet und damit in einem völlig veränderten sozio-kulturellen Umfeld nicht nur in keiner Weise von seinem Engagement für den IS distanziert, sondern sich vielmehr gegenüber anderen wiederholt der von ihm begangenen Straftaten berühmt und sich positiv über den IS geäußert hat (KG, UA S. 214), lässt ihn auch, weil er keine Bereitschaft erkennen lässt, die Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen (so auch LKA B., Vermerk zur Auswertung der Gefangenen-Personalakte, Band 9, vom 25. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 44>, S. 8), als eine Person erscheinen, die grundsätzlich nicht nur bereit, sondern auch willens wäre, etwaige noch nicht erreichte Ziele ihres Vaters an dessen Stelle zu realisieren, und die ob ihrer Fähigkeit, auch delinquente Handlungen zu planen, zu einer solchen Realisierung ohne Weiteres auch in der Lage wäre (LKA B., Forensisch-psychologische Kurzbewertung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 51 ff., S. 5). 52
- hh)Die sozialen und familiären Bindungen, über die der Kläger zu seinen Eltern und seinen Brüdern verfügt (JStA B., Psychologische Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, BA VIII Bl. 1790), und der Zusammenhalt der im Bundesgebiet lebenden Mitglieder der Kernfamilie haben sich nicht stabilisierend, sondern gefahrerhöhend ausgewirkt. 53 Bereits in seiner Heimat orientierte sich der Kläger an seinem Vater, den er als Vorbild ansieht (KG, UA S. 12). Trotz des Umstands, dass dieser zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass er weiterhin negativen Einfluss auf den Kläger ausüben wird. Bereits im Rahmen der Mitwirkung an der Hinrichtung von Oberst A. agierte der Kläger ausweislich der den Senat überzeugenden kammergerichtlichen Feststellungen in enger Abstimmung mit seinem Vater (KG, UA S. 31). Im Bundesgebiet hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Kammergerichts wie auch des Landgerichts Berlin an dem Betäubungsmittelhandel seines Vaters beteiligt (KG, UA S. 212; LG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2018 - (518 KLs) 171 Js 68/17 (50/17) - UA S. 3). Ein Zeuge bekundete, der Vater des Klägers habe einen sehr großen Einfluss auf diesen, der Kläger würde alles für seinen Vater machen (LKA B., Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 87 ff., S. 33 unter Verweis auf LKA B., Befragung des Herrn N. vom 2. Februar 2023, <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 79>, S. 2; ferner BKA, Risikoanalysebericht vom 16. Februar 2023, HA Bl. 137 ff., S. 7 f.). Es war real zu besorgen, dass der Kläger aufgrund des engen Verhältnisses zu seinem Vater dessen Anweisungen auch künftig Folge leisten würde (diese Sorge teilend LKA B., Forensisch-psychologische Kurzbewertung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 51 ff., S. 3; LKA B., Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, HA Bl. 87 ff., S. 32 f.; LKA B., Bericht zu Herrn R. vom 31. Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 43>, Rn. 36; LKA B., Vermerk zur Befragung des Herrn N. vom 2. Februar 2023, <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 79>, S. 2). Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst bekundet hat, in seiner Familie spielten "Tradition, Kultur und Ehre eine essenzielle Rolle", diesbezüglich habe ihn sein Vater "besonders geprägt" (Violence Prevention Network, Entwicklungsbericht vom 3. Januar 2023, AA Bl. 2466). 54 Unterstützung erfährt der Kläger ausweislich des Inhalts der Akten auch durch seine Mutter, die wiederholt Anstrengungen unternommen hat, das gegen ihren Ehemann und den Kläger geführte Strafverfahren in deren Sinne zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22 - <GBA Beschwerdeband Haftbeschwerde 24. März 2022>, BA Rn. 20; Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 4 BGs 1/18 - BA S. 4; KG, Beschluss vom 19. Februar 2019 -
(1)3 StE 3/18-4 (3/18) - <GBA Haft-SA Z. Bd. II Bl. 272>, BA S. 2; KG, UA S. 75 f., 88 f., 98, 103 und 106) und der vorgeworfen wurde, dem Kläger zumindest in einem Fall in der Haft ein Mobiltelefon zugeführt zu haben (LKA B., Vermerk zur Auswertung der Gefangenen-Personalakte, Band 9, vom
- Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 44>, S. 6 und LKA B., Auswertung der Haftdokumentation "SoPart.Doku-Klient.Teil3" vom
- Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 86>, S. 3). 55 Die engen familiären Beziehungen ließen zudem erwarten, dass sich der Kläger künftig auch der Unterstützung seiner beiden im Jahr 2007 geborenen Brüder hätte gewiss sein können (vgl. LKA B., Auswertung der Haftdokumentation "SoPart.Doku-Klient.Teil3" vom
- Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 86>, S. 5), die den beigezogenen Erkenntnissen zufolge ebenfalls bereits häufig in von Gewalt geprägte Konflikte verwickelt waren, in ihrem schulischen Umfeld Unruhe und Angst verbreiten und in ihrem Bruder ein männliches Vorbild sehen (LKA B., Bericht zum Erkenntnisaustausch mit dem Jugendamt M. vom
