Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast des Bundes als Eigentümer der Bundeswasserstraßen erstreckt sich auf die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers in Gestalt eines erheblichen Öleintrags, deren Verursacher nicht feststellbar ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
FwG verlangt werden. Es handele sich um notwendige Aufwendungen im Rahmen eines Einsatzes im technischen Hilfsdienst zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Betrieb eines Wasserfahrzeugs veranlasst gewesen sei.
FwG sei,
dem ein Verursacher der Gewässerverunreinigung nicht habe festgestellt werden können, die Klägerin zum Kostenersatz verpflichtet, weil ihr auf Grund ihrer Unterhaltungspflicht für die Bundeswasserstraße Main die Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr oblegen habe. Die Erhebung der Kosten entspreche dem durch haushaltsrechtliche Vorgaben geleiteten Ermessen. Die Kosten seien
Maßgabe der Feuerwehr-Gebührensatzung der Beklagten berechnet. 3 Den Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom
1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG By i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 AO anhaftende Anhörungsmangel sei durch die
trägliche Anhörung im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gemäß Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG By i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt worden. 7 Die Klägerin werde auf der Grundlage von Art. 28 BayFwG in materiell rechtmäßiger Weise durch den Leistungsbescheid zum Kostenersatz in der geltend gemachten Höhe herangezogen. Das Fehlen eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor des Bescheids begründe keinen Bestimmtheitsmangel im Sinne von Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG By i. V. m. § 119 Abs. 1 AO. Die Zahlungspflicht ergebe sich hinreichend deutlich aus dem insgesamt
Vor diesem Hintergrund komme dem von der Beklagten zur Klarstellung erlassenen weiteren Bescheid vom 28. Juni 2019 kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, so dass dieser nicht in das Klageverfahren habe einbezogen werden müssen. 8 Bei dem Feuerwehreinsatz habe es sich um einen solchen im technischen Hilfsdienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Alt. 2 BayFwG gehandelt. Die Gemeindefeuerwehr der Beklagten habe zur Abwehr einer drohenden Gewässerverunreinigung und damit im öffentlichen Interesse technische Hilfe bei einem - nicht mit einer Brand- oder Explosionsgefahr verbundenen - Unglücksfall geleistet. Für solche Einsätze könne der Träger der Feuerwehr
FwG Kostenersatz unter anderem dann verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Wasserfahrzeugs veranlasst gewesen sei. Andernfalls greife die Auffangnorm des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG ein, die alle sonstigen Einsätze im technischen Hilfsdienst mit Ausnahme der unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienenden Tätigkeiten erfasse. Die von der Gemeindefeuerwehr der Beklagten im Rahmen ihres Einsatzes erbrachten Aufwendungen seien im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG notwendig gewesen, um die weitere Ausbreitung des Öls und die damit verbundene Gefährdung der Wasserqualität sowie der im Main und an seinen Ufern vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt zu verhindern. Die Kostenabrechnung sei
den nicht zu beanstandenden Pauschalsätzen, die in der auf Art. 28 Abs. 4 BayFwG beruhenden Feuerwehr-Gebührensatzung der Beklagten enthalten seien, vorgenommen worden. 9 Zum Ersatz der Kosten habe die Klägerin
FwG herangezogen werden dürfen, weil sie im Sinne dieser Vorschrift zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung der Umweltgefahr verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin könne sich insoweit nicht auf eine Sperrwirkung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes berufen, die
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Eigentümer von mit Abfällen belasteten Grundstücken vor einer Inanspruchnahme auf der Grundlage des landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrechts schütze, wenn für diese Grundstücke ein Betretungs-, Benutzungs- oder Fahrtrecht der Allgemeinheit bestehe und die Grundstückseigentümer deshalb nicht das für die Bejahung von Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft hätten. Zwar habe es sich bei der auf dem Mainwasser treibenden Öllache um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG gehandelt, der wegen des
StrG geregelten Rechts, Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen zu befahren, nicht unter einer für die Annahme von Abfallbesitz hinreichenden Sachherrschaft der Klägerin gestanden habe. Jedoch könnten die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Anwendung des landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des Landesfeuerwehrrechts als einer ordnungsrechtlichen Sondermaterie nur dann verdrängen, wenn spezifisch abfallrechtliche Pflichten betroffen seien und es sich nicht - wie im vorliegenden Fall - unabhängig von einer bestehenden Abfalleigenschaft um die Bekämpfung einer konkreten Gefahr handele. 10 Eine Rechtspflicht der Klägerin zur Gefahrenbeseitigung im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG habe sich aus ihrer Zustandsverantwortung
Maßgabe der entsprechend anwendbaren Art. 8 Abs. 1 und 2 PAG By und Art. 9 Abs. 2 LStVG By ergeben. Hiernach könnten bei Gefahren, die von einer Sache ausgingen, Maßnahmen sowohl gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt als auch gegen den Eigentümer gerichtet werden. 11 Die Klägerin habe zwar eine tatsächliche Gewalt weder hinsichtlich des auf dem Main treibenden Öls noch im Hinblick auf das durch die Verunreinigung entstandene Öl-Wasser-Gemisch gehabt. Die Öllache als solche habe schon mangels räumlicher Abgrenzbarkeit keine Sache im Sinne des § 90 BGB dargestellt. Sie habe zudem infolge ihrer Verbindung mit dem Mainwasser zusammen mit diesem einen einheitlichen Gegenstand - das Öl-Wasser-Gemisch - gebildet. Für dieses in der Bundeswasserstraße Main befindliche Gemisch habe
der von dem Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des Abfallbesitzes entwickelten, für das bayerische Polizei- und Sicherheitsrecht zu übernehmenden Einschränkung eine der Klägerin zurechenbare Sachherrschaft wegen der aus § 25 WHG und § 5 WaStrG folgenden freien Zugänglichkeit der Bundeswasserstraßen außerhalb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen nicht bestanden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner abfallrechtlichen Rechtsprechung die in Rede stehende Einschränkung des Abfallbesitzes vor dem Hintergrund von Art. 14 GG nur zu Gunsten von Privatpersonen annehme und diese nicht vornehme, sofern ein Träger öffentlicher Verwaltung durch eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung ein in seinem Verwaltungsvermögen stehendes Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet oder allgemeine Betretungsrechte hieran eröffnet habe, sei dem für die Zustandshaftung
dem bayerischen Polizei- und Sicherheitsrecht nicht zu folgen. 12 Die Klägerin sei jedoch in ihrer auf Art. 89 Abs. 1 GG beruhenden Eigenschaft als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main Zustandsverantwortliche gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 PAG By bzw. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG By gewesen. Sie habe durch die Vermischung des Öls mit dem
der Verkehrsauffassung als Hauptsache anzusehenden Mainwasser
1 i. V. m. § 947 Abs. 2 BGB das alleinige Eigentum an dem Öl-Wasser-Gemisch als derjenigen Sache erworben, von der die den Feuerwehreinsatz auslösende Gefahr ausgegangen sei. Zwar habe das auf der Wasseroberfläche treibende Öl von der Gemeindefeuerwehr der Beklagten mittels einer Ölsperre aufgefangen und abgeschöpft werden können, so dass keine objektiv untrennbare Vermischung im Sinne von § 948 Abs. 1 BGB vorgelegen habe.
2 BGB stehe es aber der Untrennbarkeit gleich, wenn die Trennung der vermischten Sachen - wie hier der Fall - mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei. Dem Eigentumserwerb der Klägerin habe § 4 Abs. 2 WHG, wonach das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig sei, nicht entgegengestanden. Diese einfachgesetzliche Vorschrift könne auf Bundeswasserstraßen keine Anwendung finden.
der vorrangigen Verfassungsnorm des Art. 89 Abs. 1 GG gehöre zu dem im Wege der Rechtsnachfolge übernommenen Eigentum des Bundes an den vormaligen Reichswasserstraßen der gesamte jeweilige Wasserweg und daher auch das in dem Gewässerbett fließende Wasser. Die fließende Welle sei bereits bei dem auf Art. 97 Abs. 1 und Art. 171 der Weimarer Reichsverfassung beruhenden Eigentumserwerb des Deutschen Reichs an den Wasserstraßen
dem damaligen Rechtsverständnis nicht ausgeschlossen gewesen. 13 Die Klägerin sei ferner - unabhängig von ihrer polizei- und ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortung - infolge ihrer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG mit dem Eigentum an den Bundeswasserstraßen verbundenen Funktion als Trägerin der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungslast zur Beseitigung der Ölverschmutzung des Mainwassers verpflichtet gewesen. Die in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG enthaltene Regelung, wonach die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung und damit gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 26 BayWG auch des Mains dem beigeladenen Freistaat Bayern obliege, beziehe sich nicht auf Gewässer erster Ordnung bzw. auf Teile von ihnen, die zugleich Bundeswasserstraßen seien.