- Februar 2023, HA Bl. 82 f.; LKA B., Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom
- Februar 2023, HA Bl. 87 ff., S. 37 f.; LKA B., Schlussbericht Befragungen der Geschädigten der Brüder S. und O. vom
- Januar 2023 <Gefahrenprognose LKA Fußnoten Fn. 90>, S. 2). 56 ii) In der Gesamtwürdigung der ausgewerteten Erkenntnisse ging im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von der Person des Klägers weiterhin eine beachtliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eine ebenso beachtliche terroristische Gefahr aus, einschließlich der aktiven Mitwirkung an einem - ohne großen Vorbereitungsaufwand möglichen - Terroranschlag mit unbeteiligten Toten. Gerade die Impulsivität seines Verhaltens und die unbedingte Bereitschaft, Gewalt zur Realisierung seiner Ziele einzusetzen, ließen eine solche Mitwirkung, mag sie auch aus opportunistischen Motiven erfolgen, realistisch erscheinen. 57
(3)Die Entscheidung, den mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen, Herrn E., Herrn G., Herrn J., Herrn K., Herrn O., Herrn U., Herrn V., Herrn W., zugleich unter Beiordnung eines Zeugenbeistands für die Organisation und Durchführung der Vernehmung, Herrn X., Herrn Y., Herrn Z., Frau Z. B., zugleich unter Beiordnung eines Zeugenbeistands für die Organisation und Durchführung der Vernehmung, Herrn G. und Herrn Z. R. unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste von UNITAD zu vernehmen, nicht zu entsprechen, findet ihre prozessrechtliche Stütze in § 86 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Seiner am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägungsentscheidung hat der Senat zugrunde gelegt, dass zum einen die Zeugen ohne ladungsfähige Anschrift benannt worden sind. Die Ladung und Vernehmung der Zeugen, auch in Form der hilfsweise beantragten Videovernehmung, hätte unweigerlich eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Folge. Die Vernehmung im Wege der Videoübertragung würde eine Beweisaufnahme im Irak und damit im Ausland (vgl. § 363 ZPO) ersetzen, die mit Blick auf den territorialen Souveränitätsanspruch der Republik Irak grundsätzlich den irakischen Behörden im Wege der Rechtshilfe vorbehalten ist (vgl. Freymann, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, § 279 ZPO Rn. 31 m. w. N.; Stadler, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 2024, § 128a ZPO Rn. 8). Zum anderen drängt sich auch im Lichte des Beweiswertes der angekündigten Zeugenaussagen eine Wiederholung oder Fortsetzung weder des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch der strafgerichtlichen Hauptverhandlung auf. Der Senat sieht auch mit Blick auf die umfängliche Beweisaufnahme keine Veranlassung, den tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts in dessen in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juni 2021 nicht zu folgen. 62 (
- a)Die Zurückweisung des Antrags, Herrn E. zum Beweis der Tatsachen, dass der Kläger zu der Mitwirkung an dem Propagandavideo gezwungen worden und im Jahr 2014 nicht Mitglied des IS gewesen ist, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/ISIL (UNITAD) zu vernehmen, findet im Prozessrecht ihre Stütze in § 86 Abs. 1 VwGO. 63 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend heranzuziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1983 - 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 S. 5), ermöglicht es, einen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen abzulehnen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Von dieser Befugnis macht der Senat Gebrauch. 64 (
- aa)Bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, ist das Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die gerichtliche Sachaufklärungspflicht es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen (stRspr, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20 - NStZ 2022, 634 <635>). Die Möglichkeit, entsprechend § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abzulehnen, erfasst unter anderem die Fälle der voraussichtlichen Unerreichbarkeit des Zeugen. Dem erkennenden Gericht ist gestattet, die tatsächlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes im Freibeweisverfahren zu prüfen und hierfür auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten zurückzugreifen. Insbesondere ist im Freibeweisverfahren auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls auf welche Weise und mit welchem (organisatorischen und zeitlichen) Aufwand der Zeuge geladen und vernommen werden kann. Demgegenüber ist die Zeugenvernehmung selbst dem Strengbeweisverfahren vorbehalten (vgl. Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 244 Rn. 377 m. w. N.). 65 (