1 Satz 2 Nr. 4 WHG umfasse die als öffentlich-rechtliche Verpflichtung ausgestaltete wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und damit auch die Beseitigung von Verunreinigungen durch ausgelaufenes oder eingeleitetes Öl. 14 Die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden, insbesondere frei von Ermessensfehlern. 15 Die Klägerin verfolgt mit ihrer von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision ihr Begehren auf Aufhebung der Heranziehung zum Kostenersatz weiter: Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stünden der Anwendung des Landesfeuerwehrrechts die bundesrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entgegen. Auch unabhängig hiervon verstoße die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs für eine Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der Gewässerverunreinigung
FwG gegen Bundesrecht. 16 Dies betreffe zunächst die Herleitung einer Zustandsverantwortung der Klägerin aus deren Eigentum an der Bundeswasserstraße Main. Die Klägerin könne Eigentum an dem im Main befindlichen gefahrauslösenden Öl-Wasser-Gemisch
1 i. V. m. § 947 Abs. 2 BGB nicht erworben haben, weil die auf dem Main treibende Öllache keine Sache im Sinne des § 90 BGB gewesen sei. Gleiches gelte für das Wasser des Mains als eines fließenden Gewässers. Es habe deshalb nicht zu der von § 948 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Vermischung von Sachen kommen können. Überdies lasse sich der Verfassungsnorm des Art. 89 Abs. 1 GG keine Regelung entnehmen, die § 4 Abs. 2 WHG, der die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle ausschließe, vorgehe. Art. 89 Abs. 1 GG regele nur den Übergang des Eigentums an den bisherigen Reichswasserstraßen auf den Bund. Der Inhalt und Umfang dieses Eigentums werde durch die einfachgesetzliche Norm des § 4 Abs. 2 WHG im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgestaltet. 17 Ebenso wenig könne die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der Gewässerverunreinigung auf die Unterhaltungslast des Bundes aus § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG für die im Bundeseigentum stehenden Bundeswasserstraßen gestützt werden. Deren Unterhaltung umfasse auch in Anbetracht der in § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG enthaltenen Vorgaben nicht die Reinhaltung des Wassers der Bundeswasserstraßen. Dies gelte ausweislich von § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WHG insbesondere in Bezug auf temporäre, unfallbedingte Ereignisse. Die Gewässerreinhaltung liege insoweit in der Zuständigkeit der Länder. 18 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht vertieft zur Sache eingelassen. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, § 4 Abs. 2 WHG finde auf Bundeswasserstraßen keine Anwendung, entgegen. 19 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, gemessen am Maßstab des § 137 Abs. 1 VwGO, zu Recht zurückgewiesen. Die Revision ist mithin
GO zurückzuweisen. 20 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom
GO keinem Zweifel unterliegt. Ebenso wenig fehlt es der Klägerin an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage. Der angegriffene Bescheid ist nicht durch den von der Beklagten "zur Klarstellung" erlassenen weiteren Bescheid vom
dem Berufungsurteil in Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom
den Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage benannten Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG (bb.) zutreffend nicht durch eine aus revisiblem Recht abzuleitende Sperre gehindert gesehen (cc.). Die Mehrzahl der
der genannten Rechtsgrundlage bestehenden Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof in
GO i. V. m. § 560 ZPO bindender Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesfeuerwehrrechts auf der Grundlage der von ihm getroffenen, von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb
GO verbindlichen Tatsachenfeststellungen bejaht, ohne in einen Konflikt mit Bundesrecht zu geraten (dd.). Bundesrechtswidrig ist allerdings die Begründung, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof für die Annahme einer die Verpflichtung zur Beseitigung der Ölverschmutzung des Mainwassers
sich ziehenden Zustandsverantwortung der Klägerin
dem bayerischen Polizei- und Sicherheitsrecht gestützt hat. Dieser Bundesrechtsverstoß bleibt indes ohne Auswirkungen, weil der Verwaltungsgerichtshof eine Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der Ölverschmutzung - das Berufungsurteil selbständig tragend - zutreffend aus der der Klägerin bundesrechtlich in § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG auferlegten und
Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllenden Unterhaltungslast für die im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen - hier des Mains - abgeleitet hat (ee.). Bundesrecht steht schließlich der Geltendmachung des Kostenersatzes in der durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG vorgesehenen, von der Beklagten in Anspruch genommenen und von dem Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandeten Form des Leistungsbescheids nicht entgegen (ff.). 25 aa. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Leistungsbescheids trotz der dort fehlenden Tenorierung einer Zahlungspflicht der Klägerin unter Verweis auf den Maßstab des Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG By i. V. m. § 119 Abs. 1 AO bejaht. Mit dieser Einschätzung bewegt sich der Verwaltungsgerichtshof - wie schon mit seinen Erwägungen zum Vorliegen und zur Heilung eines Anhörungsmangels - allein im Bereich des irrevisiblen Landesrechts. Dies gilt auch, soweit er sich bei der Auslegung des auf landesrechtlicher Grundlage ergangenen Bescheids auf § 133 und § 157 BGB bezogen hat (vgl. dazu allgemein, jeweils m. w. N.: Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 70 ff.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 22 f.). Das Ergebnis ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. 26 bb.
FwG können die bayerischen Gemeinden -
Maßgabe der weiteren Bestimmungen der Norm - Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kann Kostenersatz für sonstige - das heißt, nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG auf den gefahrenverursachenden Betrieb von Fahrzeugen bezogene - Einsätze im technischen Hilfsdienst mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, verlangt werden. Den technischen Hilfsdienst, der gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG im Regelfall durch gemeindliche Feuerwehren besorgt wird, definiert Art. 1 Abs. 1 BayFwG als die Leistung ausreichender technischer Hilfe bei sonstigen - das heißt jenseits des abwehrenden Brandschutzes zu verortenden - Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse. Zum Ersatz der Kosten ist
FwG verpflichtet, wer - unter anderem - in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat (Alt. 1) oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (Alt. 2). 27 cc. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass einer Anwendung des Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG nicht die bundesrechtlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom
der bereits in den 1980er Jahren begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die durch das Abfallrecht - bzw. nunmehr das Kreislaufwirtschaftsrecht - getroffene Zuweisung von spezifischen Pflichten an Abfallbesitzer und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht dadurch überspielt werden, dass den Eigentümern von Grundstücken, auf denen sich ("aufgedrängte") Abfälle befinden, ohne dass die Grundstückseigentümer zugleich Besitzer dieser Abfälle sind, auf Grundlage des landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrechts, insbesondere der dort geregelten Zustandsverantwortung, Pflichten zur Beseitigung der Abfälle auferlegt werden (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <10> und vom 2. September 1983 - 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 <818>). Ein derartiger Widerspruch zu den abfallrechtlichen Bestimmungen wird durch die Inanspruchnahme der Klägerin
dem bayerischen Landesfeuerwehrrecht nicht begründet. 29 Es kann mit dem Verwaltungsgerichtshof angenommen werden, dass es sich bei der auf dem Mainwasser treibenden Öllache um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG gehandelt hat (vgl. zur Abfalleigenschaft von Altöl bereits zu § 3 Abs. 1 bis 4 KrWG-/AbfG a. F.: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1.98 - BVerwGE 110, 9 <13>, anders noch zu § 1 AbfG a. F.: BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 A 1.83 - NJW 1986, 2524 <2525>).
Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs hatte entweder der frühere Besitzer des Öls die Sachherrschaft an diesem unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgegeben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Alt. 3 KrWG) oder es war - im Falle eines unfreiwilligen Verlustes - die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG). 30 Dahinstehen kann, ob die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, die Klägerin sei nicht Besitzerin dieses Abfalls gewesen, weil ihr wegen der in Bezug auf den Main außerhalb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen bestehenden Rechte der Allgemeinheit aus § 25 WHG und § 5 WaStrG das
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund von Art. 14 GG für die Bejahung von Abfallbesitz zu fordernde Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft gefehlt habe (hierzu: BVerwG, Urteile vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die an Art. 14 GG anknüpfende, wertende Einschränkung des Abfallbesitzes nicht zum Tragen kommt, wenn ein nicht grundrechtsberechtigter Träger öffentlicher Verwaltung durch eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung ein in seinem Verwaltungsvermögen stehendes Grundstück dem Gemeingebrauch widmet oder in Bezug auf dieses allgemeine Betretungsrechte eröffnet (BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 7 CN 2.08 - NVwZ 2010, 121 Rn. 22 f.). 31 Im Ergebnis kommt es auf eine in jeder Hinsicht zutreffende Beurteilung des vorliegenden Falles