- bb)Gemessen daran gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage der umfassenden Beweisaufnahme vor dem Kammergericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird. 66 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person. 67 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Die angekündigte Aussage, der Vater des Klägers sei als früherer Angehöriger der Baath-Partei durch den IS verfolgt worden, wird nicht durch tatsächliche Erkenntnisse unterlegt, die dieser Aussage einen beachtlichen Beweiswert verliehen. Allein die Behauptung, der Zeuge sei selbst zu der Mitwirkung an einem Propagandavideo gezwungen worden, erlaubt keine Rückschlüsse auf einen entsprechenden Zwang in Bezug auf die Person des Klägers. Die Behauptungen, der Vater des Klägers sei von dem IS gesucht, der diesen habe töten wollen, aus diesem Grund sei der Kläger von Mitgliedern des IS entführt und inhaftiert worden, beruhen nicht auf eigenen Erkenntnissen, sondern auf einer Schilderung des Vaters des Klägers, weshalb ihnen kein gesteigerter Beweiswert zukommt. Dass der Zeuge, vorgeblich ein langjähriger Freund des Vaters des Klägers, keine Erkenntnisse habe, die auf eine Nähe des Klägers und seines Vaters zum IS hindeuteten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. Hierbei misst der Senat insbesondere den nicht aufgelösten Widersprüchen in dem Vorbringen des Klägers einerseits und seines Vaters andererseits hinsichtlich der Dauer der angeblichen Ingewahrsamnahme des Klägers durch den IS und der durch die filmische Wiedergabe der Hinrichtung widerlegten Behauptung, der Kläger sei nach seiner angeblichen Festnahme "komplett kahl geschoren" worden, besonderen Wert bei. 68 (
- b)Nicht zu entsprechen war auch dem Antrag, Herrn G. zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu der Mitwirkung an dem Propagandavideo gezwungen worden ist, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/ISIL (UNITAD) zu vernehmen. 69 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch. 70 In Anwendung der unter (
- a)(
- aa)aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der umfassenden Beweisaufnahme vor dem Kammergericht angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird. 71 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person. 72 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Die angekündigte Behauptung, der Kläger sei von Mitgliedern des IS entführt, inhaftiert, bedroht und gefoltert worden, gründet nicht in eigenen Erkenntnissen, sondern in einer Schilderung des Klägers selbst, weshalb ihr kein gesteigerter Beweiswert zukommt. Dass der Zeuge, vorgeblich ein Onkel des Klägers, bekunden werde, er wisse aus eigener Anschauung, dass der Vater des Klägers nach dem Einmarsch des IS in Mossul bedroht worden sei, sich dann auf der Flucht befunden und in verschiedenen Unterkünften verborgen gehalten und ihm gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass der IS für ihn eine terroristische Organisation sei, entbehrt einer tatsachengestützten Substantiierung. Der angekündigte Inhalt der Aussage begründet im Übrigen aus denselben unter (
- a)(
- bb)dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. 73 (
- c)Aus den nämlichen Gründen war auch nicht dem Antrag zu entsprechen, Herrn J. zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu der Mitwirkung an dem Propagandavideo gezwungen worden ist, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/ISIL (UNITAD) zu vernehmen. 74 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch. 75 In Anwendung der unter (
- a)(
- aa)aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der umfassenden Beweisaufnahme vor dem Kammergericht angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird. 76 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt auch dieser Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum und unter Angabe eines Stadtteils von ... bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person. 77 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Die angekündigte Behauptung, der Kläger sei von Mitgliedern des IS entführt, inhaftiert, bedroht und gefoltert worden, gründet zwar vorgeblich auf eigenem Erleben. Der Beweiswert der angekündigten Aussage wird indes durch das Fehlen maßgeblicher Details wie Daten und Orte gemindert. Die Schilderung, der Kläger sei im Haus seines Großvaters festgenommen worden und der Zeuge sei während der gemeinsamen Inhaftierung auch dem Offizier A. begegnet, gründet nicht in eigenen Erkenntnissen, sondern in einer Schilderung des Klägers selbst, weshalb ihr kein gesteigerter Beweiswert zukommt. Die Darstellung, der Zeuge, ein mit dem Kläger vorgeblich nicht bekannter Friseur, habe "mitbekommen", dass der Kläger durch den IS als Bedingung für seine Freilassung gezwungen worden sei, an dem geplanten Propagandavideo in der Form mitzuwirken, wie dies in dem Video ersichtlich geworden sei, entbehrt jeglicher Substantiierung. Gemessen daran begründet die angekündigte Aussage aus denselben unter (
- a)(
- bb)dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. 78 (
- d)Ebenso wenig musste sich der Senat veranlasst sehen, dem Antrag stattzugeben, Herrn K. zum Beweis der Tatsache, dass der Vater des Klägers als Angehöriger des Baath-Regimes durch den IS gesucht worden ist und sich in unterschiedlichen Häusern hat verstecken müssen, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/ISIL (UNITAD) zu vernehmen. 79 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch. 80 In Anwendung der unter (
- a)(
- aa)aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der umfassenden Beweisaufnahme vor dem Kammergericht angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird. 81 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person. 82 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Die angekündigte Aussage, der Vater des Klägers sei als Angehöriger des Baath-Regimes durch den IS gesucht worden und habe sich in unterschiedlichen Häusern verstecken müssen, lässt nicht erkennen, wie der Zeuge, vorgeblich ein Cousin des Vaters des Klägers, sein Wissen erlangt hat. Sie ist zudem von Detailarmut geprägt. Sie begründet aus denselben wie den unter (
- a)(
- bb)dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. 83 (
- e)Auch dem Antrag, Herrn O. zum Beweis der Tatsachen, dass der IS den Vater des Klägers als überzeugten Baathisten hat töten wollen, dass Bedingung für die Freilassung des Klägers aus der als Druckmittel gegen seinen Vater dienenden Haft die Mitwirkung an dem Propagandavideo gewesen ist und dass der Vater des Klägers zu keiner Zeit mit dem IS zusammengearbeitet oder für diesen auch nur Sympathie gehegt hat, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/ISIL (UNITAD) zu vernehmen, war nicht zu entsprechen. 84 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch. 85 In Anwendung der unter (
- a)(
- aa)aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird. 86 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person. 87 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Die angekündigten Aussagen beruhen nicht auf eigenen Erkenntnissen des Zeugen, vorgeblich eines Cousins des Vaters des Klägers. Die Behauptung, der IS habe den Vater des Klägers als überzeugten Baathisten töten wollen, weshalb sich jener bis zu der Flucht in verschiedenen Wohnungen habe verstecken müssen, gründet in einer Schilderung des Vaters des Klägers. Die angekündigten Aussagen, die Verhaftung des Klägers habe als Druckmittel gegen den untergetauchten Vater gedient und der Kläger sei im Haus seines Großvaters von IS-Kräften verhaftet, beruhen auf Schilderungen der Brüder und der Schwester des Vaters des Klägers. Dass der Kläger für die Dauer etwa eines Monats vom IS in Haft gehalten und dort geschlagen und gefoltert worden sei, habe er von jenem selbst erfahren. Familienmitglieder des Klägers hätten ihm schließlich berichtet, dass Bedingung für dessen Freilassung seine Mitwirkung an dem Propagandavideo gewesen sei. Die angekündigten Aussagen lassen jedes Detail vermissen. Sie werfen zudem die Frage auf, warum erst Familienmitglieder und nicht der Kläger selbst dem benannten Zeugen mitgeteilt haben sollen, unter welcher Voraussetzung die angebliche Freilassung des Klägers erfolgt sei. Auch, dass der Zeuge, vorgeblich ein Cousin des Vaters des Klägers, bekunden werde, er wisse aus seinem Umgang und Gesprächen mit dem Vater des Klägers, dass dieser zu keiner Zeit irgendeine Sympathie zum IS gehegt habe, geschweige denn mit diesem zusammengearbeitet habe, sich in seiner Kleidung stets vom IS abgehoben und sportliche Kleidung getragen habe, begründet aus denselben unter (
- a)(
- bb)dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. 88 (
- f)Nicht stattzugeben war auch dem Antrag, Herrn U., zum Beweis der Tatsache, dass der Vater des Klägers auf der Flucht vor dem IS gewesen ist und dass jener sich gegenüber dem IS stets ablehnend geäußert hat, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/ISIL (UNITAD) zu vernehmen. 89 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch. 90 In Anwendung der unter (
- a)(
- aa)aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird. 91 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem unvollständigen Geburtsdatum, ihrem Geburtsort und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person. 92 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Die angekündigten Aussagen des Zeugen, vorgeblich eines Bekannten des Vaters des Klägers, er habe sich an verschiedenen Adressen vor dem IS versteckt und sich diesem gegenüber stets sehr ablehnend geäußert, werden nicht durch individuelle Begebenheiten unterlegt. Dass der Zeuge nicht wahrgenommen haben will, dass der Kläger und sein Vater Bärte, Kleidung oder Waffen getragen hätten, die auf eine Nähe zum IS hätten hinweisen können, begründet aus denselben unter (
- a)(