abfallrechtlichen Maßstäben nicht an. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zum Vorrang des Abfallrechts vor dem landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrecht bereits frühzeitig einschränkend dahingehend konkretisiert, dass ein derartiger Vorrang nicht besteht, wenn das Ziel eines behördlichen Einschreitens nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie in der ordnungsgemäßen Entsorgung oder sonst wie abfallrechtlich gebotenen Behandlung von Abfällen, sondern in der Abwehr einer von diesen ausgehenden Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter liegt (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138 <142>, Beschlüsse vom 1. März 1993 - 4 B 192.92 - juris Rn. 11 und vom 10. November 1993 - 4 B 185.93 - NVwZ 1994, 296). Eine solche Konstellation war hier gegeben. Die Gemeindefeuerwehr der Beklagten hat
Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs das Mainwasser von dem auf ihm schwimmenden Öl nicht gereinigt, um dieses in der durch das Abfallrecht gebotenen Weise zu behandeln, sondern um die weitere Ausbreitung des Öls und die damit verbundene Gefährdung der Wasserqualität sowie der im Main und an seinen Ufern vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt zu verhindern. 32 bbb. Die Anwendung der von der Beklagten herangezogenen Vorschriften des Landesfeuerwehrrechts war ferner nicht durch die in §§ 7 und 8 WaStrG enthaltenen Regelungen über die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen gesperrt. Diese Regelungen beziehen sich - korrespondierend mit der von dem Bund für ihren Erlass in Anspruch genommenen Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG unter anderem für die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen (dazu: BVerfG, Urteil vom
FwG bestehenden, oben genannten Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der Kosten des Einsatzes der Gemeindefeuerwehr der Beklagten, hat der Verwaltungsgerichtshof weit überwiegend für das Revisionsverfahren bindend in einer Bundesrecht nicht verletzenden Auslegung und Anwendung des bayerischen Landesrechts auf der Grundlage der von ihm getroffenen, von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen bejaht. 35 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Tätigwerden der Gemeindefeuerwehr der Beklagten zur Beseitigung der Ölverschmutzung des Mainwassers - jedenfalls - als einen sonstigen Einsatz im technischen Hilfsdienst
FwG eingeordnet. Er hat festgestellt, dass die Ölverschmutzung eine Umweltgefahr darstellte und dass die Gemeindefeuerwehr diese durch eine Tätigkeit im Sinne der in Art. 1 Abs. 1 Alt. 2 BayFwG enthaltenen Legaldefinition des technischen Hilfsdienstes, nämlich durch die im öffentlichen Interesse liegende Leistung ausreichender technischer Hilfe bei einem sonstigen - das heißt, nicht mit einer Brand- oder Explosionsgefahr verbundenen - Unglücksfall behoben hat. Die von der Gemeindefeuerwehr erbrachten Aufwendungen hat der Verwaltungsgerichtshof als gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG notwendig beurteilt. Er hat festgestellt, dass die Beklagte sie
ihrer auf Art. 28 Abs. 4 BayFwG beruhenden Feuerwehr-Gebührensatzung in nicht zu beanstandender Weise abgerechnet hat. 36 ee. Was speziell die Voraussetzung der Verpflichtung zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr
FwG anbelangt, hat der Verwaltungsgerichtshof - soweit durch den vorliegenden Fall veranlasst - diesen Tatbestand, der bei nicht möglicher Ermittlung des
FwG haftenden Verursachers eingreift (zum Verhältnis der beiden Tatbestandsalternativen: Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Art. 28 Rn. 58, Stand März 2023), durch den Verweis auf die Zustandsverantwortung
dem bayerischen Polizei- und Sicherheitsrecht sowie die wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast ohne Widerspruch zum Bundesrecht umschrieben (aaa.). Gegen Bundesrecht verstößt die Begründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof in diesem Rahmen eine Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der Ölverschmutzung des Mainwassers aus deren im Landesrecht geregelten polizeilichen Zustandsverantwortung hergeleitet hat (bbb.). Dies bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf das von dem Berufungsurteil gefundene Ergebnis, weil die Ableitung einer Beseitigungsverpflichtung aus der der Klägerin obliegenden wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungslast für den Main im Einklang mit Bundesrecht steht (ccc.). 37 aaa.
FwG, als Landesrecht verbindlich ausgelegt durch den Verwaltungsgerichtshof, kann sich eine Pflicht zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr aus den Grundsätzen einer Zustandsverantwortung
1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG By) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG By) in der Fassung der Bekanntmachung vom
FwG erachtet. Er hat lediglich entschieden, dass sich eine solche Verpflichtung jedenfalls aus der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungslast ergeben kann. Gegen die derart vorgenommenen Konkretisierungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG als solche ist aus Sicht des Bundesrechts insgesamt nichts einzuwenden. 38 bbb. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine - eine Gefahrenbeseitigungsverpflichtung
FwG begründende - polizeirechtliche Zustandsverantwortung der Klägerin für das mit Öl verschmutzte Mainwasser unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlichen Gewalt der Klägerin über das verschmutzte Wasser mit einer aus Sicht des Bundesrechts nicht gebotenen, aber den Bereich des irrevisiblen Rechts nicht überschreitenden Argumentation abgelehnt (
StrG bestehenden freien Zugänglichkeit der Bundeswasserstraßen außerhalb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen verneint. Er hat sich hierfür auf die bereits dargestellte abfallrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem - auf Art. 14 GG gestützten - Ausschluss der Annahme eines Besitzes von Eigentümern frei zugänglicher Grundstücke an auf diesen Grundstücken ohne Zutun der Eigentümer angefallenen Abfällen berufen. Er hat es jedoch abgelehnt, die Ausnahme von dieser Einschränkung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit, die das Bundesverwaltungsgericht für nicht grundrechtsfähige Träger öffentlicher Verwaltung als Eigentümer von mit Rechten der Allgemeinheit belasteten Grundstücken angenommen hat, für die Zustandsverantwortung
dem bayerischen Polizei- und Sicherheitsrecht zu übernehmen. 40 Der Verwaltungsgerichtshof hat es sich durch diese Auslegung des Landesrechts versagt, an den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angelegten - ersichtlich mit Blick auf die mögliche Annahme einer Sachherrschaft des Bundes als Gewässereigentümer gebildeten - Rechtssatz anzuknüpfen, demzufolge Bundesrecht einer Zustandsverantwortung des Bundes
dem landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrecht für das mit Öl oder anderen Abfällen verschmutzte Wasser einer Bundeswasserstraße grundsätzlich nicht entgegensteht (BVerwG, Urteile vom
BGB und damit keine Sache war, an der
BGB Eigentum begründet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt. Er hat jedoch dem Mainwasser und in der Folge auch dem durch die Ölverschmutzung entstandenen, von dem Mainwasser im Sinne von § 948 Abs. 1 i. V. m. § 947 Abs. 2 BGB dominierten Öl-Wasser-Gemisch bundesrechtswidrig die Sacheigenschaft und die Eigentumsfähigkeit zugesprochen. Dabei wollte der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht die - separat betrachtet - mangels Körperlichkeit
nur Ellenberger, in: Grüneberg, BGB,
etwa Ellenberger a. a. O. § 903 Rn. 2; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 4 Rn. 36) in Frage stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu seiner Einschätzung vielmehr auf Grund der Annahme gelangt, dass das maßgeblich auf Art. 89 Abs. 1 GG beruhende Eigentum des Bundes an den Bundeswasserstraßen (für den Main als Bundeswasserstraße in Gestalt einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG: Anlage 1 Nr. 31 WaStrG) den gesamten Wasserweg, also neben dem Gewässerbett auch das in diesem fließende Wasser - die sog. fließende Welle - umfasse. Die ausdrückliche, in § 4 Abs. 2 WHG enthaltene Bestimmung, derzufolge das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers - ebenso wie das Grundwasser - nicht eigentumsfähig ist, könne wegen des gegenteiligen Regelungsgehalts der vorrangigen Verfassungsnorm des Art. 89 Abs. 1 GG auf Bundeswasserstraßen keine Anwendung finden. Mit diesem Normverständnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt des einschlägigen Verfassungsrechts und des hierzu ergangenen Bundesrechts verkannt. 43
1 GG ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. Diese werden durch § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (WaStrVermRG) vom
trägen und zugehörigen Gesetzen in den Jahren 1922 (RGBl. S. 222) und 1928 (RGBl. II 1929 S. 1) geschaffen worden war (BGH, Urteile vom
trägen hierzu privatrechtliches Eigentum an den erfassten Wasserstraßen (für den Main: § 1 Abs. 1 und Anlage A Nr. 117 des Staatsvertrags von 1921) übertragen wurde, ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Länder bisher ein solches Eigentum am Fluss oder nur eine staatsrechtliche Oberhoheit (Flussregal) kannten (BGH, Urteile vom