- bb)dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. 93 (
- g)Ebenso wenig war dem Antrag, Herrn V. zum Beweis der Tatsachen, dass sich der Vater des Klägers als überzeugter Baathist vor dem IS hat verstecken müssen und dass der Kläger und sein Vater nicht mit dem IS sympathisiert haben, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/ISIL (UNITAD) zu vernehmen, stattzugeben. 94 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch. 95 In Anwendung der unter (
- a)(
- aa)aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird. 96 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort, dem Wohnort ... und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person. 97 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Die angekündigten Aussagen des Zeugen, vorgeblich eines Onkels des Vaters des Klägers, der Vater des Klägers habe sich vor dem IS an verschiedenen Orten verstecken müssen, weil er überzeugter Baathist gewesen sei, lässt jegliche Details vermissen, die angesichts der familiären Beziehungen zu erwarten gewesen wären. Die Behauptung, nie, auch nur gerüchteweise irgendwelche Informationen darüber erhalten oder gar von dem Kläger und seinem Vater erlangt zu haben, dass diese mit dem IS sympathisiert hätten, wird mit der Aussage unterlegt, dass der Vater des Klägers keinerlei Beziehung zu Religion gehabt und sein gesamtes Leben wider religiöse Grundsätze geführt habe. Auch dieser Aussageinhalt begründet indes aus denselben unter (
- a)(
- bb)dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der auf einer umfassenden strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. 98 (
- h)Ebenso wenig war dem Antrag zu entsprechen, Herrn W. zum Beweis der Tatsachen, dass der Vater des Klägers als überzeugter Baathist in durchgehender Feindschaft zu dem IS gestanden hat und dass er sich nach dem Einmarsch des IS als dessen bekannter Feind vor diesem hat verstecken müssen, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da'esh/ISIL (UNITAD) zu vernehmen. 99 Es läuft der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht zuwider, der beantragten Vernehmung des im Ausland aufhältigen Zeugen nicht nachzukommen. Von der in einer entsprechenden Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gründenden Befugnis macht der Senat Gebrauch. 100 In Anwendung der unter (
- a)(
- aa)aufgezeigten Maßstäbe gelangt der Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen des Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits, sowie unter Einbeziehung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss der Aussage auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen wird. 101 Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benennt der Antrag nicht. Die Person wird lediglich mit ihrem vollständigen Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrem Geburtsort, dem Wohnort ... und einer Telefonnummer bezeichnet. Eine rechtssichere Identifikation ist mit diesen Daten ebenso wenig möglich wie eine förmliche Ladung der betreffenden Person. 102 Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gebietet die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. Die angekündigte Aussage des Zeugen, vorgeblich eines Cousins des Vaters des Klägers, der Vater des Klägers habe als überzeugter Baathist in durchgehender Feindschaft zu dem IS gestanden, lässt eine Substantiierung vermissen. Gleiches gilt für die Angabe, weder im Rahmen der Familie noch von Nachbarn je gehört zu haben, dass der Kläger oder sein Vater mit dem IS in irgendeiner Verbindung gestanden haben. Diese wird auch nicht durch die Äußerung bewirkt, dem Vater des Klägers sei der Islamismus immer fremd geblieben, er habe ein durch und durch weltliches Leben geführt, da dessen Nähe zu dem IS nach den auf einer umfänglichen strafgerichtlichen Beweisaufnahme gründenden strafgerichtlichen Feststellungen auf opportunistischen Überlegungen gründet. Auch die Darstellung, der Vater des Klägers habe sich wegen dessen hervorgehobener Anhängerschaft zum Baathismus und als bekannter Feind des IS vor diesem in wechselnden Verstecken verbergen müssen, begründet aus denselben unter (
- a)(
- bb)dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf einer umfassenden Beweisaufnahme gründenden tatsächlichen Feststellungen. 103 (
- i)Dem Antrag, Herrn X. zum Beweis der Tatsachen, dass der Vater des Klägers wegen der früheren Zugehörigkeit zur Al-Baath-Partei Ziel von Verfolgungen des IS gewesen ist, dass der Kläger zu der Mitwirkung an dem Propagandavideo gezwungen worden ist und dass der Kläger und sein Vater zu keiner Zeit Mitglied des IS gewesen sind, unter Zusicherung freien Geleits als Zeugen zu laden und in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, hilfsweise ihn mittels Videovernehmung in Dohuk (Republik Irak) unter Inanspruchnahme der Dienste des United Nations Investigative Team to Promote Accountability for C