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am
übereinstimmend mit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 der auf das Eigentum des Bundes nicht anwendbaren Grundrechtsnorm des Art. 14 GG - offen. Eine von Verfassungs wegen zwingende, eine einfach-gesetzliche Ausgestaltung ausschließende Zuordnung der fließenden Welle zu dem nunmehr dem Bund zustehenden Gewässereigentum hätte angesichts der überkommenen, diesbezüglich unklaren Rechtslage einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die sich jedoch in Art. 89 Abs. 1 GG nicht findet (zur generellen Ausgestaltungsbedürftigkeit des durch Art. 89 Abs. 1 GG garantierten Eigentums: Durner, in: Höfling/Augsberg/Rixen <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum GG, Art. 89 Rn. 12, Stand Juni 2006; trotz Befürwortung eines Eigentums an der fließenden Welle im Grundsatz auch Gröpl, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 89 Rn. 23, Stand Januar 2023). 46 Der Bundesgesetzgeber hat, gestützt auf seine Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, durch die in Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom
G, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 - BVerwGE 162, 135 Rn. 14). Die Zielsetzung liefe vielmehr zu großen Teilen leer, wenn ein Gleiches nicht auch in Bezug auf das fließende Wasser in den
1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen geschehen wäre. Dass gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 2 WHG als Inhalts- und Schrankenbestimmung
1 Satz 2 GG, was private Eigentümer oberirdischer Gewässer anbelangt, keine Bedenken bestehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urteil vom
1 GG die fließende Welle einschloss, dieses Eigentum durch § 4 Abs. 2 WHG in verfassungsmäßiger Weise ausgestalten konnte. 48 ccc. Im Einklang mit Bundesrecht steht es, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der mit der Ölverschmutzung des Mainwassers verbundenen Umweltgefahr
FwG aus der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungslast abgeleitet hat, die dem Bund
Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG die Beseitigung einer Ölverschmutzung des Wassers einer Bundeswasserstraße, wie sie hier hinsichtlich des Wassers im Main gegeben war (
der in § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG enthaltenen Regel, wonach die Unterhaltung oberirdischer Gewässer dem Gewässereigentümer obliegt, auch für den Bayern durchfließenden Teil der Bundeswasserstraße Main Träger der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungslast. Der bayerische Landesgesetzgeber hat insoweit den in § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG angelegten Vorbehalt einer abweichenden landesrechtlichen Regelung in Gestalt einer Auferlegung der Unterhaltslast auf Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände, gemeindliche Zweckverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausgefüllt. Dies werde durch die in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom
Nr. 4 des in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG enthaltenen Katalogs die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. 51 Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser Aufgabe - für Bundeswasserstraßen nicht anders als für andere oberirdische Gewässer - die Beseitigung von Verunreinigungen des Wassers umfasst gesehen, die durch ausgelaufenes oder eingeleitetes Öl entstanden sind. Dem liegt die Einschätzung zu Grunde, dass sich die in § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG enthaltene Aufgabenumschreibung auch auf die ökologische Qualität des in einem oberirdischen Gewässer befindlichen Wassers bezieht. Diese - ebenso von einem Teil der Literatur (etwa: Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 39 Rn. 4 f., 26 f.; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Art. 28 Rn. 60, Stand März 2023; wohl auch Funken, in: Landmann/Rohmer <Hrsg.>, Umweltrecht, § 39 WHG Rn. 5 f., 75, Stand Juni 2024) vertretene - Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift ist zutreffend. Das gilt für Bundeswasserstraßen jedenfalls dann, wenn es, wie es
den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier der Fall war, um die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers in Gestalt eines erheblichen Öleintrags geht, deren Verursacher nicht feststellbar ist. 52 Das von der Klägerin - in Übereinstimmung mit einem anderen Teil des Schrifttums (etwa: Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG,
1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG obliegenden und
Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllenden Unterhaltungslast für oberirdische Gewässer nicht zu.
der in § 3 Nr. 1 WHG enthaltenen Begriffsdefinition ist Kennzeichen eines oberirdischen Gewässers gerade das Wasser, sei es, dass es ständig oder zeitweilig in Betten fließt oder steht oder aus Quellen wild abfließt. 54 Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG bezieht sich im Übrigen ganz offensichtlich auch, wenn nicht sogar in erster Linie auf das in einem oberirdischen Gewässer befindliche Wasser als Lebensraum für Flora und Fauna, also etwa für Algen, Säugetiere, Fische und Schalentiere, die in dem Gewässer wild leben (dazu: Kotulla, WHG,
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vorgeschrieben. Zum einen führen die Mitgliedstaaten
1 Buchst. a Ziff. i WRRL die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächengewässer zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii WRRL alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, grundsätzlich spätestens 15 Jahre
Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht). Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung der von dem Unionsgesetzgeber angestrebten qualitativen Ziele, nämlich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands, eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer. Für die Verwirklichung dieser Ziele durch die Mitgliedstaaten sieht die Wasserrahmenrichtlinie unter anderem in Art. 11 die Festlegung von Maßnahmenprogrammen und in Art. 13 die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen vor (EuGH, Urteil vom
dem Unionsrecht möglichen Ausnahmen dienten die §§ 25a ff. WHG a. F. (vgl. BT-Drs. 14/7755 S. 17 ff.). Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorschriften sodann in Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 auf Grund seiner seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Wasserhaushalt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG in Gestalt der die Bewirtschaftungsziele betreffenden §§ 27 ff. WHG neu gefasst (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 59 ff.). Mit der unabhängig hiervon eingeführten neuen Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG wollte er die in ökologischer Hinsicht an die Gewässerunterhaltung zu stellenden Anforderungen konkretisieren und - auch - auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
16/12275 S. 63). 58 Hiernach besteht der mit § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG verfolgte gesetzgeberische Zweck darin, einer Verschlechterung des ökologischen Zustands der oberirdischen Gewässer und damit insbesondere ihres Wassers bzw. bereits der Gefahr einer solchen Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Unterhaltungspflicht steht damit neben den Vorgaben, die sich zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
den §§ 27 ff. WHG aus den längerfristigen Planungen in Maßnahmenprogrammen
WHG sowie in Bewirtschaftungsplänen
WHG sowie den dort enthaltenen Maßgaben für den Umgang mit vorübergehenden Verschlechterungen des Gewässerzustands im Sinne von § 31 WHG - etwa in Gestalt von Unfällen - ergeben. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der umfassenden Neuordnung des Wasserrechts, die er unter Inanspruchnahme seiner nunmehr gegebenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Wasserhaushalt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG beabsichtigte (BT-Drs. 16/12275 S. 1), auch zu Regelungen betreffend die Wassergüte berechtigt war, die ihm auf der Grundlage seiner vormaligen bloßen Rahmengesetzgebungskompetenz aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG a. F. versagt waren (dazu BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60 u. a. - BVerfGE 15, 1 <7>). 59 In Anbetracht dieses gesetzgeberischen Regelungsziels geht die in den Gesetzesmaterialien enthaltene Textpassage, Maßnahmen zum Zweck der Reinhaltung des Wassers gehörten nicht zu den erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen, es sei denn, sie seien Teil der
1 WHG durchzuführenden Maßnahmen (BT-Drs. 16/12275 S. 63), ins Leere. Denn in den hier gekennzeichneten Fallgestaltungen handelt es sich gerade um
1 WHG - nämlich
Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift - durchzuführende Maßnahmen. 60 Dementsprechend sind die Träger der Unterhaltungslast
der Gesetzesteleologie jedenfalls bei einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers eines oberirdischen Gewässers, deren Verursacher nicht festgestellt werden kann (vgl. in anderem Zusammenhang § 40 Abs. 3 S. 1 WHG), zu einem Einschreiten verpflichtet. Diesbezüglich haben dem Gesetzgeber vor allem die notorischen Ölschadensfälle vor Augen gestanden (vgl. auch BT-Drs. 16/13306 S. 1, 23). 61 γ. Der Blick auf die Gesetzessystematik führt zu keinem anderen Ergebnis. Der eigenständige ökologische Ansatz der Gewässerunterhaltungsaufgabe
1 Satz 2 Nr. 4 WHG gegenüber den insbesondere in Maßnahmenprogrammen
WHG enthaltenen Vorgaben wird durch die Gegenüberstellung in den Regelungen in § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG verdeutlicht. Danach muss sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen
Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten, darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden und muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm
62 ff. Die Beklagte war schließlich durch Bundesrecht nicht gehindert, den in Anknüpfung an die wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast des Bundes aus § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG gerechtfertigten Kostenersatzanspruch aus Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG, wie von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG generell vorgesehen, gegenüber der Klägerin durch Leistungsbescheid geltend zu machen. 63 Die genannte Unterhaltungslast stellt zwar
ausdrücklicher Bestimmung des § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar. Sie knüpft jedoch
der Regel des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG an das an dem jeweiligen oberirdischen Gewässer bestehende privatrechtliche Eigentum - das heißt für die Bundeswasserstraßen an das Eigentum des Bundes - an. Eine Privilegierung des als Eigentümer der Bundeswasserstraßen unterhaltungspflichtigen Bundes gegenüber anderen unterhaltungspflichtigen Gewässereigentümern widerspricht regelmäßig der Intention des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG (BVerwG, Beschluss vom
GO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Klägerin auch mit 65 diesen Kosten zu belasten, entspräche nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen -
GO ein Kostenrisiko hervorrufenden - Antrag gestellt hat. Berichtigungsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.